Urteil des VG Düsseldorf vom 06.08.2007
VG Düsseldorf: genehmigung, wohnfläche, schutzwürdiges interesse, grundstück, kaufvertrag, vorbescheid, bauherr, behörde, berechtigung, anforderung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2476/07
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2476/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, Flur 4, Flurstück 75 mit der
postalischen Bezeichnung L Straße 75 und war Eigentümerin des benachbarten
unbebauten und als Gartenland genutzten Grundstücks G1, Flur 4, Flurstück 305 mit
einer Fläche von 1.796 m².
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Unter dem 5. Juli 2004 erteilte der Beklagte der Klägerin den Bauvorbescheid mit der
Reg.-Nr. 23-BV-0052/04 zur Errichtung eines Wohnbauvorhabens mit einer Wohnfläche
von 280 m² auf einer Teilfläche von 650 m² des Flurstücks 305.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Februar 2005 – URNr. 0000 für 2005 Wf des Notars X
in E - veräußerte die Klägerin als Verkäuferin unter Erteilung der
Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO für die Umschreibung und für die Eintragung
einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an die
Herren M und M1 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Käufer eine Teilfläche von ca.
900 m² aus dem Flurstück 305 zu einem Kaufpreis von 280.000 EUR. Der Kaufvertrag
enthält u. a. folgende Vereinbarungen:
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"§ 4 Weitere Zahlung im Hinblick auf Bebaubarkeit
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1. Der Verkäufer hat zur Bebauung einen Vorbescheid vom 05.07.2004 mit der
Registrier-Nr. 23BV0052/04 erhalten. Dieser Vorbescheid basiert auf einer
verkauften Grundstücksgröße von 650 qm. Verkauft wird jedoch mit dem
vorliegenden Vertrag ein Grundstück in der Größe von ca. 900 qm. Daher ist
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möglicherweise eine Bebauung möglich, die über 280 qm Wohnfläche (berechnet
nach II. Berechnungsverordnung) hinausgeht.
2. Wird hinsichtlich des Kaufobjekts innerhalb der nächsten 5 Jahren eine Bebauung
genehmigt oder ein entsprechender Vorbescheid erteilt, auf Grund dessen eine
Bebauung von mehr als 280 qm Wohnfläche (berechnet nach II.
Berechnungsverordnung) möglich ist, so ist der Käufer verpflichtet, an den
Verkäufer für jeden vollen Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche über 280 qm bis
300 qm einen Ausgleichsbetrag von € 1.000,-- zu zahlen und für jeden vollen
Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche ab 301 qm einen Betrag von € 750,-- zu
zahlen. Abgerechnet wird auf der Grundlage der Baugenehmigung bzw. des
Vorbescheides innerhalb der nächsten 5 Jahre, der die größtmögliche Bebauung
zulässt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen innerhalb der
nächsten sechs Jahre jederzeit Auskunft über die aufgrund erteilter
Baugenehmigung oder genehmigten Vorbescheides größtmögliche Bebauung zu
erteilen. Der Käufer ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine
Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt wird, der eine bestimmte Größe der
Bebauung vorsieht.
3. Die Ausgleichszahlung ist jeweils fällig innerhalb von 2 Wochen nach Erteilung
des Vorbescheids oder der Baugenehmigung. ...
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§ 6 Beschaffenheit des Kaufobjekts, Rechte des Käufers bei Mängeln
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1. Der Verkauf erfolgt in dem derzeitigen Zustand. Dieser ist dem Käufer bekannt. ...
Ob und wie eine Bebauung des Grundbesitzes technisch möglich und rechtlich
zulässig ist, ist nicht Inhalt dieses Vertrages. ..."
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Wegen des Wortlauts des Vertrages im Übrigen wird auf die in der Gerichtsakte Bl. 7ff.
enthaltene Kopie der beglaubigten Abschrift des Vertrages Bezug genommen.
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Die Parzelle 305 wurde geteilt und als Grundstücke G1, Flur 4, Flurstück 326 mit einer
Fläche von 899 m² und G1, Flur 4, Flurstück 327 fortgeschrieben. Am 6. Juli 2005
wurden die Herren M und M1 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des
Flurstücks 326 in das Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 327 verblieb im Eigentum
der Klägerin.
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Das Grundstück G1, Flur 4, Flurstück 326 wurde weiterveräußert. Am 16. Oktober 2006
wurde zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung kraft Bewilligung vom
11. September 2006 – UR-Nr. 3272/2006 B der Notarin C in E – eine Vormerkung für
Herrn S in das Grundbuch eingetragen. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben
vom 18. Dezember 2006 wandte sich Herr S gegen jedwede Bauvoranfragen oder
Bauanträge der Klägerin mit der Begründung, es würde klägerseits im Nachhinein nur
versucht, einen monetären Vorteil zu gewinnen.
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Mit Voranfrage vom 24. Januar 2007 – Reg.-Nr. 23-BV-0017/07 - beantragte die
Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids
für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften nebst einer Pkw-Garage und zwei
"Carports" auf dem Grundstück G1, Flur 4, Flurstück 326 im Wesentlichen mit der
Begründung, sie wäre interessenberechtigt, weil die Gebrüder M und M1 nach dem
Kaufvertrag verpflichtet wären, ein Baugesuch einzureichen. Dies wäre nicht
geschehen, sondern das Grundstück wäre mit den gleichen Verpflichtungen
weiterverkauft worden. Nach dem Kaufvertrag wäre eine Preisaufbesserung an sie – die
Klägerin – zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die
Anlagen und wegen des Vorhabens auf die Bauvorlagen zur Bauvoranfrage Bezug
genommen.
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Der Beklagte ermittelte darauf hin die Eigentumsverhältnisse am Vorhabengrundstück
Parzelle 326. Nach einem Anruf von Herrn M zeichnete die "M und M1 GbR" im Februar
2007 das Schreiben des Herrn S mit "als Voreigentümer inhaltlich voll einverstanden".
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Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 lehnte der Beklagte die Bearbeitung des Antrages
auf Vorbescheid wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses der Klägerin ab mit der
Begründung, die Eigentümer des Antragsgrundstücks und der Käufer des
Antragsgrundstücks wären mit der Antragstellung klägerseits nicht einverstanden. Daher
wäre es schon aus diesem Grunde derzeit ausgeschlossen, dass das von der Klägerin
geplante Bauvorhaben zur Durchführung kommen könnte. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
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Hiergegen legte die Klägerin unter dem 14. Februar 2007 Widerspruch ein. Wegen
seiner Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben vom 14. Februar 2007 und die
schriftsätzliche Begründung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 26.
Februar 2007 Bezug genommen. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte
im März 2007 den Vorgang der Bezirksregierung E als Widerspruchsbehörde vor.
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Am 12. Juni 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre
Widerspruchsbegründung vertieft. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf
die Schriftsätze des klägerischen Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen und den
Inhalt des Terminprotokolls vom 6. August 2007 Bezug genommen.
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Die Bezirksregierung E hat das Widerspruchsverfahren im Juni 2007 im Hinblick auf die
Klageerhebung "eingestellt".
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
12. Februar 2007 zu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe der
Bauvoranfrage vom 24. Januar 2007 einen bauplanungsrechtlichen
Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung) für die Errichtung von zwei
Doppelhaushälften mit PKW-Garagen auf dem Grundstück G1, Flur 4,
Flurstück 326 in E zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und nimmt zur Begründung Bezug auf den Bescheid und den Inhalt seiner Schriftsätze.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin am 6. August
2007 ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2
VwGO in der Sache entscheiden können, weil der auf den 5. August 2007 datierte und
am 7. August 2007 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Generalbevollmächtigten
der Klägerin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält.
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Die insbesondere nach § 75 Satz 1 VwGO zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin
ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin mangels Sachbescheidungsinteresses nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5
VwGO).
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Wer einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage gestellt hat, muss auch noch im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die nachfolgende Klage auf
Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung oder des beantragten
Bauvorbescheids ein Sachbescheidungsinteresse haben.
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So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Urteil
vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 -, BRS 58 Nr. 132.
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Andernfalls steht der Erteilung der begehrten Baugenehmigung oder des begehrten
Bauvorbescheids der verwaltungsverfahrensrechtliche Versagungsgrund fehlenden
Sachbescheidungsinteresses des Antragstellers entgegen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -,
BRS 27 Nr. 130 und OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 -,
BRS 58 Nr. 132.
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Nach der das Sachbescheidungsinteresse betreffenden Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz
3 BauO NRW kann für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung der
Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben
verlangt werden. Dieses Verlangen nach einer Zustimmungserklärung des
Grundstückseigentümers steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
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So Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, 10. Auflage, § 69 Rdnr. 89; vgl. zur entsprechenden Gesetzeslage in
Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L
89/94 -, BRS 57 Nr. 199.
33
Auch an solche Personen, die nicht Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes sind,
kann und muss die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung erteilen, wenn das geplante
Bauvorhaben – in materieller Hinsicht - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht
und der Antragsteller/Bauherr sein Sachbescheidungsinteresse nachweist –
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so OVG NRW, Urteil vom 10. März 1982 – 11 A 783/81 -, BRS 39 Nr. 158 -,
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d. h. den Nachweis in Gestalt der Zustimmungserklärung durch Vorlage gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde - von sich aus oder auf behördliche Anforderung - erbringt.
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Die geltende Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält keine ausdrückliche
Regelung, welche Rechtsfolge eintritt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die
Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beim Bauherrn anfordert, der
Bauherr aber diese angeforderte Zustimmungserklärung nicht beibringt.
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Vgl. zur entsprechenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein Schleswig-
Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L 89/94 -, BRS 57 Nr. 199; anders
offenbar die Landesbauordnung in Baden-Württemberg, derzufolge die Behörde den
Bauantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zurückweisen kann, wenn der Bauherr
den behördlich geforderten Nachweis nicht innerhalb einer ihm dafür gesetzten Frist
erbracht hat (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1990 – 8 S
2244/90 -, BRS 50 Nr. 161).
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Es spricht zweierlei dafür, dass die Bauaufsichtsbehörde unter solchen formalen und
damit gewissermaßen zugleich erleichterten Voraussetzungen einen Bauantrag in der
Regel, d. h. vorbehaltlich zuwiderlaufender besonderer Umstände des Einzelfalles –
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vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L 89/94 -, BRS 57
Nr. 199 (Bauherr als Eigentümer des Gebäudes, nicht des Grundstücks) -
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mit der Begründung ablehnen darf, der Erteilung der Baugenehmigung stehe der
verfahrensrechtliche Versagungsgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses
entgegen. Zum einen wäre die Anforderung einer Eigentümerzustimmung eine sinnlose
Förmelei, wenn an das Nichtvorlegen der angeforderten Zustimmungserklärung keine
Rechtsfolgen geknüpft würden.
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Vgl. in diesem Sinne Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995
1 L 89/94 , BRS 57 Nr. 199.
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Zum anderen ist in der Reichweite des Grundsatzes, dass nach Bundesrecht eine
Genehmigung, auf die "an sich" ein Anspruch besteht, grundsätzlich dennoch versagt
werden darf, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Antragsinteresse
bzw. Sachbescheidungsinteresse fehlt, auch das Landesrecht zumindest ungehindert,
grundrechtlich fundierte Genehmigungsansprüche – im Ergebnis – einzuschränken. Das
kann ebenso mit der Übernahme dieses Grundsatzes wie dadurch geschehen, dass das
Landesrecht eventuell zusätzlich eine nähere Regelung trifft, also z. B. für Bauanträge
von Nichteigentümern anordnet, dass eine förmliche Zustimmung des Eigentümers
verlangt werden dürfe oder solle.
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So BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BRS 27 Nr. 130 u.a. unter
Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW.
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Obgleich die Klägerin eine solche Zustimmungserklärung bisher nicht vorgelegt hat,
braucht die vorstehende Rechtsfrage hier nicht abschließend beantwortet zu werden;
denn der Beklagte hat weder die Klägerin zur Vorlage einer Zustimmungserklärung
aufgefordert, noch sich zur Begründung seines Bescheides auf § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO
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NRW gestützt. Vielmehr hat er sich zur Begründung auf die allgemeinen Grundsätze
zum Sachbescheidungsinteresse für Bauanträge oder Bauvoranfragen gestützt.
Danach fehlt – abgesehen von der Sondervorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW -
ein Sachbescheidungsinteresse dann, wenn außer Zweifel steht, dass der Antragsteller
keinen Gebrauch von der erstrebten Genehmigung machen kann, weil ihrer Ausnutzung
tatsächliche oder rechtliche Hindernisse - dauerhaft - entgegen stehen.
46
So OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 -, BRS 58 Nr. 132.
47
Dabei betrifft der Begriff der rechtlichen Hindernisse nicht die für die Erteilung der
erstrebten Genehmigung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 75
Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, sondern außerhalb dessen liegende die Ausnutzbarkeit der
Genehmigung hindernde sonstige rechtliche Aspekte.
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Was die privatrechtliche Befugnis eines Bauherrn anlangt, das im Bauantrag
bezeichnete Baugrundstück mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben bebauen
bzw. nutzen zu dürfen, ist grundsätzlich von seinem Interesse an der Sachbescheidung
des Bauantrages auszugehen.
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Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist nicht Voraussetzung einer
Baugenehmigung, weil der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
grundrechtlich fundiert ist und seine grundrechtliche Anknüpfung nicht allein und nicht
erst in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern – und deshalb ein Recht am Grundstück nicht
voraussetzend – in der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG findet.
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So BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BRS 27 Nr. 130.
51
Dieser Unerheblichkeit der privatrechtlichen Rechtslage wird mit § 75 Abs. 3 Satz 1
BauO NRW Rechnung getragen, demzufolge die Baugenehmigung und nach § 71 Abs.
2 BauO NRW entsprechend ein Bauvorbescheid unbeschadet der privaten Rechte
Dritter erteilt werden. Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem
Bauherrn und einem Dritten wie auch sonstige privatrechtliche Rechtspositionen sind für
die Erteilung einer Baugenehmigung in aller Regel ohne Bedeutung.
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So OVG NRW, Urteil vom 10. März 1982 – 11 A 783/81 -, BRS 39 Nr. 158.
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Ob beispielsweise ein Pächter eine Baugenehmigung im Hinblick auf bestehende
privatrechtliche Beziehungen zum Grundeigentümer ausnutzen darf, ist grundsätzlich
nicht im Baugenehmigungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen,
sondern vor den ordentlichen Gerichten zu klären.
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Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1981 – Bf II 73/80 -, BRS 38 Nr. 176.
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Dennoch darf eine Genehmigung, auf die "an sich" ein Anspruch besteht, nach
Bundesrecht versagt werden, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen
Antrags- (oder Sachbescheidungs-)Interesse fehlt. Dieser Grundsatz greift insbesondere
dort ein, wo der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes
liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die
Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach
Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein:
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An einer (Bau-)Genehmigung, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen
Verhältnisse nicht verwirklichen lässt, hat der Antragsteller kein schutzwürdiges
Interesse. Das Fehlen entsprechender Berechtigungen ist unter ganz bestimmten
Umständen ein verfahrensrechtlicher Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen.
Die zur Entscheidung berufene Behörde ist zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt,
die Genehmigung allein aus diesem Grunde zu verweigern.
So BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BRS 27 Nr. 130
(Hervorhebungen durch das erkennende Gericht); vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom
15. Oktober 1981 – Bf II 73/80 -, BRS 38 Nr. 176 und Schleswig-Holsteinisches OVG,
Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L 89/94 -, BRS 57 Nr. 199.
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Nach den vorstehenden Grundsätzen steht dem Anspruch der Klägerin auf
Sachbescheidung der Bauvoranfrage der verfahrensrechtliche Grund fehlenden
Sachbescheidungsinteresses entgegen; gegen den Bescheid des Beklagten ist
rechtlich nichts zu erinnern.
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Dabei kann hier dahinstehen, ob – wie klägerseits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2006 und
mit nachgereichtem Schriftsatz vom 5. August 2007 behauptet – in zwei Gesprächen mit
Vertretern des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vorab die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens der streitgegenständlichen Bauvoranfrage erörtert und im
Verlauf dieser Gespräche informell vorab beklagtenseits positiv eingeschätzt worden ist.
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Im vorliegenden Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint –
die M und M1 GbR entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Kaufvertrages zur
Beantragung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung zwecks
weitergehender baulicher Ausnutzung des heutigen Flurstücks 326 als Kaufgrundstück
verpflichtet ist oder nicht. Insoweit mag die Klägerin die Käuferin zivilrechtlich auf
Auskunft über die Erteilung eines solchen Bauvorbescheides in Anspruch nehmen oder
die Käuferin darauf in Anspruch nehmen, beim Beklagten eine solche Bauvoranfrage zu
stellen, zumal wenn – wie die Klägerin behauptet – die Käuferin die entsprechenden
Verpflichtungen im Vertrag mit dem Zweitverkäufer "weitergegeben" hat. Dahinstehen
kann auch, ob das kaufvertraglich vereinbarte Auskunftsrecht die Klägerin im Verhältnis
zur Käuferin zivilrechtlich auf Unterlassung der Stellung einer Bauvoranfrage verpflichtet
oder nicht – wie die Klägerin meint -.
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Für das öffentlichrechtliche Sachbescheidungsinteresse der Klägerin im Verhältnis zum
Beklagten als Baugenehmigungsbehörde reicht nicht aus, dass es ihr ausschließlich um
die Geltendmachung eines kaufvertraglichen Anspruches auf Zahlung eines
Ausgleichsbetrages für jeden Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche über 280 m²
hinaus mittels Erteilung eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen
Vorhabens förmlich feststellenden Bauvorbescheides nach § 71 BauO NRW in
Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BauO NRW binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt
des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages am 3. Februar 2005 geht.
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Das verfahrensrechtliche Interesse an einer Sachbescheidung einer Bauvoranfrage
oder eines Bauantrages knüpft vielmehr an der Verwirklichung des den Gegenstand der
Bauvoranfrage bzw. des Bauantrages bildenden Bauvorhabens – hier in Gestalt zweier
Doppelhaushälften mit insgesamt mehr als 280 m² Wohnfläche – an und fehlt daher,
wenn außer Zweifel steht, dass der Antragsteller keinen Gebrauch von der erstrebten
Genehmigung in Gestalt gerade der Verwirklichung des betreffenden Bauvorhabens
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machen kann, weil dieser Ausnutzung des Bauvorbescheides oder der
Baugenehmigung – hier nach der Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung – von der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den
öffentlichrechtlichen Vorschriften unabhängige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse
entgegen stehen. Die Käuferin und der Zweitkäufer haben hier schriftlich gegenüber
dem Beklagten sinngemäß deutlich gemacht, dass sie kraft ihrer rechtlichen Stellung als
Eigentümer bzw. Eigentumsanwartschaftsberechtigter des Vorhabengrundstücks der
Stellung einer Bauvoranfrage nicht zustimmen und damit deutlich gemacht, dass sie
sich mit einer Verwirklichung des Vorhabens durch die Klägerin auf dem
Vorhabengrundstück nicht einverstanden erklären. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, aus denen sich eine etwaige zivilrechtliche Befugnis der Klägerin
herleiten ließe, dieses Vorhaben auf gleichwohl fremdem Grund und Boden ausführen
zu dürfen. Insbesondere die Vereinbarungen unter § 4 im Kaufvertrag vom 3. Februar
2005 geben dafür schon deshalb nichts her, weil es sich dabei lediglich um vereinbarte
Voraussetzungen für die Begründung einer Nachschusspflicht auf den Kaufpreis
handelt, nicht aber um solche für die Berechtigung der Klägerin zur Ausführung eines
Vorhabens von mehr als 280 m² Wohnfläche auf dem verkauften Grundstück. An der bis
auf Weiteres fehlenden zivilrechtlichen Befugnis ändert auch der mit nachgereichtem
Schriftsatz vom 5. August 2007 klägerseits behauptete bloße Umstand nichts, dass die
Klägerin sich nunmehr angeblich bei dem Zweitkäufer S um einen "Rückerwerb" des
Flurstücks 326 bemüht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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