Urteil des VG Düsseldorf vom 22.10.2009

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, gefährdung der gesundheit, überwiegendes öffentliches interesse, interesse, öffentliche sicherheit, alkohol, sicherheit, antragsteller, wirkung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 1623/09
Datum:
22.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1623/09
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung des
Antragsgegners vom 21. Oktober 2009 wiederherzustellen, soweit sie am 24.
Oktober 2009 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr die Veräußerung von
Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in der Gaststätte "G", C Straße 00 in
Mönchengladbach-Rheydt, verbietet,
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ist unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt
aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr.
4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht
kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des
Betroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private
Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides
nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen
Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
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Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2004 ist, soweit sie mit
dem vorliegenden Aussetzungsantrag angegriffen wird, nicht offensichtlich rechtswidrig.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit.
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Das Verbot der Veräußerung von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken beruht auf §
19 GastG. Danach kann aus besonderem Anlass der gewerbsmäßige Ausschank
alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten
öffentlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese
Voraussetzungen für das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot liegen vor.
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Besonderer Anlass ist hier das für den Nachmittag des 24. Oktober 2009 angesetzte
Bundesliga-Fußballspiel zwischen den Mannschaften von Borussia Mönchengladbach
und dem 1. FC Köln.
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Das zeitlich begrenzte Verbot des gewerbsmäßigen Ausschanks alkoholischer
Getränke ist auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
erforderlich. In den Gründen der Allgemeinverfügung wird darauf hingewiesen, dass es
bei den Bundesligaspielen zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln
in der jüngsten Vergangenheit wiederholt zu gewalttätigen Ausschreitungen und
zahlreichen Straftaten gekommen sei. Erfahrungen der Polizei wiesen auf eine starke
Präsenz von Gruppen hin, die die Spiele allein oder jedenfalls vorrangig zum Zwecke
der Konfrontation aufsuchen würden, zumal im Internet Aufrufe enthalten seien, die
anlässlich des geplanten Fußballspiels zu gewalttätigen Konfrontationen aufforderten.
Dass ein solches Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedarf keiner näheren
Begründung.
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Die mit dem für den kommenden Samstag geplanten Fußballspiel verbundenen
Gefahren lassen sich durch das Verbot des Ausschanks von alkoholischen Getränken
wirksam bekämpfen, da die zu befürchtenden Ausschreitungen durch den Konsum von
Alkohol geprägt sind. Nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Begründung der
Allgemeinverfügung belegen die polizeilichen Erfahrungen der letzten Jahre, dass die
Begehung von Straftaten beim Zusammentreffen der Fußballmannschaften aus Köln
und Mönchengladbach durch massiven Alkoholgenuss begünstigt worden ist. Allein
beim letzten Heimspiel gegen den 1. FC Köln am 4. Oktober 2008 seien in der Summe
82 Straftaten von Amts wegen eingeleitet worden, während sich die restlichen
Polizeieinsätze aus Anlass von Bundesligaheimspielen der Borussia insgesamt auf 73
eingeleiteten Strafverfahren verteilten. Zudem zeigten Erfahrungen, dass auch Fans, die
grundsätzlich nicht zu Ausschreitungen neigten, sich häufig unter Alkoholeinwirkung mit
Gewalttätern solidarisieren und an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligen.
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Das somit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderliche Alkoholverbot
muss auch für den Gaststättenbetrieb des Antragstellers gelten. Die Gaststätte liegt in
der C Straße in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs Mönchengladbach-Rheydt. Sie
wird auch, wie der Antragsteller vorträgt, gerade bei Heimspielen der Borussia erheblich
frequentiert, so dass sich die Umsätze insbesondere bei Spielen gegen den 1. FC Köln
deutlich steigern. Dadurch trägt gerade sein Betrieb in nicht unerheblichem Maße zu
dem vorstehend beschriebenen Gefährdungspotenzial bei.
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Ermessensfehler, die sich zu Lasten des Antragstellers auswirken könnten, sind nicht
ersichtlich. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragstellers wiegt sein Interesse
an der Erzielung von Umsätzen mit dem Ausschank von Alkohol nicht schwerer als das
Interesse an der Durchführung der geplanten Sportveranstaltung. Die Durchführung von
Bundesligaspielen hat wegen des breiten Interesses der Öffentlichkeit insoweit eine
überragende Bedeutung. Im Übrigen weist der Antragsteller selbst darauf hin, dass
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seine Umsätze entscheidend durch die Fußballveranstaltung bedingt sind. Daher wäre
auch die vom Antragsteller vorgeschlagene Untersagung der Veranstaltung für ihn mit
finanziellen Einbußen verbunden.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu
Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht
ein erhebliches öffentliches Interesse. Wegen der nicht von der Hand zu weisenden
Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen ist mit gravierenden Störungen der
öffentlichen Sicherheit zu rechnen, sofern das durch den Antragsgegner
ausgesprochene Verbot des Ausschanks von Alkohol am 24. Oktober 2009 vom
Antragsteller nicht beachtet zu werden brauchte. Demgegenüber ist das private
Interesse des Antragstellers an der Erzielung von Einnahmen unter Gefährdung der
Gesundheit und des Eigentums Dritter nicht schutzwürdig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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