Urteil des VG Düsseldorf vom 08.10.2002
VG Düsseldorf: innere medizin, hiv, togo, dritte welt, auskunft, drohende gefahr, unmenschliche behandlung, medizinische betreuung, ambulante behandlung, abschiebung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 806/98.A
Datum:
08.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 806/98.A
Tenor:
Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes begehrt, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
20. Januar 1998 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des
Klägers für Togo Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des
Ausländergesetzes vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
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Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen eigenen Angaben
am 29. August 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. September
1997 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt -
den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Januar 1998 ab
und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht
vorliegen. Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise
innerhalb eines Monats auf.
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Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Der Kläger hat in seiner
Klagebegründung vorgetragen, dass er an Aids infiziert sei. In Togo könne diese
Krankheit nur unzureichend behandelt werden, sodass ein Abschiebungshindernis
gemäß § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG) gegeben sei. Der Kläger hat ein Schreiben
des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums in F vom 17. April 2000
vorgelegt, wonach eine HIV-Infektion im Stadium C3 diagnostiziert wurde. Das Gericht
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hat am 7. Juni 2001 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Kläger
persönlich vernommen; der Kläger hat hier die ihn behandelnden Ärzte von der
ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Zusätzlich hat der Kläger ein weiteres ärztliches
Attest des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums in F vom 6. Juni 2001
vorgelegt, in der bescheinigt wurde, dass sich bei dem Kläger die Werte unter
medikamentöser Therapie verbessert hätten und bei Unterbrechung der Therapie mit
einem Wiederauftreten des lebensbedrohlichen Zustandes in kurzer Zeit zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 hat das Gericht den amtsärztlichen Dienst der Stadt P
gebeten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers zu erstellen.
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Die Amtsärztin der Stadt P teilte mit Schreiben vom 19. September 2001 dem Gericht
u.a. mit, dass der Kläger am 29. August 2001 untersucht worden sei. Zusätzlich seien
Stellungnahmen der HIV-Ambulanz des Universitätsklinikums in F und des
behandelnden Internisten Dr. G in P herangezogen worden. Es werde bestätigt, dass
eine Aids-Erkrankung im Stadium C3 mit massiv reduzierter T- Helferzellenzahl und
erheblicher Viruslast bestehe. Als HIV-typische Nebendiagnosen bestünden eine
Xerosis cutis am Hals und an den Füßen und eine orale Candidose. Der Kläger
benötige eine Reihe von Medikamenten. Genaue prognostische Angaben zur
Lebenserwartung oder zum Krankheitsverlauf seien auf Grund der kurzen
Erfahrungswerte mit den z.T. neuen Medikamenten kaum möglich. Eine grobe
Schätzung der Lebenserwartung durch die HIV-Ambulanz der Universitätsklinik in F
belaufe sich für den Kläger auf ca. 10 Jahre. Eine Nichtbehandlung des Klägers würde
im Laufe eines Jahres zum Tode führen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Gerichtsakte, Blatt 67 verwiesen.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen,
als er die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, begehrt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 1998 zu verpflichten, festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
14
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten
gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hiermit einverstanden erklärt haben.
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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 die Klage insoweit
zurückgenommen hat, als er die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a
Grundgesetz (GG) sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
de Ausländergesetzes (AuslG) begehrt, zurückgenommen hat, war das Verfahren
gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Dem Kläger steht in verfassungskonformer Auslegung
von § 53 Abs. 6 AuslG ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu, da
für den Kläger auf Grund seiner HIV- Infektion eine extreme allgemeine Gefahrenlage im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -,
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vgl. Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, Urteil vom 8. Dezember 1998 -9 C
4/98 -, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 36/97 - und Urteil vom 18. März 1998 - 9 C 36/97 -
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besteht.
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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings ist trotz bestehender
konkreter erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im
Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn es sich dabei um eine
allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Nach § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG werden die Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder
die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei
Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll erreicht
werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer
großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über
deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine
Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern durch eine politische
Leitentscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde befunden wird. Diese
Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich
zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten
Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann
ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in
verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine
anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung
aber Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzten würde. Das
wäre nur dann der Fall, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger
Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, landesweit einer extremen Gefahrenlage
aussetzten würde. Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage besteht dann, wenn
eine Abschiebung bedeutete, dass der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird. Sämtliche drohenden
Gefahren, Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen sowie die
Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad sind in den Blick zu
nehmen. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht nur dann vor, wenn Tod oder schwerste
Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat
eintreten; sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher
Lebensgrundlage dem bald sicheren Tod ausgeliefert werden würde (Rechtsprechung
des BVerwG, s.o.).
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Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der durch unzureichende
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Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektionen in Togo ausgehenden Gefahr um eine
solche einer Bevölkerungsgruppe allgemein drohende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG. Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé an
den VGH München vom 21. April 1999 (AZ: Rk 516.89/3 HIV) sind in Togo 5,8 % der
Erwachsenen mit dem HIV-Virus infiziert. Bei 3,3 % der Gesamtbevölkerung lässt sich
ein HIV-Nachweis erbringen (Stand: 31. Dezember 1997). Nach einer neueren Auskunft
des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 9. Juni 2000 (AZ: 514-616.80/35
780) schätzt das nationale Aids- Bekämpfungsprogramm, dass in Togo 3,3 % der
Gesamtbevölkerung und 6 % der Bevölkerung zwischen 14 und 80 Jahren mit dem
Aids-Virus infiziert sind (Stand: Dezember 1999). Die Ärzte für die Dritte Welt gehen in
ihrer Auskunft vom 22. August 1999 an das VG München sogar davon aus, dass in den
Ländern südlich der Sahara über 20% der 15 - 50-jährigen HIV-infiziert sind.
Auf Grund dieser dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskünfte kommt es zu dem
Schluss, dass es sich bei der Gruppe der HIV-infizierten Togoer um eine
Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Bei der HIV-Infektion
handelt es sich um eine in Togo weit verbreitete Krankheit. Die wegen einer HIV-
Infektion bestehenden Gesundheitsgefahren drohen daher nach den vorgenannten
Auskünften einer großen Zahl der in Togo lebenden Menschen gleichermaßen. Aus
diesem Grund scheitert die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG daran, dass
vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegeben sind.
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Dem Kläger steht auch kein anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4
AuslG zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des
Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK. Art. 3
EMRK setzt voraus, dass die drohende unmenschliche Behandlung ein vorsätzliches
und geplantes, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln darstellt, und von der
Staatsmacht des Abschiebungszielstaates ausgeht, oder von dieser zu verantworten
sein muss. Die auf einem allgemein unzureichenden, dem Standard in Europa und
speziell in Deutschland nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhenden Leibes-
und Lebensgefahren fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, da sie nicht als
bewusste und gezielte Menschenrechtsverletzungen eines insoweit noch
unterentwickelten Staates angesehen werden können,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, Urteil vom 9. September 1997
- 9 C 48/96 -, Urteil vom 15. April 1998 - 9 C 19/96- , VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni
1997 - A 14 S 292/97 -.
24
Der Kläger geriete zur Überzeugung des Gerichts für den Fall seiner Rückkehr nach
Togo landesweit in eine extreme Gefahrenlage.
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Bei dem Kläger ist die Krankheit bereits ausgebrochen und er benötigt täglich
verschiedene Medikamente. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. September
2001 besteht bei dem Kläger eine Aids-Erkrankung im Stadium C3 nach CDC-
Klassifizierung mit massiv reduzierter T-Helferzellenzahl und erheblicher Viruslast. Als
HIV-typische Nebendiagnose bestehen eine Xerosis cutis am Hals und an den Füßen
und eine orale Candidose. Der Kläger benötigt eine 4fach Therapie mit folgenden
Medikamenten: Viramune, Zerit, Epivir und Cotrim forte.
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Zwar ist davon auszugehen, dass in Togo grundsätzlich eine medizinische Betreuung
von HIV-Erkrankten möglich ist (siehe u.a. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik
27
Deutschland in Lomé an den VGH München vom 27. März 2001 sowie Auskunft des
Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 9. Juni 2000). Allerdings sind weniger
als 5 % der togoischen Bevölkerung krankenversichert, so dass die Krankheitskosten in
der Regel privat getragen werden müssen (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an
das VG München vom 3. Mai 1999, AZ: RK 516.80/3/). Dies bestätigt auch das Institut
für Afrika-Kunde in der Auskunft an das VG Schleswig vom 20. Januar 2000, in der es
ausführt: „Die Möglichkeit der Behandlung einer HIV-Infektion in Lomé hängt
weitgehend von den zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen und weniger
von den durchaus vorhandenen technisch-medizinischen Voraussetzungen ab. Die
Kosten der Behandlung müssten wahrscheinlich privat getragen werden, das es in Togo
kein dem deutschen Kranken - und Sozialversicherungssystem vergleichbares
Netzwerk gibt". Dabei belaufen sich nach der Auskunft der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland vom 27. März 2001 die durchschnittlichen Kosten für eine
ambulante Behandlung auf etwa 7.000 FCFA (ca. 21 DM). Bei einer stationären
Behandlung variieren die Kosten je nach Krankheitsbild, das Krankenhaus geht von
einem durchschnittlichen Klinikaufenthalt von 10 Tagen pro Monat aus und setzt dafür
1.000 CFA (ca. 3 DM) pro Tag für die Unterbringung, im Durchschnitt 50.000 FCFA (ca.
150 DM) pro Monat für die Behandlung auf Grund der Immunschwäche entstehenden
Erkrankungen und im Durchschnitt 320.000 FCFA (ca. 1.044 DM) pro Monat für die
Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten an. Die monatlichen Gesamtkosten
werden vom Krankenhaus Bè dementsprechend mit 410.000 FCFA (ca. 1.222 DM)
monatlich angegeben.
Nach den glaubhaften Angaben des Klägers ist dieser in Togo nicht krankenversichert
und weder er noch seine Familie in Togo verfügen über ausreichend finanzielle Mittel,
um diese Krankheitskosten tragen zu können. Der Kläger hat dem Gericht in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sein Vater gestorben sei, seine
Mutter in Benin lebe und auch sonstige Familienangehörige nicht über ausreichendes
Vermögen verfügten, um die Behandlungskosten übernehmen zu können. Er selbst
habe in der Bundesrepublik Deutschland nicht gearbeitet und besitze kein Vermögen.
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Unter dem Aspekt des durch Art. 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermittelten Rechtsgüterschutz
macht es keinen Unterschied, ob die Behandlung objektiv nicht möglich oder subjektiv
mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht verfügbar ist, weil sie nicht
auf Staatskosten erfolgen kann,
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vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97 - , NVwZ- Beilage
1996, 85; Urteil des VG Augsburg - 7 K 98.30453 - sowie Urteil des VG München - M 26
K 97.53522 -.
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Ein alsbaldiges Eintreten der Gefahrensituation i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG ist
im vorliegenden Fall ebenfalls zu bejahen. Wie bereits das Attest des Zentrums für
Innere Medizin des Universitätsklinikum in F vom 6. Juni 2001 bescheinigt, würde bei
einer Unterbrechung der Therapie mit einem Wiederauftreten des lebensbedrohlichen
Zustandes in kurzer Zeit zu rechnen sein. Nach dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt
P vom 19. September 2001 würde eine Nichtbehandlung des Klägers im Laufe eines
Jahres zum Tod führen. Eine grobe Schätzung der Lebenserwartung durch die HIV-
Ambulanz der Universitätsklinikums in F belaufe sich die Lebenserwartung des Klägers
- mit entsprechender Behandlung - auf ca. zehn Jahre.
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Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger in Togo keine Behandlung seiner
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Krankheit erfahren würde, so dass er angesichts des typischen Verlaufs der Aids-
Krankheit automatisch in kürzester Zeit nach Rückkehr erkranken würde und innerhalb
eines Jahres sterben müsste. Damit ist eine extreme Gefahrenlage im dargestellten
Sinne gegeben.
Die Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist, da ein Fall des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, das
Heimatland des Klägers - nicht von ihr auszunehmen (vgl. §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50
Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese
Entscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung,
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vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 19/96 - ; Urteil des VGH Bad.- Württ., Urt.
v. 24. Februar 1999 - A 13 S 3092/95 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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