Urteil des VG Düsseldorf vom 28.07.2003
VG Düsseldorf: pflegeeltern, pflegekind, wohl des kindes, anspruch auf bewilligung, jugendhilfe, ermessen, familie, haushalt, hauptsache, pflegeverhältnis
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 4017/00
Datum:
28.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4017/00
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt alle außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich als Personensorgeberechtigte der minderjährigen C gegen die
Anrechnung von - den Pflegeeltern bewilligtem - Kindergeld auf das durch den
Beklagten festgesetzte Pflegegeld.
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Die Klägerin übte seit ihrer Bestellung durch das Amtsgericht W (Az.: 0000000000) am
9. Februar 1998 die Personensorge für das Pflegekind C (früher L), geboren 00.0.1985,
aus. Vorher oblag die Personensorge dem E in W. Das Pflegekind C befand sich ab
1990 im Haushalt der Pflegeeltern C1 und C2 in Vollzeitpflege. Außerdem lebte in der
Familie der Pflegeeltern die am 00.0.1981 geborene leibliche Tochter C3. Für beide
Kinder erhielten die Pflegeeltern Kindergeld entsprechend der gesetzlichen
Neuregelung ab 1. Januar 1996.
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Das Jugendamt des Beklagten gewährte Jugendhilfe in Vollzeitpflege und setzte
laufende Pflegegeldleistungen gegenüber den Pflegeeltern fest. Nachdem die
Bescheide wegen der Anrechnung von Kindergeld in einem vorangegangenen
Verfahren vor der 19. Kammer des erkennenden Gerichts, Az.: 19 K 6433/96,
angefochten worden waren und die Kammer darauf verwiesen hatte, dass der
Pflegegeldanspruch durch den Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden
müsse, hatte sich der Beklagte bereit erklärt, neue Bescheide unter Berücksichtigung
dieser Rechtsauffassung zu fertigen.
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Der Beklagte erließ sodann mit Datum vom 23. Dezember 1998 einen neuen
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Pflegegeldbescheid für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999.
Der an die - inzwischen - personensorgeberechtigte Klägerin gerichtete Bescheid sah
im Jahr 1996 die Anrechnung eines Teils des den Pflegeeltern ausgezahlten
Kindergeldes in Höhe von 50 DM monatlich und ab dem 1. Januar 1997 von monatlich
55 DM vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22., beim Beklagten
eingegangen am 25. Januar 1999, Widerspruch. Sie ist der Auffassung, dass die
Anrechnung des den Pflegeeltern C1,C2 ausgezahlten Kindergeldanteils auf das
Pflegegeld nicht gerechtfertigt sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung der §§ 6 Abs. 1
BKGG, 66 EStG sei das Kindergeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr
eigenes Einkommen des Kindes, sodass der Anspruch auf anrechnungsfreie
Gewährung des Pflegegeldes gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bestehe. Auf Grund der
Neuregelung der Kindergeldvorschriften, wonach das Kindergeld nicht mehr als
Sozialleistung gezahlt werde, sondern eine Steuervergütung im Sinne eines erhöhten
Kinderfreibetrages darstelle (vgl. § 31 Satz 3 EStG), sei die Vorschrift des § 39 Abs. 6
SGB VIII nicht mehr verfassungskonform, ihre Anwendung verletze die Eigentumsrechte
der Pflegeeltern aus Art. 14 Grundgesetz - GG. Nach der gesetzlichen Änderung der
Kindergeldvorschriften und ihrer systematischen Einordnung im
Einkommenssteuerrecht, könne eine andere Beurteilung - Kindergeld als Einkommen
des Pflegekindes oder der Pflegeeltern - nicht aufrecht erhalten werden. Es handele
sich vielmehr um einen vorweggenommenen Steuerausgleich der am Jahresende ohne
Antrag vom Finanzamt überprüft werde. Schon hieraus ergebe sich, dass Kindergeld
eine steuerliche Leistung sei, die vorschussweise und in monatlichen Raten im Laufe
des Jahres an die (Pflege-) Eltern und nicht an das Kind gezahlt werde. Die Pflegeeltern
seien dem Pflegekind jedoch nicht zum Unterhalt verpflichtet und könnten folgerichtig
mit ihrem Einkommen auch nicht zur Deckung des Bedarfs des Kindes herangezogen
werden. Der vorgezogene Steuervorteil der Pflegeeltern sei nicht zur Entlastung des
Jugendamtes, sondern der Pflegeeltern und ihrer Familie gedacht.
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Die Klägerin hat am 30. Juni 2000 bei dem entscheidenden Gericht Untätigkeitsklage
erhoben, weil über den Widerspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden worden
war.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2000 hat der Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt,
auf Grund des im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 1996 neu geordneten
Familienleistungsausgleichs sei entsprechend der Neufassung des § 39 Abs. 6 SGB
VIII auch die Anrechnung des für das jeweilige Pflegekind gewährten Kindergeldes mit
Wirkung vom 1. Januar 1996 neu geregelt und der Klägerin und auch den Pflegeeltern
entsprechend bekannt gemacht worden. Danach sei die erfolgte Anrechnung des
Kindergeldanteils in Höhe eines Viertels zwingend vorgeschrieben und stehe nicht im
Ermessen des Beklagten. Die Höhe der Anrechnung ergebe sich aus der Tatsache,
dass das Pflegekind nicht das älteste Kind im Haushalt der Pflegefamilie C1,C2 sei. Der
Beklagte verfüge über keinen Spielraum, eine andere Entscheidung treffen zu können.
Im Interesse einer einheitlichen Gewährung des Pflegegeldes müsse es bei der
getroffenen Entscheidung verbleiben.
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Nachdem zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt worden war, das
Pflegegeld ohne Anrechnung des auf das Pflegekind entfallenden Kindergeldanteils ab
1. Januar 1996 bis auf weiteres neu festzusetzen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit
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in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als er Zeiträume vor dem 1. März 1998
betraf. Zur Begründung im Übrigen vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen
aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt nunmehr ausdrücklich,
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den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 23. Dezember 1998 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000 zu verpflichten, der
Klägerin als Inhaberin der Personensorge für das Pflegekind C weiteres Pflegegeld
ohne Anrechnung von Kindergeldanteilen für den Zeitraum vom 1. März 1998 bis zum
30. September 2000 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt seines
Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
des vorliegenden Verfahrens sowie das Verfahren 19 K 6433/96, ferner auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage für den Zeitraum ab 1. März 1998 bis 30. September 2000
zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch
auf Bewilligung von weiteren Pflegegeldleistungen für die Pflege der Pflegeeltern
C1,C2 ohne Berücksichtigung des für diese Zeit auf das Pflegekind C entfallenden
Kindergeldanteils.
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Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter - wie hier die Klägerin
in dem hier maßgeblichen Zeitraum - bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für
seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
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Gemäß § 27 Abs. 2, Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach
Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Dies schließt die hier für das Pflegekind C
gewährte Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ein. Danach soll Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, Kindern und
Jugendlichen in einer anderen Familie - hier den Eheleuten C2 und C1 in W - eine
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zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII schließt eine Hilfe nach § 33 SGB VIII auch die
Gewährung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
mit ein. Der Unterhalt umfasst auch die Kosten der Erziehung, vgl. § 39 Abs. 1, Satz 2
SGB VIII.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung einschließlich
Pflegegeldes an die Klägerin als Personensorgeberechtigte für das in der Familie
C1,C2 untergebrachte Pflegekind liegen dem Grunde nach im oben genannten Zeitraum
unstreitig vor. Damit hat die Personensorgeberechtigte den Anspruch auf
Erziehungshilfe, den Pflegeeltern C1,C2 soll zum Ausgleich ihrer Unkosten ein
Pflegegeld zukommen.
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Ermächtigungsgrundlage für die Anrechnung von Leistungen aus dem
Familienleistungsausgleich, sei es nach § 32 oder § 62 ff (Kindergeld) EStG, stellt § 39
Abs. 6 SGB VIII in der ab 1. Januar 1996 - für den Zeitraum ab 1. März 1998 - und in der
ab 1. Juli 1998 wortgleich geltenden Fassung - für den Zeitraum ab 1. Juli 1998 bis 30.
September - dar. Danach ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66
des Einkommenssteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden
Pflegegeldleistungen anzurechnen, wenn das Kind oder der Jugendliche im Rahmen
des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der
Pflegeperson berücksichtigt wird.
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Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass hier die Voraussetzungen des
§§ 63 und 66 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. C wurde bei den Pflegeeltern
gemäß § 63 Abs. 1 Ziff 1 EStG als Kind in diesem Sinne berücksichtigt. Nach § 32 Abs.
1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer errechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in
seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht
unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Entsprechend der Wahl der Pflegeeltern
wurde ein Kindergeld gemäß § 66 EStG in dem hier fraglichen Zeitraum geleistet. Nach
dem Wortlaut des § 39 Abs. 6 SGB VIII ist damit die Anrechnung des den Pflegeeltern
gewährten Kindergeldes auf das Pflegegeld dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Dies
entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es deckt sich zudem mit der Intention
des Gesetzgebers, die sich aus der Begründung des 13. Ausschusses (BT-Drucksache
13/3082/1995) zur Änderung des § 36 Abs. 6 SGB VIII aus Anlass der Neuordnung des
Familienleistungsausgleichs im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 ergibt:
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„Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Leistungen der öffentlichen Fürsorge, zu
denen auch die Leistungen der Jugendhilfe gehören, ist es sachgerecht, eine auf das
Pflegekind bezogene Entlastung durch den Familienleistungsausgleich bei der
Gewährung laufender Leistungen zum Unterhalt zu berücksichtigen."
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Das der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts
bei der Einführung und Änderung des § 39 Abs. 6 SGB VIII auch die neue Qualität der
Zuwendung als Steuervorteil berücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut, denn das
Einkommensteuergesetz wird ausdrücklich in Bezug genommen. Der Steuerpflichtige,
der sich mit einem Pflegekind auch weiteren Unterhaltslasten gegenübersieht, soll
daher durch einen Steuervorteil oder das Kindergeld entlastet werden. Wird aber der
Unterhalt eines Pflegekindes von vornherein und im Wesentlichen durch die öffentliche
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Hand und nicht durch die Pflegeeltern sichergestellt, ist es nahe liegend, diesen Vorteil -
jedenfalls teilweise - entfallen zu lassen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass familienfremde Pflegeeltern gegenüber dem
Pflegekind regelmäßig nicht unterhaltsverpflichtet sind. Hier ist das sicherlich der Fall,
denn verwandtschaftliche Beziehungen liegen offenkundig nicht vor. Den Namen C hat
das Pflegekind aus langer Verbundenheit zu seiner Pflegefamilie (nur) angenommen.
Es hieß früher L. Es handelt sich bei dem Pflegeverhältnis ferner nicht um ein
Adoptionspflegeverhältnis, aus dem sich rechtlich andere Vorgaben ergeben könnten.
Der Gesetzgeber knüpft die Anrechnung des „Pflegekindergeldes" oder des „Pflege-
kindersteuervorteils" gerade nicht an die Unterhaltspflicht der Pflegeeltern, sondern
ausschließlich an den Umstand, dass diese auf Grund des Bestehens eines
Dauerpflegeverhältnisses Kindergeld oder Leistungen im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs für dieses Kind erhalten und diese ebenfalls dazu dienen,
den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dem Grundsatz des Nachrangs der
Jugendhilfe und der Leistungen der öffentlichen Fürsorge soll damit Rechnung getragen
werden. Es werden staatliche Doppelleistungen aus ein- und demselben Anlass,
nämlich der Belastung der Pflegefamilie durch die Inpflegenahme des Kindes,
vermieden. Das ist Ziel und Zweck der teilweisen Anrechnung des Kindergeldes. Wird
also ein Pflegekind im Rahmen des Kindergeldes oder des steuerlichen
Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz berücksichtigt und
kommt zugleich das Jugendamt für den notwendigen Lebensunterhalt auf, so ist
jedenfalls im Rahmen der Gewährung von Pflegegeld der Nachrang der Jugendhilfe
damit erreicht.
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Die Kammer kann bei einer derart verstandenen Regelung unter keinem Gesichtspunkt
einen Verstoß gegen Grundsätze der Verfassung, insbesondere des Artikel 14 GG,
erkennen. Ein Eingriff in originäre Eigentumsrechte des Pflegeeltern ist nicht ersichtlich.
Vielmehr erhalten Pflegeeltern bestimmte, auf einander abgestimmte staatliche
Leistungen, weil sie sich entschlossen haben, in ihren Haushalt ein Pflegekind
aufzunehmen. Dem Gesetzgeber steht es insoweit frei, Leistungen an Pflegeeltern unter
bestimmten Voraussetzungen zu gewähren und hierbei den oben genannten
Grundsätzen - etwa Nachrang der Jugendhilfe - Rechnung zu tragen. Da den
Pflegeeltern einerseits aus dem Pflegeverhältnis begründet staatliche Leistungen im
Rahmen des SGB VIII in Form von Unterhalt zufließen, andererseits der Zweck des
Kindergeldes auch darin liegt, die wirtschaftlichen Belastungen durch das Pflegekind zu
mildern, wird lediglich eine (teilweise) staatliche Doppelleistung aus ein und demselben
Anlass vermieden. Ein Anreiz, gleichwohl Pflegekinder aufzunehmen wird dadurch
auch nicht genommen, denn es bleibt z. B. anrechnungsfrei für die Pflegeeltern die
Gewährung des Erziehungsgeldes im Rahmen des SGB VIII. Da sich diese Situation
von der wirtschaftlichen Lage vor Einführung der Neuregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII
nicht unterscheidet, wurden die Pflegeeltern auch nicht im Verlauf der bereits
aufgenommenen Pflege finanziell in eine schlechtere Lage versetzt, sodass auch unter
diesem Gesichtspunkt ein Eingriff in die Eigentumsposition der Pflegeeltern zu keiner
Zeit ersichtlich ist.
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Die Neuregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII begegnet mithin dem Grunde nach keinen
rechtlichen Bedenken. Auch hinsichtlich der Anrechnung der Höhe nach hat das Gericht
keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin
selbst hat Zweifel ebenfalls nicht dargelegt.
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§ 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII bestimmt, dass sich der Anrechnungsbetrag für das Kind
oder den Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist,
ermäßigt, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der
Pflegefamilie ist. Diese Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB VIII liegen
hier vor. Der Beklagte hat in dem oben angegebenen Zeitraum zu Recht ein Viertel des
für ein erstes Kind gewährten Kindergeldanteil auf das Pflegegeld angerechnet. Denn C
ist nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, sondern das leibliche Kind der
Pflegeeltern C1,C2, nämlich C3, das am 00.00.1981, also mehr als drei Jahre vor dem
Pflegekind C, geboren wurde. Der Beklagte hat mit der Anrechnung dieses Teiles des
Kindergeldes entsprechend der oben genannten Vorschrift die gesetzlichen
Voraussetzungen umgesetzt und verweist auch zur Recht darauf, dass ihm ein
Ermessen, bezogen auf das „Ob" und das „Wie" der Anrechnung vom Gesetzgeber nicht
eingeräumt wurde.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Gerichtskosten für das Verfahren fallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht an.
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Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, soweit sie
unterlegen ist.
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Soweit der Rechtsstreit teilweise von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt
erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat
das Gericht nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit
der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage bis zum Zeitpunkt der Erledigung schon aus
den oben genannten Gründen und auch deshalb keinen Erfolg hatte, weil der Klägerin
für den vorgenannten Zeitraum die Aktivlegitimation fehlte.
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