Urteil des VG Düsseldorf vom 09.12.2002
VG Düsseldorf: beihilfe, versorgung, fürsorgepflicht, aufwendung, krankheit, konkretisierung, erhaltung, begriff, bedürfnis, anknüpfung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6223/01
Datum:
09.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6223/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand Der Kläger ist als bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter
gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt. Unter dem 15. April 2000 wandte er sich an
die Postbeamtenkrankenkasse, deren Mitglied er ist, und bat unter Hinweis auf eine bei
seinem am 13. September 1983 geborenen Sohn L beabsichtigte
„Implantatbehandlung" um Mitteilung der zu erwartenden Versicherungsleistungen.
Hierzu legte er eine Bescheinigung des Zahnarztes Dr. T vom 27. März 2000 vor, in der
seinem Sohn folgendes bestätigt wurde: „Sehr geehrter Herr C, bei Ihnen sind die
Zähne 15, 14, 24, 25 nicht angelegt. Das Fehlen der Zähne ist von Ihnen nicht
verschuldet, da es sich um eine angeborene Fehlbildung handelt. Die Nachbarzähne
13, 16, 23 und 26 sind kerngesund und als Verankerungspfeiler für die Brücken
kommen sie nicht in Frage. Einzige Versorgungsmöglichkeit für einen so jungen
Patienten stellen die Einzelimplantate 15, 14, 24, 25 und die Einzelzahnkronen dar.
Ausgerechnet in ihrem speziellen Fall ist die Implantatbehandlung absolut medizinisch
notwendig. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung." Die
Postbeamtenkrankenkasse teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2000
mit, dass die geplante Implantatversorgung weder beihilfefähig sei noch ein Anspruch
auf eine Kassenleistung bestehe, da die hierfür bei implantologischen Maßnahmen
nach Ziffer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
und § 32 Abs. 5 der Kassensatzung erforderlichen besonderen Voraussetzungen nicht
vorlägen. Den vom Kläger nach Beendigung des ersten Abschnitts der gleichwohl
durchgeführten Behandlung am 8. Januar 2001 gestellten Antrag auf Gewährung von
Kassenleistungen zu Aufwendungen in Höhe von 9.644,89 DM, die dem Kläger
ausweislich einer Rechnung der Spezialklinik für zahnärztliche Implantologie „Vitadent
N" vom 20. Dezember 2000 entstanden waren, lehnte die Postbeamten-krankenkasse,
Bezirksstelle E, mit Bescheid vom 1. Februar 2001 ab. Der gleichzeitig gestellte
Beihilfeantrag wurde mit Bescheid der Deutschen Telekom AG,
Zentralbere00000000000000000000000000ich Personalmanagement, vom 11. Mai
2001 abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers gegen die Verweigerung von
1
Kassenleistungen wies der Widerspruchsausschuss I der Widerspruchsstelle der
Postbeamtenkrankenkasse mit Entscheidung vom 20. Juni 2001 zurück. Die daraufhin
erhobene Klage ist derzeit noch anhängig. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der
Beihilfe wurde mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG, Zentralbereich
Personalmanagement, vom 11. September 2001 mit folgender Begründung
zurückgewiesen: Auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung in den
Beihilfevorschriften habe das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen
weiteren zahnärztlichen Leistungen auf die Fälle beschränkt, in denen die Implantate
zur Schließung von Einzelzahnlücken (wenn die benachbarten Zähne intakt und nicht
überkronungsbedürftigt sind), zur Versorgung von Freiendlücken (wenn mindestens die
Zähne acht und sieben fehlen) und zur Fixierung von Totalprothesen dienten. Keine
dieser Indikationen habe beim Sohn des Klägers vorgelegen. Der Kläger hat am 4.
Oktober 2001 Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Die
Regelung des Bundesministeriums des Innern, nach deren Wortlaut Implantate für eine
„Zweizahnlücke" nicht beihilfefähig seien, während für eine entsprechende Versorgung
von zwei Einzelzahnlücken Beihilfe gewährt werde, sei willkürlich und verstoße gegen
den Gleichheitsgrundsatz. Abgesehen davon bestehe im vorliegenden Fall jedenfalls
auf Grund besonderer Umstände ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die
Versorgung mit den Implantaten sei angesichts der jeweils rechts und links nicht
angelegten zwei Zähne medizinisch notwendig und angemessen gewesen, da eine
Inanspruchnahme der kerngesunden Nachbarzähne als Brückenpfeiler nicht zumutbar
gewesen wäre. Zumindest aber müsse eine Beihilfe in Höhe des Betrages geleistet
werden, der von der Beklagten bei einer Versorgung mit des lückenhaften Gebisses mit
zwei Brücken übernommen worden wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG vom 11. Mai 2001 und des
Widerspruchsbescheides vom 11. September 2001 zu verpflichten, ihm auf seinen
Antrag vom 8. Mai 2001 eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass implantologische
Leistungen - von im Einzelnen genau definierten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen
abgesehen - nach den Beihilfevorschriften grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. In
solchen Fällen könne eine Beihilfe auch nicht unter Berücksichtigung der
Aufwendungen gewährt werden, die bei einer fiktiven (beihilfe-fähigen) Behandlung
angefallen wären, da dies einem dem entgegenstehenden Grundsatz des Beihilferechts
widerspräche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Deutschen
Telekom AG ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist
unbegründet. Der vom Kläger beanstandete Bescheid der Deutschen Telekom AG vom
11. Mai 2001 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 sind
rechtmäßig. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch weder nach den
einschlägigen Bestimmungen des Beihilferechts zu noch kann er sich zur Durchsetzung
seines Klagebegehrens erfolgreich unmittelbar auf die der Beklagten ihm gegenüber
obliegenden Fürsorgepflicht berufen. Die Versagung der beanspruchten Beihilfe steht
zunächst mit der für Bundesbeamte maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
für Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV)
in der Fassung vom 1. Juli 1997 (GMBl 1997, S. 429) in Einklang. Diese
Beihilfevorschriften, die nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im
Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche
Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21.
November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8, und vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -
, Buchholz 270 § 8 Nr. 2, bestimmen im Einzelnen, zu welchen Aufwendungen der Art
und dem Entstehungsgrund nach eine Beihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1
BhV sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften" beihilfefähig, wenn sie dem
Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr.
1 BhV erklärt auf dieser Grundlage u.a. die aus Anlass einer Krankheit für ärztliche und
zahnärztliche Leistungen entstandenen Aufwendungen für beihilfefähig, allerdings mit
der ausdrücklichen Einschränkung, dass sich Voraussetzungen und Umfang der
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische
Leistungen nach Anlage 2 (zu § 6 Nr. 1 BhV) bestimmen. Diese Anlage sieht unter Nr. 4
vor, dass Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit
verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen der Indikationen
„Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht
überkronungsbedürftig sind", „Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und
sieben fehlen" und „Fixierung einer Totalprothese" beihilfefähig sind. Der geltend
gemachte Beihilfeanspruch findet mithin im Wortlaut der §§ 5 und 6 BhV keine
Grundlage, denn beim Sohn des Klägers hat keine der in der Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV
genannten Indikationen vorgelegen. Der klare und eindeutige Wortlaut der Nr. 4 der
Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV, deren Zweck die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für Implantate und eine zugleich angestrebte einfache Handhabbarkeit
der Vorschrift ist, lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu. Deshalb stellt sich zunächst
die Frage, ob diese Regelung bereits als solche, d.h. unabhängig von den
Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles, mit der der Beklagten obliegenden
Fürsorgepflicht für ihre Beamten vereinbar ist. Wäre dies zu verneinen, würde der Kläger
- wie auch jeder andere betroffene Beihilfeberechtigte - ungeachtet der konkreten
Umstände seines Falles allein durch die Anwendung der die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für Implantate auf die genannten drei Indikationen beschränkenden
Regelung in seinen Rechten verletzt. Eine derartige Feststellung kann jedoch nicht
getroffen werden. Vielmehr hat sich die Beklagte mit der unter Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6
Nr. 1 BhV getroffenen Regelung im Rahmen des ihr bei der durch Erlass der
Beihilfevorschriften erfolgten Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht zustehenden
Ermessens gehalten. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf die Indikationen
„Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht
überkronungsbedürftig sind", „Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und
sieben fehlen" und „Fixierung einer Totalprothese" ist insbesondere nicht willkürlich und
verletzt daher nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies wäre nur dann
anzunehmen, wenn ein einleuchtender Grund dafür fehlen würde, die Beihilfefähigkeit
von Aufwendungen für Implantate ausgerechnet in dieser Weise zu beschränken. Dies
ist nicht der Fall, wie sich aus einem Blick auf die Entwicklung der Implantologie, der
sich daran anschließenden Aufnahme der implantologischen Leistungen in das
Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) sowie die damit
einhergehende Einbeziehung dieser Leistungen in das Beihilferecht nebst deren
dortiger Begrenzung ergibt. Denn nachdem die zahnärztliche Implantologie in den
letzten Jahrzehnten eine rasche Entwicklung erfahren hatte und demgemäß auch
zunehmend in die Praxis umgesetzt wurde, war man sich von Seiten der
Zahnärzteschaft einig, dass dieses Verfahren nur in Verbindung mit eng eingegrenzten
Indikationen als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden könne. Wenn man auch
davon ausging, dass die einzelnen Indikationsbereiche sehr unterschiedlich seien,
gelangte man gleichwohl recht schnell zu deren systematischer Unterteilung in solche
bei Einzelzahnverlust, bei Verlust mehrerer Zahneinheiten bzw. bei totalem Verlust aller
Zahneinheiten. In diesem Zusammenhang herrschte von Anfang an Einverständnis
dahin, dass unter dem Begriff des Einzelzahnverlustes nur der Verlust eines einzelnen
Zahnes bei gesunden Nachbarzähnen verstanden werden könne, vgl.
Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Allgemeine Einführung, Erl. 27, Stand Juli
1992, sowie Nr. 900, GOZ V - 10.1 - 5, Stand Juli 1994, zitiert nach OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 1998 - 10 A 10692/98 -, IÖD 1999, 128. Auf der Grundlage
dieses Einverständnisses fanden daraufhin die implantologischen Leistungen zum 1.
Januar 1988 ihre Aufnahme in den Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ.
Da § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19. April 1985 (GMBl.
1985, S. 290) ärztliche und zahnärztliche Leistungen aus Anlass von Krankheiten
schlechthin für beihilfefähig erklärte, hatten die so in das Gebührenverzeichnis
aufgenommenen implantologischen Leistungen damit zugleich auch Eingang in das
Beihilferecht gefunden. Nachdem die drei genannten Indikationen jedoch in dem
Gebührenverzeichnis selbst nicht ausdrücklich beschrieben worden waren, erfolgte die
erforderliche Begrenzung nunmehr hier kurz darauf am 12. Februar 1988 in den
Hinweisen zu den Beihilfevorschriften (GMBl. 1988, S. 124), und zwar in den Hinweisen
zum Gebührenrecht (Anhang zum Hinweis Nr. 7 zu § 5 Abs. 2) Nr. 7.1, Tz. 2.3, wobei in
Anknüpfung an die Vorgaben der Zahnärzteschaft die Beihilfefähigkeit ebenfalls
ausdrücklich beschränkt wurde auf die drei Indikationen „Einzelzahnimplantat",
„Freiendsattel-Implantat" und Fixierung von Totalprothesen". Mit dieser Umschreibung
wurden die drei Indikationen schließlich ab dem 10. Juli 1993 unmittelbar in die
Beihilfevorschriften selbst, nämlich in die Nr. 6 (nunmehr Nr. 4) der Anlage 2 zu § 6 Abs.
1 Nr. 1 BhV übernommen, vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften
des Bundes und der Länder, Kommentar, § 6 BhV, Anm. 3 Nr. 9, S. 63, zitiert nach OVG
Rheinland-Pfalz, aaO. . Im Jahr 1997 war durch Übernahme von durch die 3. Stufe der
Gesundheitsreform erfolgten Änderungen im Leistungsspektrum der gesetzlichen
Krankenversicherung in das Beihilferecht zunächst vorgesehen, Aufwendungen für
implantologische Leistungen gänzlich von der Beihilfegewährung auszuschließen.
Hiervon wurde im Hinblick auf deren ohnehin nur unter engen Voraussetzungen
bestehende Beihilfefähigkeit abgesehen. Die vor dem Hintergrund der mit
implatologischen Behandlungen verbundenen besonders hohen Kosten
vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von diesbezüglichen Aufwendungen
für Implantate auf die in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV genannten Fälle ist
mithin kein Willkürakt, sondern orientiert sich in typisierender und generalisierender
Weise an Vorgaben der Zahnärzteschaft. Sie ist das Ergebnis einer Abwägung
zwischen der Bereitschaft, Beihilfeberechtigte grundsätzlich auch bei dieser Art
prothetischer Zahnbehandlung zu unterstützen, und dem Bedürfnis, einer Ausuferung
der damit verbundenen Belastungen für die öffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Nr.
4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV beinhaltet mithin keine Regelung, die unter
keinem vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint und deshalb den
Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die vorbezeichnete Regelung ist als solche, d.h.
unabhängig von den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles, auch mit der der
Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht vereinbar. Diese beinhaltet nämlich nicht die
Pflicht, über die als beihilfefähig anerkannten Indikationen hinaus grundsätzlich auch in
allen anderen Fällen, in denen Aufwendungen durch die Inanspruchnahme einer vom
Beamten angestrebten optimalen zahnärztlichen Versorgung entstanden sind,
ergänzende Hilfestellung zu leisten. Ausreichend ist, wenn die Beklagte eine Beihilfe zu
den Aufwendungen für eine auf „herkömmliche" Art erfolgende Erhaltung oder
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebisses anbietet. Soweit die
Beihilfevorschriften - wie dargelegt - mangels Vorliegens einer der dort festgelegten
Indikationen keine Beihilfe für die beim Sohn des Klägers durchgeführten
implantologischen Leistungen vorsehen, versteht es sich von selbst, dass stattdessen
nicht ohne weiteres auf die sich unmittelbar aus § 79 BBG ergebende Pflicht der
Beklagten zur Fürsorge zurückgegriffen werden darf, um daraus alsdann dennoch einen
Beihilfeanspruch herzuleiten, würden doch dadurch die speziellen Vorschriften des
Beihilferechts, die die Beklagte zur Konkretisierung, aber auch Begrenzung ihrer
diesbezüglichen Pflicht erlassen hat und denen insoweit anerkanntermaßen
abschließender Charakter zukommt, unterlaufen werden. Deshalb wäre ein
unmittelbarer Rückgriff auf die (allgemeine) Fürsorgepflicht nur dann möglich, wenn die
Anwendung einer Regelung des Beihilferechts in besonders gelagerten Einzelfällen,
also losgelöst von der Frage der typischen Auswirkungen der unter Nr. 4 der Anlage 2
zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV getroffenen Regelung - die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern
verletzen würde. Dies ist hier (noch) nicht der Fall. Dabei ist davon auszugehen, dass -
wie bereits dargelegt - die Fürsorgepflicht die Beklagte nicht dazu verpflichtet, zu
jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen,
Beihilfen zu gewähren. Härten und Nachteile, die sich aus ermessensfehlerfrei zu
Stande gekommenen pauschalierenden und typisierenden Regelungen der
Beihilfevorschriften ergeben, muss der Beamte nur dann nicht hinnehmen, wenn es ihm
aus außerordentlich gelagerten Gründen nicht zugemutet werden kann, die damit
verbundene Belastung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist neben der Frage, ob die
wirtschaftliche Lebensführung des Beamten als Folge der eine Beihilfeleistung
ausschließenden Beihilferegelungen ernstlich beeinträchtigt würde, auch zu
berücksichtigen, ob es zu der nach den Beihilferegelungen nicht beihilfefähigen
Behandlung eine beihilfefähige, für den angestrebten Erfolg zwar nicht optimale, aber
doch ausreichende Alternative gegeben hat. Dass es im vorliegenden Fall eine solche
Alternative nicht gegeben hat, kann hier nicht angenommen werden. Allein die
Tatsache, dass die jeweiligen Nachbarzähne der beim Sohn des Klägers zu
versorgenden Zahnlücken kerngesund sind, schließt die Versorgung der Lücken mit
einer Brücke nicht zwingend aus. Zwar mag die Zerstörung gesunder Zähne zum
Zwecke ihrer Verwendung als Verankerungspfeiler angesichts der sich heutzutage
durch die moderne Implantologie bietenden Möglichkeiten als insbesondere bei jungen
Patienten nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Schlechthin unzumutbar ist diese
herkömmliche Versorgung deshalb jedoch nicht. Wenn sich der Kläger gleichwohl für
die optimale Versorgung seines Sohnes mit implantiertem Zahnersatz entschieden hat,
muss bei der Beantwortung der Frage, bis zu welchem Grade ihm eine durch die
hierdurch entstandenen Aufwendungen verursachte Beeinträchtigung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, ein strenger Maßstab angewandt
werden. Bei Anlegung eines solchen Maßstabes ist nicht erkennbar, dass der Kläger
durch die Nichtgewährung der von ihm begehrten Beihilfe in einem unzumutbaren Maße
in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird. Konkrete Einzelheiten, aus denen sich dies
ergeben könnte, hat er nicht dargetan. Der Umstand, dass er sich in Kenntnis der ihm
von der Postbeamtenkrankenkasse mitgeteilten fehlenden Beihilfefähigkeit der
beabsichtigten implantologischen Leistungen zu deren Inanspruchnahme entschlossen
hat, spricht eher dafür, dass der Kläger sich in der Lage gesehen hat, die mit der
Behandlung seines Sohnes verbundenen finanziellen Belastungen auch ohne
Unterstützung seines Dienstherrn tragen zu können, und hierzu unter Inkaufnahme
damit möglicherweise einhergehender gewisser Beeinträchtigungen seines
Lebensstandards auch bereit war. Bei dieser Sachlage kann in der nach Maßgabe der
Beihilfevorschriften erfolgten Nichtgewährung der begehrten Beihilfe keine Verletzung
der ihm gegenüber seitens der Beklagten bestehenden Fürsorgepflicht gesehen
werden. Der Kläger kann schließlich auch nicht verlangen, zumindest eine Beihilfe auf
der Grundlage der Aufwendungen zu erhalten, die ihm bei einer auf herkömmliche Art
erfolgten Versorgung seines Sohnes entstanden wären. Voraussetzung für die
Beihilfegewährung ist gemäß § 5 Abs. 2 BhV grundsätzlich das Entstehen einer
beihilfefähigen Aufwendung, die in dem Zeitpunkt als entstanden gilt, in dem die sie
begründende Leistung erbracht wird. Die danach nicht entstandene Aufwendung für die
Versorgung mit zwei Brücken kann nicht als beihilfefähig geltend gemacht werden. Eine
Möglichkeit, in Fällen, in denen die unterbliebene Leistung eine beihilfefähige
Aufwendung zur Folge gehabt hätte, die vom Dienstherrn gesparten Beihilfebeträge bei
der Geltendmachung nicht beihilfefähiger Aufwendungen „auszukehren", sehen die
Beihilfevorschriften nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1
VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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