Urteil des VG Düsseldorf vom 11.08.2005
VG Düsseldorf: treu und glauben, satzung, gesellschaft mit beschränkter haftung, gemeinde, grundstück, stadt, behörde, auflage, entwässerung, erfüllung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 561/05
Datum:
11.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 561/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Erbbauberechtigte an dem Grundstück Tstr. Nr. 20 in E. Das Grundstück
war in den streitgegenständlichen Jahren 2002 bis 2004 an eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (im Folgenden: Gesellschaft) vermietet, die dort ein Hotel betrieb.
Mit Bescheiden vom 7. Juli 2003 und 14. April 2004 hatte der Beklagte zunächst die
Gesellschaft für den Gesamtzeitraum vom 25. März 2002 bis 22. März 2004 unter
Anrechnung von Vorausleistungen zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren
herangezogen. Auf die Festsetzungen hin gingen keine weiteren Zahlungen der
Gesellschaft bei dem Beklagten ein. Infolgedessen erhob der Beklagte auch gegenüber
den Klägern als (weiteren) Gesamtschuldnern die Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren wegen des Grundstücks für die genannte Zeit auf der
Grundlage der Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im
Stadtgebiet E in ihrer Ursprungsfassung vom 13. Dezember 2001 bzw. in der Fassung
der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002. Dazu setzte er mit zwei getrennten,
an die Kläger jeweils als Gesamtschuldner gerichteten Bescheiden vom 7. Mai 2004
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 25. März 2002 bis 02.
Juni in Höhe von insgesamt 1.289,41 Euro fest; zugleich rechnete er die von der
Gesellschaft gezahlten Vorausleistungsbeträge in Höhe von 792,- Euro an und forderte
von den Klägern eine Zahlung in Höhe von 497,41 Euro. Mit zwei weiteren Bescheiden
vom 16. August 2004 setzte er gegenüber den Klägern als Gesamtschuldnern auch die
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 03. Juni 2003 bis 22.
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März 2004 in Höhe von insgesamt 659,23 Euro fest und forderte von ihnen eine
entsprechende Zahlung.
Die mit Schreiben vom 14. Mai 2004 bzw. 18. August 2004 gegen die sie betreffenden
Heranziehungsbescheide erhobenen Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheiden vom 10. Januar 2005, zugestellt am 11. Januar 2005, als
unbegründet zurück.
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Zur Begründung der am 10. Februar 2005 erhobenen Klage tragen die Kläger i.W. vor,
die Grundlagen der Heranziehung und der Anrechnung von Zahlungen der Mieterin
seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und in den Bescheiden nicht angegeben worden.
Außerdem habe es der Beklagte unterlassen, die Kläger auf die ausbleibenden
Gebührenzahlungen ihrer Mieterin aufmerksam zu machen.
4
Die Stadt E setzte in der Folgezeit die Neufassung ihrer Satzung über Gebühren für die
Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom 29. April 2005 mit Wirkung zum 1.
Januar 2002 in Kraft. Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 09. Mai
2005 ersetzte der Beklagte die ursprünglich von den Klägern angefochtenen
Heranziehungsbescheide, indem er mit zwei jeweils an die Kläger gerichteten
Bescheiden vom 18. Mai 2005 diese als Gesamtschuldner zu Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren für den streitigen Zeitraum vom 25. März 2002 bis 22.
März 2004 zusammenfassend und klarstellend in der Weise heranzog, dass er in den
Bescheiden die jeweils für die Zeiträume vom 25. März 2002 bis 31. Dezember 2002,
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar 2004 bis 22. März 2004
angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren getrennt festsetzte und die
Kläger unter Anrechnung einer Zahlung der Gesellschaft in Höhe von 792,- Euro für den
Gesamtzeitraum zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von wiederum 1.156,64
Euro aufforderte.
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Die Kläger haben in der Folgezeit klargestellt, dass sich ihre Klage nunmehr gegen
diese Bescheide richten soll.
6
Die Kläger beantragen sinngemäß,
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die Entwässerungsgebührenbescheide des Beklagten vom 7. Mai und 16. August 2004
sowie die Widerspruchsbescheide vom 10. Januar 2005 in der Fassung der Bescheide
vom 18. Mai 2005 aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
11
Entscheidungsgründe:
12
Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit
einverstanden erklärt haben.
13
Die nur noch gegen die Bescheide in der Fassung vom 18. Mai 2005 gerichtete Klage
ist zulässig (einvernehmliche und sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91
VwGO), aber unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind - formell (1.) und materiell (2.) - rechtmäßig und
verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der
Gebührenerhebung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen sind nicht zu
beanstanden (2.1). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung zu den
geforderten Entwässerungsgebühren nach Grund und Höhe (2.2), die Kläger sind
zutreffend als Gebührenschuldner herangezogen worden (2.3.), die Festsetzungsfrist ist
gewahrt (2.4), der Gebührenanspruch ist weder verwirkt (2.5) noch ist seine
Geltendmachung gegenüber den Klägern unbillig (2.6); schließlich können der
Festsetzung der Gebühren gegenüber den Klägern auch keine Gegenansprüche
entgegengehalten werden (2.7 und 2.8).
15
1. Die von den Klägern geltend gemachten formellen Bedenken gegen die
Heranziehungsbescheide, wonach sie nicht ausreichend begründet sein sollen, greifen
nicht durch. Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die nach
Auffassung der Behörden den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, sind
Gegenstand der Begründung eines schriftlichen Bescheides; eine solche ist nach § 121
AO (in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW) dem Abgabenbescheid
beizugeben, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründung soll
insbesondere sicherstellen, dass der Betroffene seinen Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nutzen kann, indem er davon Kenntnis erhält,
wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Grundlage sie ihn
stützt. Diese Schutzfunktion zwingt die Behörde allerdings nicht, jeden einzelnen
Umstand, von dem sie bei Erlass des Bescheides ausging, in die Begründung
aufzunehmen. Insbesondere bei vielgliedrigen Tatbeständen - wie sie etwa
Abgabenbescheiden zugrunde liegen - würde eine solche Begründungstiefe zu einer
Überfrachtung der Bescheide führen, die deren Verständnis nicht verbessern, sondern
eher verschlechtern würde.
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Vgl. so für das ähnlich strukturierte Straßenbaubeitragsrecht: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff,
Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 5.
Auflage, 2002, Rdnr. 426.
17
Aus diesem Grunde reicht es in Abgabenangelegenheiten der vorliegenden Art - d.h. in
Entwässerungsgebührensachen - zur Begründung in der Regel aus, wenn in dem
Abgabenbescheid die für die jeweils erhobene Abgabe unmittelbar erheblichen
Angaben enthalten sind, d.h. der angewandte Verteilungsmaßstab, d.i. die
Bemessungsgrundlage, der maßgebliche Gebührensatz und der auf das veranlagte
Grundstück entfallende Abgabenbetrag. Insbesondere eine detaillierte Aufstellung der
Kalkulation, die der Festsetzung des Gebührensatzes zugrunde liegt, würde den
Bescheid derart überfrachten, dass seine Verständlichkeit litte. Sollte ein Betroffener ins
Einzelne gehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides wegen der
Gebührenkalkulation haben, so muss er sich auf die Möglichkeit verweisen lassen, in
die Kalkulationsvorgänge der Behörde Einsicht zu nehmen.
18
Die demnach zur Begründung eines Entwässerungsgebührenbescheides erforderlichen
Angaben hat der Beklagte sowohl in den Ursprungsbescheiden als auch in den
Änderungsbescheiden, die allein noch Gegenstand des Klageverfahrens sind, gemacht,
19
indem er in den Bescheiden die nach der Satzung relevanten Daten für die Bemessung
- erstens - der Schmutzwassergebühren nach den Frischwasserverbräuchen und -
zweitens - der Niederschlagswassergebühren nach den maßgeblichen bebauten und
befestigten Flächen sowie die entsprechenden Gebührensätze und die
Festsetzungsbeträge mitgeteilt hat; zudem hat er die anzurechnenden (Voraus-
)Zahlungen benannt.
2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die
Heranziehung zu den von der Stadt E getrennt erhobenen Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren für die Veranlagungszeiträume vom 25. März 2002 bis
zum 31. Dezember 2002, vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und vom
01. Januar 2004 bis zum 22. März 2004 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 5, 6 sowie §§ 3 - 7 der Satzung über die
Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E - Neufassung - der
Stadt E vom 29. April 2005 (EGS).
20
2.1 Diese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Auch in materiell- rechtlicher
Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. Sie steht - soweit das vorliegende
Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und
übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang.
21
Die Satzung in ihrer Neufassung ist gemäß § 9 EGS rückwirkend zum 1. Januar 2002 in
Kraft getreten und ersetzt damit die bisher für die hier in Rede stehenden
Erhebungszeiträume geltende Entwässerungsgebührensatzung vom 13. Dezember
2001 und deren 1. Änderung vom 16. Dezember 2002 (EGS a.F.). Die Neufassung war
erforderlich, weil die ersetzten Satzungregelungen keine wirksame Grundlage für die
Gebührenerhebung darstellten. Denn nach den dort getroffenen Bestimmungen fielen
der Kalkulationszeitraum und der Veranlagungszeitraum / (Gebühren-
)Erhebungszeitraum - das ist das Intervall (= Leistungsperiode), für das die
Benutzungsgebühr als Entgelt für die laufende Leistungserbringung wiederkehrend im
Sinne des § 38 AO entsteht, - auseinander; in der Satzung a. F. war nämlich ein
Veranlagungszeitraum bestimmt (vgl. §§ 3 - 5 EGS a. F.), der von dem
Kalenderjahreszeitraum abwich, der bei der Gebührenkalkulation von der Stadt E
zugrunde gelegt wird. Ein solches Auseinanderfallen ist im Hinblick auf die
gebührenrechtlichen Grundsätze der Leistungsproportionalität und der
Periodengerechtigkeit der Gebührenkalkulation nicht zulässig; Kalkulations- und
Veranlagungszeitraum müssen sich decken und dürfen nicht entkoppelt werden.
22
Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118 (119) und
Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht,
Stand: März 2003, zu § 6, Rdnr. 93.
23
Durch das rückwirkende Inkraftsetzen der neuen Entwässerungsgebührensatzung hat
die Stadt diesen ursprünglichen Mangel der Satzung von Anfang an geheilt. Denn
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EGS n. F. ist jetzt (seit Inkrafttreten der Neufassung zum 1.
Januar 2002) Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, so dass sich dieser Zeitraum mit
dem in der Stadt E kalenderjährlichen Kalkulationszeitraum deckt. Gemäß § 4 EGS n.F.
werden dementsprechend die Gebühren in dem hier vorliegenden Regelfall, in dem
zugleich Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erhoben werden, nach
folgendem Verfahren festgesetzt: Nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes, - das ist
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die Zeitspanne, für die nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 EGS n. F. die auf dem
Grundstück bezogene, für die Schmutzwassergebühren als Maßstab der
gebührenpflichtigen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage dienende
Wassermenge ermittelt wird -, erhebt der Beklagte die Gebühren derart, dass in einem
Heranziehungsbescheid zum einen die (bereits endgültig entstandenen) Gebühren für
den zurückliegenden Veranlagungszeitraum, d.h. i.d.R. für das gesamte vorhergehende
Kalenderjahr, endgültig festgesetzt werden und zugleich für den laufenden
Veranlagungszeitraum zweimonatliche Vorauszahlungen (auf die mit Ablauf dieses
Veranlagungszeitraums am Kalenderjahresende endgültig entstehenden Gebühren)
festgesetzt werden.
Gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung bestehen keine rechtlichen
Bedenken; insbesondere ist keine mit der Rückwirkung verbundene Verletzung eines
berechtigten Vertrauens der Gebührenschuldner festzustellen. Denn die Betroffenen
mussten nach Bekanntgabe der ursprünglichen Satzung in allen hier betroffenen
Veranlagungszeiträumen mit einer Gebührenbelastung bei Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwassereinrichtungen rechnen. Sie konnten daher nicht etwa
schutzwürdig darauf vertrauen, bei einer Unwirksamkeit der ursprünglichen
Satzungsbestimmungen zur Festlegung des Veranlagungszeitraums von der
Abgabenpflicht überhaupt verschont zu blieben. Durch die geänderten
Satzungsbestimmungen werden sie auch nicht schlechter gestellt, als sie es im Hinblick
auf die ersetzte Fassung erwarten durften. Vielmehr hat sich an ihrer Stellung
insbesondere nach dem allgemeinen Gebührentatbestand sowie nach
Gebührenmaßstab, -satz und -schuldnerschaft gegenüber der ursprünglichen Satzung
nichts geändert, weil durch die Neufassung lediglich das Intervall der
Gebührenentstehung an die gebührenrechtlichen Anforderungen angepasst worden ist.
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Da gegenüber der Neufassung der Satzung Bedenken wegen deren Wirksamkeit weder
geltend gemacht sind noch sich solche aufdrängen, ist die neue Satzung mithin als
geeignete Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den hier streitigen
Entwässerungsgebühren anzusehen.
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2.2. Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser (vgl. § 1
EGS) ist von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus in den drei betroffenen, von
den zuletzt angefochtenen Bescheiden erfassten Veranlagungszeiträumen erfüllt
worden. Daher hat der Beklagte zu Recht der streitigen Festsetzung der Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren für die betroffenen Veranlagungszeiträume die
Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, die in der Satzung
vorgesehen sind. Er hat dabei die Gebühren rechnerisch zutreffend - und unter
Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen im Leistungsgebot - ermittelt;
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der Inanspruchnahme der
Abwassereinrichtungen der Stadt durch die Mieterin der Kläger in den
Veranlagungszeiträumen oder eine fehlerhafte Anrechnung von Vorauszahlungen der
Mieterin sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
27
2.3 Die Kläger sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EGS auch persönlich gebührenpflichtig, da
sie in den Veranlagungszeiträumen erbbauberechtigt an dem streitgegenständlichen
Grundstück waren. Sie sind Gesamtschuldner der Gebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGS), so
dass der Beklagte sie neben der - nicht zahlungsbereiten - Mieterin veranlagen durfte.
28
2.4 Die Heranziehung der Kläger als Schuldner der streitigen Entwässerungsgebühren
durch die (erst) im Jahre 2005 erlassenen, hier streitigen Bescheide vom 18. Mai 2005
war nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Gebührenansprüche des
Beklagten für die endgültig veranlagten Zeiträume gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b)
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung mit § 47 AO durch Verjährung
erloschen gewesen wären. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit §§ 169
Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabefestsetzung - erst dann - nicht mehr
zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) Verjährung führende Festsetzungsfrist
abgelaufen ist; diese Frist beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fristberechnung
richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG in Verbindung mit §§ 108 AO und 187 ff.
BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres nach dem Jahr der Entstehung des
Anspruchs endet. Bei der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren gegenüber den
Klägern im Jahre 2005 war demgemäß nicht einmal die Festsetzung der für das Jahr
2002 - mit Ablauf jenes Kalenderjahres endgültig - entstandenen Gebühren verjährt.
29
2.5 Der Beklagte hat sein Recht, die entstandenen Kanalbenutzungsgebühren nicht nur
gegenüber der Mieterin, sondern auch gegenüber den Klägern als weiteren
Gesamtschuldnern festzusetzen, nicht verwirkt. Zur Verwirkung einer Abgabenforderung
genügt nicht die bloße Untätigkeit der Behörde während eines längeren Zeitraums.
Vielmehr muss stets die Behörde durch ihr Verhalten dem Abgabenpflichtigen
gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass er die Abgabe nicht (mehr) schulde
oder er mit seiner Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Ferner muß der
Betroffene in schützenswerter Weise auf die Nichtheranziehung vertraut haben und
dieses Vertrauen auch betätigt - d.h. Dispositionen getroffen - haben, so dass die
spätere Geltendmachung der Abgabe unter diesen Umständen gegen Treu und
Glauben verstoßen würde.
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Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 19 Rdnr. 47 und
Diezel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Komunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 477.
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Zwar hat der Beklagte in den vergangenen Veranlagungszeiträumen die Gebühren
zunächst allein gegenüber der gewerblichen Mieterin des streitgegenständlichen
Grundstücks und nicht gegenüber den Klägern als Erbbauberechtigten festgesetzt.
Diese Heranziehungspraxis war und ist durch § 6 Abs. 1 Satz 1 EGS alter und neuer
Fassung gedeckt, da danach u.a. Erbbauberechtigte, Mieterinnen und Pächterinnen
gesamtschuldnerisch gebührenpflichtig sind und waren. Die nicht zu beanstandende
Anordnung der Gesamtschuld für die Gebührenforderung in der Satzung soll es der
Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen,
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vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnr. 8,
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indem sie sich mit der Festsetzung ihrer Forderung an mehrere Schuldner wenden
kann. Wenn - wie hier - der von ihr zunächst zur individuellen Heranziehung durch
Bescheid ausgewählte Schuldner nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungsbereit ist, ist
es geradezu Zweck der Gesamtschuldnerschaft, dass sich die Gemeinde zur Erfüllung
ihrer Ansprüche an weitere, zunächst "verschont" gebliebene Gesamtschuldner wenden
kann. Vor diesem Hintergrund der gesamtschuldnerischen Stellung der Kläger als
Erbbauberechtigte an dem heranzuziehenden Grundstück hat die Gemeinde durch ihre
langjährige Praxis, die Kanalbenutzungsgebühren vorrangig gegenüber der
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gewerblichen Mieterin des Grundstücks festzusetzen, keinen Vertrauenstatbestand
geschaffen, auf dessen Grundlage die Kläger schutzwürdig hätten darauf vertrauen
dürfen, nicht (mehr) selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn die
Geltendmachung des Abgabeanspruchs gegenüber der gewerblichen Mieterin als
weiterem Gesamtschuldner seitens der Gemeinde auf Schwierigkeiten stößt.
2.6 Da die Gesamtschuldnerschaft bezweckt, gerade auch bei Problemen in der
Verwirklichung von Abgabeforderungen den Zugriff auf eine Mehrzahl von Schuldnern
zu ermöglichen, kann in der satzungskonformen Heranziehung anderer
Gesamtschuldner in Problemfällen zudem auch keine unbillige, d. h. vom Normgeber
nicht beabsichtigte Härte gesehen werden.
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2.7 Die Kläger können der ihnen gegenüber erfolgten Festsetzung der Gebührenschuld
auch nicht entgegenhalten, die Stadt habe das Risiko der Uneinbringlichkeit der
Gebührenschuld bei ihrer Mieterin selbst zu tragen, weil sie es im
Kanalbenutzungsverhältnis pflichtwidrig unterlassen habe, die Kläger rechtzeitig über
die fehlende Zahlung der Kanalbenutzungsgebühren durch die Mieterin zu unterrichten,
so dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, die weitere Nutzung des Kanals und damit
die Entstehung weiterer Abwasserbeseitigungsgebühren abzuwehren.
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Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus dem Kanalbenutzungsverhältnis, das
zwischen dem Beklagten und den Klägern besteht, keine Informationspflicht herleiten,
nach der die Gemeinde gehalten gewesen wäre, den Klägern als weiteren
Gesamtschuldnern unverzüglich mitzuteilen, dass Zahlungen des zunächst persönlich
veranlagten Gesamtschuldners auf die sachlich entstehende Gebührenschuld
ausblieben.
37
Bei dem Kanalbenutzungsverhältnis, das aufgrund des Anschlusses des Grundstücks
an den öffentlichen Kanal und dessen (berechtigter) Nutzung von dem Grundstück aus
zwischen dem Beklagten und den erbbauberechtigten Klägern als Anschlussnehmern
(vgl. § 2 Nr. 12 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Düsseldorf vom 14.
Dezember 2000) entstanden ist, handelt es sich zwar um ein öffentlich-rechtliches
Schuldverhältnis. In diesem Schuldverhältnis ist die Gemeinde verpflichtet, das auf dem
betroffenen Grundstück anfallende Abwasser - gegen Entgelt - zuverlässig
abzunehmen. Neben dieser Hauptpflicht lasten auf der Gemeinde auch im
Kanalbenutzungsverhältnis die Nebenpflichten, die nach den allgemein geltenden
Grundsätzen in Schuldverhältnissen bestehen. Derartige Pflichten folgen aus dem
letztlich im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Gebot zur Rücksicht auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Teilnehmer am Schuldverhältnis,
wobei sich die Pflichten im Rahmen des inhaltlichen Zwecks des Schuldverhältnisses
bewegen (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Die Nebenpflichten sollen dazu beitragen, den mit
dem Schuldverhältnis erstrebten Leistungsaustausch zu verwirklichen (Pflichten aus
dem Leistungsinteresse) und den anderen Beteiligten an dem Schuldverhältnis vor
schädigenden Einwirkungen von außen oder durch den weiteren Beteiligten am
Schuldverhältnis selbst zu bewahren (Pflichten aus dem Erhaltungsinteresse). Das
mithin auch im Kanalbenutzungsverhältnis zu beachtende „Rücksichtnahmegebot" kann
Nebenpflichten zu Aufklärung, Anzeige oder Warnung eines Anschlussnehmers
begründen, soweit der Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen, d.h. das
Erhaltungsinteresse des Anschlussnehmers nach der Eigenart dieses
Schuldverhältnisses sowie nach Treu und Glauben derartige Hinweise durch die
Gemeinde erfordert.
38
Nach der Eigenart des Kanalbenutzungsverhältnisses und unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben durften die Kläger vorliegend allerdings nicht erwarten, dass der
Beklagte sie auf die ausbleibenden Gebührenzahlungen der veranlagten Mieterin trotz
fortdauernder Inanspruchnahme der Entwässerungsleistungen hätte unverzüglich
hinweisen müssen, um sie vor der Gefahr einer - aus der Satzung ohne weiteres
erkennbaren - gebührenrechtlichen „Haftung" als Gesamtschuldner zu warnen, die bei
einer Weiternutzung des Grundstücks durch die zunächst veranlagte
(„zahlungssäumige") Mieterin betragsmäßig weiter anstiege. Denn das
Kanalbenutzungsverhältnis ist in erster Linie auf die Besorgung der ordnungsgemäßen
(entgeltlichen) Entwässerung eines Grundstücks durch die Gemeinde ausgerichtet und
nicht auf eine über diese Sorge hinausgehende umfassende Vermögenssorge
zugunsten der Anschlussnehmer. Demgemäß ist bei der Annahme von Warn- und
Mitteilungspflichten der Gemeinde, die über das im Rahmen der ordnungsgemäßen
Erbringung der Entwässerungsleistung Erforderliche hinausgehen, Zurückhaltung
geboten.
39
Gegen die Annahme, dass den Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation die hier
von den Klägern behauptete Mitteilungs- und Warnpflicht getroffen hätte, spricht
insbesondere die Funktion der Gesamtschuldnerschaft, die zwischen den Klägern und
der Grundstücksmieterin im Interesse und zum Vorteil der Stadt besteht.
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Die Gesamtschuldnerschaft der Kläger und der Mieterin, die alle Gebührenpflichtige im
Sinne des § 6 Abs. 1 EGS sind, rechtfertigt sich nach § 38 und § 44 AO in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG aus der allseitigen Erfüllung des Abgabetatbestandes [=
(willentliche) Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch
Einleitung von Abwässern in die Kanalisation]. Sowohl die Kläger als auch ihre Mieterin
wollten in den betroffenen Veranlagungszeiträumen die Entwässerungsleistung der
Stadt in Anspruch nehmen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks als
Erbbauberechtigte/Vermieter einerseits oder als Mieter andererseits verwerten zu
können. Ein Interesse an der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch Einleitung
des auf dem Grundstück entstehenden Abwassers hatten im Hinblick auf die ihnen
dadurch vermittelte Nutzbarkeit des Grundstücks also sowohl die Mieterin als auch die
Kläger. Daher ist es gerechtfertigt, dass beide Seiten die mit der Inanspruchnahme
verbundenen Vorteile gegenüber der Stadt gleichrangig als Gesamtschuldner zu
entgelten haben, ohne dass es für die kanalbenutzungsrechtliche Pflichtenbeziehung
zwischen Klägern und Beklagtem darauf ankäme, ob sich die nur aus dem
Innenverhältnis zwischen Vermieter und Mieter herrührende Erwartung der Kläger
erfüllt, dass die Gebühren letztlich allein von der Mieterin getragen werden.
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Die Gesamtschuldnerschaft soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung
rasch und sicher zu verwirklichen. Daher darf die heranziehende Behörde jeden
Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der
Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen bleibt, bei den übrigen
Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen; das Rückgriffsausfallrisiko liegt mithin
bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem Gläubiger. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2
Abgabenordnung (AO) schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit -
wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner
auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Abgabegläubiger
kann infolge der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er
die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach
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kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner
ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an
die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem
Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem
Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung - wie bereits oben
angesprochen - rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensbildung
haben Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er
Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür
geeignet erscheint.
Vgl. so für die gleich gelagerten Fälle der Gesamtschuldnerschaft, - bei der Festsetzung
von Grundsteuern: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C
138/81 - NVWZ 1983, 222 f.; - bei der Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen nach §
8 KAG: OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, KSTZ 1989, 75 f.; - bei der
Festsetzung von Erschließungsbeiträgen: Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 24 Rdnr. 8.
43
Es widerspräche dem nach allem mit der Anordnung der Gesamtschuldnerschaft
verbundenen Ziel einer leichten und unaufwändigen Forderungsverwirklichung im
Kanalbenutzungsverhältnis, wenn die Gemeinde bei Heranziehung eines
Gesamtschuldners mit Mitteilungspflichten über dessen „Zahlungsmoral" an zunächst
nicht berücksichtigte Gesamtschuldner belastet würde. Eine solche Mitteilung kann ein
solcher Gesamtschuldner nach Treu und Glauben von der Gemeinde auch nicht
erwarten, weil jeder Gesamtschuldner wegen seiner Stellung als „Mithaftender" bis zur
zeitlichen Grenze der Festsetzungsverjährung noch mit seiner Heranziehung zu
Gebühren durch den Abgabegläubiger rechnen muss, wenn er nicht vorher von der
Erfüllung der Schuld durch andere Gesamtschuldner erfährt. Das gilt um so mehr für
Eigentümer oder Erbbauberechtigte, die das zu veranlagende Grundstück Dritten zur
Nutzung überlassen haben. Sie sind als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in erster
Linie für die von ihrem Grundstück ausgehenden (grundstücksbezogenen) Nutzungen
der öffentlichen Abwasseranlagen verantwortlich und müssen sich daher im
Kanalbenutzungsverhältnis die Nutzung und das Verhalten derer zurechnen lassen,
denen sie die Nutzung freiwillig und bewusst im Eigeninteresse überlassen haben. Sie
können diese Verantwortung nicht auf die Gemeinde abwälzen, wenn der von ihnen mit
der Nutzung des Grundstücks Betraute seiner eigenen Gebührenzahlungspflicht nicht
nachkommt. Das „Haftungsrisiko" für die Gebühren verbleibt bei ihnen. Der durch die
Gesamtschuld gewollten Risikoverteilung liefe es entgegen, wenn sich die Kläger unter
Berufung auf die Verletzung von (nach allem nicht bestehenden) Informationspflichten
durch den Beklagten ihrer „Gebührenhaftung" für die mit ihrem Willen von ihrem
Grundstück ausgehenden Nutzung der Abwasseranlagen entziehen könnten.
44
2.8 Selbst wenn man entgegen der unter Zif. 2.7 vertretenen Auffassung annähme, dass
den Klägern aus einer unterlassenen rechtzeitigen Mitteilung über die fehlende
„Zahlungsmoral" ihrer Mieterin ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Stadt E
zustünde (§ 280 BGB entsprechend), der (in etwa) der mit den angefochtenen
Bescheiden festgesetzten Gebührenschuld entspräche, stünde seiner Berücksichtigung
das - bestrittene Forderungen betreffende - Aufrechnungsverbot des § 226 Abs. 3 AO in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entgegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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