Urteil des VG Düsseldorf vom 02.06.2004
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, entlassung aus der haft, vollstreckung der strafe, aufenthaltserlaubnis, psychiatrisches gutachten, ausnahmefall, lebensgemeinschaft, familie, haftentlassung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 3143/02
Datum:
02.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 3143/02
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2002 wird
hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der
Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Der am 0.0.0000 in Sarajevo geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien
und Herzegowina. Er reiste am 22. Mai 1993 in das Bundesgebiet ein und erklärte, er
sei wegen des Krieges aus der Heimat ausgereist. Ihm wurde daraufhin eine Duldung
erteilt und in der Folgezeit verlängert. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 13.
August 1994, rechtskräftig seit dem 20. Oktober 1994, wurde der Antragsteller wegen
Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
15,- DM verurteilt.
3
Am 20. Januar 1995 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige U. Auf
seinen Antrag wurde dem Antragsteller am 2. März 1995 eine bis zum 19. Januar 1996
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 28. Februar 1995 wurde der Sohn des
Antragstellers und seiner Ehefrau, L2 geboren. Die Aufenthaltserlaubnis des
Antragstellers wurde in der Folgezeit bis zum 1. April 1997 verlängert. Auf einen am 10.
April 1997 gestellten Verlängerungsantrag wurde die Aufenthaltserlaubnis des
Antragstellers bis zum 26. März 1998 weiter verlängert. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts
Laufen vom 16. April 1997, rechtskräftig seit dem 8. Mai 1997, wurde der Antragsteller
wegen mittäterschaftlich begangener Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. Im September 1997 wurde dem Antragsgegner
bekannt, dass gegen den Antragsteller wegen Bandendiebstahls und Hehlerei ein
4
Ermittlungsverfahren lief. Am 6. Oktober 1997 erklärte die Ehefrau des Antragstellers, ihr
Mann halte sich ab und zu bei ihr auf, er befinde sich auf der Flucht vor der Polizei, sie
sei völlig mittellos und bitte um Zahlung von Sozialhilfe. Im Dezember 1997 wurde der
Antragsteller in (Untersuchungs-) Haft genommen, und zwar, nachdem er sich auf Grund
der fluchtbedingten Trennung von seiner Familie und nach dem Bruch mit seinem
bisherigen Hauptauftraggeber freiwillig gestellt hatte.
Mit Urteil vom 19. März 1998 (55 Kls 19 Js 74/97, 3/98) verurteilte das Landgericht
Duisburg den Antragsteller wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten
Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten.
5
Unter dem 16. November 1998 gab der Antragsgegner dem Antragsteller, der am 18.
September 1998 seine Haftstrafe angetreten hatte, Gelegenheit, zu der beabsichtigten
Ausweisung Stellung zu nehmen. Hierauf teilte der Antragsteller u.a. mit, er lebe mit
seiner deutschen Familie zusammen und werde ab Januar 1999 an einer
Weiterbildungsmaßnahme im Berufsfeld Gastronomie teilnehmen.
6
In einer Stellungnahme des Leiters der JVA X vom 18. Juni 1999 heißt es, der
Antragsteller verbringe alle seine Urlaube bei seiner Familie, mit der er auch zusammen
wohne und zu der er nach Haftende zurückkehren werde.
7
Am 2. Juli 1999 wurde ein weiterer Sohn des Antragstellers und seiner deutschen
Ehefrau (L3) geboren.
8
In einem Vermerk des Antragsgegners vom 15. Oktober 1999 heißt es nach der
Feststellung, dass der Antragsteller den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2
Nr. 1 AuslG erfüllt habe, der Antragsteller genieße erhöhten Ausweisungsschutz, so
dass die Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft sei. In Anbetracht
des Fortbestehens der ehelichen/familiären Lebensgemeinschaft sei die Schutzwirkung
des Art. 6 Abs. 1 GG als höherrangig anzusehen, so dass die Ermessensbetätigung zu
Gunsten des Antragstellers ausfalle. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wäre
jedenfalls unverhältnismäßig.
9
Am 19. Oktober 1999 wurde dem Antragsteller eine bis zum 30. Juni 2000 befristete
Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. Unter dem
25. Oktober 1999 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Hinweis auf die
strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht Duisburg mit, diese werde derzeit
nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen genommen. Der Antragsgegner
wies den Antragsteller gleichzeitig darauf hin, dass dieser während seines künftigen
Aufenthalts in Deutschland die geltende Rechtsordnung zu beachten habe. Die
Häufung von Straftaten - bei schwer wiegenden Straftaten auch im Einzelfall - könne zur
Aufenthaltsbeendigung führen.
10
Im November 1999 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen.
11
Am 25. Mai 2000 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis. Auf eine Anfrage des Antragsgegners wurde bekannt, dass gegen
den Antragsteller mehrere Ermittlungsverfahren in Süddeutschland liefen. Am 11. Juli
2000 wurde der Antragsteller in der JVA T in Untersuchungshaft genommen und zwar
wegen Straftaten, die er im September 1997 in T begangen hatte.
12
Mit Urteil vom 15. Januar 2001 (17 Kls 201 Js 40945/00 ), das seit 28. März 2001
rechtskräftig ist, verurteilte das Landgericht Stuttgart den Antragsteller wegen Diebstahls
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem oben genannten Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 19. März 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3
Monaten. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, der
Antragsteller habe sich seit Ende 1996 im Kreis von Personen aus dem ehemaligen
Jugoslawien bewegt, die weitgehend davon gelebt hätten, dass sie in wechselnder
Zusammensetzung auf professionelle Weise Einbruchsdiebstähle in Firmenräume in E
und E1 begangen hätten. Ab Frühjahr 1997 habe sich auch der Antragsteller hieran
beteiligt. Als die Staatsanwaltschaft E gegen ihn einen Haftbefehl erwirkt habe, habe
sich der Antragsteller in den Raum Stuttgart begeben, wo er dann im September 1997
die nunmehr abgeurteilte Tat begangen habe. Im Rahmen der Strafzusammenmessung
berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten des Antragstellers insbesondere, dass er
sich seinerzeit in persönlichen Problemen befunden habe und daher für das Angebot
diverser Personen, Straftaten zu begehen, empfänglich gewesen sei, zu seinen Lasten
aber die professionelle und mit hoher krimineller Energie einhergehende
Vorgehensweise. Als Einzelstrafe wurde eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt.
13
Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller (und dessen Ehefrau) unter dem
11. Mai 2001 zu der nunmehr beabsichtigten Ausweisung an. Hierzu wies der
Antragsteller unter dem 31. Mai 2001 insbesondere auf seine familiäre
Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinen Söhnen hin.
14
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 2001 wurde der
Antragsteller wegen versuchten Diebstahls sowie wegen schweren Bandendiebstahls
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den genannten Urteilen des Landgerichts
Duisburg vom 19. März 1998 und des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2001 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung zu
Grunde lagen Einbruchsdiebstähle, die zwischen Februar und Juni 1997 begangen
worden waren.
15
Unter dem 7. Februar 2002 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und
wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Straftaten, derentwegen er jetzt verurteilt
worden sei, schon etwa 6 Jahre zurücklägen und er seitdem ein gewaltfreies Leben in
Deutschland führe. Außerdem würde durch eine Ausweisung die Familie auseinander
gerissen.
16
Mit Ordnungsverfügung („Ausweisungsverfügung") vom 4. Juli 2002 wies der
Antragsgegner den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm (für den
Fall der Haftentlassung) die Abschiebung in sein Heimatland innerhalb eines Monats ab
Haftentlassung an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe
auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs.
1 Nr. 1 AuslG verwirklicht, genieße allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG wegen
des Zusammenlebens mit deutschen Familienangehörigen besonderen
Ausweisungsschutz. Damit sei ein Fall der Regelausweisung gegeben.
Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Regel geböten, lägen nicht vor.
Der Tatsache, dass der Antragsteller mit deutschen Familienangehörigen
zusammenlebe, sei bereits mit der Herabstufung der Ist- zur Regelausweisung
Rechnung getragen worden. Von dem Antragsteller gehe schon auf Grund der Art und
17
Weise der Begehung seiner Straftaten die Gefahr aus, erneut straffällig zu werden; der
Antragsgegner zitierte in diesem Zusammenhang aus den strafrechtlichen
Verurteilungen. Auch generalpräventive Erwägungen sprächen für die Ausweisung des
Antragstellers.
Gegen diese ihm am 16. Juli 2002 zugestellte Ordnungsverfügung erhob der
Antragsteller am 12. August 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er das bisherige
Vorbringen ergänzte und vertiefte. Unter dem 4. September 2002 legte der
Antragsgegner den Widerspruch der Bezirksregierung E1 zur Entscheidung vor. Über
den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
18
Im Rahmen des Verfahrens 4 Ws 232/02 holte das Oberlandesgericht Düsseldorf ein
psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. M
aus M1 ein. In dem unter dem 29. Juni 2002 erstatteten 80-seitigen Gutachten führt Dr. M
u.a. aus, unter prognostischen Gesichtspunkten seien gleiche oder ähnliche Straftaten
wie sie der Antragsteller verübt habe, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
(dort S. 73). Als prognostisch günstig sei der Umstand zu werten, dass die eheliche
Beziehung auch von Seiten der Ehefrau weiterhin gewünscht sei und für den
Antragsteller damit bei Haftentlassung ein stabilisierender Empfangsraum gegeben sei
(dort S. 78).
19
Am 13. August 2002 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er das bisherige
Vorbringen weiter ergänzt und vertieft. Außerdem verweist er noch auf den Beschluss
des OLG Düsseldorf vom 22. August 2002 in dem genannten Verfahren 4 Ws 232/02
hin, in welchem die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem
genannten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2001 ab dem 30.
August 2002 zur Bewährung ausgesetzt wird. In dem Beschluss heißt es (dort S. 4), der
Antragsteller habe zwar gewichtige Straftaten begangen, aus denen eine erhebliche
kriminelle Energie spreche. Andererseits sei nicht zu verkennen, „dass sich die Taten im
Wesentlichen in einer Zeit ereignet haben, in der sich der Antragsteller, der als
Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina gekommen war, in einer tief
greifenden Lebenskrise befunden hat". Außerdem verfüge er über tragfähige soziale
Bindungen. Weiter heißt es: „In dem durch den Senat eingeholten überzeugenden
Sachverständigengutachten [vom 29. Juni 2002] ist ausgeführt, dass der Antragsteller ...
die Verantwortung für die begangenen Taten übernommen hat, zu ihnen steht und er
durch den bisherigen Haftverlauf nachhaltig beeindruckt worden ist und realistische
Vorstellungen eines zukünftigen straffreien Lebens entwickelt hat." (dort S. 5).
20
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
21
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 4. Juli 2002 hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung
wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen.
22
Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
23
den Antrag abzulehnen.
24
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 hat die Kammer den Beteiligten einen Vergleich
vorgeschlagen. In den Gründen hat sie darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den
25
Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht hat, aber besonderen
Ausweisungsschutz genießt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG). Es könne auch nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass auf Grund der gesetzgeberischen
Vorbewertung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ein Regelfall der Ausweisung vorliege.
Allerdings gebe es bei einer Gesamtschau mehrere Anhaltspunkte dafür, dass ein
Ausnahmefall von der Regel vorliegt. Der Antragsteller sei nämlich mit einer deutschen
Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die
sämtlich auch während der Haftzeit den Kontakt zu ihm gehalten hätten und mit denen
er jetzt in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Auch komme dem genannten Beschluss
des OLG Düsseldorf vom 30. August 2002 jedenfalls indizielle Bedeutung für die Frage
zu, ob von dem Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehe. Schließlich
habe der Antragsteller seine Taten praktisch ausschließlich im Jahre 1997 (bzw. davor)
verübt. Danach habe ihm der Antragsgegner aber noch einmal eine befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt mit dem Hinweis, der Antragsteller solle sich künftig an die
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland halten. Dies habe der Antragsteller
dann auch getan. Außerdem sei der Antragsteller auch zuvor nicht im Bereich der
Betäubungsmittel- oder Gewaltkriminalität in Erscheinung getreten.
Der Antragsteller hat diesem Vergleich unter dem 19. Januar 2004 zugestimmt, der
Antragsgegner hat dem Vergleich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt.
26
Das Gericht hat das hinsichtlich des Antragstellers geführte Bewährungheft beigezogen.
In diesem finden sich neben dem genannten Gutachten vom 29. Juni 2002 und dem
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. August 2002 mehrere Stellungnahmen der
Bewährungshelferin, Frau U1 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Krefeld vom 21. Februar 2003, 7. Juli 2003 und 20. Januar 2004, aus denen im
Wesentlichen hervorgeht, dass über neue strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht
bekannt geworden ist, der Antragsteller weiterhin auf Arbeitssuche ist und der
Antragsteller während der Berufstätigkeit seiner Ehefrau seine beiden Söhne versorgt
hat.
27
II.
28
Der Antrag hat Erfolg.
29
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller ein Interesse an der
gerichtlichen Entscheidung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ihm fehle das
Interesse an der gerichtlichen Entscheidung, weil diese ohnehin nicht geeignet sei,
seine Rechtsstellung zu verbessern. Zwar lassen Widerspruch und Klage unbeschadet
ihrer aufschiebenden Wirkung (bzw. des durch das Gericht wiederhergestellten oder
angeordneten Suspensiveffekts) die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt (§ 72 Abs.
2 Satz 1 AuslG). Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1
AuslG),
30
vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -,
31
ist es aber - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geboten, die
Ausweisungsverfügung jedenfalls summarisch zu überprüfen, zumal diese die - hier
bislang noch nicht getroffene - Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis (negativ) zu beeinflussen vermag (vgl. §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1
AuslG).
32
Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschlüsse vom 19. Oktober 1993 - 11
S 1183/93 - und vom 5. April 1993 - 1 S 2713/92 -, EZAR 012 Nr. 1 m.w.N..
33
Der zulässige Antrag ist begründet.
34
Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten
Ermessen, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das
Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu
bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes
überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kann insbesondere die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle spielen. Zu
berücksichtigen sind aber auch das (sonstige) Interesse des Antragstellers, von
Vollzugsmaßnahmen bis auf weiteres verschont zu bleiben sowie das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme. Bei der
Gewichtung und Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Interessen sind alle
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
35
Vorliegend fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Gunsten des Antragstellers
aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein
gebotenen summarischen Prüfung lassen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls zur Zeit nicht (in jeder Hinsicht)
ausräumen. Angesichts dessen sowie der übrigen Umstände des Einzelfalls -
insbesondere des Gewichts, das vorliegend der verfassungsrechtlichen Gewährleistung
des Art. 6 GG zukommt - erscheint es der Kammer ermessensgerecht, ein Überwiegen
des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen.
36
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung. Insoweit spricht mehr
dafür, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.
37
Die behördliche Vollziehungsanordnung ist zwar formell rechtmäßig, genügt
insbesondere den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist von dem
Antragsgegner als der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat
(vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet worden.
38
Die Ausweisungsentscheidung erscheint aber in materieller Hinsicht nicht völlig frei von
rechtlichen Bedenken.
39
Im - regelmäßig, so auch hier - maßgeblichen Zeitpunkt der letzten möglichen
behördlichen Entscheidung,
40
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, S. 338
(341 f.) sowie Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 B 36/97 -, NVwZ-RR 1997, S. 497 f.,
VGH BW, Urteil vom 16. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 (377 f.), OVG
NRW, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 B 1257/00 -, alle m.w.N.; a.A. (hinsichtlich
Freizügigkeits- bzw. Assoziationsberechtigter [um die es vorliegend aber nicht geht])
Beichel, Das deutsche Ausweisungsrecht auf dem Prüfstand, InfAuslR 2002, S. 457
(459) m.w.N. pro et contra,
41
der im Übrigen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen noch kein
42
Widerspruchsbescheid ergangen ist, dem der gerichtlichen Entscheidung entspricht,
lassen sich Zweifel an der (vollständigen) Rechtmäßigkeit der
Ausweisungsentscheidung nicht restlos ausräumen.
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.
November 2001 - 20 Kls 201 Js 97825/00 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
und 6 Monaten verurteilt worden.
43
Der Antragsteller genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 AuslG, denn er lebt mit seiner deutschen Ehefrau und seinen minderjährigen
(deutschen) Söhnen in familiärer Lebensgemeinschaft,. Seine Ausweisung ist daher nur
aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig.
Solche Gründe liegen nach der gesetzgeberischen Vorbewertung in § 48 Abs. 1 Satz 2
AuslG in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG - also im Ansatz auch im Fall des
Antragstellers - in der Regel vor. Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere
Gegebenheiten von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Demgegenüber
sind Ausnahmefälle durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind,
dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen.
44
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, S. 338
(341) und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, S. 54 (55), beide m.w.N.
45
Dabei besteht ein Schutz vor einer Ausweisung, die in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz
2 i.V.m. § 47 Abs. 1 AuslG sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven
Gründen vorgesehen ist,
46
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 12997, S. 8; OVG NRW,
Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -, NWVBl 1998, S. 354,
47
erst bei Vorliegen eines Ausnahmefalls in Bezug auf beide Ausweisungszwecke.
48
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O., vgl auch OVG
NRW, Beschluss vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, n.v. sowie Hess. VGH, Beschluss
vom 28. April 1999 - 9 TG 660/99 -, InfAuslR 1999, S. 405(409) und Hailbronner, AuslG,
§ 48 Rz. 22b; möglichweise in eine andere Richtung tendierend OVG NRW, Beschluss
vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, n.v.
49
Vorliegend kann man durchaus bezweifeln, ob hier unter generalpräventiven Aspekten
ein Regelfall angenommen werden kann. Zwar betrifft § 47 Abs. 1 AuslG Fälle schwerer
und besonders schwerer Kriminalität, in denen regelmäßig ein dringendes Bedürfnis
daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von Straftaten
ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.,; OVG NRW, Beschluss vom
4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, S. 179 (180).
51
Ob dieser Ausweisungszweck aber auch dann noch ernsthaft erreicht werden kann,
wenn der betroffene Ausländer sich (mittlerweile) insgesamt sieben Jahre lang nichts
52
hat zu Schulden kommen lassen und zu keinem Zeitpunkt - im Übrigen auch nicht bei
den abgeurteilten Straftaten - Gewalt gegen Personen verübt oder und auch keine ihrer
Art nach besonders schweren Delikte (wie z.B. Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz) verübt hat, sowie die Straftaten in einer für ihn ungewöhnlich
schwierigen persönlichen Lage (wie dies das Gutachten des Dr. med. M [dort S. 64 bis
67] überzeugend darlegt) begangen hat, erscheint zweifelhaft. Denn der Fall des
Antragstellers unterscheidet sich bereits insoweit deutlich von anderen Ist- bzw.
Regelausweisungen, so dass seine Abschreckungsfunktion für andere schon mangels
Vergleichbarkeit mit dem „normalen" Fall ernsthaft in Frage gestellt werden muss.
Auch in spezialpräventiver Hinsicht erscheint die Annahme, es liege ein Regelfall vor, in
rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht zweifelsfrei gerechtfertigt. Es spricht (auch insoweit)
manches dafür, hier von einem Ausnahmefall auszugehen. Ein Ausnahmefall setzt
besondere Umstände voraus, auf Grund derer entweder die Straftat als weniger
gewichtig anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr
erneuter Verfehlungen des Antragstellers gegeben sind.
53
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O. sowie Beschluss
der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -.
54
Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können familiäre, wirtschaftliche oder
sonstige Bindungen des Ausländers zu erwägen sein, soweit sie für die
Gefahrenprognose von Bedeutung sind.
55
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, S. 338 (341);
a.A. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002,S. 72 (73),
wonach die persönliche Situation des Ausländers im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2
AuslG, sondern erst bei § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigten ist.
56
Es sprechen wohl jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsteller erneut straffällig werden wird. Solche sind insbesondere vom
Antragsgegner nicht - auch nicht nach den Hinweisen in dem gerichtlichen Beschluss
vom 29. Dezember 2003, mit dem ein Vergleich vorgeschlagen worden war -
vorgetragen und auch aus dem beigezogenen Bewährungsheft nicht entnehmbar. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Maß der
Wiederholungsgefahr nur dann geringer sein werden, wenn es um besonders schwere
Straftaten (etwa im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) oder um solche geht,
deren Schutzgüter von herausragendem Gewicht sind (wie z.B. Leib oder Leben
potenzieller Opfer).
57
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O. sowie
Beschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 - m.w.N.
58
In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass das OLG Düsseldorf
mit dem genannten Beschluss vom 30. August 2002 die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt hat. Zwar erfordert die ausländerrechtliche Gefahrenprognose
eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Prognose. Das bedeutet,
dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob sich der Ausländer nach
Ablauf der Bewährungszeit, d.h. wenn der Druck der drohenden Strafverbüßung
weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Die Entscheidungen der
59
Strafgerichte gemäß § 57 Abs. 1 AuslG sind deshalb für die Ausländerbehörde bzw. das
mit dem ausländerrechtlichen Verfahren befasste Verwaltungsgericht nicht bindend.
Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung eines - regelmäßig allerdings gewichtigen -
Indizes zu.
Vgl OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 - sowie Beschluss der
Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -.
60
Die vom OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30. August 2002 angestellte
Bewertung, die als solche vom Antragsgegner nicht substantiiert bezweifelt worden ist,
wird durch eine Auswertung des von der Kammer beigezogenen Bewährungsheftes
bestätigt. Insbesondere lassen sich den Berichten der Bewährungshelferin Frau U1
konkrete Anhaltspunkte dafür, der Antragsteller werde erneut straffällig werden, nicht
entnehmen. So hat er sich seit seiner Haftentlassung mehrfach um Arbeit (u.a. in dem
Bistro, das seine Ehefrau zeitweise betrieben hat) bemüht - auch um seine Schulden
abzubezahlen -, was aber bislang wohl an dem ungesicherten aufenthaltsrechtlichen
Status des Antragstellers gescheitert ist. Ausweislich der Berichte der
Bewährungshelferin vom 21. Februar 2003, 7. Juli 2003 und 20. Januar 2004 lebt der
Antragsteller weiterhin mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen zusammen und
versorgt den Haushalt bzw. kümmert sich um die Kinder. Ferner kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Erteilung der letzten Aufenthaltsgenehmigung den Antragsteller unter dem 25.
Oktober 1999 schriftlich unter Bezugnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung durch
das Landgericht Duisburg vom 19. März 1998 darauf hingewiesen hat, dass diese
derzeit nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen genommen werde und
gleichzeitig den Antragsteller aufgefordert hat, künftig in Deutschland die geltende
Rechtsordnung zu beachten. Genau das hat der Antragsteller in der Folgezeit,
insbesondere auch nach seiner Entlassung aus der Haft aber gemacht. Denn die
Straftaten, die den später ergangenen Urteilen des Landgerichts Stuttgart vom 15.
Januar 2001 und 12. November 2001 zugrundelagen, hatte der Antragsteller im Jahre
1997 begangen. Bei dieser Sachlage wird sich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
die Prognose, der Antragsteller werde erneut straffällig werden, wohl nicht ohne weitere
- hier, insbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragene - Anhaltspunkte mit
hinreichenden Fakten untermauern lassen. Es spricht vielmehr auch insoweit manches
dafür, bereits einen Ausnahmefall von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG
anzunehmen.
61
Selbst wenn man aber trotz der genannten Aspekte, die die Annahme eines
Ausnahmefalls von der Regel bereits im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG als
gerechtfertigt erscheinen lassen, unterstellt, dass die gesetzliche Regel jener Norm
eingreift, wird der Ausweisungsentscheidung eine Rechtmäßigkeit nicht in jeder
Hinsicht attestiert werden können. Der dem Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG
zustehende Ausweisungsschutz bewirkt nämlich weiterhin gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1
AuslG die Herabstufung des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu einem
Regel-Ausweisungstatbestand. Bei dieser weiteren Prüfung ob ein „Regelfall" vorliegt,
ist von einem solchen Normalfall auszugehen, wenn er sich nicht durch besondere
Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle sind
demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind,
dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigten. Ein
Ausnahmefall i.S.d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wird ferner dann vorliegen, wenn die
Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes des §
62
48 Abs. 1 AuslG mit höherrangigem Recht - insbesondere mit Verfassungsrecht (z.B. mit
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 GG) - nicht vereinbar ist. Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen
Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen, namentlich auch die in §
45 Abs. 2 AuslG genannten, zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, a.a.O. sowie Beschluss der
Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -.
63
Nach § 45 Abs. 2 AuslG spielen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die
schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des
Ausländers im Bundesgebiet (Nr. 1), die Folgen der Ausweisung für die
Familienangehörigen des Ausländers (Nr. 2) sowie die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten
Duldungsgründe (Nr. 3) eine Rolle.
64
Im Fall des Antragstellers erscheinen die Voraussetzungen, bei denen nach diesen
Grundsätzen von einem Ausnahmefall gesprochen werden kann, als gegeben. Die
persönlichen Bindungen des Antragstellers und die Folgen der Ausweisung haben ein
Gewicht, dass ein Absehen von der Regelausweisung jedenfalls ernsthaft in Betracht
gezogen werden muss. Der Antragsteller hat sich - mit kurzen Unterbrechungen - von
1995 bis 2000 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Aus der Ehe mit seiner
deutschen Frau sind zwei Kinder hervorgegangen, die heute 9 bzw. 4 Jahre alt sind. Der
Antragsteller lebt mit seiner Frau und seinen Söhnen seit 1995 in familiärer
Lebensgemeinschaft. Ein enger familiärer Kontakt hat auch während der Haftzeiten
bestanden, wie sich z.B. aus der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsakademie
X I vom 25. Januar 2002 ergibt. In den Zeiten der Berufstätigkeit seiner Ehefrau hat der
Antragsteller den Haushalt geführt und sich um die beiden Kinder gekümmert, wie sich
z.B. aus der im Bewährungsheft befindlichen Stellungnahme der Bewährungshelferin
Frau U1 vom 21. Februar 2003 ableiten lässt. Aus diesem Grunde hätte eine
Ausweisung - selbst wenn ihre Wirkungen befristet werden sollten - sowohl für den
Antragsteller als auch für seine deutsche Familie gravierende Auswirkungen. Da zudem
der Antragsteller - wie bereits oben erwähnt - seit dem Hinweis durch die
Ausländerbehörde vom 25. Oktober 1999 auch keine weiteren Straftaten mehr
begangen und sich mit den begangenen ausweislich des Gutachten des Dr. med. M
vom 29. Juni 2002 (dort S. 71 bis 78) auseinander gesetzt hat, erscheint die Annahme,
im Rahmen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG sei von einem Ausnahmefall von der Regel
auszugehen, als jedenfalls nicht fern liegend.
65
Die Konsequenz einer derartigen - aus den dargelegten Gründen hier angesichts der
Umstände des Einzelfalls nicht ungerechtfertigten - Annahme ist, dass der Antragsteller
(wenn überhaupt) wohl nur nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Der
Antragsgegner ist aber, wie sich aus der angefochtenen Ausweisungsentscheidung
ergibt (insb. S. 2 und 3 der Ordnungsverfügung) ersichtlich davon ausgegangen, zur
Ausweisung verpflichtet zu sein. Daher spricht manches dafür, dass er die Grenzen des
ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO [analog]).
66
Bei der (Gesamt-)Gewichtung der betroffenen Interessen kann auch im Übrigen nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller mit seiner deutschen Ehefrau und
seinen deutschen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und die fundierte
Annahme, der Antragsteller werde erneut straffällig werden, zur Zeit wohl nicht
gerechtfertigt erscheint.
67
Sieht die Kammer aus den dargelegten Gründen Veranlassung, dem Widerspruch
gegen die Ausweisungsentscheidung aufschiebende Wirkung zu geben, erscheint auch
die Anordnung des Suspensiveffekts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung
gerechtfertigt.
68
Vgl. auch VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002. S. 72 (76).
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
71
72