Urteil des VG Düsseldorf vom 20.10.2006

VG Düsseldorf: haltestelle, widerruf, zuwendung, behörde, ausschreibung, europäische kommission, auflage, anhörung, schwellenwert, rückforderung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 3293/05
Datum:
20.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3293/05
Tenor:
Die Änderungsbescheide Nr. 00/000 und 00/000 der Beklagten vom 21.
März 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 werden
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Stadtbereichs „O P" beschloss die
Klägerin dessen Anbindung an die nördlich und südlich davon gelegenen Stadtteile
durch Einrichtung einer Straßenbahn- und Busverbindung von T bis zur Stadtgrenze
nach N. Die Realisierung dieses, in vier Teilabschnitte unterteilten Vorhabens oblag der
Stadtwerke P AG (StPAG).
2
Für den Streckenabschnitt IV „Zentrale ÖPNV-Trasse" vom Stadtteil ‚I' über den Bereich
‚O P' bis nach ‚Alt P' bewilligte der damals noch zuständige Landschaftsverband
Rheinland (LVR) der StPAG in den Jahren 1994 bis 1997 Zuwendungen nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe von zuletzt 94.642.200 DM. Die
Bescheidung eines weiteren Förderantrags nach dem GVFG durch die mittlerweile
zuständige Beklagte (Dezernat 00) steht noch aus. Durch entsprechende
Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden verpflichtete der LVR die StPAG
zur Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Zu den im
Streckenabschnitt IV anfallenden Baumaßnahmen gehörte auch die Errichtung der
Straßenbahnhaltestelle ‚O P', deren aufwändige Dachkonstruktion Ergebnis eines
städtebaulichen Wettbewerbs war. Mit Erlass vom 22.11.1994 setzte das Ministerium für
Städtebau und Verkehr (MSV) den zuwendungsfähigen Kostenansatz für die
Dachkonstruktion nach dem GVFG auf 2.400 DM/qm bzw. insgesamt 2.832.000 DM fest.
Zugleich regte es an, die Förderung der darüber hinausgehenden Kosten aus
Städtebauförderungsmitteln zu prüfen.
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Mit Erlass vom 11.04.1995 wies das MSV die Beklagte (Dezernat 00) an, die im
Rahmen der Maßnahme ‚ÖPNV-Trasse P' anfallenden städtebaulichen Mehrkosten für
die Haltestellen ‚T', ‚X-Platz', ‚N1straße' und O' als städtebauliche Maßnahmen dem
Grundsatz nach als zuwendungsfähig anzuerkennen. Die Höhe der Förderung bleibe
der Prüfung der konkreten Förderanträge und deren Abstimmung mit dem
Zuwendungsgeber GVFG-ÖPNV vorbehalten. Daraufhin beantragte die Klägerin unter
dem 06.06.1995 bei der Beklagten unter Hinweis auf die Förderung des
‚Streckenabschnitts IV Zentrale ÖPNV Trasse' mit GVFG-Mitteln eine ergänzende
Förderung für das Dach der zentralen Haltestelle ‚O' aus Städtebauförderungsmitteln in
Höhe von 90% der nicht durch die Mittel nach dem GVFG abgedeckten
zuwendungsfähigen Kosten. Dabei bezifferte sie die zuwendungsfähigen Gesamtkosten
des Daches einschließlich des nach dem GVFG bezuschussten Kostenanteils auf
4.322.801,50 DM. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte (Dezernat 00) der Klägerin für
den bisher ungedeckten Kostenanteil von 1.490.801,50 DM Zuwendungen aus
Landesmitteln zur Stadterneuerung in Höhe von jeweils 500.000 DM mit Bescheiden
00/000 vom 27.11.1995 und 00/00 vom 17.10.1996 und von 341.000 DM mit Bescheid
00/00 vom 19.09.1997. Ausweislich Abschnitt II (Nebenbestimmungen) der
Zuwendungsbescheide sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) Bestandteil des jeweiligen Bescheides.
4
Unter dem 20.09.2000 legte die Klägerin unter Hinweis auf das noch nicht
abgeschlossene Zuwendungsverfahren nach dem GVFG und eine Besprechung mit der
Beklagten unter Beteiligung des zuständigen Ministeriums im Jahr 1999 einen
vorläufigen Verwendungsnachweis vor. Darin führte sie aus, die Haltestelle sei 1996
fertiggestellt und eröffnet worden. Nach eigenen Erkenntnissen betrügen die
zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Daches nur 4.129.942,19 DM; allerdings habe
das zuständige Ingenieurbüro die Gesamtkosten in dem noch nicht beschiedenen
Änderungsantrag nach dem GVFG auf 4.416.300,00 DM beziffert.
5
Im Jahr 2000 führte der Landesrechnungshof (LRH) beim LVR eine Prüfung der
Verwendung der für den Bau der zentralen ÖPNV-Trasse P gewährten Zuwendungen
nach dem GVFG durch. Mit Prüfbericht vom 09.08.2000 wies der LRH u.a. darauf hin
(PM 4.5), dass die Erstellung der Bahnsteige und Unterbauten der Haltestelle ‚O' mit
einem Auftragsvolumen von 7,4 Mio DM von der StPAG nicht EU- weit, sondern
vielmehr nach öffentlichem deutschlandweiten Teilnahmewettbewerb beschränkt unter
sieben Firmen ausgeschrieben worden sei. Die Verpflichtung zu einem EU-weiten
Aufruf ergebe sich aus § 17b Nr. 1 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 VOB/A, der wie alle Vorschriften
des 3. Teils der VOB/A von der StPAG als öffentliche Auftraggeberin auf dem Gebiet
des Verkehrswesens anzuwenden sei, weil die Schwellenwerte des § 1b VOB/A
überschritten seien. Der geschätzte Auftragswert von 7,4 Mio DM liege deutlich über
dem Schwellenwert von 1 Mio Ecu (= ca. 1,9 Mio DM) für einzelne Auftragslose.
6
In der Folgezeit kam es wiederholt zwischen der seit dem 01.01.2001 auch für
Zuwendungsverfahren nach dem GVFG zuständigen Beklagten (Dezernat 00) und der
StPAG sowie dem LRH zu einem Meinungsaustausch über die Bewertung der Vergabe
der verschiedenen Aufträge für die Haltestelle ‚O'. Dabei machte sich die Beklagte
zunächst den Standpunkt der StPAG zu Eigen. Danach sei eine EU-weite
Ausschreibung der Aufträge für die Haltestelle nicht erforderlich gewesen; die
Haltestelle bestehe aus mehreren einzelnen Bauwerken (Fahrwegbrücke,
Bahnsteigbrücke, Betriebsräume, Dach), deren jeweilige Auftragssummen den EU-
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Schwellenwert von 5 Mio Ecu nicht überstiegen. Unter dem 14.11.2001 teilte die
Beklagte dem LRH dann jedoch mit, sie gehe mittlerweile auch von einem Verstoß
gegen Vergaberegelungen aus und werde deshalb entsprechend den Vorgaben des
Finanzministeriums nur 80% der Auftragssumme als zuwendungsfähig ansehen. Auf
Nachfrage teilte die StPAG der Beklagten im April 2002 die bei Auftragsvergabe
vereinbarten Preise für die Erstellung der Bahnsteigbrücken und Betriebsgebäude
(8.510.000 DM) sowie der Haltestellenüberdachung (4.603.502,62 DM) und die
tatsächlich abgerechneten Rechnungsbeträge (Bahnsteigbrücken mit Betriebsräumen
9.909.100,95 DM, Haltestellenüberdachung 4.749.433,52 DM) mit. Im Anschluss setzte
die Beklagte den LRH mit Schreiben vom 08.05.2002 darüber in Kenntnis, dass sie an
ihrer Mitteilung vom 14.11.2001 nicht weiter festhalte. Sie sei mittlerweile zu der
Auffassung gelangt, dass eine Anwendung des Erlasses des Finanzministeriums über
die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstößen allein wegen des
Vorwurfs der unterbliebenen EU-weiten Ausschreibung im Hinblick auf die Mitte der
90er Jahre noch bestehenden Unsicherheiten im europäischen Vergaberecht eine
unbillige Härte darstelle. Im März 2003 äußerte die Beklagte schließlich die
Rechtsauffassung, dass schon kein Verstoß gegen die VOB vorliege, weil jedenfalls
80% aller Bauaufträge EU-weit ausgeschrieben worden sei. Nachdem der LRH
sämtlichen Einwänden der Beklagten widersprochen und seine Rechtsauffassung
wiederholt dargelegt hatte, hörte die Beklagte die StPAG mit Schreiben vom 12.01.2004
zu der nunmehr doch beabsichtigten Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten der
Haltestelle O um 20% an.
Mit Zuwendungsbescheid vom 17.2.2004 setzte die Beklagte gegenüber der StPAG den
Zuwendungsbetrag nach dem GVFG auf 47.072.051 EUR (= 92.064.941 DM) fest. Zur
Begründung führte sie aus, die Kürzung der Zuwendung beruhe zu einem wesentlichen
Teil darauf, dass 20% der Kosten sowohl für die Überdachung der Haltestelle ‚O' als
auch für die Bahnsteigbrücken und Betriebsräume aus der Förderung ausgeschlossen
würden. Dabei würden für das Haltesstellendach nur die durch den Erlass des MSV
vom 22.11.1994 festgelegten, nach dem GVFG zuwendungsfähigen Kosten von
1.447.978,61EUR zugrunde gelegt. Da die die entsprechenden Bauaufträge nicht EU-
weit ausgeschrieben worden seien, liege ein schwerer Verstoß gegen die VOB nach Nr.
3.1 des Erlasses des Finanzministeriums vom 23.12.1987 i.d.F. vom 18.12.2003 vor. An
diesen Erlass sei sie gebunden, habe allerdings zur Vermeidung einer unbilligen Härte
den ihr verbleibenden Spielraum hinsichtlich des Umfangs der Zuwendungskürzung
zugunsten der StPAG ausgeschöpft.
8
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der StPAG vor dem erkennenden
Gericht erhobene Klage (1 K 7490/04) erklärten die Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung vor der erkennenden Kammer vom heutigen Tag für erledigt, nachdem die
Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 17.02.2004 aufgehoben hatte, soweit er
Verfahrensgegenstand war.
9
Im September 2004 führte der LRH bei der Beklagten (Dezernat 00) eine Prüfung des im
Rahmen des Programms zur Stadterneuerung durchgeführten Zuwendungsverfahrens
‚ÖPNV-Trasse P, Dach der zentralen Haltestelle O' durch. Mit Prüfbericht vom
08.11.2004 wies der LRH darauf hin, dass der bereits im Rahmen der Prüfung der
GVFG-Maßnahme ‚ÖPNV-Trasse P' gerügte Vergaberechtsverstoß der unterbliebenen
EU-weiten Ausschreibung von Aufträgen für die Haltestelle ‚O' auch die Förderung der
Mehrkosten der Haltestellenüberdachung mit Städtebauförderungsmitteln erfasse. Die
Erstellung des Daches sei nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb unter fünf
10
Firmen deutschlandweit ausgeschrieben worden, obwohl der Auftragswert mit ca. 4 Mio
DM über dem Schwellenwert von 1 Mio Ecu gelegen habe und die mit der Durchführung
der Maßnahme betraute StPAG als öffentliche Auftraggeberin im Bereich des
Verkehrswesen die VOB/A habe beachten müssen. Deshalb erscheine es nach dem
Erlass des Finanzministeriums vom 23.12.1987 angemessen, wie im GVFG-
Zuwendungsverfahren 20% der zuwendungsfähigen Nettoauftragssumme von der
Förderung auszuschließen. Lege man entsprechend dem vorläufigen
Verwendungsnachweis Baukosten von 4.129.942,19 DM für die
Haltestellenüberdachung zu Grunde, führe die Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten
um 20% zu einem Bewilligungsüberschuss von 406.481,62 DM, der zurückzufordern
sei. Außerdem rügte der LRH das Fehlen einer Regelung über die Weiterleitung der
Zuwendung von der Klägerin an die StPAG sowie die Entstehung vermeidbaren
Verwaltungsaufwandes wegen der unterbliebenen Koordinierung der
Zuwendungsverfahren aus GVFG-Mitteln und aus Städtebauförderungsmitteln.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin kürzte die Beklagte mit Änderungsbescheid
04/030 vom 21.03.2005 die mit Zuwendungsbescheid 00/00 gewährte Zuwendung von
174.350,53 EUR (341.000 DM) auf Null und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der
bereits ausgezahlten Mittel in Höhe von 85.973,66 EUR auf. Unter demselben Datum
kürzte die Beklagte mit Änderungsbescheid 04/031 die mit Zuwendungsbescheid 00/00
gewährte Zuwendung von 500.000 DM um 33.480,22 EUR und forderte die Klägerin zur
Rückzahlung diese Betrages auf. Zur Begründung wiederholte die Beklagte die
Ausführungen des LRH zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die VOB/A durch das
Unterlassen einer EU-weiten Ausschreibung der Erstellung der Haltestellendaches.
Folge eines schweren Vergabeverstoßes sei nach dem fortgeltenden Runderlass des
Finanzministeriums vom 23.12.1987 die Kürzung der Zuwendung um in der Regel 20%
bis 25%. Wie bereits im Rückforderungsverfahren gegenüber der StPAG beschränke sie
sich auch hier auf eine Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten um 20%; insoweit
werde auf die Begründung des Rückforderungsbescheides vom 17.02.2004 und den
nachfolgenden Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Bescheide wurden der
Klägerin am 07.04.2005 zugestellt.
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Zur Begründung ihrer am 22.04.2005 erhobenen Widersprüche machte die Klägerin
geltend, die Änderungsbescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Jahresfrist
des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG für den Widerruf der
Zuwendungsbescheide 04/77 und 04/50 abgelaufen gewesen sei. Kenntnis von dem
Widerrufsgrund eines Verstoßes gegen die Auflage Nr. 3 ANBest-G habe die Beklagte
bereits seit dem Prüfbericht des LRH vom 09.08.2000 gehabt. Die Beklagte müsse es
sich als Organisationsverschulden zurechnen lassen, dass die dem Dezernat 00
vorliegenden Informationen nicht an das für Städtebauförderung zuständige Dezernat 00
weitergeben worden seien. Ebenso müsse die Beklagte in diesem Verfahren die
wiederholten Mitteilungen der Mitarbeiter des Dezernates 00 gegen sich gelten lassen,
dass eine Rückforderung von Zuwendungen nicht beabsichtigt sei, weil das erfolgte
Vergabeverfahren für die Haltestelle ‚O' akzeptiert werde. Außerdem habe die Beklagte
zu Unrecht einen schweren Verstoß gegen die VOB/A angenommen. Zunächst sei es
ohne weiteres vertretbar, unter Heranziehung verwandter Begrifflichkeiten in der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Bahnsteigbrücken und
Betriebsräume einerseits und die Überdachung andererseits als selbständige Bauwerke
im Sinne von § 1a VOB anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Rechtsprechung der Vergabesenate erst in den letzten Jahren zu einer Konkretisierung
des Bauwerksbegriffs geführt habe. Zudem könne die fehlende EU-weite
12
Ausschreibung nicht als schwerer Verstoß im Sinne des herangezogenen Erlasses des
Finanzministeriums eingestuft werden. Zu Recht sei sie in dem Erlass nicht unter den
ausdrücklich aufgeführten ‚schweren' Verstößen genannt. Diese zeichneten sich
sämtlich durch nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen aus, die hier nicht erkennbar
seien. Es sei darüber hinaus nicht Aufgabe des Prüfungsverfahrens der
Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe sondern vielmehr der Vergabekammern im
Rahmen des Bieterrechtsschutzes, die Gleichbehandlung potentieller Anbieter in
Europa sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 17.06.2005 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur
Begründung führte sie aus, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf den Ablauf
der Widerrufsfrist oder Verwirkung berufen, weil sie mangels geprüften
Schlussverwendungsnachweises, mit dem die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten
festgestellt werde, nicht darauf habe vertrauen könne, von Widerrufs- und
Rückforderungsansprüchen verschont zu bleiben. Auch könne die Annahme eines
schweren Verstoßes gegen Vergabebestimmungen nicht deshalb verneint werden, weil
ein unwirtschaftlicher Umgang mit den gewährten Mitteln nicht feststellbar sei. Denn
neben Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgesichtspunkten sei für das Vergaberecht
insbesondere die Gewährleistung fairen und ausreichenden Wettbewerbs von
Bedeutung. Dieser Gesichtspunkt werde von dem zitierten Erlass des
Finanzministeriums nicht ausgeblendet, sondern in gleicher Weise sanktioniert. Im
Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen im GVFG-
Zuwendungsverfahren. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.06.2005
zugestellt.
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Die Klägerin hat am 22.07.2005 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der
Änderungsbescheide vom 21.03.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom
17.06.2005 begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus
dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Auflage, die nach dem
Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten (Nr. 3
ANBest-G), sei nichtig. Ihre Erfüllung sei von vornherein unmöglich gewesen, da die
geförderte Maßnahme nicht von ihr - der Klägerin - sondern der StPAG durchgeführt
worden sei. Deshalb fehle es auch an einem Verstoß gegen Vergaberecht durch sie
selbst. Dass die StPAG von Gesetzes wegen zur Anwendung des Vergaberechts
verpflichtet gewesen sei, sei nicht ausreichend, da ein bloßer Gesetzesverstoß - anders
als der Verstoß gegen eine Auflage - einen Widerruf nicht rechtfertige. Außerdem sei die
Formulierung der Auflage, ‚Vergabegrundsätze zu beachten', zu unbestimmt. Die
Widerrufsentscheidung leide zudem an Ermessensfehlern. Zu Unrecht habe die
Beklagte die Rechtsauffassung des LRH als maßgeblich für die Entscheidung über das
‚Ob' des Widerrufes erachtet. Außerdem habe die Beklagte missachtet, dass nach dem
Erlass des Finanzministeriums auch bei schweren Verstößen gegen Vergaberecht nur
‚grundsätzlich' und ‚regelmäßig' ein Widerruf zu erfolgen habe, also jeweils eine
einzelfallgerechte Entscheidung zu treffen sei. Zudem könne ein Verstoß gegen
Vergaberecht, der wie hier allein auf einem Rechtsirrtum beruhe, nicht als ‚schwerer'
Verstoß eingestuft werden.
14
Die Klägerin beantragt,
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die Änderungsbescheide Nr. 00/000 und 00/000 der Beklagten vom 21.03.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen im parallelen
Klageverfahren 1 K 7490/04. Ergänzend führt sie aus: Da es in den
Bewilligungsbescheiden an einer Regelung fehle, nach der die Klägerin die
Zuwendungen an einen Dritten weiterleiten dürfe, bleibe die Klägerin Trägerin der
Maßnahme und für die Einhaltung des Vergaberechts verantwortlich. Die behaupteten
Ermessensfehler lägen nicht vor. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen seien der
Klägerin aus dem GVFG-Zuwendungsverfahren der StPAG bekannt. Eine Bindung an
die Vorgaben des LRH bestehe selbstverständlich nicht. Allerdings sei sie nicht
gehindert, sich die Ausführungen des LRH zu Eigen zu machen. Die Bindungswirkung
des Erlasses des Finanzministeriums sowie die Maßgeblichkeit auch wettbewerblicher
Gesichtspunkte sei bereits vom Oberverwaltungsgericht NRW in der Entscheidung vom
22.02.2005 (15 A 1065/04) klargestellt worden. Zur Frage der Widerrufsfrist wiederholt
die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahrens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Akten des Parallelverfahrens 1 K 7490/04 sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten über das GVFG- Zuwendungsverfahren und über
die Förderung mit Städtebauförderungsmitteln Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Änderungsbescheide 00/000 und 00/000 vom 21.03.2004 sowie der
Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Entscheidung der Beklagten, die Zuwendungsbescheide 00/00 und 00/00 im
Hinblick auf die unterbliebene EU-weite Ausschreibung des Bauauftrages für die
Haltestellenüberdachung (teilweise) zu widerrufen (1.), erweist sich als
ermessensfehlerhaft (a). Außerdem war die Beklagte zum Widerruf der
Zuwendungsbescheide im Hinblick auf diesen vermeintlichen Vergabeverstoß nicht
(mehr) berechtigt, weil die einjährige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war (b). Kann die
Klägerin deshalb Aufhebung der Widerrufsentscheidungen verlangen, führt dies auch
zur Rechtswidrigkeit der zugleich festgesetzten Erstattungsforderungen (2.).
24
1. Gemäß § 49 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der
eine Geldleistung gewährt, insbesondere dann mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden, wenn der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt verbundene
Auflage nicht erfüllt hat. Der Widerruf ist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4
VwVfG NRW nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die
Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die den Widerruf rechtfertigen.
25
a) Die Beklagte stützt ihre Widerrufsentscheidungen auf die Annahme, die Klägerin
habe die mit den Zuwendungsbescheiden verbundene Auflage in Nr. 3 ANBest-G
verletzt. Danach hätte sie die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden
Vergabegrundsätze zu beachten, wozu nach § 31 Abs. 2 GemHVO auch die durch das
26
Innenministerium mit Runderlass vom 15.06.1993 (- III B 3- 7/6000-6801/93 -, MBl NRW
1993, 1187) bekanntgegebene VOB/A gehört.
Vgl. zum Auflagencharakter der Nr. 3 ANBest-G: OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15
A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86.
27
Dabei müsse sich die Klägerin das Handeln der StPAG zurechnen lassen. Diese habe
den Bauauftrag für die Haltestellenüberdachung nicht EU-weit ausgeschrieben und
damit gegen § 17b Nr. 1 i.V.m. §§ 3b Nr. 1, 1b VOB/A verstoßen.
28
Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die StPAG bei Ausschreibung des Bauauftrages
für die Überdachung der Haltestelle ‚O' die Regelungen des 3. Abschnitts der VOB/A
und damit auch § 17b Nr. 1 VOB/A über den EU-weiten Aufruf zum Wettbewerb hätte
anwenden müssen, weil das Gesamtauftragsvolumen für die Haltestelle den
Schwellenwert des § 1b Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von 5 Mio. Ecu und der Auftragswert für das
Haltestellendach den Schwellenwert für Auftragslose nach § 1b Nr. 1 Abs. 2 1.
Spielgelstrich VOB/A in Höhe von 1 Mio Ecu überstiegen. Ebenso wenig muss der
Frage nachgegangen werden, ob sich die Klägerin einen Vergaberechtsverstoß der
StPAG wie eigenes auflagenwidriges Verhalten zurechnen lassen muss. Denn selbst
bei Annahme eines der Klägerin zurechenbaren Vergaberechtsverstoßes sind die
Widerrufsentscheidungen zumindest ermessensfehlerhaft.
29
Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, nach dem Runderlass des
Finanzministeriums vom 18.12.2003 (- I1 - 0044 -3/8 -) (RdErl FM) zum Widerruf der
Zuwendungsbescheide und Kürzung der Zuwendung verpflichtet zu sein, weil die
unterlassene EU-weite Ausschreibung des Bauauftrages für die
Haltestellenüberdachung einen schweren Verstoß gegen die VOB/A im Sinne dieses
Erlasses darstelle.
30
Der Runderlass des Finanzministeriums vom 18.12.2003, der die Vorgängererlasse
vom 23.12.1987 und 16.12.1997 fortschreibt, hat ermessensbindende Wirkung und ist
deshalb bei der Prüfung, ob die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat, zu
berücksichtigen.
31
Vgl. zu dem Vorgängererlass vom 16.12.1997: OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.
32
Nach Nr. 2 RdErl FM ist bei einem schweren Verstoß gegen die VOB/A grundsätzlich
ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung einer gekürzten
Zuwendung angezeigt, weil davon auszugehen sei, dass im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse an einer Rückforderung
überwiege. Der für den Regelfall vorgegebene Umfang der vorzunehmenden
Zuwendungskürzung könne bei Vorliegen besonderer Gründe über- sowie
unterschritten werden. Unter Nr. 3 RdErl FM werden beispielhaft als schwere Verstöße
einzustufende Tatbestände (z.B. 3.1 Verstoß gegen die Vergabeart ohne die im
Regelwerk zugelassenen Sachgründe) aufgezählt, bei deren Vorliegen im Regelfall
nach Nr. 2 zu verfahren sei, soweit nicht Umstände des Einzelfalles einer mildere
Beurteilung erforderten.
33
Ein schwerer Verstoß im Sinne von Nr. 2 und 3 RdErl FM liegt hier nicht vor. Dabei kann
offen bleiben, ob der von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Umstand, dass das
Ausschreibeverfahren nicht EU-weit durchgeführt sondern auf das Gebiet der
34
Bundesrepublik beschränkt wurde, einen ‚Verstoß gegen die Vergabeart' im Sinne von
Nr. 3.1 des Erlasses darstellt. Auch wenn das der Fall wäre, wöge der Verstoß nach den
Besonderheiten des Einzelfalles nicht „schwer".
Einer nachträglichen Zuwendungskürzung wegen vergaberechtswidrigen Verhaltens
kommt in erster Linie Sanktionscharakter zu. Die als Sanktion vorgesehene Kürzung der
Mittel ist beträchtlich. Dann kann unter Heranziehung von
Verhältnismäßigkeitserwägungen als „schwerer", diese Sanktion regelmäßig nach sich
ziehender Verstoß im Sinne des Finanzministererlasses nur ein Verhalten angesehen
werden, dass sich offensichtlich und eindeutig von den Vorgaben des Vergaberechts
entfernt.
35
Dass dies hier nicht angenommen werden kann, wird schon anschaulich durch die
Schwierigkeiten der Beklagten, das Vergabeverfahren rechtlich sicher zu bewerten.
Trotz Aufzeigens von Rechtmäßigkeitszweifeln durch den LRH hat sie die Vergabe der
Aufträge für die Haltestelle ‚O' zunächst für akzeptabel und den Rechtsstandpunkt der
STPAG für vertretbar gehalten; nachfolgend hat sie ihre Rechtsauffassung mehrfach
geändert. Besteht aber schon bei zwei Fachbehörden keine Einigkeit über die
Beurteilung eines Vergabeverfahrens und wird der Rechtsstandpunkt des
Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde, zu deren Aufgaben auch die
Prüfung der rechtmäßigen Mittelverwendung gehört, geteilt, kann bei später
gewonnener gegenteiliger Einsicht regelmäßig kein schwerer Verstoß gegen
Vergaberecht angenommen werden. Ausnahmen mögen gelten, wenn die von der
Behörde zunächst für richtig gehaltene Normauslegung handgreiflich falsch war, etwa
weil eine unmittelbar einschlägige Vorschrift oder obergerichtliche Entscheidung
übersehen wurde. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor
und ist auch nicht ersichtlich.
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Zu Recht weist die Klägerin außerdem darauf hin, dass die Bewertung des möglichen
Verstoßes nicht nach heutigem Stand der Rechtsmeinung erfolgen könne, sondern auf
den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens bzw. der Auftragsvergabe, also 1994/95
abzustellen sei. Zwar wurde der in seiner Auslegung zwischen den Beteiligten streitige
§ 1b Nr. 1 VOB/A über die Schwellenwerte für die Anwendung der EU-
Vergaberegelungen bereits Ende 1992 in die VOB/A aufgenommen. Erst die
Rechtsprechung der Vergabekammern und -senate nach den 1999 in Kraft getretenen
Vorschriften über den Bieterrechtsschutz im Vierten Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat aber zur näheren Entwicklung von
Auslegungsgrundsätzen geführt. Bestand deshalb 1994/1995 noch keine gefestigte
Rechtsmeinung über den Anwendungsbereich der EU-Vergaberegelungen in
Abhängigkeit von der Überschreitung der Schwellenwerte des § 1b Nr. 1 VOB/A, kann
eine nach heutigem Stand der Rechtsprechung möglicherweise fehlerhafte Auslegung
der insoweit maßgeblichen Begriffe „Baumaßnahme bzw. Bauwerk" jedenfalls nicht als
schwerer Verstoß gegen Vergaberegelungen eingestuft werden.
37
Infolge der fehlerhaften Annahme des Vorliegens eines ‚schweren Verstoßes gegen die
VOB' im Sinne des Runderlasses des Finanzministeriums hat sich die Beklagte für die
Entscheidung über das ‚Ob' des Widerrufes zu Unrecht an die Vorgabe des Erlasses,
dass ein Widerruf grundsätzlich angezeigt sei, gebunden gesehen. Dieser
Ermessensausfall wird auch nicht dadurch kompensiert, dass die Beklagte die
Umstände, die hier schon gegen die Annahme eines schweren Vergaberechtsverstoßes
sprechen, zumindest bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs zugunsten
38
der Klägerin berücksichtigt hat. Denn es ist nach den Äußerungen der Beklagten im
Rahmen des Verfahrens über den Widerruf der GVFG-Mittel keineswegs
ausgeschlossen, dass sie bei ‚freier' Ermessensentscheidung auch über das ‚Ob' des
Widerrufes von solchen gänzlich abgesehen hätte.
b) Die (Teil-) Widerrufe erweisen sich auch deshalb als rechtswidrig, weil die einjährige
Widerrufsfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei Erlass der
Änderungsbescheide am 21.03.2005 bereits abgelaufen war.
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Die Anwendung des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW scheidet nicht
bereits wegen entgegenstehender Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts
aus. Die Anwendung der einjährigen Widerrufsfrist im Rahmen des streitbefangenen
Zuwendungsverfahren verstößt nicht gegen das allein in Betracht zu ziehende, aus Art.
10 EGV abgeleitete sog. Effizienzgebot. Danach darf die Wirksamkeit und Tragweite
des Gemeinschaftsrechts nicht durch nationale Verfahrensregelungen beeinträchtigt, die
Herstellung gemeinschaftsrechtlich gebotener Zustände nicht praktisch unmöglich
gemacht werden. Dass dies nicht schon allein dann anzunehmen ist, wenn die
Wiedereinziehung fehlerhaft gewährter staatlicher Leistungen von der Einhaltung einer
Frist abhängt, hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf die auch dem
Gemeinschaftsrecht eigenen Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes wiederholt bestätigt.
40
Vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983, Rs 205-215/82 - Deutsches Milchkontor
/Bundesrepublik Deutschland -, NJW 1984, 2024, Urteil vom 12.05.1998, Rs C- 366/95 -
Landbrugsministeriet/Steff-Houlberg Export -, Slg I 1998, 2674.
41
Anderes folgt auch nicht aus dem „Alcan II - Urteil" des Europäischen Gerichtshofes,
42
EuGH, Urteil vom 20.03.1997, Rs C-24/95 - Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland
GmbH -, NJW 1998, 47.
43
Damit entschied der Europäische Gerichtshof, ein Bewilligungsbescheid sei auch nach
Ablauf der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG noch zurückzunehmen, weil der
Empfänger der gewährten Beihilfe nicht auf deren ordnungsgemäße Gewährung habe
vertrauen dürfen, nachdem das Anmeldeverfahren nach Art. 93 Abs. 3 EWGV (jetzt Art.
87 3 EGV) nicht durchgeführt worden sei und die Europäische Kommission rechtskräftig
die Rückforderung der Beihilfe angeordnet hätte. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt
hier schon deshalb nicht vor, weil es kein Verfahren nach Art. 93 Abs. 3 EWGV gab,
dessen Außerachtlassung schutzwürdiges Vertrauen hätte ausschließen können.
44
Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt die Widerrufsfrist zu
laufen, wenn die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die den Widerruf
rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies der
Fall, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Widerruf oder sonst
zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter den Grund für
den Widerruf erkannt hat und ihm die weiteren für die Widerrufsentscheidung
erheblichen Tatsachen bekannt sind. Für den Fall des Widerrufs wegen Nichterfüllung
einer Auflage erfordert dies, dass dem Amtswalter nicht nur der Sachverhalt bekannt ist,
aus dem sich der Auflagenverstoß ergibt, sondern er diesen auch rechtlich als
Auflagenverstoß bewertet. Darüber hinaus müssen die Umstände bekannt sein, die für
die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlich sind.
45
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1984 - GrSen 1,2/84 - NJW 1985, 819 zur Rücknahme
eines VA, Urteil vom 24.12.2001 - 8 C 8.00 -, DVBl 2001, 1221.
46
In diesem Sinne hatte die Beklagten spätestens am 08.05.2002 Kenntnis von den
maßgeblichen Tatsachen für die Entscheidung über den (Teil-) Widerruf der für die
Errichtung der Überdachung der Haltestelle ‚O' gewährten Zuwendungen, so dass die
Widerrufsfrist am 08.05.2003 abgelaufen ist. Dabei sind den Mitarbeitern des Dezernats
00 der Beklagten, die für den Erlass der streitbefangenen Änderungsbescheide über die
Kürzung der Zuwendung aus Städtebauförderungsmitteln zuständig waren, die
Kenntnisse des Dezernats 00 zuzurechnen, welches die Förderung derselben
Baumaßnahme aus GVFG-Mitteln betreut.
47
Erstmalig Kenntnis von den vermeintlichen Verstößen gegen die VOB/A durch
Unterlassen der EU-weiten Ausschreibung von Bauaufträgen für die Haltestelle ‚O'
erlangte das seit 2001 für das Zuwendungsverfahren nach dem GVFG zuständige
Dezernat 00 der Beklagten durch den Prüfbericht des LRH vom 09.08.2000.
Ausweislich des Schreibens an den LRH vom 08.11.2001 war die Beklagte unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der StPAG zu der Prüfmitteilung des LRH zu der
Rechtsauffassung gelangt, dass der vom LRH gerügte Vergaberechtsverstoß vorliege
und sie deshalb nach Maßgabe des Runderlasses des Finanzministeriums vom
16.12.1997 20% der Auftragssumme als nicht zuwendungsfähig behandeln werde.
Spätestens durch die Mitteilung der konkreten Auftrags- und Abrechnungssummen
durch die StPAG mit Schreiben vom 10.04.2002 erlangte die Beklagte positiv Kenntnis
davon, dass nicht nur der Wert des vom LRH in den Vordergrund gestellten Bauauftrags
für die Errichtung der Bahnsteigbrücken und Betriebsräume sondern auch der
Auftragswert für die Haltestellenüberdachung den Schwellenwert des § 1b Nr. 1 Abs. 2
1. Spielgelstrich für Auftragslose von 1 Mio Ecu klar überschritt. Außerdem lagen der
Beklagten damit die für die Bestimmung des Umfangs des Widerrufs erforderlichen
Daten vor. Die erneute Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem LRH vom
08.05.2002 lässt darüber hinaus erkennen, dass sich die Beklagten mittlerweile auch
Überblick über die weiteren, für die zu treffende Ermessensentscheidung bedeutsamen
Sachverhaltsumstände verschafft hatte. Denn sie macht deutlich, dass sie das
Fehlverhalten der StPAG angesichts der damals noch nicht gefestigten Rechtslage im
EU-Vergaberecht nicht für gewichtig und deshalb - anders als zunächst geäußert - ein
Vorgehen nach dem Runderlass des Finanzministeriums für unbillig erachte.
48
Der Fristablauf wurde nicht dadurch über den 08.05.2003 hinausgeschoben, dass die
Beklagte auch nach dem 08.05.2002 den Meinungsaustausch mit der StPAG und dem
LRH fortsetzte und ihre Auffassung über das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes
sowie über die zu treffende Ermessensentscheidung wiederholt änderte. Denn der
Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bietet keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die Widerrufsfrist nach Eintritt der Entscheidungsreife im Sinne
vollständiger Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen sowie Feststellung eines
Widerrufsgrundes dadurch gehemmt wird, dass die Behörde bei ihrer rechtlichen
Bewertung wiederholt anderen Sinnes wird. Dies widerspräche auch den hinter der
Fristregelung stehenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes. Denn der Bestand des Verwaltungsakts bliebe auf unabsehbare
Zeit und für den Betroffenen unberechenbar in der Schwebe. Da der Zeitpunkt erneuter
Meinungsbildung der Behörde häufig nur schwer feststellbar sein wird, öffnete eine
solche Auslegung des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zudem einer missbräuchlichen
49
Verfahrensweise das Tor.
Vgl. so bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2000 - 1 K 3487/00 -.
50
Der 08.05.2002 ist gleichermaßen für den zwischenzeitlich nicht mehr rechtshängigen
Zuwendungsbescheid Nr. 006 über die Festsetzung einer gekürzten Zuwendung aus
GVFG-Mitteln als auch für die streitgegenständlichen Änderungsbescheide über die
Ermäßigung der Zuwendungen aus Städtebauförderungsmitteln als Beginn der
Widerrufsfrist anzusehen. Zwar hatte der LRH seine Feststellungen über Verstöße
gegen die VOB/A bei der Vergabe der Bauaufträge für die Haltestelle ‚O' zunächst nur
dem für GVFG- Zuwendungsverfahren zuständigen Dezernat 00 der Beklagten mitgeteilt
und damit dessen Ermittlungen zur Frage eines Teilwiderrufs der gewährten
Zuwendungen ausgelöst. Jedoch muss sich das Dezernat 00, das seitens des LRHs
erst im Herbst 2004 über mögliche Vergaberechtsverstöße im Zusammenhang mit der
Errichtung des Haltestellendaches informiert wurde, die beim Dezernat 00 weit früher
vorliegenden Kenntnisse zurechnen lassen.
51
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bestimmung des
Fristbeginns nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW auf die Kenntnis
der Stelle innerhalb einer Behörde abzustellen, die zur rechtlichen Überprüfung des
Verwaltungsaktes berufen ist. Dies verlangt nicht, starr auf behördeninterne
Abteilungsgrenzen abzustellen. Sind Mitarbeiter verschiedener Abteilungen auf
hinreichend eng zusammenhängenden Arbeitsgebieten tätig, so dass sich die
Bedeutung von Tatsachen für den Widerruf von Verwaltungsakten der jeweils anderen
Abteilung aufdrängt, kann ein Austausch von Informationen erwartet werden mit der
Folge, dass sich eine Abteilung ausnahmsweise die Kenntnisse der anderen zurechnen
lassen muss.
52
Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48 Rn. 217; Kopp/Ramsauer, VwVfG, §
48 Rn. 158; BFH, Urteil vom 23.03.1983 - I R 182/82 -, DB 1983, 1798.
53
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Haltestelle ‚O' war Teil der mit GVFG-
Mitteln geförderten Maßnahme ‚Streckenabschnitt IV, Zentrale ÖPNV-Trasse', die
zunächst vom LVR und - bei teilweiser Personenidentität - seit 2001 durch das Dezernat
00 der Beklagten betreut wird. Bereits bei Bearbeitung des ersten Bewilligungsantrages
wurde offenbar, dass die Kosten für die aufwändige Dachkonstruktion der Haltestelle ‚O'
auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht vollständig aus GVFG-Mitteln
gefördert werden könnten. Im Hinblick darauf hat das MSV mit an den LVR gerichtetem
Erlass die Förderhöchstsumme für das Haltestellendach nach GVFG festgelegt und
ausdrücklich die ergänzende Beantragung von Städtebauförderungsmitteln angeregt.
Mit gesondertem Erlass wies das MSV das Dezernat 00 der Beklagten an, die im
Rahmen der Maßnahme ‚ÖPNV- Trasse P' anfallenden städtebaulichen Mehrkosten
u.a. für die Haltestelle ‚O' als zuwendungsfähig anzuerkennen und über die Höhe der
Förderung in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber ÖPNV-GVFG zu entscheiden. In
dem nachfolgenden Bewilligungsantrag für die Förderung der Haltestellenüberdachung
aus Städtebauförderungsmitteln wie auch in dem 2000 vorgelegten vorläufigen
Schlussverwendungsnachweis wies die Klägerin im Finanzierungsplan die bereits
gewährten GVFG-Mittel als Einnahme aus. Die Konnexität der beiden
Zuwendungsverfahren setzt sich auch in den Widerrufsverfahren fort. So sind beide
Dezernate bei der Bemessung des Umfangs des Widerrufs zwar von den
Gesamtbaukosten der Haltestellenüberdachung ausgegangen, haben aber den Umfang
54
der Kürzung der Zuwendung selbstverständlich nur anhand des auf das jeweilige
Förderprogramm entfallenden Kostenanteils berechnet. Außerdem nimmt die Beklagte
zur Begründung der streitbefangenen Bescheide in weitem Umfang auf ihre
Ausführungen im Widerrufsverfahren bezüglich der GVFG-Mittel Bezug.
Vor dem Hintergrund dieser Umstände drängte sich die Bedeutung möglicher
Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren für beide Zuwendungsverfahren ohne
weiteres auf. Eine unverzügliche Weitergabe der entsprechenden, für die Frage einer
Zuwendungskürzung maßgeblichen Informationen von Dezernat 00 an Dezernat 00 war
auch im Hinblick auf den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
unbedingt zu erwarten.
55
Der Annahme, die Widerrufsfrist sei auch hinsichtlich der Zuwendungen aus
Städtebauförderungsmitteln bereits am 08.05.2002 angelaufen, steht auch nicht
entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch keine Anhörung der Klägerin
stattgefunden hatte. Es kann offen bleiben, ob eine solche möglicherweise entbehrlich
war, weil die Baumaßnahme tatsächlich von der StPAG durchgeführt und diese bis zum
08.05.2002 mehrfach zu dem Vorwurf des Vergaberechtsverstoßes und der
beabsichtigten Zuwendungskürzung Stellung genommen hatte. Denn bei rechtzeitiger
Weitergabe der Informationen von Dezernat 00 an Dezernat 00 hätte eine Anhörung der
Klägerin ohne weiteres vor dem 08.05.2002 stattfinden können. Insoweit muss
grundsätzlich gelten: Kennt die Behörde die maßgeblichen Fakten und ist sie zu einer
die Rücknahme aufdrängenden Einschätzung gelangt, kann sie sich die Frist des § 48
Abs. 4 VwVfG nicht faktisch unbegrenzt dadurch verlängern, dass sie die von § 28
VwVfG vorgegebene Anhörung unterlässt. Vielmehr folgen „Anhörungsreife" und
„Entscheidungsreife" aufeinander. Um dem Rechtsnachteil des § 48 Abs. 4 zu
entgehen, muss die Behörde in diesen Fällen die Anhörung alsbald durchführen. Die
Jahresfrist beginnt dann mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Anhörung
abgeschlossen ist oder bei ordnungemäßen Verhalten abgeschlossen wäre.
56
Die Beklagte kann sich gegenüber der Annahme, die (Teil-) Widerrufe der
Zuwendungsbescheide 00/000 und 00/000 seien wegen Ablaufs der Widerrufsfrist
rechtswidrig, auch nicht darauf berufen, die Klägerin könne vor Abschluss der - hier
noch ausstehenden - Prüfung des Schlussverwendungsnachweises grundsätzlich nicht
darauf vertrauen, von Zuwendungswiderrufen und -rückforderungen verschont zu
bleiben. Führt der LRH bereits vor Einreichung des Schlussverwendungsnachweises
eine Prüfung der Verwendung einer Zuwendung durch und nimmt die
Bewilligungsbehörde das Ergebnis dieser Prüfung zum Anlass für die Einleitung von
Widerrufsverfahren, muss sie sich auf die Einhaltung der für die gewählte
Verfahrensweise geltenden Regelungen verweisen lassen. Der Zuwendungsempfänger
muss in diesem Fall darauf vertrauen können, dass nach Herbeiführung der
Entscheidungsreife über die Konsequenzen von Mängeln bei der Mittelverwendung
auch in angemessener Frist entschieden wird.
57
2. Erweisen sich die (Teil-) Widerrufe der Zuwendungsbescheide 00/00 und 00/00 als
rechtswidrig und sind deshalb aufzuheben, entfällt die Grundlage für die mit den
Änderungsbescheiden 00/000 und 00/000 zugleich gemäß § 49a VwVfG NRW
festgesetzte Rückforderung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
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