Urteil des VG Düsseldorf vom 23.03.2010

VG Düsseldorf (auf probe, kläger, einstellung, beamtenverhältnis, altersgrenze, probe, wissenschaft und forschung, antrag, zeitpunkt, interesse)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7582/09
Datum:
23.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7582/09
Leitsätze:
Die Bestimmungen der LVO NRW über die Höchstaltersgrenze für die
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der seit dem
18.07.2009 geltenden Fassung sind mit höherrangigem Recht vereinbar,
werden insbesondere den Anforderungen der Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 - u.a. gerecht.
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Überschreiten der
Höchstaltersgrenze oder eine Ausnahme von dieser zuzulassen ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der am 00.0.1969 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe.
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Nach dem Abitur im Jahr 1988 leistete er vom 1. Oktober 1988 bis zum
31. Dezember 1989 seinen Grundwehrdienst. Anschließend studierte er Chemie. Den
Studiengang schloss er am 26. September 1995 mit der Diplomprüfung ab. Anfang 1996
begann er mit seiner Dissertation im Fach Chemie, die er am 23. August 2000 mit der
Promotion abschloss. Danach war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem
Forschungsverbundprojekt sowie als Mitarbeiter im Bereich Emissionsmessungen tätig.
Ab April 2003 nahm er eine Lehrertätigkeit auf Honorarbasis in Chemie beim
Studienkreis P wahr. Ab November 2003 war er als Vertretungslehrkraft am I
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Berufskolleg in E tätig.
Im Februar 2005 wurde sein Diplom als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und Physik mit der Note "gut"
(2,1) anerkannt. Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2008 durchlief der Kläger den
- regulären - Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP)
und beendete ihn mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen mit der Note "gut" (2,2).
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Im November 2007 bewarb sich der Kläger im Listenverfahren um die Einstellung in den
Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung E
(Bezirksregierung) teilte ihm durch Schreiben vom 18. Dezember 2007 mit, sie habe in
Aussicht genommen, ihn am F-Gymnasium in P in den öffentlichen Schuldienst des
beklagten Landes einzustellen. Sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen
Voraussetzungen erfülle, erfolge die Einstellung unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe, anderenfalls in ein Beschäftigungsverhältnis nach TV-L.
Der Kläger nahm dieses Angebot am 18. Dezember 2007 an. Mit Arbeitsvertrag vom 22.
Januar 2008 wurde er sodann ab dem 1. Februar 2008 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft
auf unbestimmte Zeit in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt
und dem städtischen F-Gymnasium in P zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 legte der Kläger gegen die nicht erfolgte Übernahme
in das Beamtenverhältnis "Widerspruch" ein und beantragte die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Dabei berief er sich auf den sog. Mangelfacherlass, der in
bestimmten Fällen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung
vorsehe. Die erfolgte Rücknahme dieses Erlasses stelle die Rücknahme einer
Begünstigung dar und damit die Verletzung von Vertrauensschutz. Den Antrag lehnte
die Bezirksregierung mit Bescheid vom 22. Februar 2008 ab: Der Kläger könne sich
nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Mangelfacherlass - vor seiner Aufhebung -
eine Ausnahmeregelung nur bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 vorgesehen
habe. Beginn des Schuljahres 2007/2008 sei der 1. August 2007 und nicht der 1.
Februar 2008 gewesen, an dem der Kläger eingestellt worden sei.
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Gegen den Bescheid der Bezirksregierung erhob der Kläger am 25. März 2008 Klage (2
K 2382/08). In dem Verfahren wies das Gericht darauf hin, dass der Mangelfach
längstens bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres
2007/2008 gegolten habe. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung angeführten
Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (u.a. 2 K 1313/07) hätten
ausschließlich solche Bewerber betroffen, deren Übernahme spätestens zu Beginn des
Schuljahres 2007/2008 (September 2007) angestanden habe. Daraufhin nahm der
Kläger die Klage zurück.
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Mit Schreiben vom 11. September 2009 beantragte der Kläger erneut seine Einstellung
in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 u.a.), in denen die
Regelungen der Altersgrenze in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498 – nachfolgend: LVO a.F.), als
unwirksam angesehen wurde. Den Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid
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vom 23. Oktober 2009 ab: Der zuerst seitens des Klägers gestellte Antrag auf
Verbeamtung sei "rechtskräftig" abgelehnt worden. Für die Frage der Verbeamtung sei
nunmehr maßgeblich das Datum der (erneuten) Antragstellung. Zum Zeitpunkt seines
(erneuten) Antrages habe der Kläger die durch die neue Laufbahnverordnung geregelte
Höchstaltersgrenze von 40 Jahren aber bereits überschritten gehabt. Auf § 6 Abs. 2 lit.
a) der Laufbahnverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009
(GV. NRW. S. 381 – nachfolgend: LVO n.F.), könne sich der Kläger nicht berufen, da der
von ihm geleistete Wehrdienst nicht ursächlich für seine verzögerte Einstellung
gewesen sei. Ursächlich seien in erster Linie das vor der Entscheidung für den
Lehrerberuf durchgeführte Chemiestudium, die anschließende Promotion sowie die
anschließenden Tätigkeiten außerhalb des Lehrerberufs gewesen.
Der Kläger hat am 23. November 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung er vorträgt: Bereits im Frühjahr 2008 habe er sich um eine Verbeamtung
bemüht. Zu diesem Zeitpunkt habe noch eine andere Höchstaltersgrenze gegolten als
nunmehr. Die seinerzeit erhobene Klage sei nur zurückgenommen worden, weil das
Verwaltungsgericht signalisiert habe, dass keine Erfolgsaussichten bestünden. Er
berufe sich insoweit auf seinen Antrag aus dem Jahr 2008 (Erstantrag). Aufgrund der
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 u.a.)
habe er sodann den aktuellen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis gestellt.
Zum 18. Juli 2007 sei die neue Laufbahnverordnung in Kraft getreten. U.a. sei darin die
Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre angehoben worden. Festgestellt worden sei auch,
dass der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Dies gelte auch für Erstanträge.
Zu berücksichtigen sei außerdem, dass in seinem Fall ein sog.
"Hinausschiebungstatbestand" vorliege, da er in der Zeit von Oktober 1988 bis
Dezember 1989 Wehrdienst geleistet habe. Gründe, warum diese kausale Verzögerung
nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei, seien nicht dargelegt worden. Auch
sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Frage der Verbeamtung etwa ein 39jähriger und
ein 41jähriger trotz gleicher Leistungsfähigkeit und -bereitschaft ungleich behandelt
würden. Die neue Laufbahnverordnung sei vor diesem Hintergrund mit
europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Diskriminierungen mit Blick auf das Alter
seien danach grundsätzlich unzulässig. Insbesondere sei die Ungleichbehandlung im
vorliegenden Zusammenhang nicht sachlich gerechtfertigt. Zwar stehe dem nationalen
Gesetzgeber insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu. Es seien jedoch hier keine
legitimen Ziele für die Festsetzung der Höchstaltersgrenze erkennbar. Alles in Allem
handele es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Selbst wenn
man von einer wirksamen Neuregelung der Höchstaltersgrenze in der
Laufbahnverordnung ausginge, erwiese sich die Ablehnung der Verbeamtung jedenfalls
als ermessensfehlerhaft. So habe er, der Kläger, sich bereits im Februar 2008 um
Einstellung in das Beamtenverhältnis beworben. Hätte er die Klage im damals
eingeleiteten Verfahren nicht zurückgenommen, wäre er aufgrund der nunmehr
eingetretenen Rechtsänderung in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Dies habe
die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die
Nichtberücksichtigung der Verzögerungen durch Wehrdienst, Chemiestudium und
Promotion führe zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheides.
8
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E
vom 23. Oktober 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in
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das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis vom 11. September 2009 sei der Zeitpunkt der behördlichen
Entscheidung maßgeblich gewesen. Bereits am 16. März 2009 habe der Kläger die neu
geregelte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten gehabt, so dass seine
Verbeamtung am 23. Oktober 2009 (Datum des Ablehnungsbescheides) habe versagt
werden müssen. In seinem Fall sei auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze
nach § 6 Abs. 2 lit a) LVO n.F. zuzulassen, da der abgeleistete Wehrdienst für die
verzögerte Einstellung nicht ursächlich geworden sei. Ursächlich seien vielmehr das
überlange Studium, die Promotion sowie der weitere berufliche Werdegang bis zum
Eintritt in den Schuldienst gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege der
ablehnenden Entscheidung eine einzelfallbezogene Würdigung seines beruflichen
Lebenslaufs zugrunde.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
15
Die Klage hat keinen Erfolg.
16
Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 23.
keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Einstellungsbegehren unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
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Der Beklagte hat den erneuten Antrag des Klägers vom 11. September 2009 auf
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der
Verbeamtung des Klägers stehen die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze der
Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung entgegen (dazu
unter I.). Diese Bestimmungen sind wirksam (dazu unter II.).
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Ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe scheitert allerdings
nicht schon daran, dass der frühere Verbeamtungsantrag des Klägers von Februar 2008
durch Bescheid der Bezirksregierung vom 22. Februar 2008 abgelehnt worden und
diese Entscheidung nach Rücknahme der gegen die gerichteten Klage bestandskräftig
geworden war. Denn die Bezirksregierung hat mit dem angefochtenen Bescheid eine
Entscheidung in der Sache getroffen und somit auch den Weg zu einer inhaltlichen
Überprüfung des Einstellungsbegehrens durch das Gericht eröffnet. Aus diesem Grund
kann letztlich offenbleiben, ob ein weiterer, auf veränderte Umstände gestützter
Einstellungsantrag ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen über das
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Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) ohnehin als Neuantrag sachlich zu
bescheiden ist, weil der Regelungsgehalt der früheren Entscheidung nur die damalige
Rechtslage betraf, insbesondere keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellte.
So zur abschlägigen Bescheidung eines Einstellungsantrags ausdrücklich:
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Juli 1982 - 2 B 71.80 -, juris;
vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90, und
vom 3. Februar 1988 - 6 C 49.86 -, BVerwGE 79, 33; VG Aachen, Urteil vom 16. Juli
2009 - 1 K 835/09 -, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 47 und 49; Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2008, § 51 Rn. 7a und 27.
20
Gleichfalls kann dahinstehen, ob - sähe man den Weg über das Wiederaufgreifen des
bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens als zwingend an - aufgrund der Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) Wiederaufgreifensgründe
gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen oder ob es sich hierbei lediglich um eine
Änderung der gerichtlichen Spruchpraxis handelt, die ungeachtet dessen einer
Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht
gleichzustellen ist, dass durch diese neue Rechtsprechung zugleich die der früheren
Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtnormen als unwirksam angesehen worden
sind.
21
Für Letzteres: BVerwG, EUGH-Vorlage vom 7. Juli 2007 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121,
226; Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 103 ff.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 30.
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I. Einer Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen,
dass er die nach der Laufbahnverordnung in der derzeit geltenden Fassung
einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
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Die Laufbahnverordnung in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ist insoweit
maßgeblich. Denn aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder
Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten
Verwaltungsakt hat. Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern
ausschließlich aus dem materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der
Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher
Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Der Kläger hat seinen (erneuten) Antrag auf
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 11. September 2009 fast zwei
Monate nach Inkraftreten der neuen Laufbahnverordnung gestellt, sodass schon
deshalb ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt, zu dem in der alten
Laufbahnverordnung noch die - vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam
gehaltene - Höchstaltersgrenze von 35 Jahren galt, nicht in Betracht kommt.
24
Zu Fallkonstellationen, in denen die neue Laufbahnverordnung erst während des
gerichtlichen Verfahrens in Kraft trat, siehe Urteile der Kammer vom 6. Oktober 2009 -
2 K 7399/08 - u.a. sowie vom 5. Januar 2010 - 2 K 3851/08 - und vom 2. März 2010 - 2
K 1751/09 -.
25
Ein anderer maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ergibt sich auch nicht aus sonstigen
Gesichtspunkten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage
26
für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weitergelten soll, existiert nicht. Hiervon
hat der Verordnungsgeber rechtsfehlerfrei (dazu unter II.) abgesehen.
Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage kommt zwar ferner bei solchen
begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei denen das Gesetz
eines Anspruchs an einen ganz bestimmten (hier: in der Vergangenheit liegenden)
Zeitpunkt anknüpft, und wenn dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass ein solcher
Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen
soll.
27
Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn 221; ferner Schnellenbach
a.a.O., S. 29.
28
Vorliegend schreibt das einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die
Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen
grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher)
Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der
Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung
eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft
(ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
29
Eine andere Betrachtungsweise ist hier nicht deshalb geboten, weil der Kläger seine
Klage in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren (2 K 2382/08) seinen Antrag
von Februar 2008 betreffend - nach einem schriftlichen Hinweis des Gerichts -
zurückgezogen hat. Hierdurch wurde vielmehr die damalige, den Antrag des Klägers
ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung vom 22. Februar 2008 bestandskräftig,
sodass schon vor diesem Hintergrund der Zeitpunkt der damaligen Antragstellung nicht
entscheidungserheblich sein kann. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht
aufgrund von Billigkeitserwägungen oder mit Blick auf eine gebotene Beseitigung von
Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns geboten.
30
Vgl. die genannten Urteile der Kammer vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 - u.a.
sowie vom 5. Januar 2010 - 2 K 3851/08 - und vom 2. März 2010 - 2 K 1751/09 -.
31
Denn auch seinerzeit durfte der Kläger nicht mit einer Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe rechnen. Auf den von ihm insoweit genannten
Mangelfacherlass konnte sich der Kläger schon in zeitlicher Hinsicht nicht berufen,
worauf er in dem Verfahren 2 K 2382/08 in zutreffender Weise hingewiesen worden ist.
Der Erlass galt längstens bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des
Schuljahres 2007/2008. Der Kläger wurde jedoch erst zu Beginn des 2. Halbjahres des
Schuljahres 2007/2008 eingestellt. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war
auch nicht nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 LVO a.F. unschädlich (siehe insbesondere
zur fehlenden Relevanz des abgeleisteten Grundwehrdienstes noch die sogleich
folgenden Ausführungen zu § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) LVO n.F.).
32
Ein Anspruch des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist nach
der somit maßgeblichen derzeitigen Rechtslage zu verneinen.
33
Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften,
34
vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen
und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 - nachfolgend:
BeamtStG - i.V.m. § 9 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft
getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009,
GV. NRW. S. 224 - nachfolgend: LBG NRW -; inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. -,
35
gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein
Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem
öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat.
Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter
gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen gehören. Im Falle des Klägers fehlt es hieran wegen Überschreitens
der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze.
36
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5
Abs. 1 Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder
übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am 17. März
1969
Entscheidung aber um etwas mehr als ein Jahr überschritten.
37
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F., die eine Überschreitung der Altersgrenze
von 40 Jahren wegen zwingend zu beachtender Verzögerungsgründe ermöglicht, greift
nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Bestimmung darf dann, wenn sich die
Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe u.a. wegen Ableistung
einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG (Buchstabe a), wegen der Geburt oder Betreuung
eines Kindes unter 18 Jahren (Buchstabe c) oder wegen der tatsächlichen Pflege eines
nach einem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Buchstabe d) verzögert
hat, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Dabei
kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, während des
Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum
danach eingetreten sein. Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten sind aber zunächst nur
dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im
Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen
haben. Aus der Verwendung des Wortes "wegen" folgt zudem, dass eine beachtliche
Verzögerung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Verzögerungstatbestand
(Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger) ursächlich
dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung
der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde. Daran fehlt es unter
anderem dann, wenn es nach der Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen
gekommen ist.
38
Ständige Rechtsprechung zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 1
Satz 3 und 4 LVO a.F., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, DÖD 1999,
140; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 16. März 2004 6 A 1524/02 , vom 28. Mai 2003 6 A 510/01 , DÖD 2004, 27, vom
39
7. September 1994 6 A 3377/93 , ZBR 1995, 113, und vom 6. Juli 1994 6 A 1725/94 ;
Urteile des erkennenden Gerichts vom 23. Mai 2007 2 K 5117/05 , vom
26. September 2006 - 2 K 3325/06 , vom 15. März 2005 2 K 422/03 und vom
18. November 2002 - 2 K 3829/00 .
Hieran hat sich durch die sprachlich im Wesentlichen unverändert gebliebene
Neufassung der Laufbahnverordnung nichts geändert.
40
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner
Wehrdienstzeit. Eine Berücksichtigung der 15-monatigen Wehrdienstes scheidet aus,
weil dieser im vorstehend näher dargelegten Sinne nicht ursächlich war für die
Überschreitung der Altersgrenze. Die erforderliche Kausalität ist nämlich zu verneinen,
weil nach dieser Dienstzeit von dem Kläger zu vertretende Umstände beziehungsweise
vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. Eine
Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem in den
Jahren 1988/89 geleisteten Wehrdienst und der verzögerten Einstellung in den
Schuldienst ist durch nicht auf den Lehrerberuf ausgerichtete Tätigkeiten, wie das
mehrjährige Chemiestudium, das anschließende Promotionsverfahren und die
nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes eingetreten. Darauf
und nicht auf den Wehrdienst ist es also vor allem zurückzuführen, dass der Kläger vor
Erreichen der Höchstaltersgrenze eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst des
beklagten Landes nicht erreichen konnte.
41
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil
vom 7. Februar 2008 - 2 K 4767/07 -, jeweils zur Berücksichtigung von
Wehrdienstzeiten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. in Verbindung mit dem
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 -
Z B 1 22/03 - 1157/95 -.
42
Der Dienstherr war auch nicht verpflichtet, auf das Kausalitätserfordernis zu verzichten
und damit zu der auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LVO a.F. in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar
1993 - Z B 1-22/24-19/93 - vor dem Jahr 1995 praktizierten Handhabung,
43
vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 6 A 1705/94 -,
44
zurückzukehren. Zwar ist einzuräumen, dass es einem Bewerber wegen der
üblicherweise großen Zeitspanne zwischen der - regelmäßig kurz nach Schulabschluss
erfolgten - Ableistung der Dienstpflicht nach Art. 12 a GG und der Einstellung in den
Schuldienst schwer fallen dürfte, die Ursächlichkeit eines solchen Dienstes für die
Überschreitung der Altersgrenze aufzuzeigen, zumal diese nunmehr auf 40 Jahre erhöht
worden ist. Es ist aber maßgebend zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn ein
Regelungsspielraum einzuräumen ist, innerhalb dessen er beachtlichen
Verzögerungstatbeständen Rechnung tragen kann. Insoweit hat der Verordnungsgeber
bereits mit der Anhebung der Höchstaltersgrenze von 35 auf 40 Jahre eine generelle -
von Kausalitätserwägungen unabhängige - Vergünstigung geschaffen, die schon als
solche geeignet ist, beachtliche Verzögerungen im beruflichen Werdegang
(insbesondere durch Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen
sowie durch Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder des Erwerbs der
erforderlichen Vor- und Ausbildung im sog. zweiten Bildungsweg) ohne weiteres
aufzufangen. Wenn er daneben für bestimmte Verzögerungstatbestände zusätzliche
45
begünstigende Regelungen schafft, deren praktische Relevanz aufgrund der allgemein
begünstigenden Neuregelung zweifelhaft erscheint, erweist sich das jedenfalls dann als
unschädlich, wenn dem betreffenden Personenkreis aufgrund dieses Umstandes keine
unbilligen Nachteile entstehen. Letzteres trifft auf die Wehrdienst- und
Zivildienstleistenden zu. Denn auch ihnen bleibt nach Ableistung des Dienstes
regelmäßig hinreichend Zeit, um vor Vollendung des 40. Lebensjahres ihre (Lehrer-
)Ausbildung abzuschließen. Damit kann der Nachteil, der ihnen zu Beginn ihres
beruflichen Werdeganges im Vergleich zu den vom Dienst befreiten Bewerbern
entstanden war, vernachlässigt werden.
§ 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F., wonach sich das Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an
dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten
hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der
Antragstellung erfolgt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger bei
Antragstellung im
überschritten hatte. Diese in § 52 Abs. 1 LVO n.F. bestimmte allgemeine
Höchstaltersgrenze ist vorliegend maßgebend. Hierbei kann, da der Kläger - wie
vorstehend ausgeführt - Verzögerungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F. nicht mit
Erfolg geltend machen kann, letztlich offen bleiben, ob aufgrund der auf die "jeweilige"
Altersgrenze abstellenden Neufassung dieser Bestimmung die
Verzögerungstatbestände nach Satz 1 und der Erhöhungsgrund nach Satz 5 kumuliert
werden können, mit anderen Worten, ob Satz 5 ggfs. an ein - über 40 Jahren liegendes -
"individuelles" Höchstalter anknüpft.
46
Verneinend zu der gleichartigen Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. die
ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -,
ZBR 1999, 22.
47
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F.
48
Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nummer 1 dieser Bestimmung.
Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden "für einzelne Fälle oder Gruppen von
Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber
als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten". Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches
erhebliches dienstliches Interesse "insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur
Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist". Bezogen auf
die Lehrerlaufbahnen werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in
denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern
Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist und dessen "Bekämpfung"
bislang mittels Verwaltungsvorschriften erfolgte.
49
Vgl. den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog.
Mangelfacherlass), Erlasse über Vorgriffseinstellungen und Weiterqualifizierungen
etc.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, DokBer B
2009, 225, und - 2 C 33.07 -, juris.
50
Der Anwendung dieser Norm steht allerdings nicht entgegen, dass sich der Kläger
bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft befindet. Insoweit
51
geht sie über den Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses hinaus, der eine
Ausnahme von der Altersgrenze lediglich für neu einzustellende Bewerber ermöglichte.
Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. sieht eine Ausnahme auch für den Fall vor, dass
Bewerber als Fachkräfte "behalten" werden sollen. Damit hat der Verordnungsgeber
offensichtlich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.
Februar 2009 ( 2 C 18.07 Rn 27) Rechnung tragen wollen, wonach es sich verbiete,
"Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als
Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind". Die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Nr. 1 sind aber im Übrigen nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den
Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen
lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein "dienstliches Interesse" an der Gewinnung
bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern
und Fachrichtungen nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch
die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr
als "erheblich" betrachtet. Es gibt derzeit keine Anzeichen dafür, dass das beklagte
Land auf der Grundlage der Nr. 1 in absehbarer Zeit erneut ähnliche
Ausführungsbestimmungen erlassen wird, die eine Überschreitung sogar der (auf
40 Jahre) angehobenen Altersgrenze ermöglichen sollen. Da sich der Kreis der Lehrer,
die für eine Verbeamtung in Betracht kommen, mit der neuen Altersgrenze erweitert hat,
dürfte sich auch das "Angebot" an Lehrern mit bevorzugt benötigten Fakulten erhöht
haben.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
n.F. liegen gleichfalls nicht vor. Im Falle des Klägers hat sich der auf den Lehrerberuf
bezogene berufliche Werdegang nicht aus Gründen verzögert, die ein Festhalten an der
Altersgrenze als unbillig erscheinen lassen. Maßgebend dafür, dass der Kläger
"überaltert" ist, ist vielmehr, dass er zunächst eine andere berufliche Richtung
(Chemiestudium, Promotion und anschließende schulfremde Tätigkeiten) einschlug. Es
finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die späte Hinwendung des Klägers
zum Lehrerberuf nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte und somit von ihm "nicht
zu vertreten" war. Nach allem erscheint es nicht "unbillig", wenn auch nach der
Neufassung des § 84 LVO im Falle des Klägers eine Ausnahme von der Altersgrenze
nicht in Betracht zu ziehen ist.
52
Auch die mit Blick auf den gerichtlichen Hinweis erfolgte Klagerücknahme im Verfahren
2 K 2382/08 rechtfertigt keine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
n.F., da es insoweit nicht um eine vom Kläger nicht zu vertretene Verzögerung des
beruflichen Werdegangs geht. Ferner erweist sich die Nichterteilung einer Ausnahme
gegenüber dem Kläger auch insoweit nicht als unbillig, weil er, wie oben ausgeführt,
nach der damaligen Rechtslage bzw. Rechtsprechung eine Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe nicht beanspruchen konnte, der gerichtliche Hinweis in
dem Verfahren 2 K 2382/08 mithin berechtigt war.
53
Sind demnach bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens bereits die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 84 Abs. 2 LVO n.F.
nicht gegeben, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das
Einstellungsbegehren des Klägers zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden
Ausnahme an die gemäß § 84 Abs. 3 Satz 3 LVO n.F. zuständige oberste
Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung nach
wie vor auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig.
54
So bereits in gleichartigen Fällen zu § 84 LVO a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3.
Februar 1998 2 K 7172/95 , m.w.N.
55
II.
der Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch die §§ 52, 6 und 84 LVO in der derzeit
geltenden Fassung.
56
Das Gericht vermag zunächst keine durchgreifenden Verfahrensfehler festzustellen.
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beteiligung der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung der
Änderungsverordnung hinter den Anforderungen des § 94 LBG NRW zurückgeblieben
ist, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge, weil das Beteiligungsrecht
lediglich im Vorfeld des eigentlichen Rechtssetzungsverfahrens angesiedelt ist und
nicht in das Rechtssetzungsverfahren selbst hineinreicht.
57
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1/78 -, BVerwGE 59, 48; VG
Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 1 K 1286/07 -, juris; Schnellenbach,
Rechtsgutachten von Juli 2009 für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, S.
17 (Fn 1).
58
Die Neufassung der Laufbahnverordnung ist materiell rechtmäßig. Sie wird
insbesondere den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar
2009 (- 2 C 18.07 -, a.a.O.) aufgestellten Anforderungen gerecht, wonach dann keine
grundsätzlichen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer
Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestehen, wenn die
Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ hinreichend geregelt sind. Das ist
vorliegend der Fall.
59
Zum einen bildet die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 LBG NRW ungeachtet
dessen, dass sie die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt, eine
ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen
Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, weil Altersgrenzen zu den Regelungen
gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet
wird (BVerwG a.a.O., Rn 11, zur gleichartigen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG
a.F.).
60
Zum anderen erweisen sich die einschlägigen Bestimmungen der geänderten
Laufbahnverordnung als solche als rechtmäßig.
61
Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine
Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme
in das Beamtenverhältnis werden zudem weder durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz noch durch Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/79/EG)
ausgeschlossen (BVerwG a.a.O., Rn 9 und 10 bzw. Rn 11 bis 23). Das erkennende
Gericht sieht sich angesichts dieser Ausführungen nicht veranlasst, die Entscheidung
des EuGH abzuwarten oder gar diese Frage selbst dem EuGH vorzulegen.
62
Auch dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze nunmehr gerade auf 40 Jahre
festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit
keine bestimmten Vorgaben gemacht. Es hat vielmehr betont, dass dem Normgeber bei
der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein
63
Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale,
demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden
können (a.a.O., Rn 18). Besondere Bedeutung gewinnt hierbei das im Lebenszeitprinzip
begründete Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten und an der Vermeidung
einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten (BVerwG, a.a.O., Rn 16, 21).
Zwar muss in die Überlegungen einbezogen werden, dass Altersgrenzen eine
empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes darstellen; auch wird die
Angemessenheit der Altersgrenze davon abhängen, in welchem Umfang Ausnahmen
vorgesehen werden. Angesichts der in § 6 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 LVO n.F. aufgeführten
zahlreichen Fallgruppen, in denen eine Überschreitung der Altersgrenze obligatorisch
oder im Ermessensweg zugelassen wird, sowie angesichts des Umstandes, dass
nunmehr eine Anhebung der Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre erfolgt ist, hat der
Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 aber eine
insgesamt ausgewogene, jedenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstandende
Neuregelung der Altersgrenze getroffen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht
den Zweck von Altersgrenzen nicht nur in der Sicherstellung eines angemessenen
Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sieht, sondern darauf
verweist, dass "daneben" dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen
Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden "kann" (a.a.O., Rn 12) und die
Berücksichtigung dieses Interesses "nur auf der Grundlage einer plausiblen und
nachvollziehbaren Planung" zulässig sei (a.a.O., Rn 21), ergeben sich keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der
Höchstaltersgrenze. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung einer
Altersgrenze in jedem Fall auch auf diesen Aspekt tragend abzustellen und ihn
eingehend zu prüfen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber, wie hier, eine Anhebung der
Höchstaltersgrenze, tritt der Gesichtspunkt der "ausgewogenen Altersstruktur" in den
Hintergrund. Denn die Festlegung einer höheren Altersgrenze ist nicht geeignet, zu
einer Verjüngung eines eher überalterten Lehrkörpers, wie er (gerichtsbekannt) in
Nordrhein-Westfalen anzutreffen ist, und in diesem Sinne zu einer ausgewogeneren
Altersstruktur beizutragen. Demnach erscheint es als unschädlich, dass sich sowohl in
der allgemeinen Begründung zur Neuregelung der Laufbahnverordnung als auch in der
Einzelbegründung zu §§ 52 und 6 LVO n.F. keine Ausführungen zur Bedeutung der
Höchstaltersgrenze für die Altersstruktur in der Lehrerschaft finden, hier vielmehr allein
auf die Zielsetzung abgestellt wird, "ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung
und Versorgungsansprüchen sicherzustellen".
Der Verordnungsgeber
mit 40 Jahren eine als solche unbedenkliche neue Altersgrenze festgelegt, sondern
auch die Sonder- und Ausnahmefälle nunmehr in ausreichendem Maße selbst
bestimmt:
64
Der Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis d) LVO n.F. führt die zwingend -
also ohne ein behördliches Ermessen - zu beachtenden Überschreitungsgründe auf.
Waren dort bisher bereits die Betreuung minderjähriger Kinder und die Pflege naher
Angehöriger geregelt, sind nunmehr früher im Ermessensbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LVO a.F.) angesiedelte weitere Verzögerungstatbestände hinzugetreten (Dienstpflicht
nach Art. 12a GG, freiwilliges soziales Jahr). Hier (in Satz 5) verortet worden ist nunmehr
auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F., wonach die für die Bearbeitung
der Bewerbung aufzuwendende Zeit nicht zu Lasten des Bewerbers gehen soll.
65
Die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist nun nicht mehr
66
voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2 LVO n.F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten
Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die (im übrigen) in das Ermessen
gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht
(a.a.O., Rn 25 ff.) an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung
von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im
Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
In Nr. 1 ist mit dem Abstellen auf das erforderliche (erhebliche) dienstliche Interesse zum
einen deutlich gemacht worden, dass eine solche Ausnahme nicht dem persönlichen,
etwa wirtschaftlichen Interesse des Bewerbers dient. Zugleich erfährt das zu fördernde
öffentliche Interesse dadurch eine weitere Präzisierung, dass es in Bezug gesetzt wird
zu dem Erfordernis der Gewinnung von Fachkräften. Der Umstand allein, dass die
Neuregelung inhaltlich an die bisher durch Erlasse bestimmten Ausnahmeregelungen
(Mangelfacherlass etc.) anknüpft, spricht als solcher jedenfalls nicht gegen die
Tragfähigkeit der Regelung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Regelungsgehalt des
Ausnahmetatbestandes, gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Anforderungen, hinreichend bestimmt ist. Das ist durch die Aufstellung von
tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Zielrichtung der Norm zweifelsfrei
erkennen lassen, geschehen. Von dem Verordnungsgeber eine zusätzliche "Gruppen"-
Bildung, d.h. eine weitergehende Typisierung der angesprochenen Fallgruppen, zu
fordern
67
- so wohl Schnellenbach, a.a.O., S. 22 f., 49 f., der die inhaltliche Substanz als "zu
dürftig" kritisiert -,
68
bedeutete nach Ansicht der Kammer eine Überspannung der an eine abstrakt-generelle
Rechtnorm zu stellenden Anforderungen. Eine solche Rechtsnorm muss jedenfalls nicht
ins Detail gehen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die fraglichen Bestimmungen
der Laufbahnverordnung Regelungen für sämtliche betroffenen Laufbahnen treffen
müssen, so dass regelmäßig nicht die Notwendigkeit besteht, in einer bestimmten
Laufbahn auftretende spezifische Fragestellungen einer eingehenden Regelung zu
unterziehen. Sofern das beklagte Land zur Umsetzung der Norm in der Praxis
Ausführungsbestimmungen erlassen wird, bleibt deren Bedeutung zudem hinter den
bisherigen Erlassregelungen zurück. Denn künftig wird sich der Dienstherr hierbei
angesichts der tatbestandlich festgelegten Ausnahmevoraussetzungen im Wesentlichen
lediglich im Bereich norminterpretierender und nicht ermessenlenkender
Verwaltungsvorschriften bewegen, so dass die verordnungsrechtliche Altersgrenze nicht
mehr "in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch
Behördenentscheidungen überlagert" (so zur früheren Rechtslage BVerwG a.a.O., Rn
27) werden wird.
69
Mit dem Ausnahmetatbestand der Nr. 2 ist eine Härtefallregelung getroffen worden, die
gleichfalls durch die Bezeichnung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen
("beruflicher Werdegang", "aus ... nicht zu vertretenden Gründen", "nachweislich",
"unbillig") die Zielrichtung selbst deutlich macht. Zwar mag die Verwendung mehrerer
unbestimmter Rechtsbegriffe die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung
erschweren.
70
Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 23.
71
Durchgreifende rechtliche Bedenken wären unter diesem Gesichtspunkt aber nur dann
zu erheben, wenn die Regelung völlig unpraktikabel wäre. Davon ist jedoch nicht
auszugehen, zumal sie sich auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe
als Auslegungshilfen die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze
herangezogen werden können. So knüpft die Härtefallregelung erkennbar an die
bislang schon im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. geübte und von der
Rechtsprechung
72
- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -, juris -
73
geforderte Praxis an, mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung besonders
gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, insbesondere wenn der Bewerber aus einer
besonderen Ausnahmesituation herrührende Gesichtspunkte anführt, die nicht
offenkundig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der
Versorgungslasten zurückstehen müssen.
74
Schließlich erweist sich die LVO n.F. nicht deshalb als unwirksam, weil die
Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 bezüglich der Höchstaltersgrenze keine
Übergangsregelungen enthält, insbesondere nicht die - angesichts des Verdikts der
bisherigen Regelung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2009 (a.a.O.) ohnehin fern liegende - Bestimmung trifft, dass in den noch
nicht abgeschlossenen Antragsverfahren statt der Neuregelung eine abweichende (z.B.
die frühere) Regelung gelten soll. Soweit für den Fall des Fehlens entsprechender
Übergangsbestimmungen geltend gemacht wird, die Neufassung der Bestimmungen
über die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung von
Gesetzen, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Eine grundsätzlich unzulässige
echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der
Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich
ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur
begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem
gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine
Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648.
76
Erweist sich hiernach die Ablehnung des Antrags auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge aus §
154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
77
Ebenso in Klagen, die bereits vor Februar 2009 rechtshängig waren: VG Düsseldorf,
Urteile vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 - u.a. sowie vom 5. Januar 2010 - 2 K
3851/08
2009 - 1 K 1286/07 -,
juris.
78
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
79
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
80
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzliche
Bedeutung, weil es noch keine obergerichtlichen Entscheidungen über Klagen auf
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Ergehen der Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und Inkrafttreten der Verordnung zur
Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.
Juni 2009 gibt und die Beantwortung der hierbei auftretenden Rechtsfragen für
Entscheidungen in zahlreichen weiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder
einem gleichartigen Streitgegenstand von Bedeutung ist.
80