Urteil des VG Düsseldorf vom 01.03.2010
VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, dominikanische republik, isolierung, kontrolle, natürliche person, bundesrepublik deutschland, öffentliche sicherheit, tollwut, vollziehung)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 L 227/10
Datum:
01.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 227/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
I.
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Die Antragstellerin ist Halter und Eigentümer der im Mai 2006 geborene Hündin mit dem
Namen "Q" (Mikrochip-Nr. xxxxxxxxxxxxxxx) und des im Mai 2008 geborenen Hundes
mit dem Namen "B" (Mikrochip-Nr. xxxxxxxxxxxxxx); ausweislich ihrer Impfpässe sind
die Hunde in Deutschland im August 2008 und im Dezember 2009 einer Impfung gegen
Tollwut unterzogen worden.
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Am 18. Januar 2010 reiste die Antragstellerin mit den beiden Hunden aus der
Dominikanischen Republik kommend über den Flughafen E wieder in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Sie führte für jeden der Hunde einen deutschen EU-
Heimtierausweis mit sich, aus dem sich die Tollwutschutzimpfungen von Dezember
2009 ergaben. Das Hauptzollamt E nahm die Hunde mit der Begründung in
vorübergehende Verwahrung, dass Zweifel bestünden, ob sie Verboten oder
Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterlägen. Die Zweifel
ergaben sich, weil ein Nachweis über eine Untersuchung auf neutralisierende
Antikörper hinsichtlich Tollwut nicht vorgelegt wurde. Die Hunde wurden daraufhin vom
Antragsgegner noch am 18. Januar 2010 sichergestellt und zwecks Isolierung in einem
Eer Tierheim untergebracht. Am gleichen Tag wurde bei jedem der Hunde eine
Blutprobe entnommen, die bei der Titrierung vom 20. Januar 2010 einen Antikörpertiter
von jeweils mehr als 0,5 IU/ml ergab. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.
Februar 2010 bei dem Hauptzollamt Einspruch gegen die Verwahrung mit der
Begründung erhoben hatte, dass durch das Titrierungsergebnis ein ausreichender
Impfschutz nachgewiesen sei, erließ der Antragsgegner die
streitgegenständliche
Ordnungsverfügung
folgende von ihm bereits am 18. Januar 2010 getroffenen Anordnungen schriftlich:
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1. die beiden Hunde "Q" und "B" werden für die zur Erfüllung der
Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit, die sich aus der Begründung
ergebe, auf Kosten der Klägerin unter amtlicher Kontrolle (und zwar in einem Eer
Tierheim) isoliert;
2. die Hunde können erst aus der Isolation entlassen werden, wenn die gemäß Art. 8
Abs. 1 b) i) der Verordnung (EG) 998/2003 vorgeschriebenen
Einfuhrvoraussetzungen nachträglich unter amtlicher Kontrolle erfüllt worden sind:
a) die beiden Hunde werden einer Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper
unterzogen; b) wird der erforderliche Titer vom mindestens 0,5 IE/ml aufgewiesen,
werden beide Hunde nach der Titrierung für einen Zeitraum von drei Monaten,
beginnend mit dem Tag der Blutentnahme, unter amtlicher Kontrolle isoliert.
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Zudem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
6
Zur Begründung des Bescheides führte er Folgendes aus: Nach den Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlamentes und der Rates vom 26.
Mai 2003 in der aktuell geltenden Fassung (im folgenden: VO) dürften Hunde nur dann
aus nicht im Anhang II der VO gelisteten Drittländern, zu denen die Dominikanische
Republik zähle, in die europäische Union eingeführt werden, wenn sie folgenden
Anforderungen entsprächen:
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a. die Hunde müssten durch Transponder oder Tätowierung eindeutig
gekennzeichnet sein;
b. sie müssten eine gültige Tollwutschutzimpfung nach Art. 5 VO besitzen; diese läge
nach Art. 7 VO vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut im Falle einer Erstimpfung,
welche bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten durchgeführt worden
sei, nach Abschluss der Grundimmunisierung mindestens 21 Tage und längstens
um einen Zeitraum zurückliege, den der Impfstoffhersteller für eine
Wiederholungsimpfung angebe, oder im Falle von Wiederholungsimpfungen die
Impfungen jeweils innerhalb eines Zeitraums durchgeführt worden seien, den der
Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angebe;
c. wenn die Hunde aus einem Land kämen, das nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2
oder Teil C der VO aufgelistet ist, müssten sie einer Titrierung neutralisierender
Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Blutprobe unterzogen worden sein,
die mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor dem Verbringen in
die EU entnommen worden sei (vgl. Art. 8 VO). Im Fall der Wiedereinfuhr eines
Hundes genüge abweichend von der Drei-Monats-Frist der Nachweis, dass eine
Tollwut-Antikörpertitrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden sei, bevor
der Hund das Gebiet der Gemeinschaft verlassen habe.
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9
Nach Art. 14 Satz 3 VO müssten Tiere, die die Bedingungen der VO nicht erfüllten,
entweder in das Herkunftsland zurückgesandt werden oder für die zur Erfüllung der
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Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der
verantwortlichen Person unter amtlicher Kontrolle isoliert werden. Äußerstenfalls seien
die Tiere zu töten.
Die Hunde hätten im Zeitpunkt der Wiedereinfuhr aus der Dominikanischen Republik
keine Titerbestimmung neutralisierender Tollwut-Antikörper aufgewiesen, so dass sie
die genannten Einfuhrvoraussetzungen nach Art. 8 VO nicht erfüllten. Sie seien daher -
als mildestes mögliches Mittel - unter amtlicher Kontrolle zu isolieren gewesen. Die
voraussichtlichen Kosten der Isolierung betrügen bis zum frühestmöglichen
Entlassungszeitpunkt ca. 2.200, -Euro. Alternativ käme eine Rücksendung der Hunde in
die Dominikanische Republik in Betracht. Dies setze aber eine Rücknahmebereitschaft
seitens der dortigen Veterinärbehörden voraus.
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Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung wies der
Antragsgegner auf die Notwendigkeit hin, der Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen
zu begegnen und dazu die Tiere wirksam zu isolieren.
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Am 29. Januar 2010 wurde bei jedem der Hunde eine erneute Blutprobe entnommen,
die bei der Titrierung vom 3. Februar 2010 einen Antikörpertiter von jeweils mehr als 0,5
IU/ml ergab.
13
Am 10. Februar 2010 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar
2010 (5 K 960/10) und vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtschutz erhoben. Sie
macht geltend, Sinn der Quarantäneregelung sei es, die Einfuhr infizierter Tiere ohne
Impfschutz zu verhindern. Durch die zwischenzeitlich erfolgten Titerbestimmungen sei
der Impfschutz der Tiere gegen Tollwut nachgewiesen. Der anfängliche Verdacht sei
widerlegt und ein Isolierungserfordernis bestehe nicht mehr. Der bloß formelle Verstoß
gegen die EU-Verbringungsbestimmungen rechtfertige die weitere Isolierung der Tiere
vor dem Hintergrund der damit für sie, ihren Ehemann und die Tiere verbundenen
gravierenden physischen und psychischen Belastungen nicht. Die Hunde könnten im
Übrigen auch auf ihrem Grundstück isoliert werden.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 960/10 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2010
wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er tritt der Antragsbegründung unter Bezugnahme auf seinen Bescheid entgegen und
vertieft die dortigen Ausführungen.
19
II.
20
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
21
Der Antrag ist statthaft, denn der Klage vom 10. Februar 2010 gegen die
22
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2010 kommt keine
aufschiebende Wirkung zu. Zwar greift der in § 80 Satz 1 Tierseuchengesetz
angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine
der dort benannten Maßnahmen nicht, weil der Antragsgegner keine dieser (Standard-)
Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz, sondern eine unmittelbar auf eine
europarechtliche Verordnung gestützte Maßnahme ergriffen hat. Aber das Rechtsmittel
hat hier keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung
der Herausgabeforderung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) angeordnet hat.
Der Antrag ist unbegründet.
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Zum einen ist die in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung
der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das besondere
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung in ausreichender Weise
gemäß § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet, indem er das
besondere öffentliche seuchenschutzrechtliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
der Isolierungsanordnung dargelegt hat.
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Zum anderen hat die Antragstellerin auch keinen materiellen Anspruch auf die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die
Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2010
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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt durch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in
Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung formell angeordnet und
hinreichend begründet worden ist, nur in Betracht, wenn der angegriffene
Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an
seiner Vollziehung daher nicht bestehen kann oder wenn das öffentliche Interesse an
seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse daran, von der Vollziehung
vorerst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Keine dieser Voraussetzungen ist
hier erfüllt.
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Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in
§ 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 der
"Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates"
in der Fassung der letzten Änderung vom 29. September 2009 (im Folgenden: VO).
27
Der Antragsgegner ist die für den Erlass der sich auf die o. g. VO stützenden
Isolierungsanordnung zuständige Behörde.
28
Die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes und die Überwachung
ihrer Einhaltung obliegt den zuständigen Landesbehörden, wenn wie hier gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 2 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 Tierseuchengesetz –
TierSG). Die o.g. VO zählt zu diesen Rechtsakten, da sie nach Erwägungsgrund 2 der
VO u.a. der Bekämpfung der Tollwut, einer Tierseuche, dient. Nach § 1 Abs. 1 der
"Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und
der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen
29
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen" vom 27. Februar 1996 in der aktuellen
Fassung (SGV NRW Nr. 7831) ist der Antragsgegner als Kreisordnungsbehörde (§ 3
OBG) für die Durchführung der unmittelbar geltenden VO zuständig.
Nach § 1 OBG haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG können die
Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und
Verordnungen durchführen, wie es hier bei der Überwachung der Verbringung von
Heimtieren in das Gebiet der Europäischen Union der Fall ist, haben sie die dort
vorgesehenen Befugnisse; soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der
Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach dem OBG
zustehen (§ 14 Abs. 2 OBG).
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Die Befugnis des Antragsgegners, eine Isolierungsanordnung zu erlassen, ergibt sich
unmittelbar aus Art. 14 VO und dort insbesondere aus Abs. 3 lit. b). Denn in Art. 14 VO
ist Folgendes bestimmt:
31
"Bei jeder Verbringung (d.i. u.a. die Einführung oder Wiedereinführung eines
Heimtieres aus einem Drittland – s. Art. 3 lit. b) VO) muss der Eigentümer oder die
für das Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den
zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß
Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die
Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.
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Im Besonderen muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche
natürliche Person, wenn es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder handelt, der weder der ISO-
Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle
die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
33
Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser
Verordnung nicht erfüllt, so beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit
dem Amtstierarzt,
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a) entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden
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b) oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf
Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter
amtlicher Kontrolle zu isolieren
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c) oder als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch
Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller
Ausgleich gewährt wird.
37
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das
Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer
anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle
untergebracht werden."
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Die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Hunde, die im Januar 2010 aus dem
Drittland "Dominikanische Republik" wiedereingeführt worden sind, erfüllen nicht die
Bedingungen der VO für ihre (Wieder-)Verbringung nach Deutschland und waren und
sind daher für die vorgesehene Zeit zu isolieren.
39
Die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
aus Drittländern, unter die nach Art. 3 lit. c) VO auch ihre Wiedereinführung aus einem
Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft zählt, sind in Kapitel III der VO geregelt.
Daraus ergibt sich für den hier zu prüfenden Fall Folgendes:
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(a.) Nach Artikel 8 Abs. 1 lit. b) Unterabsatz i) VO in Verbindung mit Anhang I Teil A und
Anhang II müssen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, wenn sie aus
einem anderen - d.h. nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C genannten -
Drittland stammen (die englische Fassung spricht deutlicher von: "come from") und in
einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden,
bei ihrer Verbringung
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-- mit dem in Artikel 4 der VO genannten Kennzeichen versehen sein und
42
-- Folgendem unterzogen worden sein:
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- einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und
44
- einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei
einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach
der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.
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Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in
den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt
wird, nicht wiederholt zu werden.
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Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines
Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem
Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der
Gemeinschaft verlassen hat.
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(b.) Für die Heimtiere muss nach Art. 8 Abs. 2 VO zudem eine von einem amtlichen
Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis
mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1
bescheinigt wird.
48
(c.) Nach Art. 4 Abs. 1 VO ist ein Tier im Sinne der VO gekennzeichnet, wenn es eine
deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen (Transponder)
trägt.
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Die Wiedereinführung der von der Isolierungsanordnung betroffenen Hunde nach
Deutschland unterliegt den genannten Anforderungen. Denn Hunde sind Heimtiere der
in Anhang I Teil A genannten Arten, der Hund wurde aus der "Dominikanischen
Republik", einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C genannten Drittland,
wiedereingeführt ("stammen/come from") und die Bundesrepublik Deutschland ist ein in
Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannter Mitgliedstaat.
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Die genannten Wiedereinführungsbedingungen der VO sind hier nicht vollständig erfüllt.
Denn die Hunde sind vor der Verbringung nach Deutschland nicht dem erforderlichen
Titrierungsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) Unterabsatz i), 2. Spiegelstrich, 2.
Unterspiegelstrich, 1. Satz VO unterzogen worden, d.h. es hat keine Titrierung
neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe stattgefunden, die
ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei
Monate vor der Verbringung entnommen hat.
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Eine Antikörpertitrierung, die diesem Verfahren entspricht, ist hier nicht mit Blick auf die
Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. b) Unterabsatz i), 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich, 2.
Satz VO entbehrlich. Danach braucht zwar die Antikörpertitrierung bei einem Heimtier,
bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder
aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Hier fehlt es aber schon an der
erforderlichen Ersttitrierung. Von der Einhaltung der Drei-Monats-Frist zwischen Impfung
und Verbringung kann hier auch nicht mit Blick auf die Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. b)
Unterabsatz i), 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich, 3. Satz VO abgesehen werden,
weil zwar ein Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers vorliegt, aus dessen Ausweis
geht aber nicht hervor, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden
ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hatte; eine solche
Titrierung hat erst nach der Wiedereinführung stattgefunden. Bei der hier in Rede
stehenden Regelung hat sich der veterinärsachkundig beratene Verordnungsgeber (vgl.
Erwägungsgrund (12) der VO) ersichtlich von der Vorstellung leiten lassen, dass bei
einer Titrierung mit positivem Ergebnis vor der Ausreise davon ausgegangen werden
kann, dass das Tier bereits erfolgreich gegen Tollwut immunisiert war; hat
demgegenüber eine solche Titrierung erst nach der Wiedereinführung stattgefunden, ist
nach der Vorstellung des Verordnungsgebers ersichtlich nicht ausgeschlossen, dass die
Titrierungsergebnisse auch auf eine erworbene Tollwuterkrankung und nicht nur auf die
Immunisierung hinweisen können.
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Erfüllten mithin die Hunde die genannten Wiedereinführungsbedingungen der VO nicht,
durfte der Antragsgegner im (hier bei der Isolierungsentscheidung) hergestellten
Benehmen mit einem Amtstierarzt die Isolierung unter amtlicher Kontrolle anordnen; im
Hinblick darauf, dass die Isolierungsanordnung unter den vom Antragsgegner nach den
gesetzlichen Vorgaben zwingend anzuwendenden und zur Auswahl stehenden Mitteln
das mildeste war, hatte er dieses Mittel auch zu wählen.
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Die Dauer der Isolierung ergibt sich gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b) VO aus der Zeit, die zur
(nachträglichen) Erfüllung der Gesundheitsanforderungen der VO erforderlich ist. Das ist
hier mangels (vorheriger) Einhaltung des Titrierungsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 1 lit.
b) Unterabsatz i) VO die Zeit bis zu der erfolgreichen Durchführung einer
Tollwutschutzimpfung mit erfolgskontrollierender Antikörpertitrierungsprüfung
einschließlich der vorgesehenen Wartezeiten. Diese Zeit ist hier (noch) nicht
abgelaufen. Zwar ist inzwischen eine ordnungsgemäße und erfolgreiche
Antikörpertitrierungsprüfung - nach den im Dezember 2009 erfolgten Impfungen der
Hunde - nachgeholt worden; es fehlt aber noch an der Erfüllung der vorgesehenen
Wartezeiten.
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der
Gesundheitsanforderungen der VO die sachlichen und zeitlichen Vorgaben für das
Verfahren der Antikörpertitrierung sicherstellen sollen, dass keine tollwutinfizierten,
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sondern nur erfolgreich gegen Tollwut schutzgeimpfte Tiere eingeführt werden. Dazu
hat der EU-Verordnungsgeber ein Antikörper-Prüfprogramm festgelegt, dass mit seinen
zeitlichen Rahmensetzungen dafür sorgen soll, dass nach einer Schutzimpfung mit
einer Einfuhr abgewartet wird, bis
a. festgestellt werden kann, dass die Schutzimpfung nicht wirkungslos war (dazu
dient der Mindestgrenzwert für die Antikörperbildung, der innerhalb von
mindestens 30 Tagen nach der Impfung erreicht werden muss) und
b. die - vom VO-Geber bei seiner normativen Abwägung zwischen den
Sicherheitsbedürfnissen und den Interessen der Betroffenen als relevant
angenommene - Inkubationszeit der Erkrankung abgelaufen ist, in der die
gebildeten und bei der Titrierung festgestellten Antikörper nicht zwingend den
Impfschutz nachweisen, sondern vielmehr auch von einer bereits bestehenden
Erkrankung selbst herrühren könnten (dazu dient die Drei-Monats-Frist zwischen
der Probeentnahme zur Titrierung und der Einfuhr). Sind - wie hier - die
Gesundheitsanforderungen gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b) VO in der Isolation unter
amtlicher Kontrolle nachträglich zu erfüllen, muss dementsprechend eine Drei-
Monats-Frist zwischen der Probeentnahme zur Titrierung und dem Ende der
Isolierung eingehalten werden, um nachträglich das Sicherheitsniveau zu
erreichen, dass den Verbringungsanforderungen der Verordnung genügt.
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57
Vor diesem Hintergrund sind die Gesundheitsanforderungen der VO hier noch nicht in
einer eine weitere Isolierung entbehrlich machenden Weise nachträglich erfüllt worden.
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Zwar sind die Hunde am 11. Dezember 2009 geimpft worden, so dass die am 18.
Januar 2010 gezogenen Blutproben den Anforderungen in Art. 8 Abs. 1 lit. b)
Unterabsatz i), 2. Spiegelstrich, 2. Unterspiegelstrich, 1. Satz VO insoweit entsprachen,
als sie mindestens 30 Tage nach der Impfung entnommen waren und sie eine Titrierung
neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml aufwiesen. Die Probeentnahme
zur Titrierung vom 18. Januar 2010 lag aber in dem für die Rechtmäßigkeitsprüfung
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 28. Januar
2010 noch keine drei Monate zurück, so dass die Drei-Monats-Sicherheitsfrist zwischen
Probeentnahme und Verbringung nicht durch einen Drei-Monats-Zeitablauf nach
erfolgreicher Probeentnahme als nachträglich erfüllt angesehen werden kann.
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Sind wie hier die Gesundheitsanforderungen der VO bei der Einfuhr des Heimtiers nicht
erfüllt, ist es bis zu dem Zeitpunkt zu isolieren, bis zu dem die Anforderungen unter
Beachtung der vorgesehenen zeitlichen Sicherheitsmargen nachgeholt sind.
Dementsprechend hat der Antragsgegner mit dem Bescheid zu Recht die Isolierung der
Hunde unter amtlicher Kontrolle im Tierheim gegenüber der Antragstellerin bestätigend
(weiter) angeordnet; die Isolierungsanordnung hat der Antragsgegner gemäß Ziffer 2 lit.
b) der angefochtenen Verfügung auch auf die nach der VO erforderliche Zeit beschränkt,
nämlich auf den Zeitraum von drei Monaten beginnend mit dem Tag der - zu einer
erfolgreichen Titrierung führenden - Blutentnahme.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen auch gegen die Art und Weise
der Isolierung unter amtlicher Kontrolle, die der Antragsgegner angeordnet hat, nämlich
durch die isolierte Unterbringung der Hunde in einem Tierheim, keine Bedenken. Denn
die Wahl dieses Mittels zur Bekämpfung der hier bestehenden Seuchengefahr
entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 15 OBG).
61
Das Mittel ist geeignet, um die Zwecke zu erreichen, die mit der den Vorgaben der VO
entsprechenden Isolierung erstrebt werden. Diese Zwecke bestehen in der Bekämpfung
der Gefahr einer eventuellen Verbreitung der tödlichen Seuche der Tollwut, die durch
die anforderungswidrige Verbringung der Heimtiere in einen Mitgliedstaat der EU
ausgelöst worden ist (vgl. Erwägungsgründe (1), (2), (5) und (12) der VO). Dieser Gefahr
soll gemäß Art. 14 VO durch die amtlich kontrollierte (und kontrollierbare) Unterbindung
von Kontakten der betroffenen Tiere mit Tieren und mit Menschen, die vor Ansteckung
nicht geschützt sind, in dem betroffenen Mitgliedstaat begegnet werden. Dieses
Quarantäneziel wird durch die isolierende Unterbringung der Heimtiere in einem
Tierheim, das dazu sächlich und personell ausgestattet ist, für die zuständige Behörde
jederzeit kontrollierbar ohne weiteres erfüllt, zumal die Mitarbeiter des Tierheims, die mit
der Betreuung der isolierten Tiere befasst sind, nach den Angaben der Behörde gegen
Tollwut geimpft sind.
62
Das gewählte Mittel ist auch erforderlich, um den erstrebten Isolierungszweck zu
erreichen. Denn es gibt kein milderes, die Rechte der betroffenen Antragstellerin
schonenderes Mittel, das zur Erreichung des Maßnahmezwecks in gleicher Weise
geeignet wäre wie die angeordnete Isolierung im Tierheim. Vor dem Hintergrund des
öffentlichen Interesses an einer zuverlässigen Erledigung der Gefahrenabwehraufgabe
der Behörde kommt nur ein dieser Maßnahme vergleichbar geeignetes Mittel als
milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht. Daran fehlt
es hier. Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass es verhältnismäßiger sei, die
Isolierung unter amtlicher Kontrolle in der Form durchzuführen, dass die Hunde in ihrer
Obhut auf ihrem Grundstück mit Hausgarten isoliert würden. Diese Art der Isolierung ist
aber kein im dargelegten Sinne milderes und damit verhältnismäßigeres Mittel zur
Durchsetzung der Isolierung. Sie minderte zwar die mit der Isolierung für die Tiere und
die Antragstellerin unverkennbar verbundenen psychischen und sonstigen Belastungen.
Sie ist aber im Vergleich zu der Isolierung im Tierheim kein gleich geeignetes Mittel, um
die mit der Isolierung erstrebten Zwecke zu erreichen. Die Behörde könnte im Falle der
Unterbringung der Tiere auf dem privaten Grundstück der Antragstellerin ihrer zentralen
Verpflichtung nach der VO nicht nachkommen, nämlich nicht sicherstellen, dass
Kontakte der betroffenen Tiere mit (ungeschützten, d.h. ungeimpften) anderen Tieren
und Menschen durch die Isolation unter amtlicher Kontrolle unterbunden werden. Denn
bei einem Verbleib der Tiere in der Hand der Antragstellerin wäre die Behörde faktisch
nicht in der Lage, die Einhaltung der Isolationsanordnung unter Kontrolle zu halten.
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Abgesehen davon wäre eine Isolation in der Obhut der Antragstellerin aber auch
deswegen kein milderes Mittel im Rechtssinne, weil damit ihrerseits Belastungen
verbunden wären, nach denen diese Art der Isolation nicht als schonendere Maßnahme
bewertet werden kann, wie die Verpflichtung der Antragstellerin, besondere
Verhaltensregeln zu beachten und Isolationsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück zu
schaffen, die ihr zur Sicherung des Isolationszwecks in einer Eignerobhut aufzuerlegen
wäre. Es könnte sich bei dieser Art der Isolation also allenfalls um ein Austauschmittel
im Sinne des § 21 OBG handeln, über dessen Gestattung/Anwendbarkeit die
zuständige Behörde gemäß § 21 Satz 2 OBG auf besonderen Antrag zu entscheiden
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hätte. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist ein solcher Antrag bei
dem Antragsgegner bislang nicht gestellt worden. Wie das gesetzliche Erfordernis einer
antragsabhängigen, die Durchführung eines besonderen Verwaltungsverfahren
voraussetzenden Gestattung des Austauschmittels zeigt, ist das (nur/erst) im
gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Angebot eines Austauschmittels nicht geeignet,
die in diesem Verfahren zu prüfende Rechtmäßigkeit eines von der Behörde zur
Gefahrenabwehr gewählten, den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden
Mittels in Frage zu stellen.
Die getroffene Maßnahme (Isolation im Tierheim) ist auch bei Abwägung der Zweck-
Mittel-Relation zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der behördlichen
Aufgabe und der Schwere des Eingriffs verhältnismäßig. Denn die Intensität des
Eingriffs steht nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zu dem mit der Maßnahme
erstrebten Erfolg (vgl. § 15 Abs. 2 OBG). Das Gut der Volksgesundheit, deren Schutz die
Bekämpfung der hier gegebenen Gefahr der - tödlichen - Tollwutseuche durch die
Isolation der betroffenen Tiere dient (vgl. Erwägungsgrund (2) der VO), ist von
überragendem öffentlichen Interesse, so dass es gerechtfertigt ist, den betroffenen
Tierhaltern und -eigentümern und ihren Tieren zuzumuten, die sie treffenden Folgen der
Isolation der Heimtiere unter amtlicher Kontrolle zu ertragen, zumal sich der Tierhalter
diese Folgen - wie hier - durch das verbringungsrechtswidrige Verhalten selbst
zuzuschreiben hat.
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Die Frage, ob die Antragstellerin nach ihren finanziellen Verhältnissen in der Lage ist,
die Kosten der Isolierung zu tragen, mag sich bei der Durchsetzung der
Kostenerstattungsforderung stellen (Stichwort: Pfändungs- und Vollstreckungsschutz);
sie spielt für die Rechtmäßigkeit der Isolierungsanordnung mit Blick auf deren Charakter
als Maßnahme, die nach den gesetzgeberischen Vorgaben zur seuchenrechtlichen
Gefahrenabwehr hier notwendig ist, keine Rolle.
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Ist die Isolierungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden, überwiegt wegen des
akuten seuchenschutzrechtlichen Handlungsbedürfnisses, das der Verstoß gegen die
Verbringungsbedingungen nach der VO auslöst, das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Aufschubinteresse, so dass
dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Grundverfügung
wiederherzustellen, nicht zu folgen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1
des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Das Gericht bewertet das Interesse der
Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter
Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes und der Vorschläge
des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (dort Nr. 1.5) mit 1/2 des
in der Hauptsache streitigen Betrages von 5.000,- Euro, der sich aus § 52 Abs. 2 GKG
ergibt.
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