Urteil des VG Düsseldorf vom 11.08.2005

VG Düsseldorf: gefahr, verschlechterung des gesundheitszustandes, afghanistan, ausländer, abschiebung, humanitäre hilfe, ärztliche behandlung, leib, medikament, bundesamt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4614/04.A
Datum:
11.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4614/04.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 00.0.1974 in Kabul geborene Kläger reiste zusammen mit seinen Eltern in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 17. Februar
2000 wurde der Vater des Klägers zu seinem Betreuer für den Aufgabenkreis Sorge für
die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, die Vermögenssorge und die Regelung
der Asylangelegenheiten bestellt. Aus einem neuropsychiatrischen Gutachten vom 14.
Februar 2000 an das Amtsgericht M folgt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung
nicht in der Lage ist, seine Lebensumstände selbst regeln zu können. Er werde sein
ganzes Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen sein.
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Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2000 abgelehnt. Mit
weiterem Bescheid vom 6. November 2001 hob das Bundesamt die Ziffern 2, 3 und 4
des Bescheides vom 9. Mai 2000 auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorlägen.
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Gegen diesen Bescheid hat der Bundesbeauftragte Beanstandungsklage erhoben, die
Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Verfahren 6 K 7459/01.A durch
Urteil vom 29. Januar 2004 stattgegeben.
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Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 beantragte der Betreuer des Klägers für den Kläger ein
Abschiebungshindernis festzustellen. Dazu legte er eine Bescheinigung von N1, Arzt für
Neurologie und Psychiatrie vom 27. April 2004 vor. Danach leidet der Patient an einer
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schweren Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeit. Aufgrund seiner
Verhaltensauffälligkeit komme es häufig zur aggressiven Entgleisung. Aus
nervenärztlicher Sicht sei eine Unterbringung des Patienten in einem Heim für
psychisch Behinderte dringend notwendig. Der Patient werde mit Diazepam und
Melperon behandelt. Das geht auch aus einem Attest von N1 vom 2. Juni 2004 hervor.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 stellte das Bundesamt fest, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen, und
forderte den Kläger zur Ausreise auf. Darin führte es aus, dass der Kläger bisher in
seiner Familie gelebt habe und versorgt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die
Familie plane, den Antragsteller zukünftig in einem Heim unterbringen zu lassen. Der
Vater des Klägers sei selbst Arzt und geeignet, seinen Sohn zu betreuen.
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Dagegen erhob der Kläger am 15. Juli 2004 die vorliegende Klage. Zur Begründung
beruft er sich im wesentlichen darauf, dass er umfassende Überwachung, Hilfe und
Betreuung benötige. Er werde maßgeblich von seinem Vater betreut.
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Aus einem weiteren Attest von N1 vom 4. August 2005 geht hervor, dass der Kläger auf
ständige Betreuung durch Familienangehörige als Bezugspersonen angewiesen sei.
Bei nicht regelmäßiger Behandlung und fachmännischer Beobachtung und Betreuung
könne es zu einer Exazerbation des akuten Zustands des Patienten kommen, in der der
Patient eine Gefahr für sich oder Dritte darstellen könne. Damit sein Zustand
ausgeglichen bleibe, müsse er unter ständiger nervenärztlicher Betreuung und
Beobachtung sein.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juni 2004 zu verpflichten
festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.2 bis 7
AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verfahren 6 K 7459/01.A, 6 K 3426/00.A, 6 K 4055/04.A sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde L Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2004 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 6 AuslG sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen
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die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein
ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt.
Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77
Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar.
Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung („soll" statt „kann"), die für
die gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz weiterhin vom beklagten Bundesamt zu
treffende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift bezogene
Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des
§ 53 Abs. 6 Ausländergesetz,
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vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A, Juris.
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Ebenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für
den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet § 60 Abs.
7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie
hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der
„beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zurückzugreifen,
20
vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 s.o., m.w.N..
21
Abschiebungsschutz wegen einer beachtlich wahrscheinlichen, erheblichen konkreten
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur
gewährt werden, wenn diese landesweit droht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt nur solche Gefahren, die in
den spezifischen Verhältnissen des Abschiebezielstaates begründet sind.
Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im
Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht zu den vom Bundesamt
im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu
berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene
Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der
Abschiebungsandrohung zu beachten,
22
vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, DVBl 2000, 419; Urteil
vom 27. Juli 2000 - 9 C 9/00 -, NVwZ Beilage I 12/2000, Seite 146; OVG NRW, Urteil
vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N..
23
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen solche Gefahren nicht zur Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die
Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein
ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz ausschließlich
durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60 a AufenthG
gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden,
dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, das heißt einer
großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über
deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine
Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der
potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des
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Innenministeriums befunden wird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die
Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers
mithin gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im
Abschiebezielstaat droht. Bei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im
Abschiebezielstaat ist dabei eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in
verfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder Leben
in extremer Weise drohen, das heißt, wenn der einzelne Ausländer im Fall seiner
Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert würde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dem einzelnen Ausländer unabhängig von
einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren,
vgl. zur alten Rechtslage BVerwG vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98. -, BVerwGE
108,77; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., mit zahlreichen weiteren
Nachweisen.
25
Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Abschiebungsschutz zu.
26
Eine extreme Gefahrenlage ist im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan
jedenfalls in Kabul, das allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht
gegeben,
27
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -; vgl. auch VG Stuttgart,
Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.
Januar 2005 - 5 a K 6089/89.A -, InfAuslR 2005, 169
28
Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004 und 21. Juni
2005 hat sich die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen
großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder Kaufkraft profitieren
jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Allerdings
ist humanitäre Hilfe vor Ort. Die Vereinten Nationen versorgen auch weiterhin die
Bedürftigen. Der UNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen eine
Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften
in den Provinzen und der zentralen Region um Kabul geschlossen. Eine Fortsetzung
der Hilfsoperation des UNHCR sind von neuen Unterstützungszusagen der Geber
abhängig. Die Situation ist zwar schwierig. Dennoch führt eine Abschiebung nach
Afghanistan nicht dazu, dass der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht
vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul nicht das
zum Existenzminimum Notwendige haben würde oder gar eine Hungersnot droht.
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Infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle
Volksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes
vom 5. Mai 2003, S. 3, vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der
Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach
den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), vom 03.
November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die Sicherheitslage im Raum
Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich
zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter Inrechnungstellung der
auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer von Überfällen,
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Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen ausreichend
sicher.
Vor diesem Hintergrund ist eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass jeder, der in
Kabul lebt, alsbald von Kriminellen überfallen und an Leib und Leben verletzt wird, nicht
anzunehmen.
31
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht nach
Afghanistan abgeschoben werden könne, hat die Klage aus den nachfolgenden
Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann nur vorliegen, wenn dem
Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies kann
dann anzunehmen sein, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland
an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in seinem Heimatland
verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann.
Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen, wenn sich der
Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtern würde.
Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. Ein
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann
auch dann vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich
hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung
tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. Grund dafür kann auch das Fehlen
ausreichender finanzieller Mittel sein,
33
vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N.
34
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 AufenthG
nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre
Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt § 60 Abs. 7 AufenthG keinen
allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der
medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den
Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn
diese dem Niveau in Deutschland nicht entspricht,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -.
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Dabei ist hier - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers -
nicht davon auszugehen, dass der Kläger allein in sein Heimatland abgeschoben wird.
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, welche Gefahren dem Betroffenen im Falle seiner
Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr
mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in Deutschland mit ihnen
zusammengelebt hat,
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so BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, NvWZ, Beilage zu Heft
3/2000, Seite 25.
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Deshalb ist hier davon auszugehen, dass der Kläger zumindest zusammen mit seinem
Vater, der selbst Arzt und zugleich sein Betreuer ist, abgeschoben würde. Vor diesem
Hintergrund war der unter Beweis gestellten Behauptung, der Kläger würde ohne
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Betreuung alsbald auf der Straße verenden, nicht nachzugehen, da es darauf
entscheidungserheblich nicht ankommt. Ob im übrigen die Trennung von seiner Mutter
zu Gefahren für Leib und Leben führen würde, hat die Ausländerbehörde zu prüfen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ihm das Medikament Melperon in Afghanistan
nicht zur Verfügung stehe, kann dies zunächst als wahr unterstellt werden. Abgesehen
davon, dass schon nicht dargelegt ist, dass andere Medikamente mit vergleichbarer
Wirkung in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen, ist auch nicht ersichtlich und
nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
Gefahren für Leib und Leben drohen, wenn dieses Medikament abgesetzt würde. Es
handelt sich dabei um ein Psychopharmakon, ein Beruhigungsmittel, das angstlösende
Wirkung hat und die Stimmungslage verbessert,
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vgl. Rote Liste (Arzneimittelverzeichnis für Deutschland) 2003, 71252 ff.
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Aus den vorgelegten Attesten folgt, dass der Kläger zu Aggressivität neigt und unruhig
wird, wenn er die Beruhigungsmittel nicht erhält. Der behandelnde Arzt hat angeführt,
dass der Kläger eine Gefahr für sich oder Dritte darstellen kann, dies aber nicht weiter
erläutert oder belegt. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger sich
im Falle des Absetzens des Medikamentes erheblich selbst verletzt oder für Andere zur
Gefahr wird. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger den größten Teil
seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und dort von seiner Familie betreut worden
ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger dort auch nicht das
Medikament Melperon zur Verfügung stand, sondern dass er mit den in Afghanistan
vorhandenen Mitteln medizinisch betreut worden ist.
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Im Hinblick auf die medizinische Versorgung wird in dem Bericht des UNHCR von
September 2003 ausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und Kliniken in hohem
Maße auf die Städte und insbesondere Kabul konzentriert sind (vgl. auch Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2005, S. 27, wo darauf hingewiesen wird, dass in
Kabul mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind). Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Kabul von der dort mithin
vorhandenen - wenn auch nicht hiesigen Standards entsprechenden - medizinischen
Versorgung (soweit eine ärztliche Behandlung erforderlich werden sollte )
ausgeschlossen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Behauptung,
der Kläger könne ohne das Medikament Melperon nicht leben, war nicht durch weitere
Sachaufklärung nachzugehen. Es sind schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger
lange Jahre in Afghanistan ohne die Einnahme dieses Medikamentes gelebt hat, keine
Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder belegt, dass der Kläger ohne das Medikament
Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird. Es ist auch nicht dargelegt, welcher
Sachverständige was konkret bekunden soll und über welches Fachwissen er verfügt,
das über das des behandelnden Arztes hinausgeht.
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Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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