Urteil des VG Düsseldorf vom 03.03.2005
VG Düsseldorf: treu und glauben, intertemporales recht, verwirkung, verjährungsfrist, festsetzungsverjährung, beendigung, amtshandlung, bekanntgabe, widerspruchsverfahren, vermögensrecht
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6893/04
03.03.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
4. Kammer
Urteil
4 K 6893/04
1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2004 wird
aufgehoben, soweit dieser
1. 1 den Gebührenbescheid T 471/03 des Klägers vom 25 August 2003
aufhebt,
1.2 den Gebührenbescheid E 473/03 A des Klägers vom 17. März 2004
zu einem den Betrag von 778,15 Euro übersteigenden Betrag (um
1818,97 Euro) aufhebt.
2. Die Kostenentscheidung der Beklagten vom 18. August 2004 und der
Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. September 2004
werden aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je
zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und
die Beigeladene dürfen die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger jeweils vorher Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger erhielt von der Beigeladenen am 19. Mai 1998 den Auftrag zur
vermessungstechnischen Baubetreuung auf dem Grundstück I Straße in E1, Gemarkung
G1. Die Beigeladene wollte auf einem Teil dieses Grundstücks ein Mehrfamilienhaus
errichten lassen.
Der Kläger wickelte einen wesentlichen Teil der Arbeiten (Amtlicher Lageplan zum
Teilungsantrag, Antrag auf Teilungsgenehmigung, Teilungsvermessung, Antrag auf
Übernahme der neuen Grundstücksgrenzen (der neu gebildeten Flurstücks 947 und 948) in
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das Liegenschaftskataster) im Jahr 1998 ab. Die Übernahme der Messergebnisse in das
Liegenschaftskataster erfolgte am 25. August 1998. Kurz zuvor, am 1. Juli 1998, hatte der
Kläger noch den amtlichen Lageplan zum Bauantrag der Beigeladenen gefertigt.
Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens wurde das Gebäude vom Kläger am 15.
November 2000 eingemessen und die Sockelabnahme durchgeführt. Die
Sockelabnahmebescheinigung wurde der Klägerin am 5. Dezember 2000 ausgestellt.
Damit war der Vermessungsauftrag vom 19. Mai 1998 komplett abgewickelt.
Der Kläger zog die Beigeladene zunächst mit Gebührenbescheid vom 25. August 2003 (E
473/03) zu Vermessungsgebühren für seine Leistungen in Höhe von 3273,23 Euro heran.
Gegenstand des Gebührenbescheides waren der amtliche Lageplan mit der Einarbeitung
des Baugesuchs, die Gebäudeeinmessung, die Sockelabnahme und die
Sockelabnahmebescheinigung.
Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom 25. August 2003 (T 471/03) zog der Kläger die
Beigeladene zu weiteren 2991,06 Euro Vermessungsgebühren heran. Gegenstand dieses
Bescheides waren der Amtliche Lageplan zum Teilungsantrag, der Teilungsantrag, die
Grenzherstellung und die Fortführungsvermessung einschließlich Übernahme der
Messergebnisse in das Liegenschaftskataster.
Die Beigeladene erhob sinngemäß unter dem 17. September 2003 Widerspruch und berief
sich auf Verjährung.
Der Kläger hob in der Folgezeit den Bescheid Nr. 473/03 vom 25. August 2003 auf und
erließ an dessen Stelle den Gebührenbescheid vom 17. März 2004 (Nr. 473/03A). Darin
setzte er nur noch 2597,12 Euro fest. Gegenstand der Gebührenfestsetzung war der
Amtliche Lageplan zum Baugesuch, jetzt jedoch ohne die Arbeiten zur Einarbeitung des
Bauvorhabens, sowie die mit der Gebäudeeinmessung und Sockelabnahme verbundenen
Arbeiten.
Der Beklagte hob auf den Widerspruch der Beigeladenen die Gebührenbescheide Nr. T
471/03 und E 473/03.A durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 auf. Zur
Begründung war ausgeführt: Auf die Gebührenforderungen des Klägers seien die seit dem
28. Januar 2003 geltenden Verjährungsvorschriften des geänderten
Verwaltungsgebührengesetzes anzuwenden. Danach sei weit gehend Verjährung
eingetreten. Nicht verjährt seien lediglich die aus der Gebäudeeinmessung und der
Sockelabnahme resultierenden Gebührenansprüche. Die zugehörigen Arbeiten seien im
Jahr 2000 ausgeführt worden. Die Abrechnung in diesem Punkt sei jedoch aus anderen
Gründen fehlerhaft, so dass beide Gebührenbescheide in vollem Umfang aufgehoben
worden müssten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 2004 verwiesen.
Der an die Beigeladene gerichtete Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 wurde am 4.
August 2004 ohne Rechtsmittelbelehrung an den Kläger übermittelt.
Mit Bescheid vom 18. August 2004 entschied der Beklagte, der Kläger müsse die Kosten
des Widerspruchsverfahrens tragen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im
Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene sei notwendig gewesen. Mit Bescheid vom
27. September 2004 setzte die Beklagte die von dem Kläger an die Beigeladene zu
erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 349,45 Euro fest.
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Am 28. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2004 aufzuheben, soweit dieser
1.1 den Gebührenbescheid T 471/03 vom 25. August 2003 aufhebt,
1.2 den Gebührenbescheid E 473/03 A vom 17. März 2004 zu einem den Betrag von
778,15 Euro übersteigenden Betrag (um 1818,97 Euro) aufhebt und
2. die Kostenentscheidung der Beklagten vom 18. August 2004 und den
Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist begründet. Die mit der Klage geltend gemachten Gebührenforderungen des
Klägers sind weder verjährt noch verwirkt.
1. Gebührenbescheid T 471/03 vom 25. August 2003.
1.1 Der Gebührenbescheid betrifft Forderungen des Klägers aus dessen öffentlich
rechtlicher Tätigkeit, nämlich von Vermessungsarbeiten, die in Zusammenhang mit einer
Flurstücksteilung der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
VermKatG NRW, § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖBVermIngBO NRW).
1.2 Die Gebührenforderung gemäß der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Vermessungs-
und Katasterbehörden entstand gemäß § 11 GebG NRW der Höhe nach mit der
Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Das Gesetz stellt auf die einen
Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit des beliehenen Unternehmers ab, nicht auf den
(unter Umständen mehrere und zeitlich gestaffelte Amtshandlungen umfassenden)
Vermessungsauftrag. Die Teilungsvermessung auf dem (früheren) Flurstück 873 mit der
abschließenden Übernahme der neu gebildeten Flurstücke in das Liegenschaftskataster ist
nach den unbestrittenen Angaben des Klägers am 25. August 1998 erfolgt. Ab diesem
Zeitpunkt durfte der Kläger die Gebühren fällig stellen und abrechnen (§ 17 GebG NRW).
1.3 Nach den im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bis zum 27. Januar 2003
geltenden Verjährungsvorschriften des Gebührengesetzes waren die mit Bescheid T
471/03 vom 25. August 2003 geltend gemachten Kosten nicht verjährt. Die Verjährung
richtete sich nach § 20 GebG NRW a.F.. Sie begann mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres,
in dem der Anspruch auf Zahlung von Kosten fällig geworden war. Die Fälligkeit trat gemäß
§ 17 GebG NRW mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung (des Gebührenbescheides) an
den Kostenschuldner ein. Der Gebührenbescheid des Klägers ist der Beigeladenen erst im
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Jahr 2003 zugegangen; die dreijährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 GebG a.F. hätte
danach Anfang 2004 begonnen.
1.4 Im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides vom 25. August 2003 und des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2004 galt allerdings § 20 GebG NRW
in der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und
des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. NRW vom 27. Januar 2003)
geänderten Fassung. Nach dieser Vorschrift wird zwischen Festsetzungs- und
Zahlungsverjährung unterschieden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 20
Abs. 1 GebG NRW n.F. beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch
entstanden ist.
1.5 Die Regelung der Verjährungsfrist in § 20 Abs. 1 GebG NRW n.F. kann nicht auf die
Gebührenforderung des Klägers angewendet werden. Die Änderungsvorschriften zum
Gebührengesetz, insbesondere zur Verjährung, sind nicht rückwirkend, sondern am Tag
nach der Verkündung in Kraft getreten. § 20 Abs. 1 GebG NRW in der ab dem 28. Januar
2003 geltenden Fassung erfasst ohne ausdrückliche Rückerstreckung nur die nach seinem
Inkrafttreten entstandenen Gebührenforderungen. Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift,
der den Beginn der Festsetzungsfrist im Präsenz beschreibt. § 20 GebG NRW n.F. stellt
zudem das Verjährungssystem gegenüber der früheren Gesetzeslage grundlegend um,
indem es von einer schlichten Zahlungsverjährung, beginnend ab Bekanntgabe der
Kostenforderung, zu einer dem Steuerrecht angeglichenen Differenzierung zwischen
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung übergeht. Es ist nicht anzunehmen, dass diese
Umstellung in der Vergangenheit entstandene und unter Verjährungsgesichtspunkten
entsprechend anders gehandhabte Gebührenforderungen erfassen sollte. Eine
entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Sie wäre, jedenfalls in der Form in der sie die
Beklagte zu Lasten des Klägers praktiziert hat, verfassungswidrig. Denn die Festsetzung
der Forderung des Klägers wäre, wendete man § 20 GebG NRW n.F. auf den Zeitpunkt
ihres Entstehens im Jahre 1998 an, Ende 2002 und damit mit Inkrafttreten der Neufassung
von § 20 GebG NRW im Januar 2003 unzulässig geworden. So angewendet bringt die
Neufassung der Verjährungsvorschriften eine bis dahin unverjährte Forderung unmittelbar
zum Erlöschen. Darin läge ein unmittelbarer gesetzlicher Eingriff in eine durch Art. 14 GG
geschützte Rechtsposition. Die Forderung des Klägers ist ein Vermögensrecht, das auf
eigener Leistung und eigenem Kapitaleinsatz beruht und deshalb vom Schutz des
Eigentums erfasst wird. Die Enteignung geschähe zwar durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2
GG), aber nicht zum Wohl der Allgemeinheit, sondern zu Gunsten eines privaten
Schuldners (hier: der Beigeladenen), dem eine bis dahin nicht verjährte Forderung
erlassen würde. Dass dieser Enteignungszweck zugleich das Wohl der Allgemeinheit
konkretisieren könnte, ist nicht zu erkennen.
1.6 Da § 20 GebG NRW a.F. ab Inkrafttreten der Neufassung der Verjährungsvorschriften
des Gebührengesetzes unabwendbar geworden ist, die Neufassung der
Verjährungsvorschriften die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Entstehungstatbestände
aber nicht ergreift und das Gesetz keine Überleitungsvorschrift enthält, entsteht für
Forderungen wie die des Klägers eine planwidrige Verjährungslücke. Sie ist nach
Normzweck und Interessenlage mit einer analogen Anwendung von Art. 229, § 6 EGBGB
(Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechtes vom 26. November 2001) auszufüllen. Diese Vorschrift enthält einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Fälle, in denen das Gesetz ohne
Überleitungsvorschrift die Verjährungsfristen ändert (vgl. Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 64. Auflg., Überblick vor § 194 BGB Rdn. 8 (Intertemporales Recht).
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Entsprechend angewendet ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Art. 229 EGBGB, dass
für den Beginn der Festsetzungsfrist noch nicht verjährter Forderungen bis zum Inkrafttreten
der Neufassung von § 20 GebG NRW das alte Recht fortgalt. Danach hatte die
Verjährungsfrist am 27. Januar 2003 noch nicht begonnen (siehe oben unter 1.3). Ob die
Festsetzungsverjährung mit Beginn der Neufassung des Gesetzes sofort anläuft, weil die
Forderung bereits entstanden ist (entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 1 Art. 229 EGBGB), oder ob
auch dazu noch auf das alte Recht abzustellen ist, kann offen bleiben. In jedem Falle liefe
die Festsetzungsverjährung frühestens ab Ende 2003 bis Ende 2007. Die Festsetzung
durch den Kläger mit Gebührenbescheid vom 25. August 2003 war zulässig.
1.7 Die Forderung des Klägers ist nicht durch Verwirkung erloschen. Dieser
ungeschriebene, auf Treu und Glauben beruhende Erlöschenstatbestand setzt einen
gewissen Zeitablauf und Umstände voraus, aus denen der Schuldner billigerweise
schließen konnte, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend machen würde. An
mindestens letzterem fehlt es.
1.7.1 Im Zeitraum bis zum Abschluss des dem Kläger erteilten umfassenden
Vermessungsauftrages mit der Gebäudeeinmessung und der Sockelabnahme Ende des
Jahres 2000 scheidet die Annahme einer Verwirkung von Gebührenforderungen
offensichtlich aus. Die Beigeladene durfte während des noch nicht vollständig erledigten
Vermessungsauftrags zu keiner Zeit davon ausgehen, dass der Kläger frühere Leistungen
für das Bauvorhaben nicht abrechnen würde. Dafür gibt es schlechterdings keine
Grundlage. Im Gegenteil musste sich der Beigeladenen aufdrängen, dass der Kläger
möglicherweise erst mit Abwicklung des Gesamtauftrages Rechnungen schreiben" würde.
Für einen Verzicht auf die Geltendmachung schon früher entstandener
Gebührenforderungen für (selbstständige) Teilleistungen des Vermessungsauftrags sprach
nichts.
1.7.2 Auch im Zeitraum zwischen Ende 2000 und Mitte 2003, von der vollständigen
Abwicklung des Vermessungsauftrags für das Bauvorhaben der Klägerin in E1, I Straße,
bis zum Erlass des ersten Gebührenbescheides unter dem 25. August 2003, ist keine
Verwirkung eingetreten. Über den reinen Zeitablauf hinaus gibt es in diesem Zeitraum
keine Umstände, die für einen Untergang der Forderung gesprochen hätten. Dass für im
Zuge der Verwirklichung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß geleistete Arbeiten gezahlt
werden muss, ist jedermann klar, ob bauerfahren oder nicht. Es ist für den Bauherrn in der
Regel je günstiger, je später er, aus welchen Gründen auch immer, zur Entgeltleistung
herangezogen wird. Das Schweigen des Gläubigers bedeutet im Geschäftsverkehr in der
Regel nicht, dass es mit den unentgeltlichen Leistungen sein Bewenden hat. Wartet der
Schuldner, ohne sich zu melden, ab, mag er auf den Eintritt der Verjährung hoffen. Ein
Vertrauen, vorher endgültig nicht zahlen zu müssen, entsteht aber tatsächlich nicht. Es
wäre auch nicht schutzwürdig. Ob ausnahmsweise eine Verwirkung ohne
Umstandsmoment allein aus Gründen des Zeitablaufs eintreten kann, wenn der
Vermessungsingenieur über mehr als vier Jahre hinweg untätig geblieben ist (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 4. Februar 2003, 9 B 2231/02), kann offen bleiben. Zwischen der
Beendigung der Arbeiten Ende 2000 und der Gebührenveranlagung im August 2003 lagen
deutlich weniger als vier Jahre.
1.8 Gegen Grund und Höhe der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Klägers T
471/03 vom 25. August 2003 macht die Beklagte keine Einwendungen. Der Bescheid ist
rechtmäßig. Er ist zu Unrecht durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgehoben
worden. Die Beigeladene hat den festgesetzten Betrag in Höhe von 2991,06 Euro zu
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zahlen.
2. Der Gebührenbescheid E 473/03 A vom 25. August 2003.
2.1 Die Aufhebung des Gebührenbescheides wird beschränkt auf einen Betrag von
1818,97 Euro angefochten. Dabei handelt es sich um die Gebührenfestsetzung wegen der
Erstellung eines mit öffentlichem Glauben beurkundeten Lageplans zum Baugesuch mit
den zugehörigen Vermessungen an Grund und Boden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖBVermIng BO
NRW) in Höhe von 2892,00 DM plus Nebenkosten (40,- DM), Mehrwertsteuer davon (16%
auf 2932,- DM = 3401,12 DM und Auslagen (80,- Euro; 1738,97 Euro plus 80,- Euro =
1818,97 Euro).
2.2 Der beurkundete Lageplan zum Bauvorhaben der Beigeladenen stammt vom 1. Juli
1998. Damit war die gebührenpflichtige Amtshandlung beendet und die
Gebührenforderung der Höhe nach entstanden. Sie ist weder verjährt noch verwirkt. Es gilt
das gleiche wie zu dem Gebührenbescheid T 471/03.
2.3 Die Beklagte beanstandet die Berechnung der Gebührenhöhe in dem Bescheid E
473/03 A nicht. Die Beigeladene hat den Betrag von 1818,97 Euro zu zahlen.
3. Die Bescheide der Beklagten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und der
Kostenerstattung für die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen sind rechtswidrig.
Der Kläger hat gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG Vorverfahrenskosten nur zu tragen, wenn der
(Dritt-) Widerspruch gegen seinen Bescheid erfolgreich gewesen ist. Das ist jedoch nicht
der Fall. Der zu Gunsten der Beigeladenen erlassene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli
2004 ist aufzuheben. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen die
Gebührenveranlagungen des Klägers bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Beigeladene hat einen Klageabweisungsantrag gestellt und ist damit in der Sache
unterlegen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.