Urteil des VG Düsseldorf vom 02.09.2005

VG Düsseldorf: bvo, arzneimittel, behandlung, beihilfe, verordnung, versorgung, besoldung, fürsorgepflicht, rezept, behörde

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 371/05
Datum:
02.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 371/05
Tenor:
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom
3. November 2004 und des Widerspruchsbescheides derselben
Behörde vom 13. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger zu den
Aufwendungen für das Präparat Cialis in Höhe von 260,64 Euro gemäß
Rezept vom 13. Oktober 2004 eine Beihilfe in Höhe von 182,45 Euro zu
gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte
Land darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 22. Dezember 1938 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten
Landes. Der für ihn maßgebliche Bemessungssatz der Beihilfe beträgt 70 %.
2
Mit Antrag vom 14. Oktober 2004 beantragte er bei der für ihn zuständigen
Festsetzungsstelle, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-
Westfalen (LBV), die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für das mit
Rezept vom 13. Oktober 2004 u.a. verordnete Präparat Cialis i.H.v. 260,64 Euro.
3
Mit Beihilfebescheid vom 3. November 2004 lehnte das LBV die Gewährung einer
Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Cialis ab. Zur Begründung führte es
aus, dass Präparate, die - wie z.B. Viagra und Levitra - zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion dienten, nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig seien.
4
Der Kläger legte gegen den ablehnenden Beihilfebescheid mit Schreiben vom 12.
November 2004 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -.
Außerdem legte er eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Q vom 15.
Juli 2004 vor, die den Nachweis über die Art seiner Erkrankung und die Notwendigkeit
der Anwendung von Cialis erbringe.
5
In dem Attest heisst es:
6
„Obiger Patient befindet sich seit 12.3.1997 in meiner ständigen urologischen
Behandlung mit folgenden Diagnosen:
7
Organische, gemischt arterielle-cavernöse erektile Dysfunktion
8
Prostataadenom mit Prostatitis
9
Die Diagnostik ergab als Ursache der erektilen Dysfunktion in der Duplex- Sonographie
eine schwere arterielle Durchblutungsstörung der linken Schwellkörperarterie sowie
eine cavernöse Insuffizienz mit ungenügendem Ansprechen auf intracavernös injiziertes
Prostaglandin E 1. (...)."
10
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies das LBV den Widerspruch des
Klägers zurück. Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB V von der Versorgung
in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, seien gemäß § Abs. 1
S. 1 Nr. 7 S. 2 Bst. e) BVO nicht beihilfefähig. Dies betreffe Arzneimittel, bei denen eine
Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Ausgeschlossen seien
insbesondere Arzneimittel, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder
Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienten. Das Urteil des BVerwG
habe nur den Ausschluss der Beihilfefähigkeit per Verwaltungsvorschrift für unzulässig
erklärt. Der jetzige Ausschluss sei aber durch die Beihilfeverordnung selbst erfolgt.
11
Der Kläger hat am 26. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
nimmt er nochmals Bezug auf das bereits o.g. Urteil des BVerwG und die ärztliche
Bescheinigung des Q vom 15. Juli 2004.
12
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
13
das beklage Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. November
2004 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Januar 2005 zu
verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für das Präparat Cialis gemäß Rezept vom 13.
Oktober 2004 eine Beihilfe zu gewähren.
14
Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung nimmt es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden
Bezug und führt ergänzend aus, dass durch die 19. Änderungsverordnung zur BVO vom
12. Dezember 2003 die Beihilfefähigkeit von Medikamenten zur Behandlung der
17
erektilen Dysfunktion unabhängig von der medizinischen Indikation grundsätzlich
ausgeschlossen worden sei.
Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 17. August 2005 auf die Durchführung der
mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat diesen Verzicht mit Schriftsatz vom
30. August 2005 erklärt.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV (Beiakte Heft 1) ergänzend
Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21
Die Klage ist zulässig und begründet.
22
Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 182,45 Euro zu
den Aufwendungen für das Präparat Cialis gemäß Rezept vom 13. Oktober 2004
entsprechend seines Beihilfebemessungssatzes von 70 %. Der Bescheid des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. November
2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 13. Januar 2005 sind
rechtswidrig, soweit sie die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das
Präparat Cialis ablehnen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
23
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig, die in Krankheitsfällen zur
Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem
Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen
Aufwendungen u.a. die Kosten der... auf Grund einer schriftlichen
ärztlichen...Verordnung beschafften Arzneimittel... . Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2
Buchstabe e BVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8
SGB V von der Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen
sind, nicht beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: „Von der Verordnung
sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der
Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel,
die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie
Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur
Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des
Haarwuchses dienen."
24
Bei der erektilen Dysfunktion, unter der der Kläger ausweislich der ärztlichen
Bescheinigung des Q aus I vom 15. Juli 2004 aufgrund einer schweren
Durchblutungsstörung der linken Schwellkörperarterie sowie einer cavernösen
Insuffizienz leidet, handelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1
BVO NRW. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Denn eine Krankheit ist
ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder
Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen
kommt es dabei nicht an.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, sowie
26
Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 (1004).
Bei Cialis handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelbegriffes
des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu bestimmt ist, durch
Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die
Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die Verordnung von Cialis ist schließlich in
Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO
NRW, da nicht ersichtlich ist, dass kostengünstigere Präparate mit vergleichbarer
Wirksamkeit zur Verfügung stünden. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der
Angemessenheit schließlich auch nicht auf die Verwendung einer sog. Vakuum-Pumpe
oder etwa die sogenannte SKAT-Therapie verwiesen werden, wobei es in beiden
Fällen nicht darauf ankommt, ob die Anwendung kostengünstiger wäre als die
Einnahme von Cialis. Denn zur Sexualität gehört nicht nur die reine „Funktionsfähigkeit"
des Körpers der Partner, sondern gleichrangig auch deren seelische/psychische
Einstimmung auf den Geschlechtsakt. Diese wird aber im Gegensatz zur oralen
Einnahme eines Medikamentes durch die erwähnten Alternativmethoden nachhaltig
negativ beeinflusst, da hier unmittelbar vor der Ausübung des Geschlechtsverkehrs
Manipulationen am Geschlechtsteil des Mannes vorzunehmen sind, die unzweifelhaft
geeignet sind, die seelische Einstimmung auf den bevorstehenden Geschlechtsakt in
erheblichem Maße negativ zu beeinträchtigen. Notwendig ist die Einnahme von Cialis
im Falle des Klägers, da durch sie die bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise)
behoben wird.
27
Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch die
Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2
Buchstabe e) BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer
bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von der
Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung
der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel aufgeführt werden, die
„insbesondere" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die
Rechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser
Vorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 Abs. 1
SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die Verordnung eines
Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in Betracht, wenn es um
eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber ausschließlich dann der
Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein altersbedingten Erscheinung kein
Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen Fällen geht es aber nicht um die
Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um die Beseitigung eines krankhaften
Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung (Drucksache
15/1525, S. 86, 87) offenbar davon ausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion gänzlich von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist
unbeachtlich, da dieses Normverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung
bildenden Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar ist.
28
Selbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend
genannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW
29
Urteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE
30
davon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der
31
erektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4
Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes
gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. Denn dann verstieße diese
seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der durch Art. 33
Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der
Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem
Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum
zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art
und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert
die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen
entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der Normgeber den Wesenskern der
Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Mittel
existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des
täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte und praktizierte Sexualität gehört
aber zweifellos zum Kernbestand des Menschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur
Ausübung sexueller Handlungen gehört keinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten
irrelevanten Bereich bloßer Vergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.
Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - sowie
Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR 87/03 -.
32
Dem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass durch die Anerkennung von
Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den Landeshaushalt
unzumutbaren Belastungen zukommen könnten, weil sich die Höhe der beihilfefähigen
Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparates nach der jeweiligen
individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen beihilferechtlich angemessenen
Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl in einem bestimmten Zeitraum
anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem Wesenskern verletzt. Auch kann dem
Beihilfeanspruch nicht die Schwierigkeit der Diagnosestellung entgegengehalten
werden. Denn mit dieser Frage ist ein Problemkreis angesprochen, der auch für eine
Vielzahl anderer Verordnungen zutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- bzw.
amtsärztliches Gutachten die Sachlage zu klären.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
34
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
35
36