Urteil des VG Düsseldorf vom 11.02.2008

VG Düsseldorf: fristlose kündigung, unwirksamkeit der kündigung, vergleich, rückgabe, behinderung, arbeitsgericht, abmahnung, anstellungsvertrag, rückforderung, herausgabe

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 4363/07
Datum:
11.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4363/07
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 und der
Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 00.00.1947 geborene Kläger arbeitete ab dem 1. Oktober 2001 – Arbeitsvertrag
vom 21. Juni 2001 - für die Firma L zunächst als Verkaufsberater. Im Juli 2002
schlossen J, eine Rechtsnachfolgerin der L, und der Kläger einen Vertrag über die
Überlassung eines Firmenwagens. In dem Vertrag behielt sich die Arbeitgeberin bei
einer nachhaltigen Änderung der Tätigkeit des Klägers, z. B. bei Wegfall der
Außendiensttätigkeit, vor, die Überlassung des Fahrzeugs rückgängig zu machen. Im
April 2005 schloss der Kläger mit der Firma J einen neuen Arbeitsvertrag, der alle
bisherigen Arbeitsverträge ersetzen sollte (Ziff. 1 (2) des Vertrages). Nach diesem
Vertrag war der Kläger als Vertriebsberater Blocking Control und KonÜP eingestellt. In
dem Arbeitsvertrag heißt es unter der Überschrift "Nebenleistungen" (Ziff. 5 (4) des
Vertrages): "Der Arbeitsnehmer erhält einen Firmenwagen gemäß der gültigen Firmen-
und Geschäftswagenregelung zur dienstlichen und privaten Nutzung."
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Das Versorgungsamt Düsseldorf stellte mit Bescheid vom 24. Mai 2005 rückwirkend
zum 24. September 2004 für den Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
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Im Juni 2005 wurde die Firma J mit der J1 zu der Beigeladenen zusammengeführt.
Diese entschloss sich, keine Vertriebsberater Blocking Control und KonÜP mehr
einzusetzen. Am 30. März 2006 kündigte sie daher dem Kläger. In dem darauffolgenden
arbeitsgerichtlichen Prozess – ArbG Köln, 15 Ca 3247/06 - schlossen der Kläger und
die Beigeladene am 8. Mai 2006 einen Vergleich, wonach die Beigeladene aus der
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Kündigung vom 30. März 2006 keine Rechte mehr herleiten werde. Das
Arbeitsverhältnis sollte zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortgesetzt werden.
Die Zurücknahme der Kündigung sollte keine Auswirkung auf die beim Integrationsamt
laufenden Verfahrensabschnitte haben.
Die Beigeladene bot dem Kläger in der Folgezeit eine Tätigkeit als Vertriebsassistent
KAM Sales Support an, einer Call-Center-Tätigkeit, die der Kläger im Hinblick auf seine
gesundheitlichen Einschränkungen und die deutlich geringere Bezahlung ablehnte. Ein
Arbeitsmediziner stellte im Dezember 2006 fest, dass der Kläger nicht mit einer rein
sitzenden Tätigkeit beschäftigt werden sollte und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen
und Sitzen wünschenswert wäre.
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Mit Schreiben vom 13. April 2007 forderte die Beigeladene den Kläger unter
Bezugnahme auf §§ 1 und 14 der Firmenwagenregelung auf, das zur Ausübung der
dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug am Montag, den 16. April
2007 abzugeben. Aufgrund der dienstlichen Freistellung und des geplanten zukünftigen
Einsatzes sei eine dienstliche Nutzung derzeit nicht gegeben, so dass das
Firmenfahrzeug nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigt werde. Die private
Nutzungsmöglichkeit sollte finanziell ausgeglichen werden. Mit E-Mail vom gleichen
Tage lehnte der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs unter Hinweis auf die
arbeitsvertraglich vereinbarte private Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ab. Mit
Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2007 forderte er die
Beigeladene auf, ihm bis zum 30. April 2007 eine Arbeitsstelle im Außendienst
zuzuweisen.
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Unter dem 20. April. 2007 erteilte die Beigeladene dem Kläger eine Abmahnung und
führte aus, mit seiner Weigerung, den Firmenwagen zurückzugeben, habe der Kläger
gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Die Vereinbarung zur Überlassung des
Firmenwagens vom 4. Juli 2002 sehe ausdrücklich vor, dass bei einer nachhaltigen
Änderung der Tätigkeit ein Widerruf der Firmenwagennutzung auch für private Zwecke
erfolgen könne. Eine solche nachhaltige Änderung liege schon aufgrund der
andauernden Freistellung vor. Außerdem sei der Kläger als Vertriebsberater eingestellt,
was ohnehin nicht per se eine Reisetätigkeit erfordere, so dass sich auch aus der im
Arbeitsvertrag genannten Beschäftigung keine Notwendigkeit einer
Firmenwagengewährung ergebe. Überdies plane die Firma für den Kläger einen
Einsatz, mit dem keine dienstliche Pkw-Nutzung verbunden sein werde. Die private
Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens solle finanziell ausgeglichen werden, wobei
insoweit eine Rechtspflicht nicht anerkannt werde. Sie forderte den Kläger erneut auf,
das Fahrzeug bis zum 27. April 2007 zurückzugeben.
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Am 22. April 2007 erhob der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Köln – 8 Ca 3438/07 -
gegen die Beigeladene mit den Anträgen, ihm eine Tätigkeit als Vertriebsberater
Blocking Control und KonÜP oder eine vergleichbare Tätigkeit zuzuweisen, die
Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, den Vorwurf zu widerrufen, er habe
gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er das Firmenfahrzeug
nicht zurückgegeben habe, und festzustellen, dass die Beigeladene verpflichtet sei, ihm
das Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Über die Klage ist bisher nicht
entschieden.
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Die Beigeladene teilte dem Kläger mit E-Mail vom 27. April 2007 mit, sie gehe auch im
Hinblick auf die E-Mail des Klägers vom 27. April 2007 davon aus, dass der Kläger trotz
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diverser Aufforderungen weiterhin nicht gewillt sei, das Firmenfahrzeug zurückzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 forderte sie ihn wiederum auf, das Firmenfahrzeug
umgehend herauszugeben und drohte für den Fall, dass der Aufforderung nicht
nachkommen sollte, arbeitsrechtliche Konsequenzen an.
Am 6. Juni 2007 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen unter
Vorlage einer auf den 24. Mai 2007 datierten Vollmacht namens der Beigeladenen beim
Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise zur fristgerechten
Kündigung des Klägers mit der Begründung, dieser habe entgegen seiner Verpflichtung
den Dienstwagen trotz entsprechender Aufforderung nicht herausgegeben. Die
Verpflichtung beruhe auf der Fahrzeugüberlassungsvereinbarung vom 4. Juli 2002.
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Der Kläger machte im Rahmen seiner Anhörung geltend, die beabsichtigte Kündigung
sei offensichtlich rechtswidrig, weil er nicht verpflichtet sei, den Firmenwagen
herauszugeben. Selbst wenn er zur Herausgabe des Firmenwagens verpflichtet sein
sollte, berechtige dies nicht zur fristlosen Kündigung, weil er sich insofern habe
anwaltlich beraten lassen, mit dem Ergebnis, dass er das Fahrzeug nicht herausgeben
müsse. Dies sei nunmehr die dritte Kündigung, die die Beigeladene versuche, der
Grund für die Kündigung sei offensichtlich seine Behinderung. Außerdem habe die
Beigeladene die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX nicht eingehalten, der
Zustimmungsantrag sei nicht innerhalb von 14 Tagen gestellt worden.
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Die Beigeladenen vertrat demgegenüber die Auffassung, bei der Nicht-Herausgabe des
Firmenwagens handele es sich um einen sogenannten Dauertatbestand, der erst mit der
Abgabe des Firmenwagens ende. Erst danach beginne die 14-tägige Frist des § 91 Abs.
2 SGB IX zu laufen.
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Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 19. Juni 2007 die Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung des Klägers, mit Bescheid vom 27. Juni 2007 begründete
er diese Entscheidung. Der Kläger legte sowohl am 25. Juni 2007 als auch am 5. Juli
2007 Widerspruch gegen die Entscheidung des Beklagten ein, die dieser mit Bescheid
vom 23. August 2007, zugestellt am 27. August 2007, als unbegründet zurückwies.
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Die Beigeladene sprach am 22. Juni 2007 die fristlose Kündigung aus, nachdem der
Betriebsrat am 21. Juni 2007 der Kündigung zugestimmt hatte. Der Kläger hat gegen die
Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
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Am 25. September 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend zu
seinem bisherigen Vorbringen hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die
Beigeladene habe allen anderen Mitarbeitern, die mit ihm im Außendienst begonnen
hätten, den Firmenwagen belassen, auch dann, wenn sie inzwischen im Innendienst
eingesetzt würden. Dies sei unter Nennung der Namen auch schon im
arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 und den
Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Da ein Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung des Klägers und dem
Kündigungsgrund nicht vorliege, sei die Zustimmung zu erteilen gewesen. Ob der
vorgetragene Sachverhalt die außerordentliche Kündigung rechtfertige, sei von den
Arbeitsgerichten zu prüfen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie meint, es liege eine arbeitsvertragliche
Regelung vor, die es ihr erlaube, bei einer nachhaltigen Änderung der Tätigkeit die
Herausgabe des Pkw zu verlangen. Deshalb sei es abwegig, von einer offensichtlich
unwirksamen Kündigung auszugehen. Dass sich aus dem arbeitsgerichtlichen
Vergleich vom 8. Mai 2006 etwas anderes ergebe, sei nicht richtig. Sie habe diesen
Vergleich deshalb bei der Antragstellung auch nicht in Bezug genommen. Die
Behauptung des Klägers, dass sie anderen, namentlich benannten
Außendienstmitarbeitern, die in den Innendienst versetzt worden seien, den
Firmenwagen belassen habe, müsse sie mit Nichtwissen bestreiten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 und der
Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene hat keinen Anspruch gegen
den Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers.
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Rechtsgrundlage für die Zustimmung zur Kündigung des Klägers sind die §§ 85 ff.
SGB IX. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes, wobei diese Vorschrift auch im Falle der außerordentlichen
Kündigung gilt (§ 91 Abs. 1 SGB IX). Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne dieser
Vorschrift, weil bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde (§ 2 Abs. 2
SGB IX).
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Die aufgrund dieser Vorschriften erteilte Zustimmung des Beklagten ist schon deshalb
rechtswidrig, weil die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX nicht eingehalten wurde. Nach dieser
Vorschrift kann die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nur innerhalb von
zwei Wochen beantragt werden, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der
Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erhält. Das
Versäumnis der Frist hat zur Folge, dass das Integrationsamt den Antrag ohne weitere
Prüfung abzulehnen hat und der Arbeitgeber sein Recht auf außerordentliche
Kündigung verliert. § 91 Abs. 2 SGB IX ist der Regelung des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB
nachgebildet, so dass für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom
Kündigungsgrund dieselben Erwägungen gelten, die bei der Einhaltung der Zwei-
Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 5 B 48/05 – in juris veröffentlicht;
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Beschluss vom 2. Mai 1996 – 5 B 186.95 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7
Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB
eingehalten wurde. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 SGB IX verdrängt die
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Ob diese Frist eingehalten
wurde, ist von den Arbeitsgerichten im Rahmen ihrer Prüfung der Kündigung
eigenständig zu ermitteln, die Entscheidung über die Einhaltung der Frist nach § 91
Abs. 2 SGB IX durch das Integrationsamt und die Verwaltungsgerichte stellt insoweit
kein Präjudiz für die Entscheidung des Arbeitsgerichts dar.
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Vgl. BAG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 46/05 -, NZA 2006, S. 1211
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Kenntniserlangung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und
möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die
Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder
nicht. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Kündigungsgrund aus einem in sich
abgeschlossenen Lebenssachverhalt hergeleitet wird oder aus einem sog.
Dauertatbestand. Ein Dauertatbestand liegt vor, wenn fortlaufend neue
kündigungsrelevante Tatsachen eintreten, die zur Störung des Arbeitsverhältnisses
führen. In derartigen Fällen soll die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten sein, wenn
bis in die letzten zwei Wochen vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der
Dauertatbestand angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses noch
nicht abgeschlossen war.
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Vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 – 8 AZR 739/00, BAGE 98, S. 275-293 m. w. N.
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Für den Fall der Verweigerung einer Provisionszahlung durch den Arbeitgeber hat das
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Juli 2001 – 8 AZR 739/00, BAGE 98, S. 275-293)
zum Unterschied zwischen dem abgeschlossenen Lebenssachverhalt zum
Dauertatbestand Folgendes ausgeführt:
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"Bleibt der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen längere Zeit im Rückstand, so kann es sich
zwar um einen echten Dauertatbestand handeln mit der Folge, dass die
Ausschlussfrist erst mit Beendigung dieses Zustandes beginnt. Der Pflichtverstoß bei
Zahlungsverzug setzt sich mit jedem weiteren Tag fort, und je länger der Verzug
dauert, desto gewichtiger ist das Fehlverhalten des Arbeitgebers. Oft wird der Grad der
Pflichtwidrigkeit erst nach einer längeren Verzugsdauer so gravierend, dass der
Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für nicht zumutbar hält. Die
Dauer der negativen Auswirkungen gehört deshalb in der Regel mit zu den für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen, auf deren Kenntnis § 626 Abs. 2 BGB für den
Fristbeginn abstellt. Um einen abgeschlossenen Kündigungssachverhalt mit
Fortwirkung handelt es sich dagegen, wenn der Arbeitnehmer aus bestimmten
Vorgängen den Vorwurf herleitet, die Vertrauensgrundlage sei nachhaltig zerstört oder
es bestünden nach wie vor – ohne Hinzutreten weiterer Ereignisse – Zweifel an der
Zahlungswilligkeit des Arbeitgebers.
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Ob ein Vertrauensverlust oder eine fehlende Bereitschaft zur Zahlung zustehender
Ansprüche vorliegt, ist eine Schlussfolgerung, die aufgrund bestimmter Tatsachen
vorzunehmen ist. Nicht die Ergebnisse einer solchen Würdigung, sondern die
Vorgänge, die eine solche Beurteilung rechtfertigen, sind die maßgebenden
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Tatsachen im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB. Aus diesem Grunde müssen in Fällen wie
dem vorliegenden, in denen der Arbeitnehmer zunächst trotz bereits wiederholter
Zahlungsablehnung weiter zuwartet, besondere Darlegungen erfolgen, warum erst
zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Kündigung der vorher hingenommene
Zahlungsrückstand plötzlich als Kündigungsgrund relevant geworden ist. Allein die
Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe die Ausschlussfrist des §
626 Abs. 2 BGB eingehalten, da ihm nach der Abmahnung vom 14. Februar 1996
frühestens am 29. Februar 1996 bekannt gewesen sei, dass die Beklagte nach wie vor
die Zahlung ohne Begründung verweigere, erklärt nicht, warum der Kläger erst
aufgrund dieses Fristablaufs und nicht bereits nach der ihm Ende November 1995
mitgeteilten Zahlungsablehnung eine außerordentliche Kündigung erwogen hat. Hatte
die Beklagte wofür vieles spricht – im November endgültig die Zahlung der vom
Kläger begehrten Provision verweigert, so lief von diesem Zeitpunkt an die
Ausschlussfrist, ohne dass es einer weiteren Abmahnung durch den Kläger bedurfte."
Auf diese Grundsätze kann im vorliegenden Fall zurückgegriffen werden. Danach ist die
Ausschlussfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX von der Beigeladenen versäumt worden. Die
Beigeladene stützt ihren Antrag auf Zustimmung zur Kündigung darauf, dass der Kläger
die Rückgabe eines Dienstwagens unberechtigt verweigert habe. Er verstoße damit
gegen die Vereinbarung zur Überlassung eines Firmenwagens. Dies hat der Kläger -
unterstellt, ein relevanter Verstoß läge vor - spätestens dann endgültig und
unmissverständlich getan, als er am 22. April 2007 Klage beim Arbeitsgericht Köln u.a.
mit dem Ziel erhoben hat, die Rechtswidrigkeit der Rückforderung des Firmenwagens
durch die Beigeladene feststellen zu lassen. Damit hat der Kläger deutlich gemacht und
begründet, dass er dem Rückforderungsbegehren der Beigeladenen nicht nachkommen
wolle. Die Beigeladene konnte damit auch davon ausgehen, dass der Kläger zumindest
während der Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ihrem Verlangen auf Rückgabe
des Firmenwagens nicht entsprechen würde. Spätestens mit der Zustellung der
arbeitsgerichtlichen Klage Ende April 2007 lagen ihr damit alle Tatsachen vor, aufgrund
derer sie entscheiden konnte, ob ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar
erschien. Es ist daher nicht erklärbar, warum die Beigeladene sie erst nach der erneuten
Mahnung vom 25. Mai 2007 und dem fruchtlosen Ablauf der angeblich zum 1. Juni 2007
gesetzten Frist zu der Erkenntnis gelangt sein will, dass die Ablehnung der Herausgabe
des Firmenwagens nunmehr die Weiterführung des Dienstverhältnisses für sie
unzumutbar erscheinen lasse und den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt
hat. Dass die Beigeladenen tatsächlich schon viel früher davon ausging, dass der
Kläger trotz der Aufforderungen und Abmahnungen das Fahrzeug nicht herausgeben
werde, dokumentiert die von der Beigeladenen selbst im Rahmen der Antragstellung
vorgelegte E-Mail der Managerin I, Frau M, vom 27. April 2007. Darin stellt diese fest,
dass sie zu der Auffassung gelangt sei, dass der Kläger trotz Mahnungen und
Abnahmungen nicht bereit sei, das Fahrzeug zurückzugeben. Dagegen, dass erst der
Ablauf der angeblich zum 1. Juni 2007 gesetzten letzten Frist die Erkenntnis eine
Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei unzumutbar, bedingt haben soll, spricht schon
die vorgenannte E-Mail. Die "letzte Frist" 1. Juni 2007 kann nach dem Akteninhalt nur
dem Schreiben der Beigeladenen vom 25. Mai 2007 entstammen. Unabhängig davon,
dass in dem Schreiben vom 25. Mai 2007 lediglich für die Arbeitsaufnahme eine Frist für
den 1. Juni 2007 bestimmt war, dokumentiert schon das vor dem vorgenannten
Schreiben liegende Datum, unter dem die Beigeladenen ihren Prozessbevollmächtigten
die Vollmacht erteilt hat, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen, dass die
Erkenntnis der Beigeladenen zur aus ihrer Sicht bestehenden Unzumutbarkeit der
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon vor dem 24. Mai 2007 bestanden haben
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muss, ansonsten hätte sie die Prozessbevollmächtigten nicht beauftragt und
bevollmächtigt.
Ferner ist die Zustimmung zur Kündigung auch rechtswidrig, weil unter
Berücksichtigung der im Verfahren geltend gemachten Gründe die außerordentliche
Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist.
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Die Zustimmung zur Kündigung steht grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Dieses
Ermessen ist jedoch im Fall der außerordentlichen Kündigung gemäß § 91 Abs. 4 SGB
IX eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift soll das Integrationsamt die Kündigung
erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, die nicht im Zusammenhang
mit der Behinderung steht.
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Das neunte Buch des Sozialgesetzbuchs ist in erster Linie ein Fürsorgegesetz, das mit
seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des
Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen soll. Der Zweck der §§ 85 ff.
SGB IX ist es, den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren,
denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren
und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins
Hintertreffen gerät. Liegt kein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der
Behinderung vor, soll ein behinderter nicht besser gestellt werden als ein nicht-
behinderter Arbeitnehmer. Es ist nicht Sinn des Sonderkündigungsschutzes, dem
schwerbehinderten Menschen die Unannehmlichkeiten eines arbeitsgerichtlichen
Prozesses zu ersparen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 39.90 -, BVerwGE 90, S. 275.
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Im vorliegenden Fall stehen die von der Beigeladenen vorgetragenen
Kündigungsgründe nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers,
es liegen jedoch außerordentliche Umstände vor, die das Begehren auf Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Die
vorgetragenen Gründe können die außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht
rechtfertigen. In diesen Fällen kann die Zustimmung zur Kündigung auch dann
verweigert werden, wenn die vorgetragenen Kündigungsgründe nicht in
Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Es wäre widersinnig, wenn der Beklagte
die Zustimmung zu einer Kündigung erteilen müsste, die vor dem Arbeitsgericht mit
hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand hätte. Maßgeblich dabei ist, ob die Kündigung
offensichtlich
nur angenommen werden, wenn die Unwirksamkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel
offen zutage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2005 – 9 S 2178/05 -,
VBlBW 2006, S. 148 m. w. N.
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So liegt der Fall hier. Die von der Beigeladenen für die Zustimmung zur fristlosen
Kündigung geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung des
Klägers nicht. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger zur Rückgabe des
Firmenwagens verpflichtet war und die Verweigerung der Rückgabe des Firmenwagens
durch den Kläger damit Vertragspflichten verletzte.
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Die Beigeladene hat sich in dem Anstellungsvertrag vom 16. März 2005 verpflichtet,
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dass der Kläger von ihr einen Firmenwagen – nicht Dienstwagen – erhält, zur
dienstlichen und privaten Nutzung. Diese Regelung im aktuellen Arbeitsvertrag verweist
lediglich auf eine der Kammer bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorliegende
"Firmen- und Geschäftswagenregelung". Wenn die Beigeladene sich bezüglich ihres
Rechts auf Rückforderung auf den Überlassungsvertrag vom 4. Juli 2002 beruft, ist dies
offensichtlich rechtsirrig, weil auch dieser Vertrag durch den Anstellungsvertrag vom 16.
März 2005 ersetzt werden sollte. Nach Ziff. 1 (2) dieses Anstellungsvertrages vom 16.
März 2005 sollten alle vorherigen Arbeitsverträge durch den neuen Vertrag ersetzt
werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen
Verhandlung die Rechtsmeinung vertreten hat, die Ziff. 1. (2) dieses Vertrages über den
Ersatz aller früheren Arbeitsverträge beziehe sich nur auf Anstellungsverträge, nicht
aber auf Nebenabreden wie die Überlassung des Dienstwagens, findet diese
Auslegung in dem Anstellungsvertrag vom 16. März 2005 keine Stütze. Die Ziff. 5 (4)
dieses Anstellungsvertrages trifft eine eigene Regelung bezüglich der Überlassung des
Firmenwagens und nimmt dabei nur die gültige Firmen- und Geschäftswagenregelung
des Unternehmens in Bezug. Dass sich aus der gültigen Firmen- und
Geschäftswagenregelung ebenfalls ein Rückforderungsanspruch ergeben könnte, hat
die Beigeladene weder im Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren
dargelegt, erst recht nicht unter Beweis gestellt. Sie hat weder die entsprechende
Regelung vorgelegt noch zitiert. Selbst in der vorgelegten Abmahnung wird sie nicht in
Bezug genommen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene
trotz Akteneinsicht durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Durchschrift der Geschäfts-
und Firmenwagenregelung nicht zu den Akten gereicht.
Dass die Beigeladene selbst offensichtlich ursprünglich auch davon ausgegangen ist,
dass ihr der Anstellungsvertrag keine Möglichkeit der Rückforderung des Firmenwagens
eröffnet, ergibt sich aus dem Vergleich vom 8. Mai 2006 beim Arbeitsgericht Köln. Dabei
hat sich die Beigeladene nicht etwa die Rückgabe des Firmenwagens vorbehalten,
obwohl zu diesem Zeitpunkt nach dem Vorbringen der Beigeladenen für diese bereits
feststand, dass die Stelle des Klägers im Außendienst entfallen sei.
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Im Hinblick auf die im Vergleich vom 8. Mai 2006 eingegangene Verpflichtung, das
Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortzuführen, erscheint
das Vorgehen der Beigeladenen, selbst wenn sie beim Abschluss des Vergleichs nicht
davon ausgegangen sein sollte, dass sie keinen Anspruch auf Rückgabe hat, darüber
hinaus auch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Unabhängig davon, ob sich aus der
Geschäfts- und Firmenwagenregelung der Beigeladenen ein Rückforderungsanspruch
ergeben könnte, hat sie sich in dem Vergleich verpflichtet, den Vertrag "zu den
bisherigen Bedingungen unverändert" fortzusetzen. Hierzu gehörte auch, dass der
Kläger gem. dem Arbeitsvertrag einen Firmenwagen erhält. Ohne eine Änderung der
Verhältnisse, wie sie bei dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vorlagen, kommt deshalb
eine Rückforderung des Firmenwagens nicht in Betracht. Das für eine Änderung des
Anstellungsverhältnisses erforderliche Verfahren beim Integrationsamt sollte deshalb
gerade trotz des Vergleichs weitergeführt werden können.
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Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
dargelegt hat, im Gegensatz zu den anderen früheren Außendienstmitarbeitern habe
man sich mit dem Kläger nicht über eine Versetzung in den Innendienst verständigen
können, weshalb man ihm im Gegensatz zu diesen anderen Mitarbeitern auch nicht den
Dienstwagen habe belassen wollen, führt dies nicht zu einer anderen Wertung. Dass
der Kläger bezüglich einer Versetzung auf einer Änderungskündigung bestanden hat –
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wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beklagt hat -, stellt ebenfalls
offensichtlich keinen Kündigungsgrund dar und ist von der Beigeladenen auch nicht als
Kündigungsgrund angeführt worden. Dass die Beigeladene das Verfahren beim
Integrationsamt, das in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich in Bezug genommen wurde,
nicht weiterbetrieben hat, ist nicht dem Kläger anzulasten.
Dass das Vorbringen im Zustimmungsantrag offensichtlich nicht mit den tatsächlichen
Vertragsverhältnissen übereinstimmt und damit offensichtlich kein schlüssiger
Sachverhalt für eine fristlose Kündigung geltend gemacht wurde, hätte dem Beklagten
bei gründlicher Bearbeitung auffallen müssen.
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Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die
Verfahrenskosten waren dem Beklagten und nicht der Beigeladenen unter dem
Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Zwar hat sie weder den Vergleich
beim Arbeitsgericht vom 8. Mai 2006 in dem Kündigungsantrag erwähnt noch den
Vergleich zusammen mit den Vertragsunterlagen vorgelegt, so dass dem Beklagten bei
seiner Entscheidung insoweit ein unvollständiger Sachverhalt vorlag. Dies war jedoch
nicht kausal für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren und die dadurch
entstandenen Kosten. Wie bereits dargelegt, hat die Beigeladene bei der Antragstellung
die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX versäumt, was bereits zur Ablehnung des
Zustimmungsantrags hätte führen müssen, ohne dass es auf den dargelegten
Kündigungsgrund weiter ankam. Zudem hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers
ihren Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 22. April 2007 in Bezug genommen und
diesen Schriftsatz unter dem 15. Juni 2007 beim Beklagten vorgelegt, so dass ihm
dieser Umstand bei seiner Entscheidung am 19. Juni 2007 bekannt war.
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Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für
erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst
keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Außerdem wäre
sie im vorliegenden Verfahren unterlegen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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