Urteil des VG Düsseldorf vom 21.02.2006
VG Düsseldorf: wahrscheinlichkeit, beamtenverhältnis, operation, daten, befund, chefarzt, komplikationen, veranlagung, internet, gutachter
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3892/04
Datum:
21.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3892/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 0.0.1972 geborene Klägerin begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis
auf Probe.
2
Sie absolvierte am 20. Juni 2000 die Erste und am 14. November 2002 die Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Katholische
Religion und Deutsch.
3
Mit Schreiben vom 22. Juni 2003 bewarb sie sich schulscharf um eine Lehrerstelle an
der Realschule O in O1. Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) teilte ihr am 21. Juli
2003 mit, sie habe in Aussicht genommen, die Klägerin zum 15. September 2003 unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des
Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen
Voraussetzungen erfülle. Andernfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages
vorgesehen. Die Klägerin stimmte dieser in Aussicht genommenen Einstellung mit
Schreiben vom 21. Juli 2003 zu. Am 15. September 2003 kam es zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages, wonach sie ab diesem Tag als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im
Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt werden sollte. Sie ist seitdem an
der Realschule O in O1 tätig.
4
Im Vorfeld der Einstellung war das Gesundheitsamt des Kreises O1 eingeschaltet
5
worden. In der dortigen Stellungnahme vom 20. August 2003 hieß es, bei der Klägerin
sei seit 1987 ein Morbus Crohn bekannt. Im Jahr 1989 sei ein Teil des Darms entfernt
worden (Ileocoecalresektion: Entfernung des Übergangs vom Dünn- in den Dickdarm).
Der letzte Schub habe 1999 stattgefunden. Die Klägerin sei voll leistungsfähig und zu
einer sach- und fachgerechten Arbeitsbewältigung in der Lage. Krankheitssymptome
seien derzeit nicht nachweisbar. Bei Morbus Crohn handele es sich um eine chronisch
entzündliche Darmerkrankung, die in Schüben verlaufe. Auch extraintestinale
(außerhalb des Darmkanals) Manifestationen seien möglich. Der weitere Verlauf ihrer
Erkrankung sei nicht vorhersehbar und der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht
auszuschließen.
Mit Bescheid vom 28. August 2003 lehnte die Bezirksregierung die Einstellung der
Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab, da es ihr an der gesundheitlichen
Eignung fehle. Nach der Stellungnahme der Amtsärztin sei sie zwar momentan voll
dienstfähig, doch könne auf Grund ihrer Darmerkrankung Morbus Crohn eine vorzeitige
Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.
6
Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 2003 Widerspruch ein
und trat der Einschätzung entgegen, bei ihr sei mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit
zu rechnen. Das folge bereits aus den der Amtsärztin vorgelegten Unterlagen des
Klinikums M vom 12. Mai 1999, 26. September 2002 und vom 6. November 2002. Die
Einholung eines Obergutachtens werde angeregt.
7
Die Bezirksregierung bat die Kreisverwaltung O1 um ein weiteres amtsärztliches
Gutachten, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Fachgutachters. Dieses
Gutachten wurde unter dem 21. April 2004 erstellt und nahm Bezug auf ein
Zusatzgutachten des Universitätsklinikums E (Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie
und Infektiologie, Direktor I) vom 16. Februar 2004. Im Einzelnen heißt es: Nach der
Operation im Jahre 1989 habe viele Jahre Beschwerdefreiheit bestanden. 1999 habe
die Klägerin einen akuten Schub mit deutlicher entzündlicher Aktivität im neoterminalen
Ileum (letzter Dünndarmabschnitt, der an die - neue - Verbindung zum Dickdarm
angrenzt) erlitten, der behandelt worden sei. Danach sei sie beschwerdefrei geblieben.
Bei der zuletzt durchgeführten Untersuchung des Zusatzgutachters habe sich eine
angedeutete Kokarde im Bereich der Anastomoseregion der Ileoazendostomie (hier:
Bereich der operativen Verbindung von Dick- und Dünndarm) gefunden. Bei der
laborchemischen Untersuchung seien Anzeichen für eine Entzündung festgestellt
worden. Es bestehe daher der Verdacht auf eine leichte bis mäßiggradige entzündliche
Aktivität des bekannten Morbus Crohn. Diese Erkrankung verlaufe in Schüben mit
einem Wechsel zwischen entzündlicher Aktivität und Remission (Nachlassen). Es gebe
eine inaktive, eine kontinuierliche und eine periodisch auftretende Verlaufsform. Aktivität
und Schweregrad könnten nach dem „Crohn disease activity index (CDAI)" klassifiziert
werden. Jedoch könne keine Vorhersage über den Zeitpunkt und die Häufigkeit weiterer
Schübe gemacht werden. Die Krankheit verlaufe bei verschiedenen Patienten sehr
unterschiedlich. Belastende Ereignisse (akute Infektionskrankheit, Operation) könnten
das Risiko für ein Rezidiv (Rückfall) erhöhen. Ein verlässliches Prognosekriterium für
den Langzeitverlauf sei aber bisher nicht definiert worden. Es bestehe die Möglichkeit
von Begleit- und Folgeerkrankungen. Etwa 15 % der Patienten mit Morbus Crohn
würden auf grund ihrer Erkrankung vorzeitig berentet, etwa 17 % seien wegen ihrer
Erkrankung nicht in ihrem erlernten Beruf tätig. Bei der Klägerin habe es seit der Morbus
Crohn-Diagnose vor 14 Jahren zwei akute Schübe gegeben. Bei dem medizinisch gut
dokumentierten Verlauf seit 1989 müsse bei ihr von einer intermittierenden Verlaufsform
8
der Erkrankung ausgegangen werden. Der Verlauf der Erkrankung sei nicht
vorhersehbar. Eine aktuell entzündliche Aktivität des Morbus Crohn sei nicht
auszuschließen. Auf Grund des jederzeit gegebenen Risikos für eine Verschlechterung
der Erkrankung könne ein vorzeitiger Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen
werden.
Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 4. Mai 2004 gegen dieses Gutachten ein, es sei
unter anderem darauf gestützt, dass eine Erhöhung von Entzündungswerten festgestellt
worden sei. Sie habe am Tag der Untersuchung eine starke fieberhafte Grippe gehabt
und dies dem untersuchenden Arzt, E1, auch gesagt. Der Rückschluss auf eine
entzündliche Aktivität des Morbus Crohn sei daher fehlerhaft. Das werde durch
Bescheinigungen des B vom Klinikum M bestätigt. Er habe zwar ebenfalls eine
Erhöhung der Werte festgestellt, doch darauf hingewiesen, dass dies keine Erklärung
seitens des Darmes finde. Es möge daher eine ergänzende Stellungnahme des I
eingeholt werden.
9
Beigefügt waren zwei Stellungnahmen des B vom 11. November 2003. In der ersten
wird auf ein erhöhtes CPR hingewiesen und festgestellt, dass sich seitens des Darmes
derzeit keine Erklärung hierfür finde. In der zweiten heißt es, bei der Klägerin seien in
den letzten vier Jahren keine wesentlichen Entzündungsaktivitäten mehr aufgetreten.
Die Cortison-Therapie werde im Laufe des Jahres komplett beendet. Aus ärztlicher Sicht
sei daher von einem sehr günstigen Verlauf der chronisch entzündlichen
Darmerkrankung auszugehen, die eine Übernahme der Patienten in ein
Beamtenverhältnis ermögliche.
10
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004, zugestellt am 14. des Monats, wies die
Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Aktivität und Schweregrad des Morbus
Crohn könnten zwar nach dem CDAI klassifiziert werden, jedoch könnten keine
Vorhersagen über den Zeitpunkt und die Häufigkeit weiterer Schübe getroffen werden.
Gegenüber Personen, die diese Erkrankung nicht hätten, bestehe ein statistisch
erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit. Die Stellungnahmen des B ließen eine
andere Feststellung nicht zu. Ihnen sei vielmehr zu entnehmen, dass es - wenn auch
nicht wesentliche - Entzündungsaktivitäten bei der Klägerin gebe. Sie habe bis zum
Erreichen der Altersgrenze noch über 30 Dienstjahre vor sich, in denen sich weder die
Anzahl noch der Schweregrad von Erkrankungsschüben vorhersagen lasse, die auch
im Hinblick auf das steigende Dienstalter irgendwann in eine Dienstunfähigkeit münden
könnten.
11
Die Klägerin hat am 12. Juni 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren weiter verfolgt. Sie führt aus, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit könne bei ihr
mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das belege ein
von ihr zwischenzeitlich eingeholtes fachinternistisch- gastroenterologisches Gutachten
des L, Chefarzt des Kreiskrankenhauses H, vom 14. Juli 2004. Hiernach sprächen die
erhobenen Befunde für eine allenfalls milde, entzündliche Aktivität (CRP, CDAI), sodass
von einem sehr gutartigen und milden Verlauf der Crohn-Erkrankung ausgegangen
werden könne. Außerdem sei das Gutachten des I nicht zutreffend. Die dort erwähnten
Daten ließen keinen Rückschluss auf den Einzelverlauf der Krankheit in ihrem
speziellen Fall zu. Die Daten zur Häufigkeit vorzeitigen Renteneintritts bezögen sich auf
ein großes Kollektiv Morbus Crohn-Kranker, in dem alle Schweregrade der Erkrankung
vertreten seien. In der Literatur sei belegt, dass gerade die schwereren Fälle von der
vorzeitigen Dienstunfähigkeit betroffen seien. Wegen der niedrigen Aktivität der
12
Erkrankung bei ihr, der Klägerin, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit weiteren
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Nach Ansicht des L gebe es nur
eine extrem geringe Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Dienstunfähigkeit, die außerhalb der
statistischen Normalverteilung liege und nicht höher sei als bei der Normalbevölkerung.
Ferner sei das Gutachten des I auch deshalb falsch, weil es sich bei der Diagnose einer
leichten bis mäßig-gradigen entzündlichen Aktivität des Morbus Crohn auf die Erhöhung
der CPR-Werte von 2,4 mg/dl stütze und nicht berücksichtige, dass sie, die Klägerin,
zum Untersuchungszeitpunkt eine starke, fieberhafte Grippe gehabt habe. Soweit sich
der Gutachter des Beklagten auf eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos mit der
Begründung von Begleit- und Folgeerkrankungen berufe, lägen solche bei ihr, der
Klägerin, gerade nicht vor. Die Auffassung, er gebe kein zuverlässiges
Prognosekriterium für ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit, sei unzutreffend,
denn in diesem Fall könne der Beklagte bzw. dessen Gutachter auch keine - negative -
Prognose erstellen. Ein erhöhtes Risiko ergebe sich nicht durch das Wesen der
Erkrankung und die sozialmedizinischen Daten, weil bei Heranziehung der
sozialmedizinischen Daten nach dem Schweregrad der Erkrankung zu differenzieren
sei. Das habe I gerade nicht getan. Diese Sichtweise, die den Einzelfall außer Betracht
lasse, sei aus schulmedizinischer Sicht vor 20 bis 30 Jahren eingenommen worden.
Seit Anfang der 90er Jahre gehe man stattdessen bei der Beurteilung von Morbus Crohn
von einer Einzelfallbetrachtung aus, sodass im Einzelfall sehr wohl die Möglichkeit
bestehe, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit
auszuschließen. Dies gehe auf Forschungsvorhaben des N zurück.
Der Klagebegründung war das Gutachten des L vom 14. Juli 2004 beigefügt, auf dessen
Inhalt verwiesen wird.
13
Die Klägerin beantragt,
14
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. August
2003 und des Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004 zu verpflichten, über ihren
Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Er nimmt Bezug auf ein Folgegutachten des I vom 14. September 2004, das sich mit
dem privatärztlichen Gutachten des L vom 14. Juli 2004 auseinandersetzt, und führt
dazu aus, die Klägerin habe ihre fiebrige Erkrankung vor der Untersuchung mitgeteilt.
Es werde daher davon ausgegangen, dass dieser Umstand bei Auswertung der
Befunde berücksichtigt worden sei. Zudem sei dies für die Prognose vorzeitiger
Dienstunfähigkeit von geringer Bedeutung. Das erhöhte Risiko ergebe sich gerade nicht
aus dem aktuellen Untersuchungsbefund, sondern aus dem Wesen der Erkrankung und
der in der Fachliteratur genannten sozialmedizinischen Daten. Bei der Prognose im Fall
der Klägerin müsse ein sehr langer Zeitraum berücksichtigt werden. Der Umstand, dass
bei ihr gegenwärtig keine Folgeerkrankungen bestünden, bedeute nicht, dass bei einer
noch abzuleistenden Dienstzeit von über 30 Jahren Folgeerkrankungen oder
Komplikationen ausgeschlossen seien.
18
Das Folgegutachten vom 14. September 2004 lag der Klageerwiderung bei. Dort wird
19
darauf verwiesen, dass der CDAI zwar ein Maß für die Aktivität und den Schweregrad
der Erkrankung sei, doch keine Anhaltspunkte dafür liefere, wann und wie viele neue
Schübe eintreten würden. Ein verlässliches Prognosekriterium fehle bislang. Es sei
unmöglich vorherzusagen, welcher Patient mit Morbus Crohn ein erhöhtes Risiko einer
vorzeitigen Dienstunfähigkeit habe. Vielmehr seien chronisch entzündliche
Darmerkrankungen nach der allgemein gültigen Definition durch einen nicht
vorherzusagenden Wechsel zwischen entzündlicher Aktivität und Remission
charakterisiert. Auch unabhängig von der Schubaktivität erhöhten Begleiterscheinungen
außerhalb des Magen-Darm-Traktes, Folgezustände nach Operationen und
Folgekrankheiten wie Verdauungsstörungen, Gallen- und Nierensteinbildung die
Anfälligkeit der Patienten. Sozialmedizinische Daten belegten ein im Vergleich zur
Normalbevölkerung erhöhtes Risiko einer Umschulung oder frühzeitigen
Erwerbsunfähigkeit. Etwa 15 % der Morbus Crohn-Patienten würden vorzeitig berentet,
etwa 17 % seien nicht in ihrem erlernten Beruf tätig. Das Durchschnittsalter des
Rentenbeginns von Morbus Crohn-Patienten betrage 41 Jahre. Die Einschätzung des
Privatgutachters, bei der derzeitigen niedrigen Krankheitsaktivität der Klägerin sei mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen, sei nicht
nachvollziehbar und seine Auffassung, die Wahrscheinlichkeit vorzeitiger
Berufsunfähigkeit liege nicht außerhalb der Normalverteilung des
Berufsunfähigkeitsrisikos der Normalbevölkerung, sei von statistischer Seite nicht
haltbar und erwecke der Eindruck der Befangenheit.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2006 dem Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
20
Auf Anfrage des Gerichts hat S, Chefarzt und Ärztlicher Direktor des Zentrums für
onkologische Chirugie der Kreiskliniken B1 (Akademisches Lehrkrankenhaus der LMU
N1), mit Schreiben vom 8. Februar 2006 mitgeteilt:
21
Der Morbus Crohn ist eine Erkrankung, die weder durch konservative noch durch
operative Maßnahmen heilbar ist. Vom Morbus Crohn ausgelöste Beeinträchtigungen
der Arbeitsfähigkeit können durch psychische Umwelteinflüsse (z.B. Scheidung,
berufliche Probleme etc.) jederzeit wieder auftreten. Die Krankheit „brennt" dann mit
zunehmendem Alter, also ab ca. 60 Jahren, langsam aus.
22
Morbus Crohn Patienten bzw, deren Krankheitsschübe sind somit weder in der Schwere
noch in ihrem Zeitpunkt vorhersehbar. Der Morbus Crohn kann bei entsprechendem
Umfeld jederzeit wieder aufflackern, dann als leichte Form z.B. konservativ
beeinflussbar sein oder aber auch das ganze Spektrum der schweren Fälle durchlaufen.
...
23
Diesem Schreiben beigefügt waren zwei Übersichten. Die eine betrifft die
Rezidivmanifestation nach Ileocoecalresektion bei Morbus Crohn und besagt, dass
nach einem Jahr in 20 % der Fälle ein klinischer und in 73 % der Fälle ein
endoskopischer Befund feststellbar ist; nach drei Jahren ist in 34 % der Fälle ein
klinischer und in 85 % der Fälle ein endoskopischer Befund feststellbar. Die andere
Übersicht hat die Reoperationsrate bei Morbus Crohn zum Gegenstand. Ihr liegen 13
wissenschaftliche Untersuchungen im Zeitraum zwischen 1979 und 1993 mit insgesamt
1863 untersuchten Probanden zu Grunde. Hiernach beträgt die durchschnittliche
Reoperationsrate nach fünf Jahren 27 % und nach zehn Jahren 44 %.
24
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung der mit dieser Sache bereits
befassten Sachverständigen L (Chefarzt im Kreiskrankenhauses H) und X (Facharzt an
der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des Universitätsklinikums
E). Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
25
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
26
Entscheidungsgründe:
27
Die Klage hat keinen Erfolg.
28
Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
29
Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 28. August 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass
der Beklagte über ihr Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut entscheidet, da es an ihrer gesundheitlichen Eignung fehlt.
30
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) LBG kann in das Beamtenverhältnis auf Probe
berufen werden, wer - wie ein künftiger (verbeamteter) Lehrer - zur späteren
Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.
Voraussetzung für die Einstellung ist unter anderem die Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG,
§ 7 Abs. 1 LBG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört,
31
vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1989 - 2 A 3/86 -, abgedruckt bei Buchholz 232.1 § 7
BLV Nr. 4) und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, NVwZ 1993, 1110;
32
so auch OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27-28.
33
Die Klägerin ist indes gesundheitlich ungeeignet für ein Beamtenverhältnis auf Probe.
Nach der vom erkennenden Gericht geteilten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
34
vgl. Beschluss vom 16. September 1986 - 2 B 92/86 -, abgedruckt bei Buchholz 232 §
31 BBG Nr. 39; Urteil vom 25. Februar 1993, a.a.O.; Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5/00 -,
abgedruckt in DÖD 2002, S. 219,
35
fehlt die gesundheitliche Eignung bei Vorliegen einer körperlichen oder physischen
Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts
dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich hat der
Dienstherr eine prognostische Einschätzung vorzunehmen. Ihm steht insoweit ein
Beurteilungsspielraum zu. Seine Wertungen können weder durch die Wertungen eines
Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden,
36
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; hierzu auch
OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 - und vom 19. November 2004 - 6 A
1720/02 - im Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Eignung.
37
Zur Verneinung der Einstellung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des
Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig
ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den
Begriff der fehlenden gesundheitlichen Eignung und den Rahmen, innerhalb dessen er
sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat,
38
vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, NJW 2003, 3111;
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263,
267, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -.
39
Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten, der an Morbus Crohn
erkrankten Klägerin die gesundheitliche Eignung als Lehrerin im Beamtenverhältnis
abzusprechen, nicht zu beanstanden. Er hat sich zu Recht auf die amtsärztlichen
Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Kreises O1 gestützt.
40
Bei Morbus Crohn handelt es sich um eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die
hauptsächlich im unteren Dünn- und im Dickdarm auftritt und alle Schichten der
Darmwand betrifft. Die Entstehungsmechanismen sind nicht genau bekannt. Es wird
eine genetische Veranlagung und eine Störung des Immunsystems vermutet; außerdem
wird eine Auslösung durch Infektionen diskutiert. Die Erkrankung beginnt meist
allmählich und verläuft typischerweise in Schüben. Die Betroffenen haben über einen
längeren Zeitraum drei- bis sechsmal täglich Durchfälle und krampfartige
Bauchschmerzen vor allem im rechten Unterbauch, gelegentlich auch Fieber. Aus den
entzündeten Darmabschnitten können die Nährstoffe nur unzureichend aufgenommen
werden. Darüber hinaus essen die Betroffenen aus Angst vor den Schmerzen, die der
Nahrungsaufnahme folgen, zu wenig. Daher kommt es sehr oft zu einem
Gewichtsverlust. Häufig sind auch andere Organe entzündlich verändert, insbesondere
die Haut, die Gelenke und die Augen, seltener die Gallenwege. Gefährliche
Komplikationen sind narbige Darmverengungen, Abszesse, Übergreifen der
Entzündung auf Nachbarorgane und Fisteln. Morbus Crohn wird so lange wie möglich
mit entzündungshemmenden Medikamenten behandelt; nur bei Komplikationen muss
der betroffene Darmabschnitt operiert werden. Auch unter einer Dauertherapie neigt die
Erkrankung zu immer wieder neuen Schüben.
41
Vgl. Der Brockhaus, Gesundheit, 6. Auflage, Stichwort „Crohn-Krankheit".
42
Die gegenwärtig verfügbaren Therapien sind nicht in der Lage, die primäre
Krankheitsursache zu „heilen", sondern lediglich geeignet, die Symptome zu
kontrollieren.
43
Vgl. Nikolaus/Schreiber in: Springer Lexikon Medizin, 2004, vor S. 413.
44
Die Einschätzung des Beklagten, künftige, zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit
führende Morbus-Crohn-Schübe bei der Klägerin oder der vorzeitige Eintritt dauernder
Dienstunfähigkeit könnten nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat er dabei keinen
falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt, sondern sich zu Recht die Risikoprognose des
Amtsarztes bzw. der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des
Universitätsklinikums E zu eigen gemacht. Dort wurde nachvollziehbar und
45
überzeugend dargestellt, dass ein zur vorübergehenden oder dauerhaften
Dienstunfähigkeit führendes Rückfallrisiko bei der unstreitig an Morbus Crohn
erkrankten Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne. Generell besteht bei dieser
Krankheit ein statistisch erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit. Nach der
Rentenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger betrug im Jahre
1998 das Durchschnittsalter des Rentenbeginns bei Morbus Crohn 41 Jahre,
vgl. Kertzendorfff (Abteilungsarzt für Rehabilitation bei der BfA), Sozialmedizinische
Begutachtung chronisch-entzündlicher Darmkrankheiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung, in: Der Medizinische Sachverständige, Heft 06/00,
46
und liegt somit über dem durchschnittlichen Rentenbeginn der Normalbevölkerung, das
zwischen 62 und 63 Jahren liegt,
47
vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Die soziale Situation in Deutschland,
Internet: www.bpd.de.
48
Auch zeigen die dem Gericht von S, der Anfang Februar 2006 eine Ärztefortbildung zum
Thema Morbus Crohn vorbereitete, zur Verfügung gestellten Unterlagen, die von der
Klägerseite nicht in Zweifel gezogen wurden, das statistische Rückfallrisiko dieser
Erkrankung auf: Ein Jahr nach einer Operation, wie sie bei der Klägerin im Jahre 1989
vorgenommen wurde, ist in 20 % der Fälle ein klinischer und in 73 % der Fälle ein
endoskopischer Befund feststellbar. Nach drei Jahren ist in 34 % der Fälle ein klinischer
und in 85 % der Fälle ein endoskopischer Befund feststellbar. Zudem beträgt die
durchschnittliche Reoperationsrate nach fünf Jahren 27 % und nach zehn Jahren 44 %.
Insgesamt ergibt sich somit aus den sozialmedizinischen Daten von Morbus Crohn-
Patienten allgemein ein Rückfallrisiko, das mit einem höheren Grad der
Wahrscheinlichkeit zu einer künftigen Dienstunfähigkeit führt, als dies bei der
Normalbevölkerung der Fall ist. Insoweit besteht im übrigen zwischen den beiden in der
mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen Einigkeit.
49
Es besteht kein Anlass, im Fall der Klägerin eine hiervon abweichende
Risikoeinschätzung vorzunehmen.
50
Zwar hat sie vorgetragen, sie leide unter einer leichten Form des Morbus Crohn,
während in die Statistiken im Durchschnitt schwerere Fälle eingeflossen seien. Die sich
hieraus ergebenden Durchschnittswerte dürften deshalb bei ihr nicht zur Anwendung
kommen.
51
Dem steht jedoch entgegen, dass es keine wissenschaftlichen Erhebungen gibt, die bei
„leichten" Morbus Crohn-Fällen ein geringeres Rückfallrisiko belegen. Der von der
Klägerin hinzugezogene Sachverständige L hat dies in der mündlichen Verhandlung
selbst eingeräumt. Er hat weiter vorgetragen, dass es in der jüngeren Vergangenheit
zwar Bemühungen der Forschung gegeben habe, Parameter zu entwickeln, aus denen
sich eine Individualprognose herleiten lasse; indes würden sich all diese Parameter für
eine zuverlässige Individualprognose nicht eignen.
52
Seine dennoch zu Gunsten der Klägerin erstellte Risikoprognose ist demgegenüber
nicht überzeugend. Er hat erläutert, es bestehe unter den Medizinern Einigkeit darüber,
dass ein günstiger Krankheitsverlauf Voraussetzung für eine günstige Prognose sei.
Hieraus hat er die Schlussfolgerung gezogen, das Berufsunfähigkeitsrisiko der Klägerin
53
entspreche dem der Normalbevölkerung. Wenn jedoch ein günstiger Krankheitsverlauf
lediglich eine Voraussetzung für eine günstige Prognose ist, so heißt das noch nicht,
dass diese günstige Prognose mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auch
eintreffen wird. Logisch zulässig wäre allenfalls die negative Schlussfolgerung, dass bei
ungünstigem Krankheitsverlauf eine günstige Prognose ausgeschlossen werden kann.
Anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Parameter „günstiger
Krankheitsverlauf" um die einzige Voraussetzung für eine günstige Prognose handelte
und zudem feststünde, dass ein günstiger Krankheitsverlauf auch immer eine günstige
Prognose zur Folge hätte. Das aber trifft nicht zu, denn L selbst hat - zu Recht -
vorgetragen, es gebe keine hinreichend geeigneten Parameter für eine
Individualprognose. Das entspricht im übrigen auch der Auskunft des S , wonach
Krankheitsschübe des Morbus Crohn weder in der Schwere noch in ihrem Zeitpunkt
vorhersehbar sind. Die Schlussfolgerung des L ist daher denklogisch nicht haltbar.
Auch sein weiteres, in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Argument überzeugt
nicht. Er hat ausgeführt, die Klägerin sei 1989 operiert worden. 10 bis 15 Jahre nach
einer Operation verflache aber die Risikokurve. Dem steht indes entgegen, dass beide
Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts erklärt haben, sie würden sich den
Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen
anschließen, die drei Gruppen von Risikofaktoren für das Auftreten eines klinischen
Rezidivs bei Morbus Crohn definiert hat. Hierzu gehören in der dritten Gruppe solche
Faktoren, die keine prädikative Relevanz haben. Dazu zählt unter anderem die
Krankheitsdauer,
54
vgl. Fleig, in: Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und
Stoffwechselerkrankungen, Remissionserhaltung, Internet: www.dgvs.de.
55
Wenn aber die Dauer der Erkrankung für das Risiko des Auftretens eines klinischen
Rezidivs keine Bedeutung hat, lässt sich auch die Aussage nicht halten, wegen der über
15 Jahre zurückliegenden Operation der Klägerin sei ihre Risikokurve „verflacht".
56
Unabhängig hiervon spricht zudem Vieles dafür, dass es sich bei der Erkrankung der
Klägerin gerade nicht um einen aus der allgemeinen Statistik herausragenden „leichten"
Fall des Morbus Crohn handelt. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin bereits im
Alter von 17 Jahren an Morbus Crohn erkrankt ist, obwohl das durchschnittliche
Erkrankungsalter 30 Jahre beträgt. Das ergibt sich aus den Ausführungen des
Sachverständigen X in der Verhandlung, denen L nicht entgegengetreten ist.
Desweiteren dürfte auch die Krankengeschichte eher gegen einen „leichten" Fall
sprechen. Wie X ausgeführt hat, hat die Klägerin nach den ihm vorliegenden ärztlichen
Unterlagen auch in der Zeit von 1990 bis 2003 unter Rezidiven gelitten. Diese konnten
nach der im Jahre 1989 erfolgten Operation 1990, 1993 und 1994 mit zunehmender
Größe festgestellt werden und haben 1999 schließlich die Behandlung mit einem
Cortisonpräparat erforderlich gemacht, die bis 2003 angedauert hat. Eine solche
Therapie stellt keine remissionserhaltende Maßnahme dar, sondern lässt auf eine
Schubbehandlung schließen. Hinzu kommt, dass wegen der operativen Verkürzung des
Dünndarms die Reseptionsfähigkeit des Darmes der Klägerin verringert ist, was
ebenfalls Ausdruck der Morbus Crohn- Erkrankung ist. Zwar ist L auch in Kenntnis
dieser Einzelfallbeschreibung durch X bei seiner Risikoeinschätzung geblieben, doch
hat er dies mit dem Umstand begründet, 10 bis 15 Jahre nach einer Operation verflache
die Risikokurve. Dieses Argument trägt jedoch nicht. Auf die obigen Ausführungen kann
insoweit verwiesen werden.
57
Soweit die Klägerin schließlich gerügt hat, das Gutachten des I habe sich zu Unrecht bei
seiner Prognose auf die seinerzeit erhobenen CPR-Werte von 2,4 mg/dl gestützt und
dabei außer Acht gelassen, dass sie, die Klägerin, zum Untersuchungszeitpunkt unter
einer starken, fieberhaften Grippe gelitten habe, dringt sie nicht durch. Diese Laborwerte
sind nach Angabe des X, der L nicht widersprochen hat, nicht in die Risikoprognose
eingeflossen.
58
Nach alledem durfte der Beklagte sich bei seiner Einschätzung künftiger
Dienstunfähigkeitszeiten der Klägerin an den Aussagen des Amtsarztes anschließen,
dem in der Regel insofern ohnehin ein größeres Gewicht beizumessen ist als
privatärztlichen Stellungnahmen,
59
vgl. zur generell größeren Gewichtigkeit amtsärztlicher Stellungnahmen: BverwG,
Beschluss vom 8. März 2001 - DB 8.01 -, RiA 2002, 138; auch OVG NRW, Urteil vom
28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 -.
60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das
Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
61
62