Urteil des VG Düsseldorf vom 15.04.2008

VG Düsseldorf: juristische person, verbot der echten rückwirkung, unechte rückwirkung, verfassungskonforme auslegung, satzung, beitragspflicht, insolvenz, zukunft, belastung, altlasten

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1059/08
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1059/08
Schlagworte:
Einmalbeitragsbescheid; Pensionssicherungsverein
Normen:
§ 30 i BetrAVG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in
Form von Unterstützungskassenzusagen zugesagt. Seit dem 1. Januar 1975 ist sie
insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.
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Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen
Einmalbeitrag nach der am 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Vorschrift des § 30i
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Höhe von 41.814,30 Euro fest, der in
15 Jahresraten à 2.787,62 Euro fällig werde. Der Bescheid wurde damit begründet, dass
der Gesetzgeber mit Gesetz vom 2. Dezember 2006 das Finanzierungsverfahren der
gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf vollständige
Kapitaldeckung umgestellt habe. Daher sei für die aus Insolvenzen bis einschließlich
2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften in Höhe
von 2,2 Mrd. Euro nach § 30i BetrAVG ein einmaliger Beitrag zu entrichten, der sich
aufgrund der für das Jahr 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) und
des für die Finanzierung dieses Einmalbetrags erforderlichen Beitragssatzes von 8,66
Promille ergebe.
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Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit der Begründung Widerspruch ein, dass
sie die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Änderung wegen der
Ungleichbehandlung bei der Stichtagsregelung bezweifle. Es würden nicht die
Arbeitgeber aus der Zeit der Anwartschaftsentstehung einbezogen, sondern die
Arbeitgeber, die zum Zeitpunkt der Umstellung Pflichtmitglied des Beklagten gewesen
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seien. Die Neuzugänge unmittelbar nach der Umstellung profitierten jedoch von der
Umstellung ebenso wie die Neuzugänge in den Jahren unmittelbar vor der
Systemumstellung. Zwar profitierten auf lange Sicht gesehen alle Arbeitgeber von der
Umstellung. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass auch diejenigen
Arbeitgeber an diesen Vorteilen partizipierten, die für die Altlasten nicht mehr
aufkommen müssten. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die erste Gruppe 15 Jahre lang
und die zweite Gruppe gar nicht zu belasten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin als unbegründet zurück. Aufgrund der durch die Änderung des
Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 erfolgten Umstellung des
Finanzierungsverfahrens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf
vollständige Kapitaldeckung würden zum einen ab 2006 neben den
Versorgungsansprüchen auch die zu sichernden Anwartschaften periodengerecht
bereits im Jahr der Insolvenz von den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern
ausfinanziert (§ 10 Abs. 2 BetrAVG). Zum anderen würden die in der Vergangenheit
aufgelaufenen Anwartschaften nach den Maßgaben des § 30i BetrAVG nachfinanziert.
Entsprechend diesem Finanzierungsverfahren treffe die Verpflichtung diejenigen
Arbeitgeber, die 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, denn nur diese
bräuchten in der Meldung für 2005 die Werte zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im
Jahr 2004 geendet habe, zu melden. Nur in dieser Konstellation werden dem Ansatz
des Gesetzgebers entsprochen, dass die Deckungslücke von den Arbeitgebern
ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke
insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Systematisch konsequent sei es dann
auch, dass die künftig zu finanzierenden Beiträge aus neuen unverfallbaren
Anwartschaften gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG bereits ab 2006 in die jährliche Umlage
einbezogen worden seien. Da das Gesetz zur Änderung seines
Finanzierungsverfahrens am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten sei, finde es ab 2006
Anwendung. Bei der Nachfinanzierung gemäß § 30i BetrAVG handle es sich nicht um
eine unzulässige Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen
Arbeitgebern sei aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bekannt
gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen
Finanzierungsverfahren nicht finanziert gewesen seien, die Nachfinanzierung also
einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt betreffe. Es handele sich um eine sog.
unechte Rückwirkung, die zulässig sei.
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Die Klägerin hat am 8. Februar 2008 Klage erhoben. Diese begründet sie wie folgt: Die
Regelung des § 30i BetrAVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie zu einer
Ungleichbehandlung führe, die nicht auf Grund eines hinreichend gewichtigen Grundes
gerechtfertigt sei. Für die Nachversicherung der entstandenen unverfallbaren
Anwartschaften müssten die bei dem Beklagten versicherten Arbeitgeber aufkommen,
die für das Wirtschaftsjahr 2004 eine Meldung abgeben mussten und damit für 2005
beitragspflichtig gewesen seien, sofern sie auch 2007 noch dem Beklagten angehört
hätten. Nicht von der Nachfinanzierungspflicht erfasst würden die Arbeitgeber, deren
laufende Beitragspflicht erstmals im Jahr 2006 oder später entstünde, oder die letztmals
2006 beitragspflichtig gewesen seien.
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Die Stichtagsregelung, die die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber betreffe, sei
an zufälligen, nicht jedoch an sachlich einleuchtenden Kriterien orientiert. Es bestehe
kein derartiger Unterschied zwischen den Mitgliedergruppen, der eine alleinige
Belastung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber mit den erheblichen
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Altlasten von rund 2,2 Milliarden Euro rechtfertigen könne. Die unmittelbar nach dem
Stichtag beitragspflichtigen Arbeitgeber würden ohne legitimen Zweck von Zahlungen
freigestellt, die ihnen grundsätzlich als Mitglied der Solidargemeinschaft oblegen hätten,
wäre das System nicht geändert worden. Ein etwaiger temporärer Liquiditätsvorteil der
im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber könne die Ungleichbehandlung nicht
rechtfertigen, da eine endgültige finanzielle Belastung in Höhe von insgesamt 2,2
Milliarden Euro für die Betroffenen wesentlich schwerer wiege als ein nur temporärer
Liquiditätsvorteil. Der Satzteil in § 30i BetrAVG "entsprechend § 10 Abs. 1 umgelegt und
vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss des
Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben" sei nicht zwingend so zu
verstehen, dass eine Umlegung nur auf die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber
erfolge. § 30i BetrAVG i. Verb. mit § 10 Abs. 3 BetrAVG sei dahingehend auszulegen,
dass die Nachfinanzierungspflicht bezüglich der bis zum Jahr 2005 aufgelaufenen
unverfallbaren Anwartschaften nicht nur die im Jahr 2005 bereits beitragspflichtigen
Arbeitgeber, sondern auch die in den späteren Jahren erst dem Beklagten beigetretenen
Arbeitgeber betreffe. Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe innerhalb der Gruppe
der Arbeitgeber, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren und die die bis 2005
entstandenen unverfallbaren Anwartschaften nachfinanzieren müssten. Die gesamte
Gruppe sei verpflichtet, für die Deckungslücke von 2,2 Milliarden Euro eine einmalige
Nachzahlung zu leisten, wobei nicht berücksichtigt worden sei, dass die Arbeitgeber
dieser Gruppe je nach Dauer ihrer Mitgliedschaft innerhalb der Insolvenzsicherungen in
unterschiedlicher Höhe Liquiditätsvorteile aus dem bisher geltend gemachten
Rentenwertumlageverfahren erzielt hätten. Hier seien wesentlich ungleiche Fälle
gleichbehandelt worden, was durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. § 30i
BetrAVG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil die Norm nach ihrem Wortlaut auch
solche Arbeitgeber erfasse, deren Rechtsbeziehung zum Beklagten vor dem
12. Dezember 2006 geendet hätte. Hierin liege ein Verstoß gegen das Verbot der
echten Rückwirkung von Gesetzen.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 24. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 10.
Januar 2008 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung: Der Insolvenzsicherungsbeitrag decke nicht das Risiko der
eigenen Insolvenz eines Arbeitgebers ab, sondern diene – auf dem Gedanken der
Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhend – der anteilmäßigen Deckung des
Gesamtrisikos. Konsequent seien die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, die
aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen zu sichern seien,
solidarisch von denjenigen Arbeitgebern zu decken, die in den Vorjahren bis zum
31. Dezember 2005 durch eigene insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen
an dem Gesamtrisiko teilgenommen und vom bisherigen Finanzierungsverfahren
profitiert hätten. § 30i BetrAVG verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG. Es liege keine willkürliche Regelung vor. Die vom Gesetzgeber
vorgenommene Lösung zur Schließung der Deckungslücke sei sachgerecht. Es seien
auch diejenigen Arbeitgeber zur Zahlung des Einmalbeitrages verpflichtet, deren
Insolvenzsicherungspflicht im Jahr 2006 ende. Maßgeblich sei allein, ob 2005 eine
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Insolvenzsicherungspflicht im Jahr 2006 ende. Maßgeblich sei allein, ob 2005 eine
Insolvenzsicherungspflicht bestanden habe. In der Heranziehung der erstmals im Jahr
2005 oder kurz zuvor insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber zur Zahlung
des Einmalbetrages liege auch keine unzumutbare oder ungerechte Härte. Ein
Arbeitgeber, der erstmals im Jahr 2006 insolvenzsicherungsbeitragspflichtig werde,
habe in den Vorjahren nicht an dem solidarisch gedeckten Risiko des
insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung
teilgenommen. Konsequent habe ihn der Gesetzgeber auch nicht zur Deckung der in
den Vorjahren entstandenen "Altlast" heranziehen dürfen. Der
Insolvenzsicherungsbeitrag habe nämlich die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und
des Äquivalenzprinzips zu beachten. Danach dürfe nur derjenige zu einem Beitrag
herangezogen werden, der am Versicherungsrisiko teilnehme. Ein
insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber hätte die notwendigen Finanzierungsmittel
für diese Anwartschaften ohnehin – wenn auch zu einem späteren, in der Zukunft
liegenden Zeitpunkt – aufbringen müssen. Mit der Einführung des Einmalbetrages sei
diese Zahlungsverpflichtung lediglich zeitlich in die Gegenwart verschoben worden. Für
eine verursachungsgerechtere Schließung der Deckungslücke wäre es erforderlich
gewesen, den entstandenen Finanzbedarf je nach Eintritt des insolvenzbedingten
Sicherungsfalles auf die einzelnen Kalenderjahre von 1975 bis 2005 zu verteilen und
sodann den in diesen Einzeljahren insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern
zuzuordnen. Ein derartiges Verfahren zur Schließung der Deckungslücke hätte jedoch
die Verteilung des Einmalbetrages in eine nicht mehr zu bewältigende Vielzahl von
Fällen atomisiert, sodass der mit einem solchen Vorgehen verbundene
Verwaltungsaufwand nicht mehr praktikabel gewesen wäre. Zudem bestehe eine
Vielzahl von Firmen und Arbeitgebern, die ab 1975 früher einmal
insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, heute nicht mehr, sodass diese
Deckungslücke auf Grund des im Betriebsrentengesetz geltenden Solidarprinzips von
der Solidargemeinschaft der im Kalenderjahr 2005 vorhandenen
insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber hätte getragen werden müssen. Er habe die
Klägerin zudem mit Mitgliederrundschreiben 2005 und 2006 darüber in Kenntnis
gesetzt, dass das Finanzierungssystem der betrieblichen Altersversorgung geändert
werde und die Altlast, die durch die Verschiebung der Finanzierung der aus
Insolvenzereignissen hervorgegangenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in
die Zukunft entstanden sei, nachfinanziert werden müsse. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordere nicht, dass der Gesetzgeber
die gerechteste und zweckmäßigste Regelung treffe. Vielmehr gestatte er zahlreiche, im
gesetzgeberischen Ermessen liegende gerechte Lösungen und verhindere nur eine
solche Überschreitung des Ermessens, die sich als Willkür charakterisiere. Die in § 30i
BetrAVG getroffene Festlegung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass 7 % der
Mitglieder rund 90 % der gesamten Beiträge aufbrächten. Diese 7 % der Mitglieder seien
grundsätzlich, wenn auch in anderer Zusammensetzung, seit 1975
insolvenzsicherungspflichtig, wobei Änderungen überwiegend auf eine Vielzahl
firmenrechtlicher Änderungen und Umstrukturierungen zurückgegangen seien. Von den
übrigen 93 % der Mitgliedsunternehmen, die 2005 insolvenzsicherungspflichtig
gewesen seien und die zusammen rund 10% der Beiträge aufbrächten, sei gleichfalls
ein Teil seit 1975 Mitglied, für die das gleiche wie die 7 % der restlichen Mitglieder gelte.
Lediglich für den anderen, zwischen 1975 und dem 31. Dezember 2005
insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Teil der Mitglieds- unternehmen könnte
theoretisch in der getroffenen Stichtagsregelung eine gewisse Benachteiligung gesehen
werden. Dem stehe allerdings entgegen, dass die 1975 insolvenzsicherungspflichtig
gewordenen Mitglieder die Hauptlast zu tragen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
14
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem einmaligen Beitrag in
Höhe von 41.814,30 Euro ist § 30i BetrAVG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG.
Danach ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener
Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen
Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Träger der
Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das
im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Bemessungsgrundlage von 8,66 Promille fehlerhaft berechnet worden ist. Die Höhe des
eingeforderten Beitrages wird von der Klägerin auch nicht bestritten.
16
§ 30i BetrAVG verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen
höherrangiges Recht, sodass das erkennende Gericht nicht gehalten ist, das
vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur
konkreten Normenkontrolle vorzulegen,
17
so auch VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1339/07.NW
-.
18
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 GG vor, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art.
19 Abs. 3 GG berufen kann.
19
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Form einer allgemeinen
Gerechtigkeitskontrolle als Ausfluss des Willkürverbotes des Art. 20 Abs. 3 GG,
Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu
behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen
Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im
Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings
sachgerecht treffen. Eine Maßnahme ist nur dann nicht am Gerechtigkeitsgedanken
orientiert und verletzt den Gleichheitssatz, wenn sich in evidenter Weise kein
vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für
eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt,
20
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 -, BVerfGE 10, 234
(246), vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (196) und vom 28. Juni
1994 - 1 BvL 14,15/88 -, BVerfGE 91, 118 (123), ständige Rechtspr.; BVerwG, Urteil
vom 23. Mai 1995 - 1C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 (288).
21
Im Hinblick auf die Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz ist von dem
Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber für seine Regelungen im
sozialpolitischen Raum einen weiten Gestaltungsspielraum hat,
22
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248 (260).
23
Dabei ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung
daraufhin zu untersuchen, ob sie vom Standpunkt einer beteiligten Interessengruppe
aus die "gerechteste" denkbare Lösung darstellt,
24
vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, 58 (135);
BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 - Nr. 5 B 83 A. 2834 -, BayVbl. 1987, 622.
25
Mit dem am 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des
Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 hat der
Gesetzgeber das Finanzierungsverfahren hinsichtlich der zu sichernden unverfallbaren
Anwartschaften von Arbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe von dem bisher
geltenden Rentenwertumlageverfahren auf ein vollständiges Kapitaldeckungsverfahren
umgestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass ab 2006 die Versorgungsanwartschaften
aus eintretenden Insolvenzen bereits im Jahr der Insolvenzeröffnung ausfinanziert
werden und nicht – wie nach der zuvor geltenden gesetzlichen Regelung – erst in dem
Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall tatsächlich eingetreten war. Durch die
Veränderung des Finanzierungsverfahrens hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel
vorgenommen. Mithin stellte sich das Problem, was mit den vom Beklagten ermittelten
167.000 Anwartschaften aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen
geschehen sollte, bei denen der Versorgungsfall in den kommenden Jahren eintreten
kann und die nach dem Rentenwertumlageverfahren erst im Jahr ihres individuellen
Eintritts hätten ausfinanziert werden müssen, nach dem neuen System jedoch bereits im
Jahr der Insolvenz zu finanzieren sind. Diese "Altlasten" in Höhe von 2,2 Mrd. Euro hat
er durch die Bestimmung des § 30i BetrAVG mit Stichtag vom 31. Dezember 2005 auf
die zu diesem Zeitpunkt beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt.
26
Dass ausschließlich die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber für den Ausgleich
der in den Jahren 1975 bis 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften
herangezogen werden sollten, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin eindeutig
aus dem Wortlaut des § 30i Abs. 1 S. 1 BetrAVG im Zusammenspiel mit § 10 Abs. 3
BetrAVG, da für den Beitrag für das Jahr 2005 nach § 10 Abs. 3 BetrAVG die zum
Wirtschaftsjahr 2004 ermittelten Beträge maßgeblich sind. Mithin sind auch nur die
Arbeitgeber von der einmaligen Beitragspflicht des § 30i BetrAVG erfasst, die im Jahr
2005 beitragspflichtig waren. Aus dem gewählten Umlageverfahren ergibt sich, dass die
2006 hinzukommenden Mitglieder der Insolvenzsicherung nicht erfasst werden. Dies
begegnet keinen Bedenken, da ansonsten der Kreis der umlagepflichtigen
Beitragszahler nicht abschließend bestimmt wäre. Da der Wortlaut des § 30i BetrAVG
eindeutig ist, besteht für eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung dieser
Vorschrift keine Notwendigkeit.
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Für die Belastung der in § 30i BetrAVG bestimmten Gruppe von Beitragspflichtigen gibt
es einen sachlich einleuchtenden Grund. Damit wird nämlich entsprechend dem Willen
des Gesetzgebers sichergestellt, dass die auf Grund des Systemwechsels entstandene
Deckungslücke von denjenigen Arbeitgebern ausgeglichen wird, die in der Zeit des
Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren und so auch von
Liquiditätsvorteilen profitieren konnten, die dadurch entstanden, dass die
Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bisherigen
Rentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden war,
28
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 1, 7.
29
Der von der Klägerin im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommene Vergleich mit
derjenigen Gruppe von Arbeitgebern, die erst ab dem Jahr 2006 beitragspflichtig
geworden sind und damit nach dem Willen des Gesetzgebers dem ab diesem Zeitpunkt
geltenden System der vollständigen Kapitaldeckung unterliegen, erscheint nicht
statthaft. Ein Systemwechsel bedeutet stets, dass zwei Gruppen unterschiedlich
behandelt werden, nämlich die Gruppe, die den Bedingungen des alten Systems
unterliegt, und diejenige Gruppe, die den Bedingungen des neuen Systems unterfällt.
Hielte man dies – wie die Klägerin – für unzulässig, wäre dem Gesetzgeber ein
Systemwechsel aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich verwehrt. Der
Gesetzgeber ist jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung
bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich
gewisse Härten mit sich bringt,
30
vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953, a.a.O. 148, Beschluss vom 10. Oktober
1978 2 BvL 10/77 , BVerfGE 49, 260 (275) und Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87
u.a. - BVerfGE 80, 297 (311) st. Rechtspr.
31
Der sachliche Grund der Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitgeber, die 2005 der
Beitragspflicht unterlagen und derjenigen Arbeitgeber, die ab 2006 der Beitragspflicht
unterlagen, besteht mithin in dem vom Gesetzgeber vorgenommenen Wechsel des
Finanzierungssystems. Im Übrigen trifft aus den vom Beklagten genannten Gründen
allein die erste Gruppe eine Finanzierungsverantwortung für die aufgelaufenen
Anwartschaften.
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Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe
der Arbeitgeber, die 2005 beim Beklagten beitragspflichtig waren und gemäß § 30i
BetrAVG einmalig zur Beitragszahlung veranlagt werden, und denjenigen Arbeitgebern,
die dem Beklagten innerhalb der Zeit seines Bestehens von 1975 bis zum Stichtag des
31. Dezember 2005 in früherer Zeit angehört hatten, diesem aber 2005 nicht mehr
angehört haben, etwa weil keine Insolvenzsicherungspflicht mehr besteht, weil sie
insolvent geworden oder weil sie in Folge firmenrechtlicher Umstrukturierungen
untergegangen sind, gibt es ebenfalls einen sachlichen Unterscheidungsgrund. Dieser
besteht gemäß dem unwidersprochenen und nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten
darin, dass es einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, alle innerhalb
seines Bestehenszeitraumes bestandenen Mitgliedschaften zu ermitteln und alle
Mitglieder proportional entsprechend dem jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Zudem
hätte dies eine Abkehr von dem dem Betriebsrentengesetz insgesamt
zugrundeliegenden System der Umlagefinanzierung bedeutet, nach dem nach § 10
BetrAVG alter und neuer Fassung jeweils diejenigen Mitglieder die durch eingetretene
Insolvenzen entstehenden Finanzierungslasten zu tragen haben, die im Fälligkeitsjahr
Mitglied des Beklagten gewesen sind, wobei der Gesetzgeber lediglich den
Fälligkeitszeitpunkt der Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften nach dem
neuen System auf den Zeitpunkt der Insolvenz vorverlegt hat. Wäre das frühere
Verfahren fortgeführt worden, wäre bei Fälligkeit der Anwartschaften ebenfalls nicht auf
die Frage abgestellt worden, ob, mit welcher Dauer und in welchem Umfang die
gegenwärtig Beitragspflichtigen bereits zur Zeit des Entstehens der Anwartschaft
Mitglied des Beklagten waren. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der den
Gesetzgeber dazu verpflichten könnte, das von der Klägerin vorgeschlagene Verfahren,
das dem alten Modell fremd war, ausschließlich zu dessen Abwicklung zu entwickeln,
33
also gleichsam ein drittes Finanzierungsverfahren einzuführen.
Der Beklagte hat des Weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass alle Mitglieder, die
bereits in den Anfangsjahren seines Bestehens zu seinem Mitgliedsbestand gehört
haben, bei einer anderweitigen Berechnung erheblich höher belastet würden. Die
Klägerin, die nach Auskunft des Beklagten seit dem 1. Januar 1975
insolvenzsicherungspflichtiges Mitglied des Beklagten ist, kann jedoch im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg Regelungen rügen, durch die sie gegenüber denkbaren
Alternativregelungen begünstigt worden ist.
34
Bei der von der Klägerin darüber hinaus vorgeschlagenen Alternative, jeden
Arbeitgeber, der im Bestehenszeitraum des Beklagten Mitglied gewesen ist, mit
zusätzlicher Berücksichtigung der von ihm vergebenen Menge und Art der
Versorgungszusage individuell zu belasten, erscheint es zudem zweifelhaft, ob dies
versicherungsmathematisch überhaupt berechenbar wäre, zumindest wäre es aber mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sodass auch diesbezüglich ein
sachlicher Unterscheidungsgrund vorliegt.
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Die Bestimmung des § 30i BetrAVG verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
lässt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.
1 GG grundsätzlich unberührt,
36
vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 u.a. -, BVerfGE 4, 7 (17),
Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 (220).
37
Zwar wird durch die Erfüllung der Zahlungspflicht die Liquidität des Betriebsvermögens
der Klägerin vermindert. Die Liquidität des Betriebes ist jedoch grundsätzlich kein der
Eigentumsgarantie unterliegendes Recht,
38
vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954, a.a.O., 8.
39
Dies gilt jedenfalls für die Auferlegung solcher Abgaben und Umlagen, die einen
verhältnismäßig geringen Umfang haben oder die Vermögensverhältnisse jedenfalls
nicht grundlegend beeinträchtigen,
40
vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1962 - 2 BvL 15,16/61 - BVerfGE 14, 221 (241),
Beschlüsse vom 5. März 1974 - 1 BvL 17/72 - BVerfGE 36, 383 (400), vom 8. März
1983 - 2 BvL 27/81 - BVerfGE 63, 312 (327) und vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65
- BVerfGE 23, 12 (30); vgl. zum Ganzen auch BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 - Nr. 5
B 83 A.2384 - BayVBl. 1987, 622 (623 f.).
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Das finanzielle Opfer, das der Klägerin durch die Zahlung des Einmalbeitrages
abverlangt wird, ist weder absolut noch relativ von erheblichem Gewicht. Es ist nicht
ersichtlich, dass es in die Substanz des Betriebes eingreift, zumal die Verpflichtung zur
Zahlung des festgesetzten Betrages nach § 30i Abs. 2 BetrAVG auf 15 Jahre verteilt
worden ist. Das Ausmaß der zusätzlichen finanziellen Belastung der Klägerin steht
zudem fest und ist für die Klägerin kalkulierbar, sodass eine wirtschaftliche Gefährdung
der Klägerin durch die Zahlung des Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG
ausgeschlossen erscheint.
42
Deshalb liegt auch kein Eingriff in das auch der Klägerin als juristische Person des
Privatrechts zustehende Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
vor.
43
Dass der Beklagte als privatrechtlich organisierter Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit, dessen Mitglied die Klägerin durch die Zusage ihrer betrieblichen
Altersvorsorge an ihre Arbeitnehmer geworden ist, den Einmalbeitragsbescheid nach §
30i BetrAVG erhebt, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG.
44
Art. 9 Abs. 1 GG ist seiner Schutzrichtung nach durch einen "personalen Grundzug"
gekennzeichnet,
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BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a - , BVerfGE 50, 290 (354).
46
Es erscheint schon fraglich, ob eine auf staatliche Einwirkung zurückzuführende
Zugehörigkeit zu einer juristischen Person des Privatrechts in den Schutzbereich des
Art. 9 Abs. 1 GG eingreift, wenn der Mitgliedschaftserwerb in Wahrheit ein Vorgang von
ausschließlich vermögensrechtlicher Relevanz ist und persönlichkeitsbezogene Rechte
nicht berührt werden,
47
vgl. BayVGH, Urteil vom 1. April 1987, a.a.O., 623.
48
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersersorgung bewirkt selbst keine
Zwangsmitgliedschaft. Es ordnet keinen Beitritt der von ihm betroffenen Arbeitgeber zum
Beklagten an, sondern verpflichtet sie lediglich, den Eintritt eines der in § 11 Abs. 1 S. 1
BetrAVG näher bezeichneten Tatbestände anzuzeigen. Die Erklärung des Beklagten,
dass er diese Mitteilung annehme, bewirkt allerdings das Zustandekommen des
Versicherungsvertrages nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Beklagten i.d.F. vom
4. Juli 2007. Mit dem Abschluss der Versicherung beginnt zugleich die Mitgliedschaft
des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung). § 3 Abs. 3 der Satzung sieht indessen
die Möglichkeit vor, ausnahmsweise auch Versicherungsverträge mit der Maßgabe
abzuschließen, dass die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Beklagten werden.
Zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, durch die Wahl der rechtlichen
Gestaltungsform der von ihr gewährten betrieblichen Altersversorgung (z.B. durch
Abschluss einer unwiderruflichen Direktversicherung, die nicht abgetreten oder beliehen
ist) eine Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten zu vermeiden (vgl. § 10 Abs. 1 und §
7 Abs. 1 und 2 BetrAVG).
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Im Vordergrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
sowie der Satzung des Beklagten steht die Durchführung der Insolvenzsicherung, die in
allen Phasen ein vermögensrechtlicher Vorgang ist. Der Schwerpunkt der Mitgliedschaft
der Klägerin beim Beklagten liegt bei der versicherungsrechtlichen Komponente. Die
Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten eröffnet der Klägerin lediglich zusätzliche
Informations- und Mitgestaltungsrechte, ohne sie mit besonderen
mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten zu beschweren,
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vgl. BayVGH, Urteil vom 1. April 1987, a.a.O., 624 f.
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Selbst wenn trotz alledem die durch Gesetz und Satzung begründete Mitgliedschaft
Bedenken begegnen sollte, blieben die Regelungen über die Zahlungspflicht zur
Finanzierung der gesicherten Anwartschaften von solchen Bedenken unberührt.
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§ 30i BetrAVG ist auch nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil mit dieser
Gesetzesbestimmung ein Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte ("echte
Rückwirkung") erfolgt wäre, der grundsätzlich unzulässig ist,
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vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 (270 ff.),
Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (262 f.).
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Bei der mit der Bestimmung des § 30i BetrAVG bewirkten jetzigen Ausfinanzierung von
unverfallbaren Anwartschaften, die erst in der Zukunft fällig werden, handelt es sich um
einen Eingriff in einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt ("unechte Rückwirkung"), der
grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, der Bürger durfte auf den Fortbestand der
bisherigen Regelung vertrauen,
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vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288 (297 ff.),
Beschluss vom 24. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 -, BVerfGE 103, 392 (403).
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Für einen solchen Vertrauensschutz sind hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber das einmal gewählte
System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne Änderungen
beibehält.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO liegen nicht vor, da es sich bei § 30i BetrAVG um eine Bestimmung des
Übergangsrechts handelt.
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