Urteil des VG Düsseldorf vom 25.10.2000
VG Düsseldorf: hundesteuer, satzung, aufwand, weide, gemeinde, leistungsfähigkeit, deckung, rechtsgrundlage, bestreitung, steuerpflicht
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5633/98
Datum:
25.10.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 5633/98
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 1998 und sein
Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 werden aufgehoben, soweit
darin Hundesteuer für mehr als zwei Hunde festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 150,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist von Beruf Landwirt. Er ist hauptsächlich mit der Milchviehhaltung befasst.
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Der Kläger hält insgesamt fünf Hunde, von denen er drei im landwirtschaftlichen Betrieb
einsetzt. So werden die Kühe unter Einsatz der Hunde etwa von einer Weide auf die
andere getrieben, täglich von der Weide geholt oder in dem Stall in den Melkstand
getrieben. Außerdem werden die Hunde eingesetzt, wenn Rinder auf der Weide
aussortiert oder etwa auf Anhänger verladen werden müssen.
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Der Beklagte zog den Kläger bis zum 31. Dezember 1997 auf der Grundlage seiner bis
dahin geltenden Hundesteuersatzung zur ermäßigten Hundesteuer als sog.
Zwingersteuer heran.
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Mit Schreiben vom 8. Januar 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine neue
Hundesteuersatzung beschlossen worden sei, die eine Ermäßigung für die
Zwingersteuer nicht mehr vorsehe und bat ihn, die Anzahl der von ihm gehaltenen
Hunde mitzuteilen, damit die Hundesteuer nach der neuen Satzung berechnet werden
könne.
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Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 1998 mit, dass
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er insgesamt fünf Hunde halte und bat zugleich, ihm die Hundesteuer für drei Hunde im
Hinblick auf § 3 Abs. 3 b der Satzung zu erlassen.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1998 lehnte der Beklagte den Ermäßigungsantrag des
Klägers mit der Begründung ab, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen
Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vorlägen.
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Mit Hundesteuerbescheid vom 3. März 1998 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr
1998 für die von ihm gehaltenen fünf Hunde zur Hundesteuer für jeden gehaltenen
Hund in Höhe von 156,00 DM , insgesamt zu 780,00 DM heran.
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Gegen die Ablehnung der Ermäßigung legte der Kläger mit Schreiben vom 7. März 1998
Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte: Die drei Hunde seien
Gebrauchshunde zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden, da sein
Betrieb von der Finanzverwaltung als landwirtschaftlicher und nicht als Gewerbebetrieb
eingestuft worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 lehnte der Beklagte den Widerspruch des
Klägers gegen den Hundesteuerbescheid vom 3. März 1998 mit der Begründung als
unbegründet ab, die Vorschrift des § 3 Abs. 3 b der Hundesteuersatzung verlange, dass
die Hunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden
eingesetzt würden. Dies sei nur gegeben, wenn die Hunde zum Hüten von Vieh
erforderlich und ausschließlich zu diesem Zweck verwandt würden, was bei dem
Kläger, der seine Hunde nur gelegentlich und nebenher zum Viehhüten einsetze, nicht
der Fall sei.
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Am 1. Juli 1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und
Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen ergänzend geltend macht: Seine Hunde
habe er nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse angeschafft. Vielmehr dienten
sie ausschließlich der Arbeitserledigung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ohne
ihren Einsatz müsse er Arbeitskräfte oder sonstige technische Hilfsmittel zum Einsatz
bringen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 3. März 1998 und seinen Widerspruchsbescheid vom
2. Juni 1998 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für mehr als 2 Hunde
festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertritt die Auffassung, sein Hundesteuerbescheid sei rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die als Anfechtungsklage gegen den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 3. März
1998 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1998 gerichtete
Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 1998 in der Fassung seines
Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1998 ist in dem angefochtenen Umfang
rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
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Soweit der Beklagte den Kläger in dem angefochtenen Bescheid auch zur Hundesteuer
für die drei in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Hunde zur Hundesteuer
herangezogen hat, findet der Bescheid keine Rechtsgrundlage in der
Hundesteuersatzung der Gemeinde xxxx.
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Zwar ergibt sich die Steuerbefreiung für die drei in dem landwirtschaftlichen Betrieb des
Klägers eingesetzten Hunde entgegen der ursprünglich von dem Kläger vertretenen
Auffassung nicht aus § 3 Abs. 3b der Satzung der Stadt xxxx. Denn darin wird
Steuerbefreiung nur für die Haltung von nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunden
gewährt, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich
gehaltenen Herden verwandt werden. Die Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift
erfüllt der Kläger u.a. aber schon deshalb nicht, weil er seine Kühe und Rinder - wie
noch darzulegen sein wird - gewerblich i.S. dieser Vorschrift hält und auch die Haltung
der drei Hunde selbst Erwerbszwecken dient.
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Auch sieht § 1 der Satzung vor, dass Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden im
Stadtgebiet ist, was für eine Steuerpflicht des Klägers sprechen könnte. Diese Vorschrift
ist aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),
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vgl. etwa Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15 und Urteil vom 28.
März 1996 - 22 A 5055/95 -,
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der mit der im Jahr 1997 neugefassten Satzung Rechnung getragen werden sollte,
verfassungskonform dahin auszulegen, dass Gegenstand der Steuer das Halten von
Hunden nur dann ist, wenn darin die besondere Leistungsfähigkeit des Halters durch
die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes zum
Ausdruck kommt, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse
Erforderliche hinausgeht. Denn nach Art. 105 Abs. 2a GG ist die Gemeinde nur zur
Erhebung von Aufwandsteuern berechtigt. Dementsprechend hat das OVG NW in
mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass Satzungsregelungen, die etwa
gewerblich oder von juristischen Personen gehaltene Hunde zum Gegenstand der
Besteuerung machen, gegen die Verfassung verstoßen und nichtig sind,
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vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1995, a.a.O. sowie Urteil vom 28. März 1996.
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Wie sich insbesondere auch aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben des
Beklagten vom 8. Januar 1998 ergibt, hat der Satzungsgeber der Gemeinde xxxx seine
Satzung unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung geändert und etwa auch die
Steuerermäßigung für die sog. Zwingersteuer im Hinblick auf die auch insoweit vom
OVG NW geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken entfallen lassen. Dass der
Satzungsgeber auch mit § 1 seiner Satzung nur das Halten von Hunden zum
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Gegenstand der Steuer machen wollte, soweit damit ein über die Befriedigung der
allgemeinen Lebensbedürfnisse hinausgehender Aufwand betrieben wird, wird letztlich
auch durch die Fassung des § 3 Abs. 3b der Satzung belegt, wonach eine Befreiung
von der an sich zulässigen Besteuerung für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde,
die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich
gehaltenen Herden verwandt werden, vorgesehen ist. Aus der Fassung dieser Vorschrift
lässt sich entnehmen, dass der Satzungsgeber - zu Recht - davon ausgegangen ist,
dass das Halten von Hunden zu Erwerbszwecken oder zur Bewachung von gewerblich
gehaltenen Herden schon von vornherein nicht der Besteuerung unterliegt, weil darin
eben kein besonderer Aufwand zum Ausdruck kommt. Dabei ist im Hinblick auf die
genannte Rechtsprechung des OVG NW, der in der genannten Bestimmung verwandte
Begriff "gewerblich" nicht im gewerberechtlichen Sinne zu verstehen, aus dem etwa die
sog. Urproduktion herausfällt, sondern in einem weiteren Sinne nämlich dahingehend,
dass gewerbliche Herdenhaltung immer dann gegeben ist, wenn die Tiere zur
Einkommenserzielung gehaltenen werden. In diesem Falle dient nämlich die Haltung
der Hütehunde letztlich auch der Einnahmeerzielung mit der Folge, dass eine
Besteuerung unzulässig ist. Die Satzung befreit daher lediglich dann von der
Hundesteuer, wenn die Hunde ausschließlich zur Bewachung von "Hobbyherden"
eingesetzt werden, weil dann in der Haltung der zu bewachenden Herden selbst auch
schon eine besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt.
Die Haltung der drei in dem Betrieb des Klägers eingesetzten Hunde unterliegt daher
nicht der Hundesteuer, da mit ihr nicht die besondere Leistungsfähigkeit des Klägers
durch seine Verwendung seines Einkommens oder Vermögens zur Bestreitung eines
Aufwandes zum Ausdruck kommt, der über das für die Deckung der allgemeinen
Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Vielmehr hält er diese drei Hunde, um sie
in seinem landwirtschaftlichen Betrieb einzusetzen und damit zugleich die Einstellung
von Arbeitskräften oder den Einsatz von Maschinen zu sparen. Die Haltung dieser
Hunde erfolgt daher ebenso wie die Milchviehhaltung zu Erwerbszwecken und stellt
keinen besonderen Luxusaufwand dar, der Anknüpfungspunkt für die Erhebung von
Steuern sein könnte. Der mit der Haltung dieser Hunde verbundene finanzielle Aufwand
stellt damit eine Betriebsausgabe dar, für deren Besteuerung der Gemeinde eine
Rechtsgrundlage fehlt.
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Die von dem Kläger behaupteten tatsächlichen Grundlagen, aus denen heraus er die
Steuerfreiheit herleitet, also insbesondere dass er drei seiner Hunde hält, um sie in
seinem Betrieb einzusetzen, etwa um die Kühe und Rinder mit ihrer Hilfe von einer auf
die andere Weide zu treiben, oder um die Kühe in dem Stall in den Melkstand zu
treiben, werden von dem Beklagten nicht bestritten. Soweit der Beklagte in seinem
Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, die Hunde müssten zum Hüten von Vieh
erforderlich sein und dafür ausschließlich eingesetzt werden, diente dies zum einen der
Auslegung des Tatbestandes des § 3 der Satzung über deren Anwendbarkeit die
Beteiligten gestritten haben. Soweit der Beklagte darüber hinaus daran auch für die
Beantwortung der Frage festhält, ob die Haltung von Hunden auch für gewerblich
gehaltene Herden der Besteuerung unterliegt, kann ihm nicht gefolgt werden. Werden
Hunde gehalten, um sie in einem Betrieb einzusetzen, so stellen die dadurch
anfallenden Kosten - wie erwähnt - Betriebskosten dar und dient die Hundehaltung
gerade nicht der Befriedigung eines persönlichen "Luxusbedürfnisses". Dass Hunde für
einen Betrieb gehalten werden, setzt aber nicht voraus, dass sie pausenlos für diesen
im Einsatz sind. Gegenstand der Hundesteuer ist nämlich das Halten von Hunde. Erfolgt
die Hundehaltung zu Zwecken des Betriebes, so entfällt die Hundesteuer und zwar
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unabhängig davon, ob die Hunde lediglich zu bestimmten Zeiten oder pausenlos im
Einsatz sind. Dies hängt vielmehr von der Art des Betriebes und nicht dem Grund für die
Hundehaltung ab. Ob die Haltung der Hunde für den Betrieb erforderlich sind oder der
Kläger etwa seinen Betrieb auch anders organisieren könnte, ist in die
unternehmerische Freiheit des Klägers selbst gestellt. Dem Beklagten steht es insoweit
nicht zu, dem Kläger Vorgaben zu seiner Betriebsgestaltung machen. Hat der Kläger
sich entschlossen, für die Bewältigung der im Betrieb anfallenden Aufgaben Hunde
einzusetzen, so kann die Haltung dieser Hunde aus den oben genannten
verfassungsrechtlichen Gründen nicht besteuert werden. Schließlich bedarf es keiner
weiteren Begründung, dass die von dem Vertreter des Beklagten im Termin zur
mündlichen Verhandlung befürchteten Missbrauchsfälle eine Besteuerung der Haltung
von Hunden im Widerspruch zu der Verfassung nicht rechtfertigen können.
Die Klage hätte davon abgesehen auch dann Erfolg, wenn entgegen den obigen
Ausführungen § 1 der Satzung auch das Halten von Hunden zum Gegenstand der
Steuer macht, wenn der damit verbundene Aufwand nicht über das für die Deckung der
allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht und auch solche Fälle erfasst
werden, in denen der mit der Hundehaltung erforderliche Aufwand - wie vorliegend - der
Einkommenserzielung dient. Denn in diesem Falle wäre die Satzungsbestimmung aus
den oben genannten Gründen nichtig und könnte keine Rechtsgrundlage für die
Besteuerung der Hundehaltung des Klägers bilden.
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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich mit dieser Entscheidung auch der
Steuersatz für die beiden weiteren Hunde des Klägers, deren Haltung der Steuerpflicht
unterliegt, nach § 2b der Satzung auf 132,00 DM ermäßigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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