Urteil des VG Düsseldorf vom 03.01.2002
VG Düsseldorf: promotion, wissenschaft und forschung, unbefristet, universität, befristeter vertrag, diplom, psychologie, studienjahr, zahnmedizin, erwerbsfähigkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 72/01
03.01.2002
Verwaltungsgericht Düsseldorf
15. Kammer
Beschluss
15 NC 72/01
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzantrag jedenfalls nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Voraussetzungen sind
schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an
einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der
seine Rechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i .V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip findet, besteht
nicht; die durch Rechtsverordnung für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil,
festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpft die
Ausbildungskapazität der I-Universität E für Studienanfänger.
Die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen
(MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, an
der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und
die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
2001/2002 vom 25. Juni 2001, GV NRW S. 445, geändert durch die Verordnung 16.
November 2001, GV NRW S. 832, auf 344 festgesetzt und damit gegenüber dem
Vorjahreszeitraum mehr als verdoppelt. Die Erhöhung im ersten Fachsemester wie auch
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die unterbliebene Festsetzung von Zulassungszahlen für das zweite und vierte
Fachsemester im Wintersemester 2001/2002 beruhen auf der kapazitätsneutralen, in das
nicht zu beanstandende Organisationsermessen der I Universität gestellten Entscheidung,
ab dem Wintersemester 2001/2002 im Studiengang Medizin vom bisherigen
semesterweisen Zulassungsbetrieb auf einen Jahreszulassungsbetrieb umzustellen.
Infolgedessen sind im Wintersemester 2001/2002 neben den Studienplätzen für
Studienanfänger nur noch Plätze im dritten Fachsemester durch Höchstzahlenverordnung
der MSWF festgesetzt worden, für welches jedoch vorläufige Rechtsschutzanträge nicht -
mehr- anhängig sind. Mangels verfügbarer Plätze im zweiten Fachsemester konnten
hierauf gerichtete Zulassungsanträge keinen Erfolg haben.
Die festgesetzten Zulassungszahlen im ersten Fachsemester und die errechneten
Zulassungszahlen im dritten Fachsemester sowie die hieraus abgeleiteten
Zulassungszahlen des zweiten und vierten Fachsemesters im Sommersemester 2002
bewirken bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen
Überprüfung in der Summe von 668 Studienplätzen, die um sechs über derjenigen des
Vorjahreszeitraums liegt, eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der
Lehreinheit Vorklinische Medizin der I- Universität E.
Der Kapazitätsermittlung liegen für das Studienjahr 2001/2002 die Vorschriften der
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung
von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994, GV NRW S. 732, geändert
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11. April 1996,
GV NRW S. 176, zu Grunde. Hiernach ist die Ausbildungskapazität durch eine
Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende
Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des 3. Abschnitts
der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
Für den Studiengang Medizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu beachten,
nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen
klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die
Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische
Medizin zu bilden sind und der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit
Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
zugeordnet wird. Diese seit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 (KapVO II),
GV NRW S. 688, in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zurzeit gültigen
Kapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist
in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK- HSchR 1978,
527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977, GV NRW S. 50.
Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, dass
Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des
Studiengangs gestellt werden können und weiter gehende Anträge - jedenfalls im
überschießenden Teil- ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus diesem Grunde lässt
sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei auf den vorklinischen Teil
des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch nur die Berechnungsunterlagen
dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der klinischen Lehreinheiten vorlegen. An
dieser Praxis, die auch in einem Hauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen
Berechnungsunterlagen entgegenstünde, hält sie trotz der vereinzelt beantragten
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Beiziehung auch dieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch-
theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang Medizin
Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der Beiziehung der
Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen sind, wie unter Ziffer III
ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen der Vorklinik zu
ersehen. Hieraus ergibt sich im Übrigen folgende Gesamtrechnung:
I. Lehrangebot
Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an
Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des
Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge
zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des
Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
1. Bruttolehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer
Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen
Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu
ermitteln.
Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen nach dem Haushaltsplan des Landes
Nordrhein Westfalen für das Jahr 2001 (Medizinische Einrichtungen der I- Universität E -
Kapitel 05 172 -) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität wie in den Vorjahren 50
Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung. Soweit für den Berechnungszeitraum des
Wintersemesters 2001/2002 bei den einzelnen Stellengruppen Stellenstreichungen und -
verlagerungen gegenüber dem Vorjahr und zum Teil auch gegenüber den
haushaltsplanmäßigen Festlegungen erfolgt sind, erweisen sich diese als
kapazitätsfreundlich, wie noch zu zeigen sein wird.
Das auf der Grundlage der modifizierten Stellenzuweisung für den Studiengang
Vorklinische Medizin an der I-Universität E mit 320 DS ermittelte Bruttolehrdeputat lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Ihm liegt der Erlass zur Kapazitätsermittlung für das
Studienjahr 2001/2002 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin der MSWF vom
15. Januar 2001 - 321-6514.601.602 - und ihr unter demselben Aktenzeichen ergangener
Kapazitätserlass vom 10. Oktober 2001 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin,
Berechnungsstichtag 15. September 2001, sowie § 3 der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung -
LVV) vom 30. August 1999, GV NRW S. 518, zu Grunde. Danach ergibt sich ein Deputat
von 310 DS aus folgenden Festlegungen:
Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4
Universitätsprofessor 8 8 64 C 3 Universitätsprofessor 5 8 40 C 2 Universitätsprofessor 1 8
8 C 2 Oberassistent 1 6 6 C 2 Hochschuldozent 2 8 16 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 8 4
32 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 8 16 A 15 - A 13
Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 4 20 BAT I - II a Wissenschaftlicher
Angestellter, befristet 9 4 36 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 9 8 72
Summe 50 310 Gegenüber dem Vorjahr und dem Haushaltsplan ist in dieser Berechnung
die durch Erlasse der MSWF vom 1. Februar 2001 (323-4025/071) und 24. April 2001
(323-3075/071 Nr. 10370) kapazitätsfreudlich genehmigte Einrichtung von zwei C-2 Stellen
für Hochschuldozenten gegen Wegfall je einer C-1 Stelle eines Wissenschaftlichen
Assistenten und einer BAT I-II a Stelle eines unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen
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Angestellten berücksichtigt, auf die gegenüber dem Vorjahr das um 4 DS höhere Deputat
von 310 DS zurückzuführen ist.
Dem Deputat von 310 DS hat die MSWF 10 DS auf Grund auf Dauer angelegter, vom
Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer
Lehrverpflichtung hinzugerechnet. Sie ergeben sich aus einer Erhöhung von je 4 DS für die
auf Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte geführten unbefristet
beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Dres. N und T zuzüglich einer Erhöhung
von 2 DS für den auf einer Oberassistentenstelle C-2 geführten Hochschuldozenten Dr. E1.
Das sich hiernach ergebende Bruttolehrdeputat von 320 DS begegnet bei summarischer
Prüfung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die den einzelnen
Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate nach Maßgabe der LVV, die den Vorgaben der
Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) der
Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff, entspricht, deren Inhalt
auf Grund des ihr zu Grunde liegenden Konsenses der zuständigen Länderexperten als
Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von
Lehrverpflichtungen anzusehen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78, f.; OVG NRW,
Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -.
Gewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Des Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das hieraus ermittelte Lehrdeputat
der Stellen wissenschaftlicher Angestellter entgegen mehrfach geäußerter gegenteiliger
Auffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Als kapazitätsneutral ist es zunächst
unbedenklich, dass auf zwei der Stellen für Wissenschaftliche Assistenten (Institut für
Neuroanatomie und Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie) die befristet beschäftigten
Wissenschaftlichen Angestellten W und T1 geführt werden; denn das von ihnen nach den
Arbeitsverträgen zu erbringende, auf § 3 Abs. 4 S. 4 LVV beruhende Deputat von 4 DS
entspricht demjenigen der Wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV.
Bei den Stellen für Wissenschaftliche Angestellte weist der Stellenplan der Lehreinheit im
Gegensatz zu den 9 Stellen nach dem Haushaltsplan 11 Stellen für befristet Beschäftigte
aus, von denen eine im Institut für Physiologische Chemie I unbesetzt ist. Diese
rechnerische Überschreitung der haushaltsplanmäßig ausgewiesenen Stellen erweist sich
im Hinblick auf das der Kapazitätsberechnung nach den §§ 8, 9 KapVO zu Grunde
liegende abstrakte Stellenprinzip als im Ergebnis kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn
der Überschreitung um 2 Stellen bei den Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten
Beschäftigungsverträgen steht eine ebensolche Unterschreitung um 2 im Stellenplan bei
den nach dem Haushaltsplan vorhandenen 8 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten
gegenüber. Das abstrakte Stellenprinzip verbietet es nicht, das in einer Stellengruppe
tatsächlich fehlende Lehrangebot durch den Überhang an Lehrangebot in einer anderen
Stellengruppe mit gleicher Regellehrverpflichtung zu kompensieren. Dementsprechend
gleicht das in der Gruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten im
Umfang von 8 DS über die Festlegungen im Haushaltsplan hinausgehende Lehrangebot
das in der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten im gleichen Umfang fehlende
Lehrangebot aus.
Das aus den 20 nach dem Stellenplan vorhandenen Stellen für Wissenschaftliche
Angestellte sich errechnende Lehrdeputat ist gleichfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die 10 Stellen für unbefristet Beschäftigte sind mit entsprechenden Stelleninhabern
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besetzt, eine davon nur zur Hälfte (Dr. S. Klosterhalfen); die andere halbe Stelle ist mit dem
befristet Beschäftigten X besetzt. Dass Letzterer ausweislich des mit den
Berechnungsunterlagen zum Studienjahr 1998/99 vorgelegten Arbeitsvertrages vom 26.
Mai 1998 nur über einen befristeten Vertrag mit einer um 50 % reduzierten Arbeitszeit
verfügt, und seine individuelle Lehrverpflichtung deshalb möglicherweise nur 2 DS umfasst,
ist rechtlich unerheblich, da die MSWF für ihn kapazitätsfreundlich eine Lehrverpflichtung
von 4 DS in die Kapazitätsberechnung hat einfließen lassen.
Auf den 11 Stellen für befristet beschäftigte Angestellte werden 3 Wissenschaftliche
Angestellte mit unbefristeteten Arbeitsverträgen geführt (T,S, N). Von den verbleibenden 8
Stellen ist eine unbesetzt(Institut für Physiologische Chemie I) und 7 sind mit
Wissenschaftlichen Angestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen besetzt, 2 davon
(Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie und Institut für Medizinische Soziologie)
aufgeteilt auf je zwei Stelleninhaber mit einer um 50 % reduzierten Arbeitsleistung (H und L
einerseits und T2 und K andererseits). Die Überqualifizierung der 3 Stelleninhaber in
unbefristeter Anstellung, denen nach § 3 Abs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den
Beschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS zugeordnet ist, wirkt sich gegenüber der
Berechnung der MSWF nicht kapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet beschäftigten
Angestellten Dres. N und T hat die MSWF in ihrer Kapazitätsermittlung nämlich selbst die
zuvor erwähnten 8 DS zusätzlich in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung der weiteren,
ebenfalls auf einer befristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr. S (8 DS) geht
demgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto-Lehrdeputat der Vorklinik ein, weil sie 4
Semesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
zugeordneten C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat.
Auch im Übrigen begegnet die Besetzung der Stellen innerhalb der Gruppe der befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
Die Kammer ordnet in ständiger Rechtsprechung befristet beschäftigte Stelleninhaber der
Gruppe der unbefristet Beschäftigten zu, wenn sie die Voraussetzungen für eine
unbefristete Beschäftigung (Promotion, § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b. des Hochschulgesetzes (HG)
vom 14. März 2000, GV NRW S. 190) erfüllen, wenn also der Beschäftigungsvertrag nach
der Promotion geschlossen oder ggfs. verlängert worden ist und ein sachlicher Grund für
die Befristung nicht mehr besteht, wobei Befristungsgrund und -dauer an §§ 57 a ff. des
Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1999, BGBl. I S. 19, zu messen sind,
vgl. Urteil vom 24. Oktober 1986 - 15 K 2275/86 u.a. -.
In Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe der
unbefristet Beschäftigten zuzuordnen.
Hinsichtlich der Wissenschaftlichen Angestellten W, L,L1 und X gilt dies schon deshalb,
weil sie mangels Promotion nicht über die Qualifikation verfügen, die nach § 59 Abs. 4 S. 1
lit. b HG für die Aufnahme eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Die Wissenschaftliche Angestellte T2 kommt für eine Höherstufung ebenfalls nicht in
Betracht, weil sie nach ihrer Promotion während des ab dem 1. Januar laufenden letzten
Arbeitsvertrages mit Ablauf des 30. September 2001 aus dem Dienst der Hochschule
ausgeschieden ist.
Auch bei keinem der Übrigen befristet Beschäftigten, Dres. H1, H2, F, M, L2 und Dr. (Univ.
Sarajevo) K sowie dem auf einer Wissenschaftlichen Assistenstelle geführten Dr. T1 sind
die Voraussetzungen ausweislich der dem Gericht durch den Antragsgegner für das
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Wintersemester 2001/2002 vorgelegten bzw. der Unterlagen erfüllt, die der Kammer aus
Anlass der Kapazitätsüberprüfung für vorangegangene Berechnungszeiträume vorliegen.
Die mit den Genannten jeweils nach dem Abschluss ihrer Promotion geschlossenen bzw.
zuletzt verlängerten befristeten Arbeitsverträge erweisen sich im Hinblick auf die
Regelungen in § 57 b Abs. 2 Nrn. 1 - 4 HRG wegen der Weiterbildung zum Facharzt (H1),
der Mitarbeit an einem befristeten Forschungsprojekt (H2, F, M, L2, T1) und der
Vorbereitung auf eine weitere -deutsche- Promotion (K) als sachlich gerechtfertigt.
Die nach Abschluss der Promotion gelegenen Vertragszeiten wahren zudem die Fristen
des § 57 c HRG. Das erste, nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG befristete Anstellungsverhältnis
(1. Januar 1993 bis 30. April 1999) des seit dem 2. Mai 1991 promovierten Dr. H1 wurde
durch ein weiteres befristetes Anstellungsverhältnis nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG (1. Mai
1999 bis 30. April 2002) abgelöst. Von den danach insgesamt 9 Jahren und 4 Monaten
Vertragslaufzeit ist zunächst gemäß § 57 c Abs. 6 Nr. 2 HRG die mit 1 Jahr und 4 Monaten
bemessene Zeit seiner Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität
Parma in Italien nicht auf die Befristungshöchstdauer von 5 Jahren des § 57 c Abs. 2 S. 1
anzurechnen. Die verbleibende Überschreitung der 5-Jahres-Frist um 3 Jahre ist nach § 57
c Abs. 4 Satz 1 HRG wegen der mit dem aktuellen Angestelltenverhältnis erstrebten
Facharztanerkennung zulässig. Dr. H2 wurde am 6. Juni 1991 zum Dr. rer. nat. promoviert
und erhielt am 4. Oktober 2000 für die Zeit vom 2. Oktober 2000 bis zum 30.September
2002 einen ersten Arbeitsvertrag. Dr. F hat nach seiner Promotion am 23. November 1998
unter dem 5. Juli 1999 einen ersten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der später bis zum 31.
Juli 2000 befristet und unter dem 17. Juli 2000 durch einen weiteren, vom 1. August 2000
bis 31. Juli 2003 laufenden Vertrag abgelöst wurde. Dr. M schloss nach seiner Promotion
zum Dr. rer. nat. am 12. Februar 1999 unter dem 3. September 1999 einen ersten bis zum
28. Februar 2001 befristeten Arbeitsvertrag ab, an den sich ein weiterer bis zum 28.
Februar 2003 befristeter Vertrag vom 23. November 2000 anschloss. Die Promotion von Dr.
L2 datiert auf den 3. November 1998; sein befristeter Anstellungsvertrag begann am 3.
Februar 2000 und läuft bis zum 26. November 2002. Dr. (Univ. Sarajevo) K ist seit dem 15.
November 1996 als Zeitangestellte, zunächst aus Drittmitteln für drei befristete
Forschungsstudien bezahlt, mit mehrfach verlängerten Arbeitsverträgen für insgesamt vier
Jahre und eineinhalb Monate bis zum 31. Dezember 2000 beschäftigt gewesen. Nach
ihrem neuesten Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 2000 bleibt sie für die Zeit vom 1. Januar
2001 bis zum 30. Juni 2003 zur Erlangung einer -weiteren- Promotion mit dem Thema
"Gesundheitliche Folgen sozialer Krisen in Risikogruppen und Folgerungen für die
medizinische Versorgung" weiter beschäftigt, wobei die Arbeitszeit 50 % der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 BAT beträgt und die
restliche Arbeitszeit auf die Promotion entfällt. Die Zeiten dieser -ersten deutschen-
Promotion sind gemäß § 57 c Abs. 3 HRG auf die 5-Jahres-Frist nach § 57 c Abs. 2 HRG
nicht anzurechnen. Im Übrigen käme auch bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 57
Abs. 3 HRG in ihrem Falle eine Erhöhung des durch Wissenschaftliche Angestellte
erbrachten Lehrangebots nicht in Betracht, weil bei einer unterstellten vollen
Lehrverpflichtung von 8 DS, die wegen der Beschränkung der Arbeitszeit auf 50 % auf 4
DS zu reduzieren wäre, gegenüber den arbeitsvertraglich zu erbringenden 2 DS nur 2 DS
mehr zu berücksichtigen wären, die auf die Stellenvakanz am Institut für Physiologische
Chemie I zu verrechnen wären. Dr. T1 schließlich wurde nach seiner Promotion am 30.
März 2000 zum 1. April 2000 bis zum 31. März 2002 angestellt.
Ist die 5-Jahres-Frist nach alledem bei allen Anstellungsverträgen eingehalten bzw. in
einem Fall(Dr. H1) mit Rechtsgrund überschritten, kann offen bleiben, ob die
Wissenschaftlichen Angestellten Dres. H2 und L2 auch deshalb nicht der Gruppe der
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unbefristet Beschäftigten zugeordnet werden können, weil sie nicht im Fach Humanmedizin
promoviert sind, was die Kammer für den Berechnungszeitraum 1999/2000 für zwei andere
Wissenschaftliche Angestellte noch angenommen hat.
Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-, Seite 7 des
Beschlussabdrucks.
Das sich nach allem ergebende Bruttolehrangebot von 320 DS ist des Weiteren gemäß § 9
Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. §§ 6 Abs. 2, 9 lit. a, b LVV zu Recht um insgesamt 3,68 DS
vermindert worden.
Nach § 6 Abs. 2 LVV kann für die Wahrnehmung anderer als der in Abs. 1 genannten
weiteren Aufgaben und Funktionen in Universitäten, für welche im Klammerzusatz
Beispiele aufgezählt werden, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach
eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt
werden. Gemäß § 9 lit. a, b LVV kann die Regellehrverpflichtung eines Stelleninhabers auf
Antrag bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % um bis zu 12 %
und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 % um bis zu 18 %
vermindert werden. In Anwendung dieser Vorschriften wurde die Lehrverpflichtung der auf
einer Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T3 wegen ihrer
Funktion als Studiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im
Beispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen gegen eine
Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine Bedenken, da die
hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers neben der vollen
wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht zumutbar erscheint. Dass
der Lehrbedarf bei der Reduzierung unberücksichtigt geblieben sein sollte, ist weder
dargetan noch spricht angesichts des insgesamt gestiegenen Bruttolehrangebots hierfür
etwas. Des Weiteren sind mit Rücksicht auf die durch Schwerbehindertenausweis
nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Prof. Dr. Q1, der auf der mit
einer Regellehrverpflichtung von 8 DS versehenen Stelle eines Akademischen Rates mit
Lehraufgaben geführt wird, dessen Regellehrverpflichtung um 12 % von 8 DS = 0,96 DS
gekürzt und die Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit auf 20 %
eingeschränkten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. L2, die mit einer halben Stelle in
der mit einem Deputat je Stelle von 8 versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten
geführt wird, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS gemindert worden; die entsprechenden Anträge
wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. Aus welchen Gründen die
Deputatsverminderungen "ihrem Umfange nach nicht glaubhaft gemacht" worden sein
sollen, wie vereinzelt behauptet wird, ist nach alledem nicht ersichtlich.
Auch ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, "Ausfälle in der Vorklinik
durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch- theoretischen
Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin" auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage
für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. Tatsächlich beeinflussen etwaige
Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips die Ausbildungskapazität der
Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität E auch nicht negativ. Im Übrigen hat sich
die Kammer bereits früher mit der Stellenausstattung insbesondere der Lehreinheit
Klinisch-theoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser
Lehreinheit zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.
Urteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 K 2894/91
u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.
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Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen
gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf haben, dass die
Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren Gesamtlehrdeputat
gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-
theoretische Medizin ausgeweitet wird.
Beschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-.
Diese Rechtsgrundsätze müssen erst recht bei einer -wie hier- erfolgten Erhöhung des
Lehrdeputats gegenüber dem Vorjahr gelten. Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die
eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden.
Insbesondere die Ausführungen im Verfahren 15 L 162/01. HM zu diesem Problemkreis
überzeugen nicht, weil sie sich spekulativ mit möglichen künftigen Entwicklungen der
Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin befassen, die eine Übertragung auf die auf
gesicherter Rechtsgrundlage beruhende aktuelle Berechnung der Ausbildungskapazität im
Wintersemester 2001/2002 nicht erlauben. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-praktische
Medizin gilt nichts anderes.
2. Lehrauftragsstunden:
Das (Brutto-)Lehrangebot von danach 316,32 DS (320 DS - 3,68) war - rechtlich zutreffend -
um Lehrauftragsstunden im Umfang von 1 DS auf 317,32 DS zu erhöhen.
Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd
anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag (1. März 2001)
vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden
haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
In die Berechnung der Lehrauftragsstunden ist bezogen auf das Wintersemester 2000/2001
folgende Lehrveranstaltung eingestellt worden:
Dipl.-Pädagogin H3, Veranstaltung: Praktische Übungen: Kursus der Medizinischen
Psychologie Semesterwochenstunden: 4 SWS Vorlesungsverzeichnis Wintersemester
2000/2001, Nr. 343.
Bei dem in die Berechnung eingestellten Anrechnungsfaktor f = 0,5, der rechtlich nicht zu
beanstanden ist,
vgl. Beschlüsse der Kammer 20. Dezember 1991 - 15 Nc 182/91.HM u. a. -,
ergibt sich aus der Anzahl von 4 Lehrauftragsstunden in zwei Semestern eine
anrechenbare semesterliche Durchschnittszahl von 1 DS.
Soweit zwei Parallelkurse zu dem Kurs der medizinischen Psychologie im Wintersemester
2000/2001 durchgeführt wurden (apl. Prof. Dres. X1 und M1) und die gleiche Veranstaltung
bereits im Sommersemester 2000 in einem Kurs (apl. Prof. Dr. L2, Vorlesungsverzeichnis
Sommersemester 2000, Nr. 350) angeboten worden ist, sind diese entsprechend § 10 Satz
3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich
erbracht worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer,
vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, vom 3. Dezember
1993 - 15 Nc 249/93.HM u.a. -, vom 12. Dezember 1994 - 15 Nc 82/94.HM - und vom 2.
Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM -,
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sowie der bislang vom Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen
gebilligten Auffassung, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 Satz 3 KapVO
Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung
einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher
ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.
Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des OVG NRW vom 10.
September 1998 - 13 C 24/98 - und vereinzelt in Antragsschriften geäußerten Bedenken
keinen Grund, hiervon abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 10 Satz 3
KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden
Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende
einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker
besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO
gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 Satz 3 KapVO ist mit dem
Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar; dieses gebietet nicht, Titellehre
kapazitätserhöhend zu berücksichtigen,
BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 34 f.,
weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und
der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in
die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O.
Die weiteren, in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben
bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden ebenfalls sämtlich außer Betracht. Sie
gehören entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder aber sie
werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung exportierenden
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin beim Studiengang Psychologie (Diplom) erfasst.
3. Dienstleistungsexport:
Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für
nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist ebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht
zugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) sowie die
Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden
Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt
und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2
Zahnmedizin, Staatsex. 0,87 22,5 19,58 Biologie, Diplom 0,04 79,5 3,18 Psychologie,
Diplom 0,02 29,5 0,59 Pharmazie, Staatsex. 0,01 48,0 0,48 Summe 23,83 Die einzelnen
Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum
unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht.
Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der
MSWF ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten
Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem
eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc- Studiengängen abzustellen ist;
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dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei
summarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in den
Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch Doppel- und
Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, nimmt die Kammer in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen
z.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-
seit ihrem Urteil vom 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-, auf das zur näheren
Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor.
4. Bereinigtes Lehrangebot:
Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte
Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
317,32 DS - 23,83 DS = 293,49 DS.
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. der Anlage 2 durch den
Curricularnormwert bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 13 C 93/91 -, S. 3 des Beschlussabdrucks;
Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 1991 - 15 L 8031/90 u. a. -, jeweils S. 20 bis 28
des Beschlussabdrucks,
auf 2,17 erhöht worden ist. Der Curricularnormwert ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die
am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Der auf diesem
Wege ermittelte Curriculareigenanteil (Cap) für den Studiengang Medizin, Vorklinischer
Teil, von 1,76 erweist sich bei summarischer Prüfung gleichfalls als rechtsfehlerfrei,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -, S. 6/7 des
Beschlussabdrucks.
Er berücksichtigt die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu
beanstandenden Curricularanteile (Caq) für Dienstleistungsexporte durch die
Lehreinheiten
Klinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,02,
Physik mit einem Wert von 0,13, Biologie mit einem Wert von 0,13, und Chemie mit einem
Wert von 0,13, 0,41,
und kann angesichts der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit
folgenden Organisationskompetenz der einzelnen Hochschulen bei der Ausfüllung der
Curricularnormwerte durch einen Vergleich mit den teils niedrigeren Eigenanteilen anderer
deutscher Hochschulen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Zu allen grundlegenden Einwänden gegen den Curricularnormwert selbst hat die Kammer
bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Januar 1991 Stellung genommen (Einführung
vorklinischer Seminare, Gruppengröße für vorklinische Seminare, Durchführung von
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vorklinischen Seminaren nicht nur durch Professoren, Beibehaltung der Betreuungsrelation
g-180 für Vorlesungen); die vorgelegten Antragsbegründungen enthalten demgegenüber
keinen wesentlichen neuen Vortrag.
2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit Vorklinische
Medizin im Studienjahr 2001/2002 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem
Curriculareigenanteil von 1,76 und dem bereinigten Brutto- Lehrdeputat von 293,49 DS
ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete
jährliche Aufnahmekapazität von
2 x 293,49 DS ------------------- = 333,51, 1,76
gerundet 334 Studienplätzen.
III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Schließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO durchgeführte Überprüfung des
Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.
Eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO wegen einer
Entlastung des Lehrpersonals durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit
wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nicht geboten. Denn nach
Mitteilung des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer kein
Anlass besteht, werden im Berechnungszeitraum keine Lehrpersonen in der Lehre tätig
sein, die nicht ohnehin für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2001/2002 gemäß
§ 10 KapVO erfasst werden.
Der in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellte
Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 ist bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu
beanstanden. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass zu der
Annahme, dass der nach Abschnitt 5 des Kapazitätserlasses der MSWF vom 15. Januar
2001 in Anwendung der Methodik des "Hamburger Modells" anhand der amtlichen, der
Kammer auszugsweise vorgelegten Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die
semesterliche Verbleibquote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend
wiedergibt.
Durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 erhöht sich die ermittelte
personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf
334 x 1 ---------- =344,33, 0,97
gerundet 344 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das
Wintersemester 2001/2002 entfallen.
Nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entsprechenden
semesterlichen Verbleibequote von 97,97% ergeben sich damit folgende Studienzahlen:
WS 2001/2002 SS 2002
1. Fachsemester
344 - 2. Fachsemester - 337 3. Fachsemester 331 - 4. Fachsemester - ----- 675 324 ----- 661.
Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Ausbildungskapazität von 668.
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Soweit die MSWF in ihrem Kapazitätserlass vom 10. Oktober 2001 für den
Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2001/2002 und des Sommersemesters 2002
niedrigere Zahlen im 2., 3. und 4. Fachsemester errechnet hat, aus denen sich eine
durchschnittliche jährliche Ausbildungskapazität von nur 660 ergibt, beruht dies darauf,
dass bei der Berechnung der Auffüllgrenze für höhere Fachsemester irrtümlich ein
Schwundausgleichsfaktor von 1/0.96 zu Grunde gelegt worden ist, dem eine
durchschnittliche semesterliche Verbleibequote von 97,28 % entspricht. Dieser Irrtum, der
sich auf die Berechnung der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein
strittigen, zutreffend ermittelten Zulassungszahlen des 1. Fachsemesters nicht auswirkt,
wird ausweislich des Schriftsatzes der MSWF vom 12. Dezember 2001 - 331 -
6514.601/602 - noch durch eine Änderung der Höchstzahlenverordnung für höhere
Fachsemester berichtigt werden.
IV. Besetzung der Studienplätze
Nach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Studentennamensliste (Stand: 23.
Oktober 2001) sind entsprechend der ursprünglichen Festsetzung durch die
Höchstzahlenverordnung vom 25. Juni 2002 343 Studienplätze des 1. Fachsemesters
besetzt. Soweit durch die Änderungsverordnung vom 16. November 2001 die
Studienanfängerzahl auf 344 erhöht worden ist, steht der eine zusätzliche Studienplatz für
eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Als zusätzlich im Rahmen der Nachprüfung
nach § 5 Abs. 2, 3 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2001 errechneter
Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist er nach der Vergabeverordnung
NRW (VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000, GV NRW S. 500, durch die Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen zu vergeben; Anhaltspunkte dafür, dass eine Vergabe auf
diesem Wege ohne Erfolg bleibt, sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
den §§ 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.