Urteil des VG Düsseldorf vom 14.03.2003
VG Düsseldorf: erlass, versetzung, gymnasium, ausschluss, beförderung, wartezeit, kreis, zusage, ermessen, probezeit
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 836/03
Datum:
14.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 836/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit soll den Beteiligten der Tenor
der Entscheidung vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.
Gründe:
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Der am 11. März 2003 bei Gericht eingegangene Antrag mit den Begehren,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
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1) die in 00000 N am Gymnasium N1weg unter der Ausschreibungsnummer 1-GY-468
ausgeschriebene und zu besetzende Stelle und die in 00000 X am Gymnasium X1 zur
Ausschreibungsnummer 1-GY-478 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit
keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die
Bewerbung des Antragstellers auf die vorgenannten Stellen erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,
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2) den Vorsitzenden der Auswahlkommission am Gymnasium N1weg in 00000 N und
den Vorsitzenden der Auswahlkommission des Gymnasiums X1 in 00000 X
anzuweisen, den Antragsteller zu den Auswahlterminen zu laden,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
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VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden
Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)
glaubhaft zu machen.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers auf
eine Teilnahme an dem schulscharfen Lehrereinstellungsverfahren zum 15. September
2003 bezüglich der Gymnasien N1weg in N und X1 und den hierzu am 19. März 2003
vorgesehenen Auswahlgesprächen. Dem steht der Erlass des Ministeriums für Schule,
Jugend und Kinder des Landes NRW (MSJK) vom 12. Dezember 2002 entgegen.
Dieser Erlass gilt zeitlich gemäß dem Erlass des MSJK vom 19. Dezember 2002 für alle
Ausschreibungen/Einstellungen nach dem 1. Februar 2003 und schließt nach Nr. 5
Versetzungsbewerber, für die sich die Versetzung als Laufbahnwechsel darstellt, von
einer Teilnahme an dem schulscharfen Stellenbesetzungsverfahren aus, wenn sie, wie
der Antragsteller, noch nicht über eine Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren (die
Probezeit eingerechnet) verfügen. Dass der Antragsteller über eine Freigabeerklärung
verfügt, ist dementsprechend für das vorliegend durch den Erlass vom 12. Dezember
2002 neu geregelte Verfahren irrelevant. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg für
sich reklamieren, dass seine Nichtberücksichtigung in dem Auswahlverfahren, welches
am 19. März 2003 mit den Auswahlgesprächen beginnt, gegen Art. 33 Abs. 2 oder § 7
LBG verstößt. Denn bei der Vergabe von Stellen steht es zunächst im freien - gerichtlich
nur sehr eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn,
ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder
auf sonstige Weise besetzen will. Er ist insbesondere frei in der Entscheidung darüber,
ob er den Teilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Neubewerber beschränken oder
aber auf beide Bewerbergruppen erstrecken will. Kann der Dienstherr aber
Versetzungsbewerber im Rahmen seines organisatorischen Ermessens ganz von dem
Besetzungsverfahren ausschließen, so kann er als Minus unter gewissen Bedingungen
auch im Erlasswege den generellen Ausschluss von Versetzungsbewerbern vorsehen,
für die sich die Versetzung zugleich als ein Laufbahnwechsel darstellen würde, wenn
sich diese Bedingungen im Rahmen der Ausübung seines Organisationsermessens als
sachgerecht erweisen. So dürfte es sich hier bei der im vorliegenden Verfahren allein
gebotenen summarischen Prüfung verhalten. Der Dienstherr hat nämlich ein
vernünftiges Interesse an der Verlässlichkeit hinsichtlich einer gewissen Kontinuität
einer einmal vorgenommenen Stellenbesetzung. Es ist einem ordnungsgemäßen
Schulbetrieb abträglich, wenn es einem Bewerber, obwohl er sich einmal für eine
bestimmte, ihm angebotene Stelle entschieden hat, ohne jede zeitliche oder sonstige
Einschränkung ermöglicht wird, an jedem für ihn nach der Art der Stelle in Betracht
kommenden Stellenbesetzungsverfahren teilzunehmen. Insbesondere bei dem hier in
Frage stehenden Lehrerkreis, welcher ein Einstellungsangebot für eine Stelle im
gehobenen Dienst angenommen hat, obwohl er die Laufbahnbefähigung für eine Stelle
im höheren Dienst besitzt, dürfte aber eine große Neigung bestehen, baldmöglichst
nach Annahme einer unterwertigen Stelle einen Laufbahnwechsel anzustreben.
Dementsprechende erweist sich eine gewisse Wartezeit für den hier in Frage stehenden
Kreis von Versetzungsbewerbern als ohne weiteres sach- und interessengerecht, auch
wenn sie dazu führt, dass diese Bewerber zunächst keine Chance auf einen ihrer
Laufbahnprüfung entsprechenden Laufbahnwechsel haben. In diesem Zusammenhang
hat der Antragsgegner schließlich den durch den Antragsteller geäußerten rechtlichen
Bedenken zutreffend entgegen gehalten, dass ein Laufbahnwechsel nur auf Zeit
ausgeschlossen ist, welche vorliegend auch als noch angemessen erscheint.
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Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass man ihm
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in dem Ablehnungsschreiben vom 22. Januar 2003 anheim gestellt hat, sich zum
nächsten Versetzungsverfahren erneut zu bewerben, weil mit diesem standardisierten
Hinweis offensichtlich keine Zusage auf Teilnahme an einem zukünftigen
Auswahlverfahren abgegeben werden sollte. Vielmehr wurde in dem Schreiben
ausdrücklich auf die entsprechenden Veröffentlichungen für die kommenden Verfahren
hingewiesen, welche die aktuellen Voraussetzungen für die jeweilige Teilnahme
beinhalten.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3,
13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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