Urteil des VG Düsseldorf vom 17.01.2000
VG Düsseldorf: medizinisches gutachten, wesentliche veränderung, gutachter, rücknahme, erwerbsfähigkeit, zukunft, rechtswidrigkeit, verwaltungsakt, rechtsgrundlage, minderung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2420/97
Datum:
17.01.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2420/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt vorliegend die Zahlung eines Unfallausgleichs nach den
Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auf der Grundlage einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 50 % für die Zeit ab 1. September
1996.
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Der Kläger stand als Polizeibeamter in den Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Am 11. November 1985 erlitt er einen Dienstunfall, als er während seines Dienstes eine
Steintreppe herunterstürzte und sich eine Gehirnerschütterung zuzog. Der Kläger wurde
aufgrund des Dienstunfalles dienstunfähig. Zum 1. September 1986 wurde er in den
Ruhestand versetzt. Nachdem dem Kläger zunächst nur das einfache Ruhegehalt
gezahlt worden war, erstritt er sich mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein- Westfalen vom 4. Dezember 1990 die Zahlung eines zusätzlichen
Unfallruhegehaltes.
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Darüber hinaus stellte der Kläger unter dem 9. April 1991 zusätzlich einen Antrag auf
Zahlung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz. Nach
polizeiärztlicher Untersuchung gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 1991
die Zahlung eines Unfallausgleichs unter Zugrundelegung einer MdE in Höhe von 40 %.
Aufgrund eines vom Kläger gestellten Verschlimmerungsantrages wurde der Kläger im
Jahre 1993 erneut polizeiärztlich untersucht. Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 gewährte
der Beklagte dem Kläger einen Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer MdE in
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Höhe von 50 %. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß eine Nachuntersuchung nicht
erforderlich sei, da es sich um einen Dauerschaden handele. Unter dem 15. September
1995 stellte der Kläger einen weiteren Verschlimmerungsantrag und beantragte, den
Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 60 % festzusetzen. Die
daraufhin durchgeführte erneute Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt E
ergab, daß eine Verschlimmerung der unfallbedingten Erkrankung nicht positiv
festgestellt werden könne, aber auch nicht völlig auszuschließen sei. Zur Beurteilung,
ob eine Verschlimmerung vorliege, werde ein zusätzliches fachärztliches Gutachten für
erforderlich gehalten.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1996 lehnte der Beklagte die beantragte Erhöhung des
Unfallausgleiches ab. Zur Begründung führte er aus, daß aufgrund des
gesundheitsamtlichen Gutachtens eine Verschlimmerung der unfallbedingten
Erkrankung des Klägers nicht positiv habe festgestellt werden können. Aufgrund des
hiergegen vom Kläger am 20. Januar 1996 eingelegten Widerspruchs wurde ein
fachärztliches Zusatzgutachten des Herrn S vom C-Krankenhaus in E eingeholt. Dieser
kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß hinsichtlich des Klägers lediglich eine
MdE in Höhe von 30 % vorliege.
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Mit Bescheid vom 23. August 1996 setzte der Beklagte daraufhin den Unfallausgleich
für den Kläger neu fest und ging nunmehr nur noch von dem Vorliegen einer MdE in
Höhe von 30 % aus.
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Unter dem 28. August 1996 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
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In einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes E vom 19. September 1996 hieß es
hierzu, daß der Gutachtenauftrag vom Gutachter Herrn S nicht beachtet worden sei. Er
habe nur zu der Frage Stellung nehmen sollen, ob hinsichtlich der dienstunfallbedingten
Erkrankung des Klägers seine Verschlimmerung eingetreten sei. Das Gesundheitsamt E
gehe daher weiter von einer MdE des Klägers in Höhe von 50 % aus. In einer
zusätzlichen Stellungnahme vom 27. November 1996 führte das Gesundheitsamt E
weiter aus, daß aus dortiger Sicht eine Neufeststellung der MdE nur insoweit zulässig
sei, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Dies sei vorliegend
jedoch nicht der Fall, da die zugrundeliegende Gesundheitsstörung sich nicht verändert
habe, sondern nur von verschiedenen Seiten unterschiedlich beurteilt werde.
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Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 1997 wurde der Widerspruch
des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die
Neufestsetzung der MdE des Klägers auf 30 % gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1
Beamtenversorgungsgesetz zu Recht erfolgt sei, denn es sei eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine zwingende Neufestsetzung zur Folge
habe. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen auch dann vor, wenn
lediglich eine andere Bewertung der MdE bei gleichbleibendem Gesundheitszustand
vorliege. Herr S vom C- Krankenhaus in E sei im März 1996 mit dem ausdrücklichen
Einverständnis des Klägers beauftragt worden, ein medizinisches Gutachten zur
Bewertung des klägerischen Antrages auf Erhöhung des Satzes der MdE zu erstellen. In
seinem Gutachten sei Herr S zu dem Ergebnis gekommen, daß insgesamt nur von
einem MdE-Satz in Höhe von 30 % auszugehen sei. Dieses Gutachten sei auch seitens
des Gesundheitsamtes der Stadt E inhaltlich nicht beanstandet worden.
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Am 21. März 1997 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er trägt vor, daß es ihm mit seiner Klage nunmehr nicht mehr um die Erhöhung seines
ursprünglichen Unfallausgleiches unter Zugrundelegung einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 % gehe. Vielmehr wende er sich allein gegen die
Absenkung seines Unfallausgleiches von 50 auf 30 %.
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Der Kläger erklärt insoweit ausdrücklich die Rücknahme seines Widerspruchs vom 20.
Januar 1996 gegen den Bescheid vom 9. Januar 1996, mit welchem seinem
Erhöhungsantrag von 50 % auf 60 % nicht stattgegeben worden sei. Der Kläger ist der
Auffassung, daß damit die Ablehnung der Erhöhung auf 60 % und die Festschreibung
auf 50 % gemäß Bescheid vom 9. Januar 1996 bestandskräftig geworden sei. Dadurch,
daß er seinen Widerspruch hiergegen zurückgenommen habe, entfalle die Basis für die
psychiatrische Zusatzbegutachtung, die Grundlage für den Feststellungsbescheid vom
23. August 1996 sowie für den Widerspruchsbescheid gewesen sei.
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Darüber hinaus sei unter keinem materiell-rechtlichen Aspekt die Reduzierung des
MdE-Satzes von 50% auf 30 % gerechtfertigt. Polizeiärztlicherseits sei eine
Dauerminderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % festgeschrieben worden und
als Dauerschaden angesehen worden. Aus diesem Grunde sei ihm auch mitgeteilt
worden, daß Nachuntersuchungen nicht mehr notwendig seien. Eine Neufestsetzung
des Unfallausgleiches sei gemäß § 35 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nur dann
möglich, wenn in den maßgebenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung
eingetreten sei und daraufhin die Behörde aktiv werde. Im vorliegenden Fall sei aber
keine wesentliche Änderung eingetreten, es sei auch nicht der Beklagte aktiv geworden,
sondern er, der Kläger, selbst. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3
Beamtenversorgungsgesetz lägen somit nicht vor, so daß er nach wie vor einen
Anspruch auf einen Unfallausgleich unter Berücksichtigung einer MdE in Höhe von 50
% habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 1996 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1997 zu verpflichten, ihm einen
Unfallausgleich unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe
von 50 % für die Zeit ab dem 1. September 1996 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im wesentlichen auf
die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (Beiakten
Hefte 1 bis 4) ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. März 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte
Weitergewährung des Unfallausgleichs auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 50%
ab dem 1. Septem- ber 1996, denn die Voraussetzungen nach den Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes liegen nicht vor, so daß die Rückstufung des Grades der
unfallbedingt feststellbaren MdE auf 30% zu Recht erfolgt ist.
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Qualifiziert man die Bewilligung eines Unfallausgleichs als ihrer Art nach auf den
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung begrenzte Regelung,
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vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1994 - 6 A 2089/91 -; VG Düsseldorf, Urteil
vom 21. April 1997, 23 K 4531/94,
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folgt die Klageabweisung bereits daraus, daß für die Weitergewährung der Nachweis
einer entsprechenden Erwerbsminderung erforderlich ist und der Kläger diesen nicht
erbracht hat.
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Geht man hingegen - wie die Beteiligten - davon aus, daß der letzte
Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 1996 ein zeitlich unbegrenzter Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung ist, beruht die Klageabweisung darauf, daß dieser durch den Bescheid
des Beklagten vom 23. August 1996 rechtmäßig mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen worden ist.
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Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung bzw. die Rücknahme des bisher der
Berechnung des Unfallausgleichs zugrundegelegten Grades der MdE des Klägers ist in
diesem Fall allerdings § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) und
nicht, wie der Beklagte meint, § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.
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Nach letztgenannter Vorschrift wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den
Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Änderung eingetreten ist.
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Der Eintritt einer solchen wesentlichen Änderung ist im vorliegenden Fall aber nicht
feststellbar.
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Eine Änderung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG liegt nur dann vor, wenn sich
der durch den Dienstunfall eingetretene gesundheitliche Zustand des Betroffenen, der
der Feststellung des Unfallausgleichs ursprünglich zugrunde gelegt worden war,
verändert hat. Die Änderung ist wesentlich, wenn sich der Grad der festgestellten MdE
um mindestens 10% verändert hat oder die für den Anspruch auf Unfallausgleich
maßgebende Mindestgrenze von 25% erstmals erreicht wird oder unter diesen Wert
absinkt.
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Eine solche wesentliche Änderung des dienstunfallbedingten Gesundheitszustandes
des Klägers läßt sich aus dem Gutachten des Herrn S, auf welches sich der Beklagte
zur Begründung seiner Neufestsetzung des Unfallausgleichs allein stützt, nicht ablesen.
Insoweit erfordert nämlich die Entscheidung über die Bejahung oder die Verneinung
einer wesentlichen Änderung des unfallbedingten Gesundheitszustandes einen
Vergleich zwischen den früheren und den derzeit feststellbaren Unfallfolgen. Einen
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solchen Vergleich hat der Gutachter indes vorliegend nicht vorgenommen. Aus dem von
S erstellten Gutachten geht vielmehr hervor, daß die bislang ebenfalls auf den
Dienstunfall zurückgeführten Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen soweit sie den
übermäßigen Nikotin- und Alkoholkonsum, die Leberverfettung und die
Magenbeschwerden betreffen, als nicht unfallbedingt zu beurteilen seien und somit der
Grad der MdE von vorn herein nicht mehr als 30% betragen habe.
Eine derartige Änderung lediglich der medizinischen Beurteilung, wie sie hier von dem
Gutachter vorgenommen worden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Neufestsetzung des
Unfallausgleichs auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.
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Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW) in
einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 11. September 1980 - 12 A 2104/78 -,
auf die vorliegend auch der Beklagte Bezug nimmt, die Auffassung vertreten, § 35 Abs.
Satz 1 BeamtVG sei auch in Fällen der vorliegenden Art anwendbar, da eine
wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse auch dann vorliege, wenn
lediglich aufgrund einer anderen medizinischen Beurteilung eine nachträgliche
Korrektur des Grades der MdE für die Vergangenheit vorgenommen werde; die
einhellige und herrschende Meinung in der Rechtsprechung sieht für diese Auffassung
indes weder nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG noch nach dem mit
der Aufnahme Vorschrift in das Beamtenversorgungsgesetz vom Gesetzgeber verfolgten
Sinn und Zweck eine Grundlage.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1982, - 1 A 917/80 -, m.w.N.; OVG NW, Urteil vom
19. Februar 1991, - 12 A 1399/87 - in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der
Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.3 Nr. 5 m.w.N..
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Kommt eine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Rechtsgrundlage für die
Neufestsetzung des Unfallausgleichs somit nicht in Betracht, konnte die in dem
angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 23. August 1996 zugleich konkludent
enthaltene Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 9. Januar 1996, mit dem dem
Kläger ein Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer MdE in Höhe von 50% gewährt
worden war, nur auf der Grundlage des § 48 VwVfG NRW vorgenommen werden.
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§ 48 VwVfG NRW regelt u.a. die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden, auf
eine laufende Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes mit Wirkung für die
Vergangenheit oder die Zukunft. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben,
denn der dem Kläger eine laufende Geldleistung in Form des Unfallausgleichs
gewährende Verwaltungsakt vom 9. Januar 1996 ist rechtswidrig, soweit darin die
Festsetzung des Unfallausgleichs auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 50%
vorgenommen worden war. Insoweit ist das der Aufhebungs- bzw.
Neufestsetzungsentscheidung zugrundegelegte Gutachten des S vom C-Krankenhaus
in E nicht zu beanstanden.
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Das Gericht hat keine Veranlassung, der Einschätzung des Gutachters, wonach der
Grad der MdE des Klägers von vorn herein nur 30% betragen hat, nicht zu folgen. Das
Gutachten ist klar, vollständig und nicht in sich widersprüchlich und bietet keinerlei
Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Das
vorliegende Gutachten ist vielmehr von Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt,
Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen beruhen auf eigenen
medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem
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Gutachten selbst angegeben sind. Insoweit reicht das Gutachten aus, das Gericht in die
Lage zu versetzen, den Grad der aus dem Dienstunfall des Klägers resultierenden MdE
sachkundig beurteilen zu können. Bei der Bewertung des Gutachtens ist zudem dem
Umstand Rechnung zu tragen, daß der Kläger mit dem genannten Gutachter erstmals
von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin begutachtet
worden ist, während die vorausgegangenen Gutachten des polizeiamtsärztlichen und
gesundheitsamtlichen Dienstes auf mehr allgemein medizinischer Basis erstellt worden
sein dürften. Aufgrund der Spezialisierung des Gutachters auf das medizinische
Fachgebiet, auf dem die Erkrankungen bzw. Beschwerden des Klägers
schwerpunktmäßig anzusiedeln sind, ist davon auszugehen, daß Herr S über größere
Fachkenntnisse auf seinem Spezialgebiet verfügt und vor diesem Hintergrund größere
Vergleichsmöglichkeiten bei der Einordnung der Schwere der sich daraus für die
Erwerbsfähigkeit des Klägers ergebenden Einschränkungen oder bei der Bewertung der
Möglichkeiten eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und den
aufgetretenen Erkrankungen hat. Schließlich ist auch der Umstand in die Bewertung mit
einzubeziehen, daß der Kläger selbst das Gutachten in keiner Weise inhaltlich
angegriffen hat, geschweige denn konkrete Anhaltspunkte dargetan bzw. belegt hat, aus
denen sich ergeben könnte, daß und aus welchen Gründen der Einschätzung des
Gutachters nicht zu folgen sein sollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger meint, das
Gutachten sei im vorliegenden Fall nicht verwertbar, da der Gutachter sich nicht an den
ihm erteilten Gutachtenauftrag gehalten habe, da er nur den Auftrag gehabt habe zu
beurteilen, ob der Grad der unfallbedingten MdE des Klägers zwischenzeitlich auf einen
Wert oberhalb der 50% angestiegen sei, nicht aber ob der Grad der MdE von vorn herein
niedriger einzuschätzen gewesen sei. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die
Aufgabenstellung in dem dem Gutachter erteilten Gutachtenauftrag tatsächlich in derart
eindeutiger Weise gefaßt war, wie der Kläger glauben machen will, denn jedenfalls ist
der Beklagte auch für den Fall, daß der Gutachter sein Gutachten nicht gemäß dem
eigentlichen Auftrag erstattet haben sollte, keinesfalls gehindert, die so gewonnenen
Erkenntnisse zu verwerten. Insoweit ist der Beklagte aufgrund der allgemeinen im
Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Grundsätze berechtigt, Bescheide aufzuheben,
wenn er Kenntnis von Umständen erlangt, die ihre Rechtswidrigkeit begründen. Das gilt
auch dann, wenn der Beklagte, wie vorliegend, dem Kläger in Unkenntnis der
Rechtswidrigkeit zunächst bescheinigt hatte, es handele sich bei ihm um einen
Dauerschaden, der nicht der Nachbegutachtung bedürfe. Denn an der Aufrechterhaltung
eines rechtswidrigen Bescheides kann, nachdem die Behörde aufgrund welcher
Umstände auch immer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt hat, kein berechtigtes
Interesse mehr bestehen.
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Die Rücknahme des Verwaltungsaktes, mit dem die Festsetzung des Unfallausgleichs
unter Zugrundelegung einer MdE in Höhe von 50% vorgenommen worden ist, ist auch
nicht vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen.
Danach kann ein rechtswidriger begünstigender, auf eine Geldleistung gerichteter
Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
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Der hier zurückgenommene Verwaltungsakt ist vom Beklagten mit dem Bescheid vom
23. August 1996 erst für die Zeit ab dem 1. Septem- ber 1996, mithin für die Zukunft
zurückgenommen worden.
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Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den genannten Vertrauensschutz berufen. Das
Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen
verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit der Kläger den
bislang gewährten Unfallausgleich verbraucht hat, hat der Beklagte das Vertrauen in
den Fortbestand der Bewilligung insoweit berücksichtigt, als er eine Neuregelung
ohnehin nur für die Zukunft vorgenommen hat.
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Daß der Kläger darüber hinaus im Vertrauen auf die Weitergewährung des gegenüber
der Neuregelung um 177,- DM monatlich höheren Unfallausgleichs in die Zukunft
wirkende Vermögensdispositionen getroffen hätte, die im Rahmen des
Vertrauensschutzes zu berücksichtigen wären, hat der Kläger weder vorgetragen noch
sind hierfür - vor allem vor dem Hintergrund des relativ geringen streitbefangenen
monatlichen Betrages - Anhaltspunkte erkennbar.
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Die Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides ist auch nicht deshalb
rechtlich zu beanstanden, weil der Beklagte das ihm im Rahmen des § 48 VwVfG NRW
zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Zwar ist aus dem angefochtenen Bescheid
eine Ermessensausübung schon deshalb nicht erkennbar, weil der Beklagte seine
Entscheidung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, bei der es sich
um eine gebundene Entscheidung handelt. Die fehlende Ausübung des Ermessens
führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides, da das dem Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert war. Es ist
nicht erkennbar, welche andere Entscheidungsmöglichkeit der Beklagte bei einer
Ausübung seines Ermessens hätte haben sollen, als die als rechtswidrig erkannten
Geldleistungen, die dem Kläger gewährt worden waren, mit sofortiger Wirkung
einzustellen. Gründe, weshalb eine rechtswidrige, aus öffentlichen Mitteln finanzierte
Leistungsgewährung ausnahmsweise aufrechterhalten bleiben sollte, sind auch nicht
ansatzweise erkennbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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