Urteil des VG Düsseldorf vom 22.01.2002
VG Düsseldorf: gewöhnlicher aufenthalt, eheliche wohnung, auflage, absicht, anfang, aufenthaltswechsel, sozialhilfe, mietvertrag, hausrat, schiedsspruch
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 7270/00
Datum:
22.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 7270/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen
werden nicht erstattet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte oder die Beigeladene der Klägerin die
Kosten der im Zeitraum vom 15. Januar 1999 bis 31. Juli 1999 für Frau xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxx und deren Kind xxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Hilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 10.197,23 DM zu erstatten hat.
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Die genannten Hilfeempfänger bezogen seit Januar 1998 mit Unterbrechungen von der
Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, weil Frau xxxxxxxxxxxxxxxx sich wiederholt von
ihrem Mann, xxxxxxxxxxxxxxxxx, getrennt hatte. Zuletzt teilte Frau xxxxxxxxxxxxxxxx am
4. November 1998 der Beklagten mit, sie habe sich mit ihrem Mann versöhnt und werde
den zuvor gestellten Scheidungsantrag zurückziehen. Am 25. November 1998 verließen
Frauxxxxxxxxxxxxxxxxx und ihr Sohn jedoch die eheliche Wohnung und begaben sich
in das Frauenhaus der Beigeladenen. In xxxxxxx bezogen sie seit dem 25. November
1998 Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beigeladene. Bei Antragstellung gab Frau
xxxxxxx xxxxxxxx dort unter anderem an, sie wolle sich von ihrem Mann scheiden
lassen, ihr sei aber von ihrem Mann und ihrer Schwiegermutter gedroht worden, ihr das
Kind wegzunehmen. Sie beabsichtigten, eine Wohnung in xxxxx anzumieten. Nach
Absprache mit dem Sozialamt der Klägerin mieteten die Hilfeempfänger am 14. Januar
1999 zum 15. Januar 1999 eine Wohnung in xxxxx an und beantragten am 15. Januar
1999 formell die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Klägerin, die ab
demselben Tage laufend bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 bat die
Klägerin die Beklagte, ihre Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG anzuerkennen.
Die Beklagte erwiderte unter dem 3. März 1999, sie sei zur Kostenerstattung nach § 107
BSHG nicht verpflichtet, weil die Hilfeempfänger den gewöhnlichen Aufenthalt in
xxxxxxxx bereits Ende November aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Beigeladenen begründet hätten. So habe xxxxxxxxxxxxxxxxx
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angegeben, seine Frau habe xxxxxxxx mit dem kompletten Hausrat verlassen. Mit
Schreiben vom 19. März 1999 führte die Klägerin aus, in xxxxxxx sei kein gewöhnlicher
Aufenthalt begründet worden, weil es sich dabei nur um einen vorübergehenden
Aufenthalt gehandelt habe und die Hilfeempfänger nie die Absicht gehabt hätten, länger
in xxxxxxx zu bleiben. Da ein Frauenhaus meist nur einem vorübergehenden Aufenthalt
diene, könne dort niemals ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Frau
xxxxxxxxxxxxxxxx habe selbst angegeben, den Hausrat in der Wohnung des
Ehemannes gelassen zu haben. Unter dem 17. Mai 1999 forderte die Klägerin die
Beigeladene auf, ihre Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG im Hilfefall xxxxxxx
xxxxxxxx anzuerkennen. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 lehnte die Beigeladene ein
entsprechendes Anerkenntnis jedoch ab. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx habe schon bei
Stellung des Sozialhilfeantrages in xxxxxxx bekundet, dass sie die Absicht habe, in
xxxxx eine Wohnung anzumieten und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.
In xxxxxxx sei deshalb kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Nach weiterem,
erfolglosem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten ersuchte die Klägerin Frau
xxxxxxxxxxxxxxxx mit Schreiben vom 3. Dezember 1999, 3. März und 5. April 2000, dem
Sozialhilfeträger mitzuteilen, ob sie beabsichtigt habe, in xxxxxxx zu bleiben und nur
zufällig eine Wohnung in xxxxx gefunden habe oder ob es von vornherein ihre Absicht
gewesen sei, nach xxxxx zu ziehen. Eine Reaktion der Frau xxxxxxxxxxxxxxxx, die
bereits zum 31. Juli 1999 mit ihrem Mann und ihrem Sohn nach xxxxx verzogen war,
erfolgte nicht.
Die Klägerin hat am 23. Oktober 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr
Erstattungsbegehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, in xxxxxxx sei kein
gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, weil der Aufenthalt dort von Anfang an nur
vorübergehender Natur habe sein sollen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie die im Hilfefall xxxxxxxxxxxxxxxx für den Zeitraum
vom 15. Januar 1999 bis 31. Juli 1999 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen von
10.197,23 DM zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist weiterhin der Auffassung, in xxxxxxx sei ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet
worden, insbesondere schließe der Aufenthalt in einem Frauenhaus die Begründung
eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Vorübergehend könne nur ein zeitlich
unbedeutender Aufenthalt sein, der von vornherein bestimmt oder bestimmbar sei. Es
sei nicht erforderlich, dass die Hilfeempfänger beabsichtigt hätten, „für immer" in xxxxxxx
zu bleiben.
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Die Beigeladene schließt sich dem Klageantrag der Klägerin an. Sie ist der Auffassung,
es habe sich in xxxxxxx nur um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt, weil die
Hilfeempfänger von Anfang an angegeben hätten, in xxxxx eine Wohnung anmieten zu
wollen. Bei der Auslegung des Begriffs des vorübergehenden Aufenthaltes sei darüber
hinaus zu berücksichtigen, dass eine zu enge Auslegung zu einer immensen
Kostenbelastung derjenigen Städte führen würde, die Frauenhäuser vorhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der
Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall
xxxxxxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 15. Januar 1999 bis 31. Juli 1999 angefallenen
Kosten gemäß § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
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Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist bei Verziehen einer Person vom Ort ihres bisherigen
gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes
verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort
erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz
1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel
der Hilfe bedarf. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten
nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Beklagte ist im Hinblick auf die
Aufenthaltswechsel der Hilfeempfänger xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxx
am 25. November 1998 und am 15. Januar 1999 nicht Träger der Sozialhilfe des
bisherigen Aufenthaltsortes. Denn die Hilfeempfänger haben durch ihre Zufluchtnahme
im Frauenhaus der Beigeladenen ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxx
aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxx begründet.
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Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I), der mangels
abweichender Regelungen im Bundessozialhilfegesetz auch für die Auslegung des §
107 Abs. 1 BSHG Geltung beansprucht (§ 37 SGB I), hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung
eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist es dabei nicht erforderlich, dass es sich um einen
dauerhaften oder längeren Aufenthalt handelt, vielmehr genügt es, wenn der Betreffende
sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen
Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,
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BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, NVwZ-RR 1999, 583, und Urteil vom 7.
Oktober 1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff.
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Ein vorübergehender Aufenthalt, der die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes
ausschließt, kann nur ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt sein, der seiner Natur nach
zur Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht
ausreicht,
18
Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten (ZSpr.), Entscheidung vom 13. Juni
1996 - B 179/95 -, Entscheidungen der Spruchstellen in Fürsorgestreitigkeiten, Bd. 51,
81, 85: „Tage, wenige Wochen"; ZSpr., Schiedsspruch vom 12. Februar 1998 - B 31/97 -
, ZfF 1998, 86, 87: „wenige Stunden oder Tage"; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15.
Auflage Stand: 1. Juli 2000, § 97 Rdnr. 29; OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO
38/96 -, ZfF 1998, 253, 254 f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C
11/98 -, a.a.O.
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Hilfeempfänger von xxxxxxxx nach xxxxxxx
verzogen und haben im Bereich der Beigeladenen einen neuen gewöhnlichen
Aufenthalt begründet. Ein Umzug ist dann anzunehmen, wenn der Umziehende die
bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen
Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst)
nicht mehr zurückzukehren,
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BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21/98 -, a.a.O.
21
Die Hilfeempfänger haben durch die Zufluchtnahme im Frauenhaus in xxxxxxx ihren
vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Denn bei Einzug in das Frauenhaus
hatte Frau xxxxxxxxxxxxxxxx die Absicht, nicht wieder in die eheliche Wohnung
zurückzukehren, sondern den zurückgezogenen Scheidungsantrag wieder aufleben zu
lassen und sich gemeinsam mit ihrem Sohn eine Wohnung in xxxxx zu suchen. Dies
ergibt sich eindeutig aus der von Frau xxxxxxxxxxxxxxxx am 28. November 1998 vor
dem Sozialamt der Beigeladenen abgegebenen Erklärung. Der Eindruck, dass diese
Trennung vom Ehemann endgültig sein sollte, wird auch durch die Tatsache bestätigt,
dass die Hilfeempfänger, die bereits früher häufig in das Frauenhaus der Beklagten
geflohen waren, dieses Mal in einer anderen Stadt Zuflucht gesucht hatten.
22
Die Hilfeempfänger haben sich anschließend im Zeitraum vom 25. November 1998 bis
14. Januar 1999 „bis auf weiteres" im Bereich der Beigeladenen aufgehalten. Bei ihrem
Aufenthalt im Frauenhaus handelte es sich um einen zukunftsoffenen Verbleib, der zur
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes führte. Denn bei ihrer Ankunft im
Frauenhaus und bis zur Unterschrift unter den Mietvertrag für die später in xxxxx
bezogene Wohnung stand weder fest noch war absehbar, wann sie das Frauenhaus
wieder verlassen würden,
23
vgl. insoweit ZSpr., Schiedsspruch vom 12. Februar 1998 - B 31/97 -, ZfF 1998, 86, 87,
Entscheidung vom 18. Juni 1998 - B 160/97 -, ZfF 2000, 162 (Kurzfassung),
24
Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch die Hilfeempfänger im
Frauenhaus der Beigeladenen steht weder der subjektive Wille der Hilfeempfänger,
nicht dauerhaft im Frauenhaus und auch nicht in xxxxxxx zu verbleiben, sondern nach
xxxxx zu ziehen, noch der Charakter des Frauenhauses als Zufluchtstätte auf Zeit
entgegen.
25
Zunächst setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht positiv voraus,
dass der Betreffende den Willen hat, an dem Ort seines tatsächlichen Aufenthaltes auch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen,
26
BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21/98 -, a.a.O.
27
Vielmehr können die tatsächlichen objektiven Umstände und die Verweildauer einen
solchen Aufenthalt trotz anderer oder nicht erforschbarer Willensrichtung zu einem
gewöhnlichen Aufenthalt machen,
28
ZSpr., Entscheidung vom 2. Oktober 1996 - B 42/95 -, und Entscheidung vom 13. Juni
1996 - B 179/95 -, Entscheidungen der Spruchstellen in Fürsorgestreitigkeiten, Bd. 51,
S. 285, 289, und S. 81, 85.
29
Danach ist hier der mehrfach durch die Hilfeempfänger geäußerte Wille, nicht dauerhaft
in xxxxxxx bleiben zu wollen, nicht erheblich. Auf der einen Seite war ihr Aufenthalt im
Frauenhaus nicht von so kurzer Dauer, dass er als zeitlich unbedeutend einzustufen
wäre. Die Hilfeempfänger sind volle sieben Wochen im Frauenhaus verblieben. Diese
Zeitdauer ist unter Berücksichtigung der übrigen Umstände ausreichend gewesen, um
eine Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen der Hilfeempfänger mit dem
Aufenthaltsort zu ermöglichen. Da diesen eine Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht
möglich bzw. von ihnen nicht gewollt war und anderweitige Möglichkeiten zum
tatsächlichen Verbleib (bei Freunden, Verwandten o.ä.) in diesem Zeitraum
offensichtlich nicht bestanden, waren sie gezwungen, sich so lange im Frauenhaus
„einzurichten", bis eine Wohnung in xxxxx gefunden war. Da Frau xxxxxxxxxxxxxxxx in
dem Zeitraum vom 25. November 1998 bis 14. Januar 1999 nicht berufstätig war,
bestanden auch insoweit keine Beziehungen zu einem anderen Ort als
Lebensmittelpunkt. Auf der anderen Seite war bei Aufnahme ins Frauenhaus tatsächlich
unklar, wann die Hilfeempfänger diese Unterkunft würden verlassen können. Weder war
das genaue Auszugsdatum von Anfang an bestimmt, noch war die Dauer des
Aufenthaltes in irgendeiner Weise näher eingrenzbar und bestimmbar. Dies ergibt sich
auch aus der in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vorgelegten
schriftlichen Erklärung der Frau xxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Dezember 1998. Dort erklärt
diese, sie könne voraussichtlich für Januar eine Wohnung in xxxxx anmieten, habe aber
noch keinen Mietvertrag und müsse noch einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Es ist darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Frauenhaus in
xxxxxxx jeder Frau nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer zur Verfügung steht oder
dass alle Frauen regelmäßig eine bestimmte -kurze- Verweildauer nicht überschreiten,
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vgl. insoweit ZSpr., Entscheidung vom 1. Oktober 1998 - B 147/96 -, ZfF 2000, 162
(Kurzfassung).
31
Ein solcher unbefristeter Aufenthalt ist jedoch als zukunftsoffen einzustufen,
32
OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. August 1999 - 4 A 132/97 -, juris- Dokumentation;
ZSpr., Entscheidung vom 18. Juni 1998 - B 160/97, a.a.O.; Spruchstelle München,
Entscheidung vom 27. Oktober 1994 - Nr. 5/93 -, Entscheidungen der Spruchstellen in
Fürsorgestreitigkeiten, Bd. 50 S. 72, 80; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage
Stand: 1. Juli 2000, § 97 Rdnr. 30; Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 97 Rdnr. 20;
Mergler/Zink, BSHG, Stand März 2001, § 103 Rdnr. 37, 38.
33
Der Charakter eines Frauenhauses schließt die Begründung eines gewöhnlichen
Aufenthaltes dort nicht aus. Zwar ist die Aufnahme von Frauen ins Frauenhaus ihrer
Natur nach, anders etwa als bei einer Heimunterbringung, nicht auf Dauer angelegt,
vielmehr soll den betroffenen Frauen, die psychischer oder physischer Gewalt durch
ihren Ehemann oder Partner ausweichen und neue Lebensorientierung suchen, eine
Zufluchtstätte auf Zeit eröffnet werden,
34
vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -, FEVS 52, 38, 42.
35
Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch einen Verbleib oder
eine Verbleibemöglichkeit auf Dauer gerade nicht voraus. Lediglich wenn - etwa bei
einer Unterbringung in einer Turnhalle - abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen und die
Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht
bestimmt und geeignet ist, stehen bereits die objektiven Gegebenheiten der
36
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegen,
BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, a.a.O.
37
Dies ist bei einem Frauenhaus nicht der Fall,
38
Spruchstelle Münster, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - Nr. 148/95 -, Entscheidungen
der Spruchstellen in Fürsorgestreitigkeiten, Bd. 51 S. 304, 306; Fichtner,
Bundessozialhilfegesetz, 1. Auflage 1999, § 107 Rdnr. 8.
39
Der Aufenthalt der Hilfeempfänger im Frauenhaus der Beigeladenen gilt auch nicht auf
Grund der Regelung des § 109 BSHG nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. Nach der
genannten Vorschrift gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8
und 9 u.a. der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 genannten Art. Ein
Frauenhaus ist jedoch mangels „heimmäßiger oder heimartiger" Betreuung
grundsätzlich weder eine Anstalt, ein Heim noch eine gleichartige Einrichtung im Sinne
von § 97 Abs. 2 BSHG,
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OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 30.
Oktober 1995 - 24 B 2422/95 -; ZSpr., Entscheidung vom 13. Juni 1996 - B 179/95 -,
a.a.O, S. 86, 87; Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 97 Rdnr. 20; Mergler/Zink, BSHG,
Stand März 2001, § 97 Rdnr. 37d.
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Die von der Beigeladenen geltend gemachten finanziellen Aspekte gebieten schließlich
ebenfalls keine einschränkende Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts.
Es ist bereits unklar, ob und in welcher Höhe diejenigen Städte, die Frauenhäuser
betreiben, durch die Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im
Frauenhaus beim Zuzug von Frauen aus anderen Städten oder Gemeinden im
Vergleich zu regulären Umzugsfällen überhaupt mit zusätzlichen
Kostenerstattungsansprüchen belastet werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit
der Regelung des § 109 BSHG bestimmte Voraussetzungen als erforderlich für eine
Freistellung von Kostenerstattungsansprüchen angesehen,
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vgl. Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 97 Rdnr. 40 ff.,
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die im Falle eines Frauenhauses, ebenso wie im Falle vieler anderer Einrichtungen, die
nicht gleichartige Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG sind (etwa
Sammelunterkünfte, Übergangswohnheime, sog, betreutes Wohnen etc.), gerade nicht
vorliegen,
44
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 5 B 211.99 -, FEVS 51, 389, 399
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Die dem Schutz bestimmter Einrichtungsorte vor nicht gewollten finanziellen
Belastungen dienende Bestimmung des § 109 BSHG kann nicht entgegen ihrem
Wortlaut auf Unterkünfte übertragen werden, die keine „Einrichtungen" sind und bei
denen nach der dem Schutz der Sozialhilfeträger der Zuzugsorte dienenden Regelung
des § 107 BSHG auf Grund des begründeten gewöhnlichen Aufenthalts ein
Erstattungsanspruch besteht,
46
so BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, a.a.O., S. 585.
47
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 a.F. VwGO i.V.m. § 194
Abs. 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 2001, S. 3987, 3990.
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Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3
VwGO durch die unterliegende Partei oder die Staatskasse entspricht nicht der
Billigkeit, weil die Beigeladene sich dem Antrag der unterliegenden Klägerin
angeschlossen hat.
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