Urteil des VG Düsseldorf vom 25.02.2004

VG Düsseldorf: politische verfolgung, serbien und montenegro, kosovo, staatliche verfolgung, widerruf, anerkennung, onkel, gefahr, bevölkerung, bundesamt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 2389/01.A
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2389/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der am 00.0. 1991 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und
Montenegro mit albanischer Volkszugehörigkeit; er stammt aus dem Kosovo.
2
Am 29. Januar 1992 reiste der Kläger zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet
ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung ließ er durch
den Vater vortragen: Die Eltern hätten nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im
Jahre 1991 Deutschland verlassen. Im Dezember 1991 habe sein Vater im Kosovo eine
Ladung zu einer Reserveübung erhalten, der er jedoch nicht gefolgt sei. Stattdessen
habe sich der Vater bei einer Verwandten in Skopje versteckt gehalten. Während dieser
Zeit habe die Militärpolizei den Vater zwei bis drei Mal zu Hause gesucht.
3
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 1994 lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Eltern des Klägers
auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Eltern unter Androhung der
Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung
auf.
4
Den Asylerstantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. April 1994
ab; zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte den Kläger
unter Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb
eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
5
Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht
Düsseldorf die Beklagte mit Urteil vom 4. Juli 1994 (Az. 2 K 6749/94.) unter Aufhebung
6
des ablehnenden Bescheides, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur
Begründung führte es aus, dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner, der er auch in einem anderen Teil Serbiens
nicht ausweichen könne. Die Berufung des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen mit Beschluss vom 25. März 1999 zugelassen hatte, wurde am 15. April 1999
zurückgenommen; das Urteil ist rechtskräftig.
Der Verpflichtung, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, kam die Beklagte mit
Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 1999 nach.
7
Mit Schreiben vom 19. März 2001 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass auf
Grund der Veränderung der innenpolitischen Lage im Kosovo beabsichtigt sei, die
Asylanerkennung und positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen, und
gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
8
Unter dem 2. April 2001 machte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
geltend, die Gründe, die die Anerkennung gerechtfertigt hätten, dauerten an; die
Einschätzung, es könne nicht mehr von einer Gruppenverfolgung der Albaner im
Kosovo ausgegangen werden, sei unzutreffend; auf Grund des derzeitigen Konflikts sei
die Sicherheit gefährdet.
9
Mit Bescheid vom 6. April 2001, als Einschreiben zur Post gegeben am 18. April 2001,
widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest,
dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
10
Dagegen hat der Kläger am 28. April 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor: Die Änderung der Situation im Kosovo sei nicht so wesentlich, dass
eine gefahrlose Rückkehr möglich wäre. Außerdem sei der Widerruf nicht unverzüglich
erfolgt. Dieses gesetzliche Erfordernis diene dem Schutz des Asylberechtigten, der
darauf vertrauen dürfe, dass eine Änderung der Verhältnisse im Heimatland nicht
zeitlich unbegrenzt zum Anlass genommen werde, die bestehende Rechtsposition zu
entziehen. Hinzu komme, dass ein Onkel des Klägers Ende 1999 durch Unbekannte in
Pristina auf brutale Weise getötet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tat
einen politischen Hintergrund habe. Der Onkel habe vor dem Krieg als Pflasterer für
einen Serben gearbeitet; bei Ausbruch des Krieges habe er sein Werkzeug bei diesem
Serben untergestellt. Dies sei Mitgliedern der UCK bekannt geworden, die ihn deshalb
später offensichtlich zur Rede gestellt hätten. Als der Onkel keine hinreichend
entlastende Begründung habe geben können, sei er getötet worden. Dies bedeute, dass
die Familie des Klägers im Kosovo auch heute noch einer erhöhten Gefährdung
ausgesetzt sei.
11
Der Kläger beantragt,
12
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.
April 2001 aufzuheben,
13
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. April 2001 zu verpflichten
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
14
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten
des Bürgermeisters der Stadt O und des Landrates des Kreises N sowie auf die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20
Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2001 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21
Der Widerruf der mit Bescheid vom 11. Mai 1999 erfolgten Anerkennung als
Asylberechtigter sowie der gleichzeitig getroffenen Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, der die Abschiebung eines Ausländers in
einen Staat verbietet, in dem dieser politisch verfolgt ist, stützt sich auf § 73 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist bei dem Kläger der Fall.
22
Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor, wenn sich die für
die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich
geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen sind.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 ff. (84).
24
Dabei können die Voraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden,
wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist.
25
BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3 (S. 3).
26
Im vorliegenden Fall ist eine solche erhebliche Änderung, auf Grund derer der Kläger
nunmehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, gegeben.
27
Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und
des § 51 Abs.1 AuslG besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete
Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er
als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion,
28
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in
Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Politische Verfolgung ist staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur
dann als politische Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder
Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt,
billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz
versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist (sog. mittelbare staatliche
Verfolgung).
29
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 342 (358).
30
Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine politische Verfolgung des Klägers im
Kosovo nicht mehr feststellen. Auch wenn man davon ausgeht, dass seit März 1999
eine regionale Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung in Form der
Umsetzung eines Verfolgungsprogramms bestand, ist der Kläger nun bei einer
Rückkehr in das Heimatland vor einer solchen Verfolgung hinreichend sicher.
31
Nach Annahme des G 8-Friedensplanes durch die jugoslawische Regierung und das
Parlament am 3. Juni 1999 verpflichteten sich die Serben in einem militärtechnischen
Abkommen vom 9. Juni 1999 zum vollständigen Abzug aller bewaffneten Kräfte
innerhalb von elf Tagen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat im
Einverständnis mit der Bundesrepublik Jugoslawien die Resolution Nr. 1244, die u.a.
die Stationierung einer internationalen Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo vorsieht.
Bereits in den Tagen nach Verabschiedung der Resolution und dem Beginn der
Stationierung der KFOR-Truppen kehrten einige Tausend Flüchtlinge in den Kosovo
zurück. Bis zum 20. Juni 1999 hatten alle serbischen Einheiten den Kosovo verlassen.
Zu jenem Zeitpunkt betrug die Zahl der Rückkehrer aus Albanien und Mazedonien
schon mehr als 100.000. Am 28. Juni 1999 begann das UN-Hochkommissariat für
Flüchtlinge (UNHCR), vertriebene Albaner, soweit sie zurückkehren mochten, in den
Kosovo zurückzubringen. Auch aus Deutschland ist bereits der überwiegende Teil der
ca. 15.000 aufgenommenen Flüchtlinge auf eigenen Wunsch zurückgekehrt.
32
Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, S. 4 ff.; FAZ vom
4., 9., 11., 21. und 29. Juni, 16. Juli 1999; UNHCR: Kosovo Emergency Update vom 22.,
25. und 28. Juni 1999, Süddeutsche Zeitung vom 12. Oktober 1999.
33
Mit der Akzeptanz der UN-Resolution und dem vollständigen Truppenabzug
einschließlich aller paramilitärischen Verbände hat die jugoslawische bzw. serbische
Regierung sich der Möglichkeit begeben, im Kosovo ihre Herrschaftsmacht effektiv
auszuüben. Die Provinz gehört zwar de iure der heutigen Republik Serbien und
Montenegro an; ihre Einwohner sind auch Staatsbürger Serbien und Montenegros. Dem
serbisch-montenegrinischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die
Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit, die ihm eine
politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen würde.
34
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -; zur Voraussetzung
effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989
- 2 BvR 502, 1000, 961/96 -, BVerfGE 80, 315 (334, 340) und BVerwG, Urteil vom 22.
35
März 1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112.
Sowohl die Sicherheitsaufgaben als auch die zivilen Verwaltungsaufgaben werden im
Kosovo von einer internationalen Verwaltung wahrgenommen, die eine zivile (UNMIK)
und eine militärische Komponente (KFOR) hat.
36
Vgl. zusammenfassend Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27.
November 2002, a.a.O.
37
Angesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse zurzeit
ausschließlich in der Hand dieser internationalen Verwaltung.
38
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, S. 28 des
Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 - A 14 S
431/98 -, S. 31 des Entscheidungsabdrucks.
39
Dafür, dass es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Interimsverwaltung selbst
kommt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
40
Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, S. 8.
41
Es besteht auch die hinreichende Sicherheit vor der Gefahr einer mittelbaren staatlichen
Verfolgung. Dies gilt hinsichtlich der Einschätzung einer Gefährdung durch die
serbischen Bewohner des Kosovo schon deshalb, weil die Albaner gegenüber diesen in
der deutlichen Mehrheit sind. Weiterhin nicht auszuschließende Rechtsgutverletzungen
seitens einzelner serbischer Volkszugehöriger sind bis jetzt nicht in einem Maße
bekannt geworden, dass ihnen hinsichtlich der hier zu treffenden Prognose Gewicht
beizumessen wäre. Sie könnten dem Staat auch nicht zugerechnet werden, weil die
jugoslawische Staatsmacht sich zur Einstellung jeglicher Verfolgungshandlungen
verpflichtet hat, Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolger der Bundesrepublik
Jugoslawien in diese Verpflichtung eingetreten ist und mit der (weiteren) Überlassung
der Gebietsgewalt an die KFOR-Truppen und die UNMIK das ihr Mögliche getan hat,
auch solche Übergriffe zu verhindern. Bereitschaft und Entschlossenheit, die
Bevölkerung vor derartigen Anschlägen in Schutz zu nehmen, besteht gerade bei der
internationalen Friedensstreitmacht. Die inzwischen bekannt gewordenen
besorgniserregenden Vorfälle zu Lasten der serbischen Bevölkerung und anderen
ethnischen Minderheiten betreffen nicht die Sicherheitslage der Albaner.
42
Übergriffe innerhalb der Volksgruppe der Albaner können aus den genannten Gründen
gleichfalls nicht der serbisch-montenegrinischen Staatsmacht zugerechnet werden.
Auch solche Übergriffe sind im Übrigen nicht in einem asylrechtlich erheblichen Umfang
bekannt geworden.
43
Angesichts der Entschlossenheit der die KFOR stellenden Staaten, im Kosovo
dauerhaft Ruhe und Ordnung herzustellen, sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass
die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur ist, was ersichtlich auch
der Einschätzung der erheblichen Zahl von Kosovo-Albanern entspricht, die freiwillig in
ihre Heimat zurückkehren.
44
Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 19.
August 1999 - 14 A 1229/98.A -.
45
Da die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Lage im Kosovo
auf Grund der vielfältigen und daher nicht im Einzelnen anzuführenden Berichte in
Presse, Funk und Fernsehen sowie der Erklärungen der Regierungen der an KFOR-
Aktion beteiligten Staaten allgemeinkundig (§§ 173 VwGO, 291 ZPO) sind,
46
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 19. August
1999 - 14 A 1229/98.A -,
47
bedürfen sie keiner weiteren Aufklärung.
48
Dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 4.
Juli 1994 zum Erlass des Bescheides zur Anerkennung als Asylberechtigter und
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet
hat, steht dem Widerruf nicht entgegen. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert das
Bundesamt nicht am Widerruf wegen einer späteren Änderung der für das Urteil
maßgeblichen Sach- und Rechtslage.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (35).
50
Eine solche Änderung ist hier eingetreten, weil sich im Hinblick auf den maßgeblichen
Grund für die Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach
§ 51 Abs. 1 AuslG - der Verfolgung albanischer Volkszugehöriger im Kosovo - die
Sachlage, wie dargestellt, dadurch entscheidungserheblich geändert hat, dass die
Bundesrepublik Jugoslawien die Hoheitsgewalt über den Kosovo verloren hat.
51
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS 2002, 90 (91).
52
Darauf, dass der Widerruf möglicherweise nicht unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn durch einen Verstoß
gegen die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf wird er nicht im Sinne des § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Subjektive Rechte in diesem Sinne sind
gegeben, wenn die betreffende Regelung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern
zumindest auch Individualrechten zu dienen bestimmt ist.
53
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297
(307).
54
Um dies zu beurteilen, bedarf es im Einzelfall einer differenzierten Bewertung des
betreffenden Tatbestandsmerkmals.
55
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (128).
56
Hier ergibt die Prüfung vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm,
dass das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG allein
öffentlichen Interessen und nicht der Wahrung von Rechten des Asylberechtigten dient.
Dieses Merkmal ist mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992
der vorhandenen Regelung zum Widerruf und der Rücknahme positiver
57
Entscheidungen zu Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG angefügt worden.
Angesichts des erklärten Ziels der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes, die
Asylverfahren weiter zu beschleunigen, um den Aufenthalt nicht anerkannter bzw. nicht
(mehr) anzuerkennender Personen schnellstmöglich beenden zu können,
vgl. BT-Drucksache 12/2062, S. 24 ff.,
58
kann die Begründung einer Pflicht des Bundesamtes zum „unverzüglichen" Widerruf nur
dahingehend verstanden werden, dass die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die
positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG bei Vorliegen der Voraussetzungen für den
Widerruf ausschließlich im öffentlichen Interesse, zum Zwecke der Entlastung der
Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat, schnellstmöglich beseitigt werden soll.
Dass durch diese Regelung private Interessen des durch die ursprünglich positive
Entscheidung des Bundesamtes Begünstigten geschützt werden sollen, ist im Hinblick
auf dessen typischerweise gegebenes Interesse an einer längstmöglichen
Aufrechterhaltung seines Status nicht erkennbar.
59
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741 f; OVG
NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 -19 A 1770/96.A -, VGH Baden- Württemberg,
Beschluss vom 26. März 1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162 f.
60
Von einem Widerruf ist ferner nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Nach
dieser Vorschrift scheidet ein Widerruf aus, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf
früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den
Heimatstaat abzulehnen. Unzumutbar ist eine Rückkehr etwa, wenn trotz der
zwischenzeitlich eingetretenen hinreichenden Verfolgungssicherheit auf Grund der
Schwere der erlittenen früheren Verfolgung psychische Belastungen und
Folgewirkungen andauern.
61
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; Marx, Kommentar
zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 73 Rz. 47 ff.
62
Dass der Kläger, der bereits im Alter von sieben Monaten mit seinen Eltern den Kosovo
verließ, vor der Ausreise das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war, ist nicht geltend
gemacht; eine solche Annahme ist auch ersichtlich fern liegend.
63
Des Weiteren unterliegt der auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Widerruf der
Asylanerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, auch nicht der einjährigen Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2
Satz 2 VwVfG.
64
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -; OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, AuAS 2000, 82 .f.; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2003 - A 6 S 820/03 -, NVwZ-Beilage I
12/2003, 101.
65
Eine ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ausgeschlossen,
wenn die jeweilige Spezialvorschrift eine ausdrückliche inhaltsgleiche oder
entgegengesetzte Regelung zwar nicht trifft, aber eine abschließende Problemlösung
für sich in Anspruch nimmt. Soweit Sonderregeln für den Widerruf - wie hier die des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bestehen, kommt es mithin darauf an, ob sie eine Ergänzung
66
durch die Jahresfrist zulassen oder aber abschließend sind. Dies ist nach Sinn und
Zweck der Regelung im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 22 B 1042/94 -, NVwZ RR 1995,
607 (608); Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rz. 202 u. 208.
67
Hier ergibt die Auslegung, dass es sich bei § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG um eine
abschließende Spezialregelung handelt, die sich von den allgemeinen Vorschriften
über den Widerruf grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit, als § 73
AsylVfG - anders als die im behördlichen Ermessen stehenden Entscheidungen nach
§§ 48, 49 VwVfG - eine gebundene Entscheidung darstellt, sondern auch für die
einzelnen Widerrufsvoraussetzungen. Insbesondere enthält die Vorschrift mit dem
Tatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit" eine eigene zeitliche Komponente, die
allerdings, wie oben dargelegt, nicht (auch) den Ausländer zu schützen bestimmt ist und
daher bei einem Verstoß keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO begründet. Würde man zu Gunsten desjenigen, dessen
Statusentscheidung widerrufen werden soll, über § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2
VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht annehmen, würde das oben
dargestellte gesetzgeberische Ziel, die nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung
bzw. Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zwecks Entlastung der Bundesrepublik
Deutschland als Aufnahmestaat zu beseitigen, zumindest teilweise unterlaufen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass Vertrauensschutz, der mit § 48 Abs. 4 VwVfG in erster
Linie bezweckt ist, bei der gebundenen Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
eine weitaus geringere Rolle spielt als bei einer Ermessensentscheidung. Wenn die
Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. der zu seinen Gunsten getroffenen
Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG entfallen sind, muss der Betroffene grundsätzlich, so
auch hier, jederzeit mit einem Widerruf rechnen.
68
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -; OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, AuAS 2000, 82 f.; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2003 - A 6 S 820/03 -, NVwZ-Beilage I
12/2003, 101.
69
Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,
70
vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -,BVerwGE 112, 80 ff. (88 ff.),
71
wonach § 73 Abs. 2 AsylVfG die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach
Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend regelt, sondern Raum für eine
ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG lässt. Diese Rechtsprechung bezieht sich nur
auf die Rücknahmevorschrift des § 73 Abs. 2 AsylVfG, die - anders als der Widerruf
gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - gerade keine eigene zeitliche Komponente enthält.
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung
auch nicht die Frage erörtert, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Rahmen der
asylverfahrensrechtlichen Rücknahmeentscheidung ergänzend anwendbar ist, sondern
entschieden, dass die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts
über die Rücknahme eines Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) neben der
spezialgesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 AsylVfG gelten und damit - als weitere
Ermächtigungsgrundlage - eine Rücknahme der Asylanerkennung unter Umständen
auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht
erfüllt sind.
72
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -.
73
Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, von denen hier nur Abs.
4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben.
74
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht Kosovo-Albanern nach einer Rückkehr
in ihr Heimatland nicht die konkret-individuelle Gefahr, durch staatliche Organe oder
durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise i.S. des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m.
Art. 3 EMRK menschenrechtswidrig oder erniedrigend behandelt zu werden. Dabei ist
der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon
anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung gewesen ist.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 f.;
BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.
76
Da dem jugoslawischen Staat, wie dargelegt, im Kosovo die Gebietsgewalt fehlt, droht
dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer
menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung durch diesen. Dem Staat
zurechenbare Übergriffe einzelner Serben oder Albaner sind im Schutze der KFOR-
Truppen nicht zu befürchten.
77
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die
Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht
vor. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten
Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem
Betreffenden bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder
wodurch sie hervorgerufen wird. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Betreffenden
persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen, unterfallen hingegen
grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließt. Nur dann, wenn dem Ausländer kein
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber
gleichwohl im Lichte der Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer
extremen allgemeinen Gefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam
„sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde,
nicht abgeschoben werden darf, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift ausnahmsweise die Anwendung des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschließt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, NVwZ 1996, S. 199, vom 19.
November 1996 - 1 C 6/95 -, AuAS 1997, S. 50 ff., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98
-, DVBl. 1999, S. 549 f.
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Für eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende konkret- individuelle
Gefahr i.S. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, ein Onkel sei im Kosovo von
Unbekannten getötet worden. Im Hinblick darauf, dass dieses Tötungsdelikt viele
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Ursachen haben kann und die Annahme des Klägers, es bestehe ein politischer
Hintergrund, ersichtlich nur auf Vermutungen beruht, lässt sich aus ihm für eine erhöhte
individuelle Gefährdung nichts herleiten. Der Kläger leitet seine Annahme, Mitglieder
der UCK hätten den Onkel wegen Kollaboration mit Serben getötet, nur daraus her, dass
der Onkel als Pflasterer für einen Serben gearbeitet und sein Werkzeug bei diesem
untergestellt habe. Es dürften aber vor dem Kosovo-Krieg viele albanische
Volkszugehörige für serbische Arbeitgeber, etwa serbische Unternehmen, tätig
gewesen sein. Aus welchen Gründen die UCK gerade ein Interesse an dem Onkel des
Klägers gehabt haben sollte, der als Pflasterer ersichtlich keine exponierte Stellung
(etwa in einer Firmenhierarchie) gehabt haben und dessen handwerkliche Tätigkeit
wohl auch kaum Ausdruck einer politischen Parteinahme zu Gunsten der serbischen
Bevölkerung gewesen sein dürfte, ist nicht nachvollziehbar. Der Onkel mag das Opfer
krimineller Machenschaften geworden sein; ein politischer Hintergrund ist indessen
nicht ersichtlich. Erst recht spricht nichts für die Annahme, allein wegen der Tätigkeit des
Onkels für einen Serben sei auch der Kläger, ein 12 Jahre altes Kind, in besonderer
Weise gefährdet.
Soweit es um Gefahren wie die instabile Sicherheitslage, die von den Serben
hinterlassene Verminung des Geländes sowie die durch Verwüstung der Felder und
Zerstörung der Wohnhäuser und der Infrastruktur bedingten schlechten
Lebensbedingungen geht, handelt es sich um allgemeine Gefahren, die dem Kläger
nicht nur persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerungsgruppe, der er
angehört, drohen. Ein förmlicher genereller Abschiebungsstopp nach §§ 53 Abs. 6 Satz
2, 54 AuslG besteht nicht. Dass die generelle Situation derart extrem wäre, dass der
Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, sodass unabhängig von einer
Entscheidung nach § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, lässt sich nicht
feststellen. Insoweit nimmt das Gericht zur Begründung Bezug auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid (Seite 5 bis Seite 7),
denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, und die es auch im gegenwärtigen
Zeitpunkt für zutreffend hält.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der
Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
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