Urteil des VG Düsseldorf vom 21.11.2006
VG Düsseldorf: verbot der diskriminierung, ausgabe, verdacht, grundsatz der erforderlichkeit, gleichheit im unrecht, verfassungsschutz, ausländer, beitrag, verbreitung, juristische person
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 5440/04
Datum:
21.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 5440/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist ein 1995 gegründeter und 1996 in das Vereinsregister beim Amtsgericht T
eingetragener Verein mit Sitz in T. Er wurde erstmals im Verfassungsschutzbericht des
beklagten Landes über das Jahr 1998 im Abschnitt "Rechtsextremismus", Kapitel
"Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen" im Zusammenhang mit der
Berichterstattung über die Wochenzeitschrift "T1" erwähnt. Auch in den
Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes über die folgenden Jahre wurden
der Kläger und sein erster Vorsitzender jeweils in dem Kapitel über die Zeitschrift "T1"
erwähnt. Im Oktober 2000 erhob der Kläger beim erkennenden Gericht Klage, mit der er
im wesentlichen begehrte festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über ihn in
den Verfassungsschutzberichten des Beklagten 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002
rechtswidrig war, sowie das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten
Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Verbreitung der Angaben über den
Kläger in den genannten Verfassungsschutzberichten rechtswidrig war. Die 1. Kammer
des erkennenden Gerichts wies diese Klage mit Urteil vom 27. Juni 2003 als
unbegründet ab. Das Urteil ist seit Ende August 2003 rechtskräftig. In den
Entscheidungsgründen des Urteils wird unter anderem ausgeführt:
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Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger
Bestrebungen ausgingen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet seien. Um seine Interessen darzustellen und zu
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vertreten, nutze der Kläger die Wochenzeitschrift "T1", in der der erste Vorsitzende des
Klägers zahlreiche Beiträge publiziere und die er den Mitgliedern als Publikation
empfehle. Zahlreiche der in der Wochenzeitung "T1" veröffentlichten Beiträge ließen
eine die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachtende Gesinnung
erkennen, da sie Ausländer pauschal in dem jedem Menschen gleichermaßen
zukommenden Wert herabsetzten. Dieser Einschätzung unterfalle auch der Kläger, der
sich der Zeitung als ständiges Publikationsorgan bediene. Der Beklagte habe zutreffend
darauf verwiesen, die Zeitung "T1" diene dem Kläger als "Sprachrohr". Dies belegten
die zahlreichen Beiträge des ersten Vorsitzenden des Klägers im "T1". Außerdem
ließen sich zahlreichen Verlautbarungen des Klägers, insbesondere in der Zeitung "T1"
veröffentlichten Beiträgen des ersten Vorsitzenden des Klägers Anhaltspunkte für eine
gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Zielsetzung entnehmen.
Im Frühjahr 2004 erschien der Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über
das Jahr 2003. Dieser enthält in Teil 3 "Rechtsextremismus", Abschnitt 3.7
"Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen" das Kapitel 3.7.4 "T1". Darin
wird unter anderem ausgeführt:
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"'T1' enthält weiterhin zahlreiche revisionistische Beiträge, in denen insbesondere die
Wiederherstellung Deutschlands in den Grenzen von 1937 (geographischer
Revisionismus) gefordert und deutsche Kriegsverbrechen geleugnet bzw. verharmlost
werden (historischer Revisionismus). Diese Ziele gehen einher mit ständiger
Verunglimpfung des deutschen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten. Daneben
enthielt die Publikation wiederholt fremdenfeindliche und antisemitische Äußerungen.
Die Zeitschrift dient zudem der Kleingruppe "A-e.V." als Sprachrohr. Vorsitzender dieses
1995 gegründeten Vereins ist Herr K. Das ehemalige REP-Mitglied ist Autor zahlreicher
Beiträge und Kolumnen im ‚T1'."
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Ferner wird in dem Kapitel darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf
die Klage des A-e.V. gegen die Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten mit
Urteil vom 27. Juni 2003 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Urteilsbegründung
wird in einer kurzen Zusammenfassung wiedergegeben.
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Der Kläger hat am 17. August 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich
dagegen wendet, dass das beklagte Land ihn in dem Verfassungsschutzbericht über
das Jahr 2003 in dem Kapitel über die Zeitschrift "T1" erwähnt.
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Im Frühjahr 2005 ist der Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr
2004 erschienen. Dieser enthält in Teil 3 "Rechtsextremismus", Abschnitt 3.6
"Rechtsextremistische Verlage und Vertriebe" unter der Gliederungsziffer 3.6.4
wiederum einen Beitrag über die Zeitschrift "T1". Darin wird unter anderem ausgeführt:
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"Die Zeitschrift dient dem "A-e.V.", Vorsitzender Herr K, als Sprachrohr. Das ehemalige
REP-Mitglied ist Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen im "T1".
Themenschwerpunkte der Zeitschrift "T1" sind nach wie vor die Forderung der
Wiederherstellung Deutschlands in Grenzen von 1937 und die Verharmlosung bzw.
Leugnung deutscher Kriegsverbrechen. Diese Ziele gehen einher mit ständiger
Verunglimpfung des demokratischen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten.
Daneben enthielt die Publikation wiederholt fremdenfeindliche und antisemitische
Äußerungen. Der A-e.V. hat am 18. August 2004 erneut vor dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf Klage gegen das Innenministerium NRW erhoben. Streitgegenstand ist die
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angeblich rechtswidrige und diffamierende Erwähnung des A-e.V. im
Verfassungsschutzbericht 2003 des Landes NRW im Zusammenhang mit der
Berichterstattung über den ‚T1'."
Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert,
dass er sich nunmehr auch gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht über
das Jahr 2004 wendet.
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Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Er klage nicht wegen
des Eintrags im Verfassungsschutzbericht, sondern wegen der Ungleichbehandlung
nach Art. 3 Grundgesetz (GG) durch den Verfassungsschutz des beklagten Landes und
der damit verbundenen Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Das
Innenministerium des beklagten Landes lasse es seit Jahren zu, dass nicht nur der
Bund der Vertriebenen (BdV) in Bonn, sondern auch die Vertriebenenorganisation
"Landsmannschaft Schlesien" in L bei ihren Veranstaltungen mit Hunderttausenden von
Besuchern der Zeitung "T1" riesige Verkaufsflächen vermieteten, ohne im
Verfassungsschutzbericht wegen deren Nähe zu der Zeitung erwähnt zu werden.
Außerdem benutzten die Führungskräfte und Mitglieder des BdV sowie der
Landsmannschaft Schlesien seit Jahrzehnten und lange Jahre vor dem Kläger die
Vertriebenenzeitung "T1" bis heute als Informations- und politisches Mitteilungsblatt.
Hiermit unterscheide sich die Arbeit dieser Organisationen nicht von der des Klägers,
der aber im Gegensatz zu diesen als verfassungsfeindlich diffamiert werde. Um
Rechtssicherheit und Gleichheit vor dem Recht herzustellen, müsse entweder der
Eintrag über ihn, den Kläger, entfallen oder die genannten Organisationen und
Publizisten, die in der Zeitung "T1" publizierten und die Zeitung sogar wirtschaftlich
förderten, müssten ebenfalls erwähnt werden. Keine dieser Personen und
Organisationen sei jemals in den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes
erwähnt worden. Allein der Kläger und dessen Vorsitzender würden dort genannt, der
Vorsitzende sogar namentlich und unter Hinweis auf eine Zugehörigkeit zu den
Republikanern. Der Vorsitzende habe diese Partei nach zwei Jahren aus eigener
Initiative mit der Aussage "Diese Partei beseitigt sich selbst." verlassen und dabei für
seine Arbeit im Bezirksbeirat des Stadtbezirks T-W eine Dankesurkunde der Stadt T
erhalten. Durch die einseitige und unvollständige Darstellung versuche der
Verfassungsschutz des beklagten Landes, den Vorsitzenden des Klägers in der
Öffentlichkeit zu schädigen und gesellschaftlich zu ächten. Die Führungskräfte der
Landsmannschaft Schlesien und des BdV veröffentlichten ebenfalls Artikel und
Werbetexte in der Zeitung "T1" bis zum heutigen Tag, ohne dass sie sich jemals von
anderen Artikeln oder vom Herausgeber dieser Zeitschrift distanziert hätten. Auch für
das Deutschlandtreffen der Schlesier im Jahre 2005 in O werbe die Landsmannschaft
Schlesien in der Zeitung "T1". Die Präsidentin des BdV, Frau T2, habe beim
Schlesiertreffen in O 2003 den Werbe- und Verkaufsstand der Zeitung "T1" anstandslos
zur Kenntnis genommen. So sei z.B. auch der von Frau T2 geleitete BdV-
Landesverband Thüringen bis Ende 2004 noch Abonnent der Zeitung "T1" gewesen.
Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müsse aus den dargelegten Gründen davon
ausgegangen werden, dass der Verfassungsschutz des beklagten Landes im Falle des
Klägers vorsätzlich und bewusst seit Jahren das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland nach Art. 3 (Rechtsgleichheit) und auch Art. 1 (Würde des Menschen)
verletze. Das geschehe im Falle des Klägers besonders durch die Unterstellung von
Artikeln fremder Autoren, um den Eindruck zu erwecken, sie stammten vom Kläger.
Durch die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten rufe das beklagte Land
die Vorstellung hervor, dass die Zeitschrift "T1" dem Kläger als "Sprachrohr" diene.
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Diese Behauptung sei unwahr. Wahr sei, dass der Kläger, wie viele andere Autoren und
Vereinigungen, wie z.B. auch der BdV und die Landsmannschaft Schlesien, in der
Zeitschrift seine verfassungsmäßig garantierte freie Meinung äußere. Sollte diese
Inanspruchnahme geltenden Rechts die Typisierung "Sprachrohr" im beklagten Land
erfüllen, so müssten alle diese Autoren und Vereinigungen nach Art. 3 GG ebenfalls
namentlich sowie mit ihren jemals ausgeübten politischen Ämtern im
Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes erwähnt werden. Das aber sei nicht
der Fall. Auf Seite 114 des Verfassungsschutzberichtes über das Jahr 2004 rüge das
beklagte Land die Forderung des Klägers, die deutschen Ostgebiete unter die
Verwaltung der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union zu stellen und die
deutsche Sprache als Verwaltungssprache zuzulassen. Es könne nicht
verfassungswidrig sein, wenn der Kläger die friedliche Vision habe, die Zukunft in
europäische Hände zu legen, um im Einklang mit geltendem Völkerrecht zu regeln, was
nach diesem Recht geregelt werden müsse. Es sei verwunderlich, dass der
Verfassungsschutz die Tatsache, dass der Kläger Vertrauen in die UN oder die EU
setze, geltendes Völkerrecht anzuerkennen und auf dieser Grundlage die Folgen eines
Völkermordes zu heilen, als verfassungsfeindlich, friedensstörend und gegen die
Völkerfreundschaft gerichtet einstufe. Selbst die Bezeichnung "Vertreiberstaat" für ein
Land, das zwölf Millionen Menschen in Friedenszeiten aus ihrer angestammten Heimat,
aus rassistischen und nationalistischen Motiven, unter Bezug auf mehr als
zweihundertvierzig zu diesem Zweck erlassene Dekrete ausgetrieben und ausgeraubt
habe, solle nach Ansicht des Verfassungsschutzes des beklagten Landes
verfassungsfeindlich sein, obwohl damit nicht das polnische Volk, sondern der
polnische Staat, der für diese Tat bis heute in Verantwortung stehe, angeprangert
werde.
Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den
Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes über die Jahre 2003 und 2004
rechtswidrig war,
13
2.
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3. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung seiner Verfassungsschutzberichte
über die Jahre 2003 und 2004 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passage über den
Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden ist,
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4.
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5. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht
richtig zu stellen, dass die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den
Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 rechtswidrig war.
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6.
18
Das beklagte Land beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt es vor: Der Kläger unterhalte keine formalen Verbindungen zu den
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etablierten Vertriebenenverbänden. Die "Landsmannschaft Schlesien" habe sich
gegenüber dem nordrhein-westfälischen Innenministerium mit Schreiben vom 31.
August 1999 von der Wochenzeitung "T1" und von den Aktivitäten des Klägers
distanziert. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 habe die Landsmannschaft Schlesien erneut
darauf hingewiesen, dass sie keine Verbindung zu der genannten Zeitschrift pflege und
diese kein Mitteilungsblatt der Landsmannschaft Schlesien sei. Der Kläger sei kein
Mitgliedsverband des "Bundes der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften und
Landesverbände e.V." (BdV). Der BdV distanziere sich vom Kläger und habe diesen
wiederholt als rechtsextremistisch bezeichnet. Im "T1" werde regelmäßig gegen die
Vereinspolitik des BdV agitiert. "T1" sei entgegen den Einlassungen des Klägers kein
offizielles Mitteilungsblatt des BdV oder anderer anerkannter Vertriebenenverbände.
Unbeachtlich seien eventuelle Kontakte zu einzelnen Vertretern/Mitgliedern offizieller
Vertriebenenverbände, da diese nicht diesen Organisationen zugerechnet werden
könnten. Eine Verbindung einzelner Mitglieder der Vertriebenenverbände zu einer
extremistischen Bestrebung könne darüber hinaus auch nicht zur Entkräftung des
Verdachts rechtsextremistischer Bestrebungen durch den Kläger bzw. die Publikation
"T1" beitragen. Die Auslage des "T1" auf Treffen der offiziellen Verbände begründe
keine Verpflichtung für den Verfassungsschutz zur Nennung der Verbände im
Verfassungsschutzbericht. Der Verkauf des "T1" sei nicht verboten, die Verbände
machten sich durch das Zulassen der Auslage auch nicht den Inhalt der Publikation zu
eigen. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger
Bestrebungen ausgingen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Bei dem Kläger
handele es sich unstreitig um einen Personenzusammenschluss, der politisch bestimmt,
ziel- und zweckgerichtet handele. Dies ergebe sich schon aus seiner Satzung. Um
seine Ziele und Interessen darzustellen und zu vertreten, nutze der Kläger die
Publikation "T1". Die rechtsextremistische Wochenzeitschrift "T1" erscheine im Verlag
"T1" mit Sitz in S; die bundesweite Auflage liege zwischen achttausendfünfhundert und
zehntausend Exemplaren. "T1" diene als Sprachrohr des Klägers, wie das
Verwaltungsgericht Düsseldorf in der Begründung seines Urteils vom 27. Juni 2003
näher ausgeführt und der Vorsitzende des Klägers mit seiner Äußerung "unsere
Heimatzeitung T1" in der Ausgabe 36/2003 dieser Zeitschrift vom 5. September 2003
bestätigt habe. Der Vorsitzende des Klägers sei Stammautor und Verfasser zahlreicher
einschlägiger Artikel. Seine Beiträge stellten sowohl durch die in ihnen selbst
enthaltenen Äußerungen als auch durch ihre formale und inhaltliche Verankerung im
Gesamtkontext der übrigen verfassungsschutzrechtlich relevanten im "T1" publizierten
Texte Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen des Klägers,
insbesondere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, dar.
Zu den grundgesetzlichen Werten gehörten die Achtung der Menschenwürde und das
Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, des Glaubens oder der Nationalität (Art. 1
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG). Eine Verletzung dieser Werte liege vor, wenn der Mensch
einer Behandlung ausgesetzt werde, die Ausdruck der Verachtung des Wertes sei, der
ihm kraft seiner Person zukomme. Eine solche Verletzung der Menschenwürde zeigten
insbesondere fremdenfeindliche Beiträge, die Ausländer pauschal diffamierten. Neben
zahlreichen Anspielungen und ausländerfeindlicher Polemik enthielten insbesondere
verschiedene, im einzelnen benannte Artikel Belege für rassistisch motivierte
Fremdenfeindlichkeit im "T1", die insgesamt Anhaltspunkte für den Verdacht einer
rechtsextremistischen Bestrebung böten. Die beispielhaft ausgewählten Beiträge
zeigten, dass hier Ausländer insgesamt als unerwünscht, kriminell und minderwertig
herabgewürdigt würden. Insgesamt werde ein Bild gezeichnet, das diesen
Personenkreis verächtlich machen und als generelle Bedrohung erscheinen lassen
solle. Ausländer würden wiederholt z. B. als "Blutegel" beschimpft, die auf Kosten der
deutschen Gesellschaft lebten, horrende Kosten verursachten und damit den Staat in
den finanziellen Ruin trieben. Politiker würden durch die "invasionsartige" Zuwanderung
von Ausländern gezielt den "Untergang des deutschen Volkes" bzw. die "Umformung"
in eine multi-kulturelle Gesellschaft anstreben und damit ein Verbrechen bzw. Mord am
deutschen Volk begehen. Solche Äußerungen dienten dem Ziel, in Deutschland
lebende Ausländer auszugrenzen, und verletzten daher die in Art. 1 Abs. 1 GG
garantierte Menschenwürde. Auch Antisemitismus als spezifische Form rassistisch
motivierter Fremdenfeindlichkeit sei im "T1" festzustellen. Eine antisemitische
Grundhaltung ergebe sich schon aus Äußerungen, in denen die Verbrechen des NS-
Regimes verharmlost oder das Gedenken an die Opfer des Holocaust diffamiert würden.
Vielfach würden auch obskure Theorien über eine vermeintliche "jüdische
Weltverschwörung" aufgegriffen bzw. das angebliche Hegemoniestreben einer
"jüdischen Oligarchie von der Ostküste". So werde immer wieder das Vorurteil
propagiert, eine jüdische Minderheit übe sowohl in Deutschland als auch weltweit
unverhältnismäßig starken Einfluss aus. Selbst der Vorwurf der erpresserischen
Instrumentalisierung der NS-Vergangenheit fehle im "T1" nicht. Anhaltspunkte für den
Verdacht antisemitischer Bestrebungen ergäben sich auch aus Artikeln mit einseitig
verfälschenden Darstellungen der Zeitgeschichte oder der Diffamierung von bekannten
Persönlichkeiten jüdischen Glaubens. Antisemitische Vorurteile würden auch im
Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion etwa zur
Zwangsarbeiterentschädigung, zum Holocaust-Denkmal oder zur sogenannten
Antisemitismus-Debatte geschürt. Die über einen langen Zeitraum hinweg erfolgte
kommentarlose und undistanzierte Veröffentlichung einer großen Anzahl
fremdenfeindlicher Beiträge zeige, dass die Zeitung "T1" die darin propagierten
Auffassungen teile. Es werde deutlich, dass es sich nicht um Entgleisungen einzelner
Autoren handele, sondern um eine von der Zeitung verfolgte Gesamtstrategie. Es lägen
ferner Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen den Gedanken der
Völkerverständigung vor. Zahlreiche revisionistische Beiträge im "T1" erhärteten den
Verdacht, dass völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen zur deutschen Grenze nicht
anerkannt bzw. völkerrechtswidrige Ansprüche auf ehemalige deutsche Ostgebiete
erhoben würden. Bestehende Grenzen der heutigen Bundesrepublik würden nicht als
unveränderbar hingenommen. In diesem Zusammenhang werde wiederholt auch die
uneingeschränkte Rückgabe der "geraubten" Gebiete gefordert. Damit verbunden sei
häufig die pauschale Diffamierung anderer Nationen, z. B. als "Vertreiberstaaten" oder
"Kriegstreiber". Vor dem Hintergrund der sogenannten Osterweiterung der EU sei
insbesondere die Republik Polen Ziel aggressiver Agitation. Darüber hinaus belegten
zahlreiche Beiträge in der Zeitung "T1" den andauernden Versuch der Verunglimpfung
des demokratischen Rechtsstaates, seiner Institutionen und Funktionsträger. Politiker
würden pauschal als unter anderem "unfähig", "korrupt" oder "ideologisch verblödet"
diffamiert. Die "deutschen Schuld-, Sühne- und Verzichtspolitiker" mit ihrer "paranoiden
Geistesverfassung" wären "Bußapostel" bzw. "Pharisäer". Dem Staat bzw. seinen
Funktionsträgern werde die Souveränität abgesprochen und behauptet, sie verfolgten
keine Politik zum Wohl des Volkes. Vielmehr seien die Parteien, das "Viererkartell" in
Berlin, infolge Umerziehung durch die alliierten Siegermächte zu "selbsternannten
Volkspädagogen" und "hörigen Vasallen" der Vereinigten Staaten bzw. einer
vermeintlichen "israelischen Oligarchie" verkommen. Die Ablehnung der bestehenden
demokratischen Werteordnung zeige sich auch in der Berichterstattung, in der eine
ausdrückliche Solidarisierung mit wegen Volksverhetzung und Propagandadelikten
verurteilten Straftätern erkennbar sei. Entsprechende Gerichtsurteile bzw.
Exekutivmaßnahmen würden zum Anlass genommen, demokratische Institutionen in
der Bundesrepublik Deutschland mit diktatorischen bzw. totalitären Systemen
gleichzusetzen. Die angeblich "politische" Justiz werde wiederholt mit der Inquisition
verglichen, der Verfassungsschutz als Instrument eines "Orwellschen Über-
wachungsstaates" diffamiert. Schließlich veröffentliche "T1" Anzeigen
rechtsextremistischer Verlage, Organisationen und Parteien und zeige damit seine
innere Verbundenheit zu diesen Gruppen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 K 7261/00 sowie der
von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Dass der Kläger die ursprünglich nur den Verfassungsschutzbericht des beklagten
Landes über das Jahr 2003 betreffende Klage mit Schriftsatz vom 15. November 2005
auf den Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 erstreckt und damit den
Klageantrag in der Hauptsache erweitert hat, ist nach § 264 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht als eine Änderung der Klage anzusehen und
daher ohne weiteres zulässig.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Klageantrag zu 1. (Feststellungsantrag) ist nach § 43 VwGO statthaft und auch im
übrigen zulässig.
26
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen
Feststellung hat (Feststellungsklage). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das
feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht in der Frage, ob das Innenministerium des
beklagten Landes berechtigt war, in seinen Verfassungsschutzberichten über die Jahre
2003 und 2004 im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Wochenzeitung
"T1" den Kläger zu erwähnen, ob also die Verbreitung der Angaben über den Kläger in
diesen Verfassungsschutzberichten rechtmäßig oder rechtswidrig war. Der Kläger hat
auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dieses Interesse ergibt
sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, weil das beklagte
Land seit dem Verfassungsschutzbericht 1998 jedes Jahr über den Kläger berichtet hat,
so dass bei vergleichbarer Sachverhaltslage vieles dafür spricht, dass der Kläger auch
in künftigen Verfassungsschutzberichten erwähnt werden wird. Ein
Feststellungsinteresse besteht zum anderen auch im Hinblick auf eine Rehabilitierung
des Klägers, da seine Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten in dem Kapitel
über die als rechtsextremistisch eingestufte Zeitung "T1" seine Grundrechte auf
informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre verletzen, wenn
mit dieser Zeitung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt werden oder die
Erwähnung des Klägers im Zusammenhang mit dieser Zeitung nicht gerechtfertigt ist.
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Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht auch der Grundsatz der Subsidiarität
der Feststellungsklage nicht entgegen; denn der Kläger kann seine Rechte nicht durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Insbesondere
wird durch die Klageanträge zu 2. und 3. das Rechtsschutzbedürfnis für den
28
Feststellungsantrag nicht beseitigt. Denn mit dem Antrag zu 2. will der Kläger weitere
Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Verbreitung der
Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 verhindern und mit dem Antrag zu 3. macht
er einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, während er mit dem Feststellungsantrag
seine Rehabilitierung bewirken und seiner Erwähnung in künftigen
Verfassungsschutzberichten vorbeugen will. Diese Ziele kann er weder mit einer
Gestaltungs- noch mit einer allgemeinen Leistungsklage erreichen.
Der Klageantrag zu 1. ist jedoch unbegründet.
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Die Verbreitung der Angaben über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten des
beklagten Landes über die Jahre 2003 und 2004 war nicht rechtswidrig, sondern
rechtmäßig.
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Zwar stellen die Äußerungen in den Verfassungsschutzberichten ohne Einwilligung des
Klägers einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) und Art. 4 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen verbürgten -
auch für den Kläger als inländische juristische Person geltenden (Art. 19 Abs. 3 GG) -
Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Ehre als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dieser Eingriff ist jedoch auf
der Grundlage des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-
Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) vom 20.
Dezember 1994 (GV NRW 1995 S. 28), in der Fassung des Gesetzes vom 18.
Dezember 2002 (GV NRW 2003 S. 6), gerechtfertigt.
31
Nach dieser Bestimmung darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen,
insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit
über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen,
personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des
Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die
Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug genommenen § 3 Abs. 1
VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung
von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,
Nachrichten und Unterlagen über die in Nummern 1 bis 4 der Vorschrift näher
bezeichneten Bestrebungen und Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und
Tätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW Bestrebungen
und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG)
gerichtet sind, sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW Bestrebungen, die gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Letztere definiert § 3 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW als solche politisch bestimmten, ziel- und
zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW
genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzten.
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Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 VSG NRW bestehen nicht. Insbesondere hat das Land Nordrhein-Westfalen
seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten.
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Der Bund hat nach Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b) GG zwar die ausschließliche
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Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im
Bereich des Verfassungsschutzes, nicht aber für den Verfassungsschutz allgemein.
Insoweit ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG.
Die Länder sind zum Erlass von Gesetzen zur Abwehr von Bestrebungen gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung befugt, soweit sich diese im jeweiligen Land
auswirken und damit dort Gefahren hervorrufen können. Dies kann bei einer Zeitung in
jedem Bundesland der Fall sein, in dem sie vertrieben wird. Es ist nicht entscheidend,
ob die Bestrebungen ihren Ausgang in einem anderen Bundesland haben - sei es, dass
sich der Sitz von Verlag und Redaktion in einem anderen Bundesland befindet (was hier
nicht der Fall ist), sei es, dass die Zeitschrift einer Organisation als Sprachrohr dient, die
- wie der Kläger - ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat. Dem Gesetzgeber ist es
auch nicht grundsätzlich verwehrt, zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu
Maßnahmen zu ermächtigen, deren Wirkungen die Grenzen des Landes unvermeidbar
überschreiten. Bei Verfassungsschutzberichten als Druckerzeugnissen ist niemals
auszuschließen, dass die in ihnen enthaltenen Informationen auch in anderen Ländern
wahrgenommen oder - etwa über die Berichterstattung in den Medien - weiter verbreitet
werden.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR
1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (79 f.).
35
Die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VSG
NRW sind erfüllt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von
dem Kläger durch die Zeitschrift "T1" Bestrebungen ausgehen, die gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet sind.
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Insoweit ist bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass das beklagte Land
in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 nicht etwa in dem Abschnitt
"Rechtsextremistische Organisationen" über den Kläger berichtet hat, was schon im
Hinblick auf den Sitz des Klägers in Baden-Württemberg (T) eher fern liegt. Auch ist der
Kläger nicht - wie etwa in den Verfassungsschutzberichten 2000 und 2001 - als
"Splittergruppierung des rechtsextremistischen Spektrums" bezeichnet worden.
Vielmehr wird der Kläger lediglich jeweils in dem Kapitel über die als
rechtsextremistisch eingestufte Zeitschrift "T1" erwähnt, indem ausgeführt wird, die
Zeitschrift diene dem Kläger als Sprachrohr und der Vorsitzende des Klägers sei Autor
zahlreicher Beiträge und Kolumnen in dieser Zeitschrift. Diese Erwähnung des Klägers
im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Zeitschrift "T1" wäre nur dann
rechtswidrig, wenn entweder das beklagte Land nicht über den "T1" berichten dürfte,
weil in Bezug auf diese Zeitschrift die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 VSG
NRW nicht vorliegen, oder wenn die Behauptung, "T1" diene dem Kläger als
Sprachrohr, nicht zuträfe. Beides ist jedoch nicht der Fall.
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Das beklagte Land durfte in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 in dem
Abschnitt "Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen" bzw.
"Rechtsextremistische Verlage und Vertriebe" über die Zeitschrift "T1" berichten, weil
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass mit dieser Zeitschrift
Bestrebungen verfolgt werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW) und gegen den Gedanken der Völkerverständigung (§ 3
Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW) gerichtet sind.
38
Das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NW genannten
Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem Umfang der
gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem beklagten Land eine Einschätzungsprärogative
zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich auf keine
tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur Annahme eines Verdachts im Sinne
der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NW nicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht
der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist,
dass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne
des § 3 VSG NW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen
lassen.
39
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 74, mit
weiteren Nachweisen.
40
Dazu hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in seinem bereits erwähnten
41
Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (81, 82 f., 84, 86 f.)
42
grundlegend ausgeführt:
43
"Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein.
Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist,
reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer
Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest,
begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss
dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in
Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die
Betroffenen zu rechtfertigen. (...)
44
Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss
ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits
konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit
Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der
Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die
Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die
rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf
ihre Angemessenheit.
45
Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die
Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von
Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich
nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls
Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. So dürfen Äußerungen zur
Ankündigung einer Straftat zum Anlass für Maßnahmen gegen die Tatverwirklichung
werden. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung
dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich
aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung
manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren
46
wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende
Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.
Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um
eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3
Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer
Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2
VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste
inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne
Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher
Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im
Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten. (...)
47
Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die
Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf.
48
Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche
entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck
zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den
gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen
Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die
solche Bestrebungen erwiesen sind.
49
Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren
Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne
Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um
abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen. (...)
50
Die gesetzliche Ermächtigung zu den hier maßgeblichen
Grundrechtsbeeinträchtigungen knüpft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW
ausschließlich an die Ziele der Gruppe an, stellt also insofern nicht auf die Wirkung auf
Dritte ab."
51
Nach diesen Maßstäben finden sich in der Zeitschrift "T1" hinreichend gewichtige
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, einen der in § 3
Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze, insbesondere die im
Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 3 Abs. 4 Buchstabe g VSG NRW), zu
beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Da sich diese Anhaltspunkte aus zahlreichen
im "T1" veröffentlichten Artikeln ergeben, gehen sie auch über unbeachtliche singuläre
Meinungsäußerungen hinaus.
52
Zum Wertesystem des Grundgesetzes gehören das Gebot der Achtung der
Menschenwürde und das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, des Glaubens
oder der Nationalität (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG). Sie werden verletzt, wenn der
Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes ist,
der ihm kraft seines Personseins zukommt.
53
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, S.
178 (179) m.w.N.
54
Eine solche Verachtung des allen Menschen gleichermaßen - unabhängig von Rasse,
Herkunft und Religion - zukommenden Wertes spricht aus zahlreichen im "T1"
veröffentlichten Beiträgen, in denen Ausländer pauschal als unerwünscht, kriminell,
minderwertig und für den wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands verantwortlich
herabgewürdigt werden. Außerdem finden sich im "T1" wiederholt Artikel mit einer
deutlich antisemitischen Tendenz. Das hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom
19. Oktober 2004 (Seite 9-15) im einzelnen ausgeführt und durch viele Zitate aus
Beiträgen, die in den Jahren 2003 und 2004 im "T1" erschienen sind, belegt. Die
erkennende Kammer macht sich diese Ausführungen des Beklagten zu Eigen und
nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf sie Bezug, zumal der Kläger
diesen Ausführungen und der Einschätzung des Beklagten, die Zeitschrift "T1" richte
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, nicht mit substantiiertem
Vorbringen entgegengetreten ist. Lediglich zwei in der Zeitschrift veröffentlichte Beiträge
seien als beispielhafte Belege für die massive Ausländer- und Judenfeindlichkeit
angeführt. So heißt es in einem Artikel mit der Überschrift "Ausländer! Deutsche
Mutprobe oder demographische Aggression!?", der in der Ausgabe 13/2004 vom 26.
März 2004 erschienen ist:
55
"Eine der erklärten ‚radikalen Reformen' des von den Alliierten etablierten
Nachkriegssystems ist die gezielte Durchmischung der einheimischen Bevölkerung mit
Fremden aus möglichst fernen Kulturkreisen. (...) Wunschvorstellung: 20 Prozent
Ausländeranteil, und heimisches Blut soll sich mit fremdem mischen. Bastardisierung
unseres Volkes ist damit gemeint, verehrte Leser. (...) Im Grenzfall wird die autochthone
Bevölkerung durch die Migranten dominiert und an den Rand gedrückt und dann zum
Verschwinden gebracht."
56
Ein Artikel über Herrn G ("Die unsauberen Tricks des Herrn G") in der Ausgabe 13/2003
vom 28. März 2003 enthält folgenden Satz:
57
"Da fragt man sich voller Besorgnis, ob da nur ein auf Brüskierung versessener
Traumtänzer am Werke ist oder ob die Judenheit als solche mit einer Art von
genetischen Defekt behaftet ist, der sie umtreibt, sich immer und immer wieder bei ihren
Wirtsvölkern nach Kräften unbeliebt zu machen und so lange Bitterkeit und
Gegnerschaft zu schüren, bis bei den Hausherren das Maß des Erträglichen voll ist, und
die aufgestandene Wut, wie so oft in der Vergangenheit, sich in einer Flutwelle von
antijüdischen Ausschreitungen und Anschlägen entlädt."
58
Es kommt hinzu, dass in einer Vielzahl von im "T1" veröffentlichten Artikeln der
demokratische Rechtsstaat und seine Institutionen in einer Weise verunglimpft werden,
die über eine berechtigte Kritik an einzelnen Parteien, Politikern und konkreten
Entscheidungen weit hinaus geht und die Absicht erkennen lässt, die parlamentarisch-
rechtsstaatliche Demokratie durch ein anderes System zu ersetzen, d.h. die in § 3 Abs. 4
Buchstaben a bis f VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. Auch
diese verfassungsfeindliche Bestrebung der Zeitschrift "T1" hat der Beklagte in der
Klageerwiderung (Seite 21-28) anhand zahlreicher Zitate ausführlich dargestellt, ohne
dass der Kläger dem entgegengetreten ist, so dass die Kammer auch auf diese
Ausführungen Bezug nehmen kann. Das gleiche gilt für die Einschätzung des
Beklagten, dass in und mit der genannten Zeitschrift Bestrebungen verfolgt werden, die
gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (Seite 15-20 der
Klageerwiderung). Sowohl für die demokratiefeindliche als auch für die revisionistische
59
Grundhaltung des "T1" sei jeweils ein exemplarisches Zitat angeführt. So enthält die
Ausgabe 30/2004 vom 23. Juli 2004 einen Artikel "Krankheit am Volkskörper", in dem es
unter anderem heißt:
"Wir, d.h. unser Volk, sind nicht nur von diesem speziellen Krebs befallen, nein, es war
schon so schlimm, dass überall die Metastasen wuchern. (...) Dieser Volkskörperkrebs
wird von der ‚Führung', heute sagt man Parlament dazu, auch noch gefördert. Diese
Pest hat es seit einigen Jahrzehnten fertiggebracht, unserem anständigen und
gutmütigen deutschen Volk alles zu nehmen: ‚Moral, Gesetzestreue, Stolz auf die
Herkunft, die wahre Geschichte, saubere Rechtsprechung, gute und wahrheitsliebende
Lehrer, Zucht und Ordnung überall.' Dafür wurden dem Volk Krebsmetastasen
eingespritzt, die jetzt überall und täglich schlimmer wuchern und mutieren. (...) Wie
lange wollen wir diesem Treiben noch zusehen? Wann setzen wir endlich das
Seziermesser an, um Krebs und Metastasen an unserem ‚Volkskörper' endgültig und
radikal auszurotten? Was muss noch alles passieren, bis die Masse dieses Volkes
wach wird?"
60
Dem Beitrag "Nur Narrenhände beschmieren Tisch und Wände?" (Ausgabe 3/2004 vom
16. Januar 2004) ist folgendes Zitat entnommen:
61
"Mag es noch lange dauern, Schlesien und die anderen widerrechtlich geraubten
deutschen Ostgebiete sind und bleiben deutsch! Daran werden auch linke
Schmierfinken und Verzichtspolitiker nichts ändern!"
62
Bestehen somit zahlreiche gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht, dass mit der
Zeitschrift "T1" verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden, so war das
beklagte Land auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit berechtigt, in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 im
Abschnitt "Rechtextremismus" über die Zeitschrift zu berichten. Die Erwähnung des
Klägers in diesem Zusammenhang ist ebenfalls rechtmäßig.
63
Wenn in den Verfassungsschutzberichten ausgeführt wird, die Zeitschrift "T1" diene
dem Kläger als Sprachrohr, so wird damit nicht behauptet, der Kläger bzw. sein
Vorsitzender sei für den gesamten Inhalt der Zeitung verantwortlich oder er teile
ausnahmslos die von anderen Autoren in Artikeln, die in der Zeitschrift abgedruckt
werden, geäußerten Auffassungen. Vielmehr kommt in dem Begriff "Sprachrohr" die
Bewertung des Beklagten zum Ausdruck, dass sich der Kläger der Zeitschrift "T1"
bedient, um seine Interessen zu vertreten sowie seine Anliegen und Standpunkte in der
Öffentlichkeit bekannt zu machen. Diese Bewertung des Beklagten ist nicht nur - wie
durch das Urteil der 1. Kammer vom 27. Juni 2003 rechtskräftig entschieden ist - für den
Zeitraum von 1998 bis 2002 gerechtfertigt, sondern trifft auch für die Jahre 2003 und
2004 zu. Denn in diesen beiden Jahren sind im "T1" Presseerklärungen und ein
Spendenaufruf des Klägers sowie zahlreiche Beiträge seines Vorsitzenden
veröffentlicht worden, die nicht nur mit dessen Namen, sondern auch mit einem Hinweis
auf seine Funktion als Vorsitzender des Klägers versehen sind.
64
Der Beklagte hat als Anlage zur Klageerwiderung Kopien von den Seiten des "T1"
vorgelegt, auf denen die Artikel und Beiträge abgedruckt sind, aus denen er - als Beleg
für den verfassungsfeindlichen Inhalt der Zeitung - zitiert hat. Allein auf diesen
Zeitungsseiten befinden sich acht Beiträge des Vorsitzenden des Klägers, obwohl der
Beklagte die Seiten nicht unter dem Gesichtspunkt ausgewählt hat, eine Verbindung
65
zwischen dem Kläger und der Zeitschrift "T1" nachzuweisen. Es handelt sich hierbei um
folgende Beiträge: "Wieviel Wahrheit verträgt der freiheitlich demokratische
Rechtsstaat?" (Ausgabe 4/2003 vom 24. Januar 2003), "Dankbarkeit" (Ausgabe
16+17/2003 vom 18. April 2003), "Betroffenheit" (Ausgabe 27/2003 vom 4. Juli 2003),
"Lobhudeleien" (Ausgabe 36/2003 vom 5. September 2003), "Verfassungsbruch -
Verfassungsschutz" (Ausgabe 48/2003 vom 28. November 2003), "Reformen" (Ausgabe
11/2004 vom 12. März 2004), "Die feine Gesellschaft" (Ausgabe 31/2004 vom 30. Juli
2004) sowie ein Beitrag, dessen Titel auf der Kopie nicht erkennbar ist, in der Ausgabe
10/2004 vom 5. März 2004. Mit Ausnahme des Beitrags "Betroffenheit" sind alle Artikel
nicht nur mit dem Namen des Vorsitzenden des Klägers, sondern auch mit dem Zusatz
"Vorsitzender des A-e.V." gekennzeichnet. Hinzu kommen zwei Presseerklärungen des
Klägers in den Ausgaben 48/2003 vom 28. November 2003 und 7/2004 vom 13. Februar
2004 sowie eine "Erklärung des Vorsitzenden des A-e.V." in der Ausgabe 2/2003 vom
10. Januar 2003. Außerdem findet sich in der Ausgabe 24/2003 vom 3. Juni 2003 die -
durch Fettdruck und Rahmen hervorgehobene - Meldung, der A-e.V. habe dem
Herausgeber "unserer Heimatzeitung T1, Herrn J, anlässlich seines 70. Geburtstages
eine Spende von 500 Euro zukommen lassen". In dem bereits genannten Beitrag "Wie
viel Wahrheit verträgt der freiheitlich demokratische Rechtsstaat?" berichtet der
Vorsitzende des Klägers über einen Beschluss des Bundesfinanzhofes, durch den eine
Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des
Finanzgerichts Baden-Württemberg als unzulässig verworfen und dem Kläger die
Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Im Hinblick auf diese
Kostenentscheidung endet der Beitrag mit der Bitte an "alle unsere Mitglieder, Gönner
und Förderer um Unterstützung für unsere gerechte Sache als deutsche Vertriebene".
Enthalten schon die vom Beklagten - zur Frage seiner Berechtigung, über die Zeitschrift
"T1" (nicht über den Kläger) zu berichten, - vorgelegten Zeitungsseiten zahlreiche
Beiträge und Erklärungen des Klägers bzw. seines Vorsitzenden, so ist davon
auszugehen, dass in den Jahrgängen 2003 und 2004 viele weitere Beiträge dieser Art
und auch Presseerklärungen des Klägers abgedruckt sind. Wenn aber der Kläger bzw.
sein Vorsitzender unter Hinweis auf diese Funktion häufig Artikel und
Presseerklärungen im "T1" veröffentlicht sowie zu Spenden für den Kläger aufruft, dann
ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Kläger die Zeitschrift "T1" als Forum nutzt,
um seine Interessen und Standpunkte zu vertreten und in der Öffentlichkeit zu
verbreiten, dass also die Zeitschrift dem Kläger als "Sprachrohr" dient. Dass der
Vorsitzende des Klägers Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen im "T1" ist, lässt sich
ebenfalls nicht bestreiten. Die entsprechenden Ausführungen in den
Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes sind daher nicht zu beanstanden. Eine
darüber hinausgehende Bewertung des Klägers und/oder seines Vorsitzenden - etwa
als rechtsextremistisch, verfassungsfeindlich oder antisemitisch - nehmen die
Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 nicht ausdrücklich vor.
66
Soweit im Verfassungsschutzbericht 2004 (Seite 114) aus einem Beitrag des
Vorsitzenden des Klägers mit der Überschrift "Der ‚politische Maskenball' der Frau T2"
in der Ausgabe 35/2004 des "T1" zitiert und ausgeführt wird, dieser Beitrag sei
charakteristisch für die von der Zeitschrift vertretene rechtsextremistische
revisionistische Geschichtsauffassung, verbunden mit der Forderung nach Rückgabe
der ehemaligen deutschen Ostgebiete, so wird die Richtigkeit dieser Beurteilung
bestätigt durch die Stellungnahme des Klägers zu dieser Passage des
Verfassungsschutzberichtes in seinem Schriftsatz vom 15. November 2005. Wenn dort -
offenbar in Bezug auf die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus den Ostgebieten
67
des früheren Deutschen Reichs - von "Völkermord" sowie davon die Rede ist, dass der
polnische Staat zwölf Millionen Menschen in Friedenszeiten aus rassistischen und
nationalistischen Motiven aus ihrer angestammten Heimat ausgetrieben und ausgeraubt
habe, dann ist es durchaus berechtigt, wenn der Beklagte dem Beitrag eine
rechtsextremistische revisionistische Geschichtsauffassung attestiert.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Erwähnung in den
Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 auch nicht deshalb wegen Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtswidrig, weil andere
Vertriebenenorganisationen, insbesondere der Bund der Vertriebenen und die
Landsmannschaft Schlesien, die Zeitschrift "T1" ebenfalls als Informations- und
Mitteilungsblatt nutzen und sie sogar wirtschaftlich fördern, aber nicht im
Verfassungsschutzbericht im Kapitel über den "T1" erwähnt werden. Selbst wenn
zwischen den genannten Organisationen und der Zeitschrift "T1" eine vergleichbar enge
Verbindung bestünde wie zwischen dem Kläger und dem "T1", verstieße es nicht ohne
weiteres gegen den Gleichheitssatz, dass in den Verfassungsschutzberichten nur der
Kläger, nicht jedoch der BdV und die Landsmannschaft Schlesien erwähnt werden.
Denn es steht im Ermessen des Beklagten, über welche Bestrebungen und Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 1 VSG NRW er berichtet, und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet keine
"Gleichheit im Unrecht",
68
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, S. 142 (166),
69
sondern schützt allenfalls gegen planloses Vorgehen der Verwaltung, also gegen eine
ermessensfehlerhafte Bevorzugung anderer,
70
vgl. Osterloh, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 3, Rn. 50.
71
Hier liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aber schon deshalb nicht vor, weil sich
das Verhältnis des BdV und der Landsmannschaft Schlesien zur Zeitschrift "T1"
wesentlich von dem Verhältnis unterscheidet, das zwischen dem Kläger und der
Zeitschrift besteht. Dass der BdV und die Landsmannschaft Schlesien der genannten
Zeitschrift bei von ihnen organisierten Veranstaltungen Verkaufsflächen zur Verfügung
stellen und die Präsidentin des BdV beim Schlesiertreffen 2003 den Werbe- und
Verkaufsstand der Zeitschrift "anstandslos zur Kenntnis genommen hat", bedeutet
lediglich, dass sie dem "T1" Gelegenheit geben, sich bei den Veranstaltungen zu
präsentieren, Verlagserzeugnisse zu verkaufen und möglicherweise neue Leser bzw.
Abonnenten zu werben, nicht aber, dass sie sich - wie der Kläger - dieser Zeitschrift
bedienen, um ihre Interessen zu vertreten und ihre Auffassungen öffentlich zu
artikulieren. Auch der Umstand, dass eine Organisation Werbetexte bzw. Anzeigen im
"T1" veröffentlicht oder die Zeitschrift abonniert hat, unterscheidet sich vom Verhalten
des Klägers bzw. seines Vorsitzenden, der regelmäßig redaktionelle Beiträge für den
"T1" schreibt und im wesentlichen über dieses Medium öffentlich in Erscheinung tritt.
Schließlich mag es zwar zutreffen, dass auch Führungskräfte des BdV und der
Landsmannschaft Schlesien Artikel im "T1" veröffentlichen; aber auch insoweit
bestehen erhebliche Unterschiede zum Kläger und seinem Vorsitzenden. Der Kläger
hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Artikel des Autors Herrn M vorgelegt, die im
"T1" veröffentlicht worden sind; bei diesem Autor soll es sich um ein "Mitglied der LM
Schlesien in Führungsposition" handeln. Diese Artikel sind jedoch jeweils nur mit dem
Namen M gekennzeichnet, ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft oder sogar
Führungsposition in einer Vertriebenenorganisation findet sich - anders als bei den
72
Beiträgen des Vorsitzenden des Klägers - nicht. Anders verhält es sich bei den von
Herrn Q verfassten Artikeln, da dieser Name in der Regel mit dem Zusatz
"Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien" versehen ist. Der Kläger hat
indessen nur wenige Artikel dieses Autors vorgelegt, so dass davon auszugehen ist,
dass Herr Q nur ab und zu für den "T1" schreibt, und keine Rede davon sein kann, diese
Zeitschrift diene der Landsmannschaft Schlesien als Sprachrohr.
Ist nach alledem die Erwähnung des Klägers in den Kapiteln über die Zeitschrift "T1" in
den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 rechtmäßig, so ist nicht nur der
Klageantrag zu 1., sondern sind auch die in Form der allgemeinen Leistungsklage
statthaften Anträge zu 2. und 3. unbegründet. Da das beklagte Land im Zusammenhang
mit der Berichterstattung über den "T1" den Kläger erwähnen und insbesondere
ausführen durfte, die Zeitschrift diene dem Kläger als Sprachrohr, darf es auch die
Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 mit den darin enthaltenen Angaben über den
Kläger weiterhin verbreiten und kommt eine Richtigstellung im nächsten
Verfassungsschutzbericht nicht in Betracht; dem Kläger steht weder der mit dem Antrag
zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch der mit dem Antrag zu 3. geltend
gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zu.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
74
75