Urteil des VG Düsseldorf vom 12.09.2000
VG Düsseldorf: wiederaufnahme des verfahrens, aufschiebende wirkung, vollziehung, härte, rückforderung, erbe, vorrang, grundstück, rechtsschutz, verjährungsfrist
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2536/00
Datum:
12.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 2536/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22. Juni 2000 gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2000 - Az. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Er ist zwar zulässig; insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts
erfolglos bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt und damit
den Anforderungen des §§ 350 b Abs. 3 Satz 3, 340 Abs. 3 Satz 2 LAG in Verbindung
mit § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der
Antragstellerin erhobenen Beschwerde gegen den Rückforderungs- und
Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2000 liegen nicht vor.
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Entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes - hier gemäß § 340 Abs. 2 LAG -
die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs - hier der Beschwerde -, so kann das
Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung
des Rechtsbehelfs anordnen.
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Die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht in
eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des in §§ 340 Abs. 2 LAG, 80 Abs.
2 Nr. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses an einem sofortigen
Vollzug des Rückforderungs- und Leistungsbescheides einerseits mit dem
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entgegenstehenden Interesse des einzelnen, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht
vor Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen, andererseits, muss hier zu
Ungunsten der Antragstellerin ausfallen.
Gemäß der nach § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG im gerichtlichen Verfahren entsprechend
anwendbaren Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung
nur dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die
Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte.
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In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG und die dadurch begründete Rückforderung von
Hauptentschädigung gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 LAG durch Bescheid der
Antragsgegnerin vom 8. Juni 2000 nicht als rechtswidrig.
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Im gegenwärtigen Verfahrensstand überwiegen vielmehr die Anhaltspunkte dafür, dass
sich - bei der gebotenen summarischen Prüfung - der Bescheid vom 8. Juni 2000 als
rechtmäßig erweist.
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Ermächtigungsgrundlage für den von der Antragsgegnerin gegenüber der
Antragstellerin geltend gemachten Anspruch ist § 342 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §
350 a Abs. 1 Satz 1 LAG.
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Nach § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG hat die Antragsgegnerin - ohne dass ihr insoweit
ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre - das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn
nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
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Mit Bescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 2. September 1981
über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetz (BFG) wurde für Herrn xxxxxxxxxxxxx als unmittelbar Geschädigten
ein Wegnahmeschaden an Grundvermögen (Mietwohngrundstück in xxxxxx, xxxxxxxxx
xxxxxxxxx) in Höhe von 16.100,00 M-Ost mit darauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe
von 10.431,97 M-Ost zum Schadenszeitpunkt 1. September 1980 festgestellt. Mit
Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 26. November 1981 wurde von der gleichen Stelle
ein Endgrundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 10.010,00 DM zuerkannt, zu
verzinsen ab dem 1. Januar 1980. Der Anspruch auf Hauptentschädigung
(Endgrundbetrag zuzüglich Zinszuschlag) wurde durch eine im Januar 1982 erfolgte
Überweisung an Herrn xxxxxxxxxxxxx in Höhe von 10.910,90 DM erfüllt. Herr
xxxxxxxxxxxxx verstarb Anfang Oktober 1987. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein
des Amtsgerichtes xxxxxxxx vom 20. Oktober 1987 wurde er von der Antragstellerin zu
einem Viertel Anteil beerbt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte und lebte die Klägerin noch im
Schadensgebiet. Erst im Jahre 1988 verließ sie xxxxxxxxxx.
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Durch das Zusammenfallen von Erbteil und Verfügungsmöglichkeit über das
Grundstück in der Person der Antragstellerin in der Zeit von Oktober 1987 bis 25. Juli
1988 ist der dem Lastenausgleichsempfänger entstandene Schaden in der Person der
Antragstellerin teilweise ausgeglichen worden. Ein Ausgleich in der Person des
Lastenausgleichsempfängers ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Rückforderung bei
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Schadensausgleich verdrängt vorliegend auch nicht die Wiederaufnahme des
Verfahrens, weil nach § 342 Abs. 3 LAG § 349 LAG nur in den Fällen Vorrang genießt,
in denen der Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen
wurde.
Auf den Einrede der Verjährung kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Ist
der Geschädigte - wie vorliegend - verstorben, ist der Erbe verpflichtet die Gründe
anzuzeigen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen (§ 342 Abs. 2 Satz 2
iVm § 289 Abs. 3 LAG). Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, beträgt die
Verjährungsfrist 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichsbehörde von dem
Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat (§§ 342
Abs. 2 Satz 4 iVm 349 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LAG). Vorliegend hat die Antragsgegnerin
frühestens nach Kenntniserlangung vom Bescheid des Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen xxxxxx vom 22. September 1994 vom teilweisen Schadensausgleich
Kenntnis erlangt.
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Die Antragsgegnerin hat auch gemäß § 342 Abs. 2 Satz 3 LAG den Bescheid betreffend
die Schadensfeststellung und Zuerkennung von Hauptentschädigung nach
Neuberechnung geändert, dementsprechend auch den Bescheid über die Erfüllung
geändert und den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 2.398,00 DM zurückgefordert.
Da die Antragstellerin auf Grund des aufgehobenen Rückforderungs- und
Leistungsbescheides vom 16. April 1996 bereits 1.290,94 DM gezahlt hatte, erhob die
Antragsgegnerin unter Verrechnung dieses Betrages noch die verbleibende
Restforderung von 1.107,06 DM. Gegen die Berechnung und Höhe dieser Forderung
hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben. Unter der im einstweiligen
Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung sind Bedenken dagegen auch nicht
ersichtlich.
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In der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 8. Juni 2000 liegt für die
Antragstellerin auch keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die
ein Absehen von einer Vollziehung des Bescheides rechtfertigen könnte. Die
Antragstellerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen und erst Recht nicht glaubhaft
gemacht. Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn für den Betreffenden durch die
sofortige Vollziehung des Bescheides Nachteile entstehen, die über das eigentliche
Zahlungsbegehren hinausgehen und nicht oder nur sehr schwer rückgängig gemacht
werden können. Hierfür ergeben sich nach dem bisherigen Vorbringen der
Antragstellerin keine Anhaltspunkte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG unanfechtbar.
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