Urteil des VG Düsseldorf vom 03.06.2009
VG Düsseldorf: hauptsache, notlage, pflegeheim, glaubhaftmachung, rechtsschutz, unzumutbarkeit, ausnahme, wahrscheinlichkeit, datum
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 670/09
Datum:
03.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 L 670/09
Schlagworte:
Pflegewohngeld einstweilige Anordnung Anordnung, einstweilige
Vorwegnahme der Hauptsache Hauptsache, Vorwegnahme der
Normen:
VwGO § 123 Abs 1 S 1; VwGO § 123 Abs 1 S 2
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt,
Der - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellende - beabsichtigte Antrag der
Antragstellerin,
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den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihr – bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K
3017/09 – Pflegewohngeld zu bewilligen,
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dürfte keinen Erfolg haben. Für die Beurteilung des Erfolges des beabsichtigten
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gilt folgendes:
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Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa
um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu
sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach §
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von
(glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache
grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden
schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen)
Recht zu verhelfen.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der
Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte
Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil
andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar
wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im
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Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn eine voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers
ausfallende – Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen
eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
Vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in Wohngeldangelegenheiten: VG Düsseldorf,
Beschlüsse vom 25.02.2000 – 21 L 3059/99 – und vom 27.07.2006 – 21 L 1340/06 –.
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Dafür ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht
glaubhaft gemacht, dass sie sich in einer derartigen finanziellen Notlage befindet, die
vor allem dazu führen könnte, dass sie ihren Pflegeplatz verlieren könnte ohne Aussicht
auf einen Platz in einem anderen Pflegeheim. Allein das Vorbringen, sie sei
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"bei Zugrundelegung ihres Einkommens und ihres Vermögens nicht in der Lage, die
Investitionskosten zu tragen",
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reicht für eine Glaubhaftmachung der ihrer Wertung zugrunde liegenden Tatsachen
nicht aus. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die Nichtgewährung des von
der Antragstellerin begehrten Pflegewohngelds den (vorläufigen) Erhalt ihres
Pflegeplatzes gefährdet.
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