Urteil des VG Düsseldorf vom 18.08.2005

VG Düsseldorf: algerien, staat, politische verfolgung, bundesamt für migration, ausreise, anerkennung, rechtskräftiges urteil, psychotherapeutische behandlung, amnesty international, besondere gefahr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 2879/05.A
Datum:
18.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2879/05.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand
1
Der am 00.0.1968 geborene Kläger zu 1. und die am 00.0.1975 geborene Klägerin zu 2.
stammen nach eigenen Angaben aus Oran in Algerien, wohnten zuletzt 50 km entfernt
in D, einem Dorf in der Gemeinde B, sind moslemischen Glaubens und arabischer
Volkszugehörigkeit.
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Sie reisten eigenem Bekunden zufolge am 6. August 2002 auf dem Landwege in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am übernächsten Tag erstmals die
Anerkennung als Asylberechtigte.
3
Bei ihrer Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 16. August 2002 trug der Kläger zu 1. zur Begründung vor: Er sei bei
der Eisenbahn als Lokführer-Assistent beschäftigt gewesen. Auf den Bahnfahrten seien
sie von Terroristen angegriffen worden. Eisenbahnen und Schienen seien zerstört,
Mienen gelegt und viele seiner Arbeitskollegen umgebracht worden. Die Terroristen
hätten ihnen vorgeworfen, für den Staat zu arbeiten, und sie deshalb als Kollaborateure
angesehen. Einmal im Ramadan, im November oder Dezember 2000 seien sie in den
Zug gekommen und hätten ihren Personalausweis beschlagnahmt. Auf seinen Antrag
hin habe er anschließend nur noch Fahrten zwischen Oran, dem Hafen und Ain-
Témouchent gemacht. Seit einem Jahr sei er jedoch auf der Flucht und habe nicht mehr
gearbeitet. Im Sommer 2001 hätten sie ihre Mietwohnung in D verlassen und sich
anschließend abwechselnd bei seiner Mutter und seiner Schwiegermutter aufgehalten,
er auch bei seiner Tante. Den Entschluss, Algerien zu verlassen, habe er gefasst, als
die Bedrohungen stärker geworden seien und die Terroristen in ihr Dorf gekommen
seien. Dies sei schon eine Weile her gewesen. Als die Terroristen zu ihm nach Hause
gekommen seien - es seien drei Männer gewesen -, hätten sie ihm vorgeworfen, dass er
für den Staat arbeite. Ihm seien dann die Hände gefesselt worden. Er habe seine Frau in
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der Küche schreien gehört. Als er habe nachschauen wollen, hätten zwei der Männer
ihn angegriffen, geschlagen und mit Schuhen getreten. Er habe versucht, die Männer zu
beruhigen, und gesagt, dass er nur ein ganz normaler Arbeiter sei. Nachdem er ihnen
zugesagt habe, nicht zur Polizei zu gehen, seien sie weggegangen. Er sei daraufhin in
die Küche gegangen und habe dort gesehen, dass sich seine Frau an der Hand
verbrannt habe. Am Tag danach seien sie um 6.00 Uhr morgens losgefahren. Zur
Polizei sei er deswegen nicht gegangen, da die bei ihnen nichts mache. Bis zu seiner
Ausreise habe es so lange gedauert, da dies keine leichte Sache gewesen sei und er
erst alles habe organisieren müssen. Er sei nicht bei seinem Verwandten geblieben,
weil denen dies hätte Schwierigkeiten bereiten können. Denn nach der Beschlagnahme
des Personalausweises sei er den Terroristen namentlich bekannt gewesen. Er habe
Angst vor den Terroristen. Schwierigkeiten mit staatlichen Institutionen, der Polizei oder
Sicherheitskräften habe er nicht gehabt. Er habe keiner Partei oder Organisation
angehört.- Die Klägerin zu 2. gab anschließend an: Keiner verlasse gern sein Land.
Aber wenn man unzufrieden und ungeschützt sei, müsse man dies wohl tun. Die
Situation bei ihnen sei eskaliert. Der Terrorismus werde noch schlimmer. Terroristen
seien im Sommer 2001 bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten sie attackieren wollen
und ihren Mann geschlagen. Die hätten sie verbrannt. Sie sei in der Küche gewesen.
Sie habe einen starken Schlag und dann einen Schrei gehört. Dann sei ein Mann in
militärischer Uniform zu ihr gekommen. Er habe eine Art Maske getragen, so dass nur
die Augen zu sehen gewesen seien. Er habe sie vergewaltigen wollen und sie
geschlagen. Sie habe versucht, dagegen anzukämpfen. Der Mann habe schließlich eine
Pfanne mit Öl vom Ofen genommen und nach ihr geworfen. Dadurch habe sie
Verbrennungen an den Händen sowie am rechten Fuß erlitten. Ihren Mann hätten sie
auch zusammengeschlagen. In ihrer Umgebung, in der Nachbarschaft hätten sie
Mädchen mitgenommen. In ihrer Wohnung seien insgesamt drei Männer gewesen. Sie
seien nicht nur bei ihnen gewesen, sondern überall im Dorf. Denen habe es nicht
gepasst, dass man bei der Regierung arbeitet. Als sie sie verbrannt und ihren Mann
geschlagen hätten, seien sie weggegangen. Sie sei anschließend zum Kühlschrank,
habe versucht, Eis auf ihre Hand bzw. ihren Fuß zu legen. Ihre Haut sei geschwollen
gewesen. Sie habe nachgeschaut, wie es ihrem Mann gehe.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2003 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Fristsetzung und Androhung der
Abschiebung zur Ausreise auf. In den Gründen des Bescheides heißt es: Es könne
dahinstehen, ob die Kläger tatsächlich terroristischen Übergriffen ausgesetzt gewesen
seien und weitere Verfolgungshandlungen befürchteten. Das Verhalten der Terroristen
könne dem algerischen Staat jedoch nicht zugerechnet werden. Ihm könne nicht
vorgeworfen werden, dass er nicht willens oder generell nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Er bekämpfe die gewaltbereiten, islamistischen Gruppen mit allen ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln und sei gegenüber gewalttätigen Übergriffen dieser
Gruppen hinreichend schutzfähig und schutzwillig. Einen lückenlosen Schutz könne der
algerische Staat zwar nicht garantieren. Von einer Hinnahme der Übergriffe könne aber
nicht gesprochen werden.- Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der der
Kläger zu 1. geltend machte, dass er über den ersten Vorfall im Jahre 2000, als
Terroristen Schienen in die Luft gejagt hätten, einen Bericht geschrieben habe, und
deswegen von Terroristen später bedroht worden sei, und dass seine Frau im Sommer
2001 vergewaltigt worden sei, wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter
Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember
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2003 (Az.: 11 K 3216/03.A) ab.
Die Kläger verließen das Bundesgebiet nicht und suchten am 31. März 2005 erneut um
Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur Begründung verwiesen sie auf die Gründe
ihres Erstantrags und führten ergänzend aus: Die Rechtslage habe sich inzwischen zu
ihren Gunsten geändert. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) des Gesetzes über den
Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) werde erstmals auch die Verfolgung von nichtstaatlichen
Akteuren anerkannt.
6
Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Bundesamt) es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen oder den nach altem
Recht ergangenen Bescheid vom 5. Mai 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1
- 6 AuslG abzuändern, und legte dar: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines
erneuten Asylverfahrens seien auch im Hinblick auf eine nichtstaatliche Verfolgung
nicht gegeben. Auch aufgrund der geänderten Rechtslage könne bei objektiver
Beurteilung eine positive Sachentscheidung insoweit nicht in Betracht gezogen werden.
Zwar sei die innenpolitische Situation nach wie vor durch eine bis heute anhaltende
Auseinandersetzung des Staates mit islamistischen Gruppierungen gekennzeichnet.
Präsident Bouteflika betreibe jedoch seit Beginn seiner Amtszeit im Jahre 1999 eine
Politik der nationalen Aussöhnung, die zu einer deutlichen Verbesserung der
Sicherheitslage geführt habe. Die bewaffneten Terrorgruppen seien zudem durch
Aktionen der Sicherheitskräfte seit 1998 stark dezimiert worden. Gleichwohl sei es auch
in den vergangenen Jahren weiterhin zu terroristischen Aktionen mit Todesopfern
gekommen. Die Zahl der insoweit zu beklagenden Opfer sei jedoch in den vergangenen
Jahren kontinuierlich gesunken. Dem algerischen Staat könne nicht vorgeworfen
werden, nicht willens oder in der Lage zu sein, Schutz zu gewähren. Er bekämpfe die
gewaltbereiten, islamistischen Gruppierungen. Im übrigen bestehe keine landesweite
Gefahrenlage. In der Regel sei eine Fluchtalternative, vorzugsweise in den größeren
Städten gegeben. Dass die Kläger landesweit als Gegner islamistischer Gruppen
bekannt seien, sei nicht ersichtlich. Dagegen spreche bereits, dass sie nach den
behaupteten Beeinträchtigungen noch ein Jahr unbehelligt an einem anderen Ort in
Algerien hätten leben können.- Der Bescheid wurde den Klägern am 24. Juni 2005
zugestellt.
7
Mit der am 29. Juni 2005 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor: Die
Argumentation aus dem Vorverfahren, dass die von ihnen geltend gemachten
Bedrohungen und Misshandlungen durch Terroristen dem algerischen Staat nicht
zurechenbar und nicht asylrelevant seien, könne nach Inkrafttreten des § 60 Abs. 1
AufenthG nicht mehr aufrechterhalten werden. Sie, die Klägerin zu 2., sei beim Überfall
der Terroristen in ihrer Eigenschaft als Frau vergewaltigt worden. Vom gleichen
Schicksal seien auch andere Frauen des Dorfes betroffen gewesen. Ihr könne nicht
entgegengehalten werden, dass der algerische Staat in der Lage und willens sei,
Schutz vor derartiger Verfolgung zu bieten. Hierzu sei er schon angesichts der Größe
seines Territoriums und der Größe und Schlagkraft terroristischer Organisationen nicht
in der Lage. Zudem sei zu beachten, dass ihr aufgrund der Vorverfolgung der
asylrechtliche Schutz nur versagt werden könne, wenn sie im Fall einer Rückkehr mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung sicher sei. Dies könne selbst bei der
von der Beklagten dargelegten Verbesserung der Sicherheitslage nicht angenommen
werden.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 22. Juni 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen
bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
vorliegen.
11
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
13
Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2005 erneut
zu den Gründen ihrer Ausreise und ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr
nach Algerien angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und
Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe
16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dabei kann
dahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen ihres Asylverfahrens
vorliegen. Denn jedenfalls haben die Kläger keinen Anspruch auf ihre Anerkennung als
Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
18
Das aktuelle Asylvorbringen der Kläger ist bereits in Teilbereichen unglaubhaft.
19
Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung
vom 18. August 2005, dass er der Regierung einen Kollegen angezeigt habe, der mit
Terroristen zusammengearbeitet habe, dieser Kollege anschließend etwa im Jahre
2001 von der Regierung festgenommen und umgebracht worden sei und er deswegen
von anderen Kollegen für seinen Tod verantwortlich gemacht werde. Der Kläger entfernt
sich mit dieser Darstellung deutlich von dem, was er im Rahmen seiner Anhörung vor
dem Bundesamt zum ersten Asylantrag am 16. August 2002 angegeben hat. Damals hat
er geschildert, dass sie während der Bahnfahrten von Terroristen angegriffen worden
seien, die Terroristen Eisenbahnen und Schienen zerstört, ihnen Kollaboration mit dem
Staat vorgeworfen und von ihnen Arbeitsverweigerung verlangt hätten. Danach war der
Kläger zu 1. von den Terroristen genauso bedroht wie jeder andere Bahnmitarbeiter, der
seiner Tätigkeit weiter nachging. Eine erste Steigerung hat das Asylvorbringen erfahren,
als der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung zum vorangegangenen
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Gerichtsverfahren am 3. Dezember 2003 behauptet hat, dass er einen Bericht darüber
geschrieben habe, wie Terroristen Schienen in die Luft gejagt hätten, und deswegen
anschließend von den Terroristen bedroht worden sei. Von einem derartigen
individuellen Ansatzpunkt für Übergriffe islamistischer Terroristen auf seine Person und
Familie hat er zuvor trotz ausführlicher Darlegung seiner Fluchtgründe beim Bundesamt
über mehr als 1 ½ Stunden nicht berichtet. Wenn er sich nunmehr im Jahre 2005
erstmals darauf beruft, dass er damals sogar einen bestimmten Kollegen wegen
Zusammenarbeit mit den Terroristen angezeigt habe, dieser Kollege daraufhin noch vor
der eigenen Ausreise von staatlicher Seite getötet worden sei und er von den Kollegen
jetzt hierfür verantwortlich gemacht werde, so lässt sich dies endgültig nicht mehr mit
seiner ursprünglichen und noch verhältnismäßig zeitnahen Schilderung der Ereignisse
im Jahre 2001 vereinbaren. Das jetzige Vorbringen entspringt erkennbar dem Versuch,
in Anknüpfung an den ursprünglichen, erfolglosen Asylvortrag eine mehr auf seine
Person und Familie bezogene Gefährdung zu konstruieren.
Unglaubhaft ist es auch, wenn die Klägerin zu 2. erstmals vor Gericht erklärt hat,
tatsächlich vergewaltigt worden zu sein, als die Terroristen im Sommer 2001 zu Ihnen
nach Hause gekommen seien. Denn bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vom 16.
August 2002 hat sie die damaligen Vorkommnisse detailliert geschildert und dabei
ausdrücklich erklärt, dass man lediglich beabsichtigt habe, sie zu vergewaltigen („Er
wollte mich vergewaltigen."). Dass dies tatsächlich geschehen ist, lässt sich ihren
damaligen Ausführungen nicht ansatzweise entnehmen. Danach war sie von den
Übergriffen vielmehr insoweit unmittelbar betroffen, als ein Mann sie geschlagen und
anschließend mit einer Pfanne mit heißem Öl beworfen hat, wodurch sie
Verbrennungen an den Händen und dem rechten Fuß erlitt. Der Einwand, die
Vergewaltigung mit Rücksicht auf ihren Ehemann bei der Anhörung zunächst nicht
geschildert zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass
der Kläger zu 1. bei der Anhörung überhaupt anwesend war, da beide Kläger zu
unterschiedlichen Zeiten angehört worden sind. Zum anderen wusste der Kläger zu 1.
nach jetziger Darstellung ebenso wie ihr übriges Umfeld bereits vor der Ausreise von
den Übergriffen auf seine Frau.
21
Unabhängig hiervon berufen sich die Kläger jedoch weiterhin heute auf die Gefahr von
Übergriffen in Algerien, die nicht von staatlichen Organen, sondern von islamistischen
Terroristen ausgehen sollen. Wie bereits im Erstverfahren dargelegt worden ist, stellt
eine solche Gefährdung durch Dritte im vorliegenden Fall indes keine politische
Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG dar, da sie dem algerischen Staat nicht
zugerechnet werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid des
damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Mai
2003 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 3. Dezember 2003 Bezug
genommen. Sie begründet aber - entgegen der Einschätzung der Kläger - auch keine
Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Eine derartige Verfolgung kann
zwar gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen, sofern der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder
wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen einschließlich internationaler
Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor
der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche
Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche
Fluchtalternative. Einer staatlichen Verantwortlichkeit für die Verfolgung bedarf es daher
insoweit - im Gegensatz zur früheren Vorschrift des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(AuslG) -
22
- vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42
(44 ff.) -
23
nicht mehr.
24
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, zitiert nach Juris.
25
Dementsprechend kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
auch in Gebieten stattfinden, in denen es - etwa in Bürgerkriegssituationen - an einer
staatlichen und quasi-staatlichen Herrschaftsmacht fehlt.
26
Vgl. etwa Huber, NVwZ 2005, 1 (6); UNHCR, Erste Anregungen zur Umsetzung des
Zuwanderungsgesetzes im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen für die
Zuerkennung von Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz, abrufbar unter:
http://www.unhcr.de.
27
Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG erforderlich ist aber für die
Annahme einer nichtstaatlichen Verfolgung, dass die anderen in Betracht kommenden
Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der
Verfolgung zu bieten. Hierzu ist der algerische Staat jedoch in der Lage und willens.
28
Bei der Auslegung dieser Begriffe bietet es sich an, schon vor Ablauf der
Umsetzungsfrist auf die Konkretisierungen in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (im folgenden: QualRL)
29
Amtsblatt Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12-23
30
und der Begründung des ursprünglichen Richtlinienentwurfs der Kommission
31
Amtsblatt Nr. 051 vom 26. Februar 2002, S. 325-334
32
zurückzugreifen, da der deutsche Gesetzgeber mit § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG insoweit
erkennbar die Anpassung des deutschen Rechts an die QualRL vorweggenommen hat.
33
So OVG NRW, a.a.O.; Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann- Kreher,
Kommentar zum Zuwanderungsgesetz - Aufenthaltsgesetz und
Freizügigkeitsgesetz/EU, § 60 AufenthG Rdnr. 6; Duchrow, ZAR 2004, 339 (340).
34
So entspricht § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG fast vollständig Art. 6 QualRL. Nach Art. 7
Abs. 2 QualRL ist generell Schutz gewährleistet, wenn die anderen möglichen Akteure
geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung (...) zu verhindern, beispielsweise durch
wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und der betreffende Bürger Zugang diesem
Schutz hat. Auch der Kommissionsentwurf hat insoweit darauf abgestellt, ob ein
innerstaatliches Schutzsystem sowie Mechanismen zur Ermittlung, strafrechtlichen
Verfolgung und Ahndung verfolgungsrelevanter Handlungen vorhanden ist, das generell
allen Bevölkerungsgruppen einen ausreichenden und zugänglichen Schutz bietet.
35
Vgl. Begründung zu Art. 9 Abs. 2 des ursprünglichen Entwurfs.
36
Nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen hat der algerische Staat geeignete
Maßnahmen ergriffen, um eine Verfolgung seiner Bevölkerung durch islamistische
Terroristen - wie die von den Klägern befürchtete - zu verhindern.
37
So ist zunächst bereits Anfang der 90-er Jahre über die allgemeinen strafrechtlichen
Regelungen hinaus mit dem Décret législatif no92-03 du 30 septembre 1992 relatif à la
lutte contre la subversion et le terrorisme (im folgenden: Anti-Terror-Verordnung)
38
- vgl. Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg
vom 11. März 1994 (Original und deutsche Übersetzung) -
39
eine spezielle Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter
Straftaten geschaffen worden. Danach wird die Gründung, Organisation und Leitung
einer umstürzlerischen oder terroristischen Vereinigung, Körperschaft, Gruppe oder
Organisation mit lebenslanger Freiheitsstrafe, die Mitgliedschaft oder Beteiligung an
ihnen in Kenntnis ihres Zieles mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
bestraft (Art. 3). Dabei ist die Definition einer umstürzlerischen oder terroristischen
Handlung sehr weit gefasst, indem sie jede gegen die Sicherheit des Staates, die
Unversehrtheit des Hoheitsgebietes, die Stabilität und den normalen Arbeitsbetrieb der
Institutionen gerichtete Straftat durch jede Handlung erfasst, die zum Beispiel zum Ziel
hat, die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen, ein Klima der Unsicherheit
zu verbreiten, indem Personen Schaden zugefügt, ihr Leben, ihre Freiheit oder ihre
Sicherheit gefährdet oder ihr Vermögen beschädigt wird (Art. 1). Wer derartige
Handlungen auf irgendeine Art verteidigt oder unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu zehn Jahren und mit Geldstrafe von 10.000 Dinar bis zu 500.000 Dinar
bestraft (Art. 4). Gleichzeitig wurden die im allgemeinen Strafgesetzbuch enthaltenen
Strafandrohungen für Taten der in Art. 1 genannten Art deutlich verschärft, der Sache
nach verdoppelt (Art. 8).
40
Vgl. hierzu Deutsches Orient-Institut, gutachterliche Stellungnahme gegenüber dem
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 14. September 1994; Auswärtiges
Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen
Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 13.
41
Diese Vorschriften sind in der Praxis auch angewandt und von den Gerichten zudem
weit ausgelegt worden.
42
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in
Algerien vom 2. März 1994, S. 1 f.
43
Es kam zu zahlreichen Anklagen auf der Grundlage der Anti-Terror- Verordnung.
44
Vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.
45
Bei der Verfolgung von Straftätern, die des Terrorismus verdächtigt werden, haben die
Sicherheitskräfte seit je her einen verhältnismäßig großen Spielraum, um den
Terrorismus möglichst wirksam bekämpfen zu können. Dabei sind in der Vergangenheit
sogar immer wieder die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen überschritten worden.
46
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 13; amnesty international,
Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 7. Februar 1994.
47
Die Anti-Terror-Verordnung wurde Mitte der 90-er Jahre zwar zum Teil abgeschwächt,
aber keinesfalls aufgehoben.
48
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 13.
49
Vielmehr wurde sie zunächst fast unverändert mit der Ordonnance no 95-11 du 25
fèvrier 1995 in das Strafgesetzbuch (Art. 87. bis ff.) eingegliedert.
50
Vgl. http://www.lexalgeria.net/penal2.htm.
51
Zeitgleich nahm die Ordonnance no 95-12 du 25 fèvrier 1995 portant mesures de
clémence (im folgenden: Begnadigungsgesetz)
52
- vgl. Anlage zur gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Orient- Institutes
gegenüber dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 22. Januar 1996 -
53
im wesentlichen nur solche Personen unter Umständen von der Strafverfolgung aus, die
sich keiner Straftat schuldig gemacht hatten, die zu einer Tötung, dauerhaften
Gebrechlichkeit, Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Unversehrtheit von
Bürgern oder einer Zerstörung öffentlichen Vermögens geführt haben (Art. 2), und sah
im übrigen lediglich eine Reduzierung der Strafen vor (Art. 4). Anstelle des
Begnadigungsgesetzes trat Ende der 90-er Jahre das Gesetz zur Wiederherstellung der
staatsbürgerlichen Eintracht (Loi no 99-08 du 13 juillet 1999 relative au rétablissement
de la concorde civile).
54
Vgl. Deutsches Orient-Institut, gutachterliche Stellungnahme an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 1999.
55
Auch dieses Gesetz beinhaltete jedoch keine Generalamnestie.
56
Vgl. Deutsches Orient-Institut, gutachterliche Stellungnahme an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 1999, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die
asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
vom 9. März 2005, S. 13.
57
Es sieht zwar je nach Schweregrad der betreffenden Straftat eine Strafbefreiung, eine
Aussetzung der Strafe zur Bewährung oder eine Strafreduzierung vor (Art. 2),
58
- vgl. zu den Einzelheiten: Deutsches Orient-Institut, gutachterliche Stellungnahme an
den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 1999, S. 2 ff. -
59
setzte hierzu aber voraus, dass die Täter sich den Behörden stellen und alle
terroristischen Aktivitäten einstellen (Art. 1). Präsident Bouteflika hat zwar nach seiner
Wiederwahl im letzten Jahr eine Generalamnestie ins Gespräch gebracht.
60
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 7
61
Eine solche ist jedoch zum einen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) noch nicht
in Kraft getreten. Zum anderen würde sie lediglich vergangene Taten betreffen und
nichts daran ändern, dass auch in Zukunft Taten mit Bezug zum islamistischen
Terrorismus unter (verhältnismäßig hoher) Strafe stehen und verfolgt werden.
62
Abgesehen von diesen legislativen Maßnahmen hat der algerische Staat seit Mitte der
90-er Jahre eine Reihe groß angelegter Militäroperationen gegen die terroristischen
islamischen Gruppierungen durchgeführt und auf diese Weise die Lage beruhigt.
63
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Algerien vom 18. November 1998, S. 1.
64
Bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger hatte sich die Sicherheitslage in Algerien
hinsichtlich Aktionen gewaltbereiter Islamisten deutlich verbessert. Die Gebiete, in
denen bewaffnete Untergrundgruppen der Groupes Islamiques Armés (GIA) oder
anderer Gruppen weiterhin aktiv waren, sind seit 1999 im Vergleich zu 1996, 1997 und
1998 räumlich stark geschrumpft. Die Anschläge konzentrierten sich schon damals
überwiegend auf abgelegene ländliche Siedlungen.
65
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Algerien vom 6. September 2002, S. 5; dass., Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 10. November 2000, S. 3, 8; Deutsches
Orient-Institut, Auskunft vom 7. August 2000 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
66
Nachdem es in den frühen Jahren des Kampfes gegen die terroristischen Kräfte in
Algerien zu Fällen kam, in denen die Sicherheitskräfte unter anderem durch eine
schwerfällige und hierarchische Kommandostruktur sowie unzureichende Ausbildung
und Bewaffnung bedingt bei Anschlägen gar nicht oder zu spät eingeschritten sind, ist
ihre Reaktionsgeschwindigkeit in der Folgezeit durch neue mobile Einsatzkommandos
gesteigert worden.
67
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Algerien vom 10. November 2000, S. 8; Frankfurter Alkgemeine Zeitung vom 16. Mai
2003.
68
In den vergangenen drei bis vier Jahren, also etwa seitdem sich die Kläger in
Deutschland aufhalten, hat sich die Lage in Algerien weiter deutlich verbessert. Die
Aktivitäten terroristischer Gruppen sind in diesem Zeitraum deutlich zurückgegangen.
Gruppen wie die Armée Islamique du Salut (AIS), die zu Beginn der 90-er Jahre
landesweit Terrorakte verübte, sind nicht mehr aktiv; andere, wie zum Beispiel die GIA
sind zahlenmäßig zur Bedeutungslosigkeit geschrumpft bzw. sogar zerfallen. Nach
Darstellung des algerischen Innenministeriums sind von den 25.000 gewaltbereiten
islamischen Aktivisten, die es Mitte der 90-er Jahre gab, bis heute nur noch etwa 600
übriggeblieben, die sich im wesentlichen auf drei Gruppen verteilen: die Groupe
Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC) mit etwa 300 Mitgliedern, die Mitte
der 90-er Jahre gegründete Gruppe um Mohamed Slim („der Afghane") sowie die
kleinste Gruppe unter der Leitung Abdel Khader Souane mit etwas mehr als 100
69
Kämpfern. Deren Handlungsspielraum wird zudem durch das konsequente Vorgehen
der militärisch überlegenen Sicherheitskräfte immer kleiner. So haben sie sich in
Bergregionen fernab der Großstädte oder die schwer kontrollierbare Sahara
zurückgezogen und agieren von dort aus mit kleinen Guerrillagruppen in abgelegeneren
Orten. Ihre Aktionen sind vor allem deshalb schwieriger geworden, weil sie wegen ihrer
Grausamkeit im Gegensatz zum Beginn der Auseinandersetzungen Anfang der 90-er
Jahre heute keinen Rückhalt mehr in der Bevölkerung finden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 6 und 15; Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 30. Dezember 2002 und 16. Mai 2003.
70
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der algerische Staat geeignete Schritte
eingeleitet hat, um eine Verfolgung durch islamistische Terroristen zu verhindern.
71
Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger zu diesem Schutzsystem Zugang
haben. Die Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die gewaltbereiten Islamisten tragen
ohne eigenes Zutun zum Schutz der Kläger bei. Wenn die Kläger trotz der deutlich
verbesserten Sicherheitslage in ihrer Umgebung Anhaltspunkte für terroristische
Übergriffe gewinnen, können sie ohne weiteres die staatlichen Ermittlungsbehörden
hiervon in Kenntnis setzen, die diesen Hinweisen angesichts des allgemeinen
öffentlichen Drucks im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung
72
- vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-
Vorpommern vom 26. August 2002 -
73
aller Wahrscheinlichkeit nach konsequent nachgehen werden.
74
Die Einschätzung der Kläger, dass der algerische Staat schon angesichts der Größe
seines Territoriums und auch der Größe und Schlagkraft terroristischer Organisationen
zu einer Schutzgewährung nicht in der Lage sei, ist daher unzutreffend. Dass es
trotzdem noch zu Anschlägen und Überfällen kommt,
75
- vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 6 und 15 -
76
steht dem nicht entgegen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG fordert gerade keinen
derart effektiven Schutz, dass eine Rückkehr mit Sicherheit gefährdungsfrei ist.
77
Vgl. Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, a.a.O., § 60
AufenthG Rdnr. 6.
78
Eine solche Sicherheit kann nämlich von keinem Staat gewährleistet werden.
79
Bereits deshalb waren die Kläger weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Algerien im
August 2002 im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt, noch sind sie es heute.
80
Im übrigen besteht für die Kläger hinsichtlich der Gefährdung durch islamistische
Terroristen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4
lit. c) a.E. AufenthG. Denn in Algier und anderen großen Städten des Landes hat sich
das Leben wieder normalisiert. Dort sind die Straßen auch nachts wieder sicher.
81
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 6 und 15; Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 16. Mai 2003.
82
Dementsprechend haben der Kläger zu 1. zeitweise, die Klägerin zu 2. durchgehend
nach dem Überfall auf ihr Dorf D im Sommer 2001 bis zur Ausreise im August 2002 in
Oran, der mit etwa 600.000 Einwohnern zweitgrößten Stadt Algeriens gewohnt, ohne
erneut mit Terroristen in Berührung gekommen zu sein.
83
Die Gefahr einer Verfolgung ergibt sich für die Kläger auch nicht daraus, dass es in
Algerien bei der Einreisekontrolle von Rückkehrern seitens der staatlichen
Sicherheitsorgane mitunter zu Übergriffen kommt und es allgemein auch Hinweise auf
Folter im Polizeigewahrsam gibt. Zunächst ist dem Auswärtigen Amt abgesehen von
Informationen des UNHCR zu zwei Abschiebungen Mitte der 90-er Jahre bisher kein
Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland abgeschobener Algerier
nachweislich staatlichen Repressionen ausgesetzt war.
84
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 20.
85
Außerdem waren derartigen Übergriffen allenfalls Personen ausgesetzt, die in
besonderer Weise ins Blickfeld staatlicher Stellen geraten waren und die als politische
Aktivisten galten, insbesondere radikale bzw. militante Mitglieder islamistischer
Gruppierungen, die für den algerischen Staat eine besondere Gefahr darstellten.
86
So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1999 - A 9 S 45/98 -, S. 12 des
Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 1999 -
10 A 13079/97.OVG -.
87
Motiv hierfür war regelmäßig das Hassgefühl der Sicherheitskräfte gegenüber den
radikalen islamischen Terroristen. Hauptzweck der Folter bzw. Misshandlungen war die
Erpressung von Auskünften und Geständnissen.
88
Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Algerien vom 28. April 1998, 8. Juli 1998 und 18. November 1998.
89
Die Kläger, die keine eigenen politischen Aktivitäten geltend gemacht, sich vielmehr
darauf berufen haben, selbst von derartigen Aktivisten bedroht worden zu sein,
unterfallen jedenfalls nicht der potenziell von Folter und Misshandlungen bedrohten
Risikogruppe. Sie haben sich nach eigenen Angaben beim Bundesamt vor ihrer
Ausreise nicht politisch betätigt und auch keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen
gehabt. Daher ist nicht ersichtlich, dass die algerischen Behörden gerade die Kläger als
politische Aktivisten ansehen könnten.
90
Im Übrigen ist festzustellen, dass seit Abnahme der terroristischen Aktivitäten generell
die Meldungen über Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte
zurückgegangen sind und gleichzeitig die Bereitschaft der algerischen Justiz zur
Verfolgung solcher Übergriffe, wie sie bereits vom früheren Präsidenten Zeroual seit
Herbst 1994 angemahnt worden war, gestiegen ist.
91
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Algerien vom 7. Dezember 2001, S. 10.
92
Gegen eine insoweit bestehende Verfolgungsgefährdung des Klägers spricht
schließlich, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Präsident Bouteflika ein Dekret
erlassen hat, das illegal ausgereisten Algeriern grundsätzlich eine problemlose
Rückkehr ohne strafrechtliche Verfolgung, Befragungen bei der Rückkehr usw. zusagt.
93
Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.
August 2001.
94
Die Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, von
denen hier nur Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) sowie Abs. 7 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben.
95
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht den Klägern bei Rückkehr nach
Algerien die konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG oder einer
anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AuslG
i.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit
96
- vgl. zum AuslG BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ- Beil. 8/1996,
58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. -
97
ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug
genommen.
98
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die
Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ebenfalls nicht
vor.
99
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser
Vorschrift sind nicht zu erkennen.
100
Den Klägern konkret-individuell drohende Gefahren sind nicht ersichtlich. Soweit sich
die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen haben, an einzelnen
Erkrankungen zu leiden und deswegen in ärztlicher Behandlung zu stehen,
insbesondere darauf, dass die Klägerin zu 1. an Depressionen und Kopfschmerzen
leidet und deswegen psychiatrisch behandelt wird, sind sie mit diesem Vortrag gemäß §
87b Abs. 3 VwGO unter Abwägung der Verpflichtung des Gerichts zur Amtsermittlung
und der Erfordernisse einer Beschleunigung des Verfahrens ausgeschlossen, nachdem
sie die für derartigen neuen Tatsachenvortrag in der Ladungsverfügung vom 8. Juli 2005
gesetzte Frist (8. August 2005) haben verstreichen lassen, ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen überhaupt nur zu erwähnen. Die Zulassung dieses neuen
Vorbringens würde die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits
i.S.d. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögern. Denn anschließend bedürfte es
weiterer Ermittlungen insbesondere zum aktuellen Gesundheitszustand der Kläger zu 1.
und 2., zur Art ihrer Behandlung und zu den Folgen des Abbruchs dieser Behandlung,
101
die das Gericht auf Grund der erforderlichen Hinzuziehung eines Arztes auch nicht mit
geringem Aufwand ohne Mitwirkung der Kläger vornehmen kann (vgl. § 87b Abs. 3 Satz
3 VwGO). Die Kläger zu 1. und 2. haben auch keine Umstände dargelegt, die die
Verspätung entschuldigen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 VwGO). Den
Klägern musste bewusst sein, dass für ihr Asylverfahren gesundheitliche Beschwerden
und die Frage ihrer Behandelbarkeit im Heimatland von Bedeutung sein können. Dies
hat die Klägerin zu 2. letztlich selbst eingeräumt, indem sie in der mündlichen
Verhandlung erklärt hat, dem Anwalt bisher hiervon noch nichts erzählt zu haben, da sie
noch keine Unterlagen besitzt. Dass solche Unterlagen noch nicht vorliegen und der
behandelnde Arzt auch noch keine endgültige Diagnose gestellt hat, machte es der
Klägerin zu 2. weder unmöglich noch unzumutbar, die Beschwerden und die bei
Fristablauf bereits knapp dreimonatige Behandlung dem Gericht anzuzeigen. Gründe für
die Entschuldigung der Verspätung sind daher nicht ersichtlich. Schließlich sind die
Kläger mit der Ladung gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die Folgen eines
verspäteten Vorbringens belehrt worden.
Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger zu ihrem Gesundheitszustand
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für sie aufgrund dessen tatsächlich in
Algerien wegen mangelnder bzw. eingeschränkter Behandlungsmöglichkeiten eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
besteht, was dann anzunehmen ist, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach
Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
102
Vgl. zu diesen Anforderungen für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Fällen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten BVerwG,
Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284 (285 f.); OVG NRW,
Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00.
103
Dafür dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Kläger vorliegen, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger zu 1. hat eine ernsthafte Erkrankung schon gar nicht substantiiert dargelegt,
sondern lediglich angegeben in ärztlicher Behandlung zu stehen und Schlaftabletten
einzunehmen. Die Klägerin zu 2. hat ihre Beschwerden zwar etwas konkretisiert und
geschildert, dass sie unter Kopfschmerzen und Depressionen leidet und psychiatrisch
behandelt wird. Derartige Beschwerden sind jedoch auch in Algerien ausreichend
behandelbar.
104
Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier, Auskunft an das damalige
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Dezember 2003.
105
So gibt es dort in allen Universitätsstädten mit medizinischer Fakultät - wie etwa in Oran
- besser ausgestattete staatliche Krankenhäuser. Speziell psychische Erkrankungen
werden in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen gegebenenfalls
auch langfristig behandelt.
106
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 9. März 2005, S. 19.
107
Daneben haben sich in den letzten Jahren aber vor allem viele Spezialisten auf diesem
Gebiet niedergelassen.
108
Vgl. Dr. Renate Aissi, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 24. Januar
109
2001.
Zumindest in diesen Privatpraxen und -kliniken ist auch eine psychotherapeutische
Behandlung gewährleistet.
110
Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier, Auskünfte an das damalige
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Dezember 2001.
111
Medikamente werden zunehmend von einer eigenen algerischen Pharmaindustrie
produziert und können auch aus dem Ausland importiert werden.
112
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
113
Soweit die Klägerin zu 2. Suizidabsichten geäußert hat, kann dies ebenfalls nicht zur
Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen. Ist die
Suizidgefahr auf die psychische Belastung wegen anstehender Abschiebung oder
deren Vollzug in Deutschland zurückzuführen, handelt es sich bereits nicht um ein
zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebungszielland
anknüpfendes Hindernis. Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids
der Klägerin zu 2. wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es sich um
ein ungewisses und bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd
greifbares Ereignis und deshalb nicht um konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz
1 AufenthG.
114
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, zitiert nach
Juris.
115
Des weiteren ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 2. deswegen im Falle einer
Rückkehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit
116
- vgl. zum AuslG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476
(478);
117
an Leib oder Leben gefährdet wäre, weil - wie in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht - sich ihr Mann wegen der Vergewaltigung von ihr trennen wird, um Rücksicht
auf seine Familie zu nehmen, und sie sich ohne ihn keine eigene Existenzgrundlage in
Algerien schaffen könnte. Zum einen sieht das Gericht - wie oben ausgeführt - die
erstmals vor Gericht erhobene Behauptung der Klägerin zu 2., beim Übergriff der
Terroristen im Sommer 2001 tatsächlich vergewaltigt worden zu sein, als unglaubhaft
an. Zum anderen wäre es selbst dies als wahr unterstellt nicht hineichend
wahrscheinlich, dass sich der Kläger zu 1. von ihr trennen würde. Denn auf der
Grundlage ihres jetzigen Vorbringens wusste der Kläger zu 1. und ihr gesamtes soziales
Umfeld bereits von Anfang an von den Art des Übergriffs der Terroristen auf die Klägerin
zu 2.. Trotzdem ist die Klägerin zu 2. anschließend bis zur Ausreise im August 2002,
d.h. für ein ganzes Jahr nicht nur von ihrer eigenen Mutter in Oran, sondern auch von der
ebenfalls dort lebenden Schwiegermutter aufgenommen worden. Vor diesem
Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Klägers zu 1. jetzt nach
Ablauf weiterer drei Jahre Druck auf ihn ausüben sollte, sich von der Klägerin zu 2. zu
trennen. Dies gilt erst recht, nachdem die Klägerin im November 2004 ein gemeinsames
Kind zur Welt gebracht hat. Im übrigen besteht für die Kläger auch die Möglichkeit, sich
außerhalb ihres früheren sozialen Umfeldes in einer anderen größeren Stadt in
118
Algerien, in der keiner von den Vorkommnissen im Jahre 2001 weiß, eine neue Existenz
aufzubauen.
Schließlich lässt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit
feststellen, dass die Kläger gefährdet sind, nach ihrer Rückkehr wegen der Tätigkeit des
Klägers zu 1. bei der algerischen Eisenbahn Übergriffen islamistischer
Fundamentalisten ausgesetzt zu sein. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1. diese
Tätigkeit bereits ein Jahr vor Ausreise aufgegeben hatte und deshalb jedenfalls jetzt von
seiten der Islamisten kein besonderes Interesse an seiner Person mehr bestehen dürfte,
besteht die Gefahr entsprechender Übergriffe jedenfalls nicht - wie für die Annahme
eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG notwendig -
119
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476 (478) -
120
landesweit. Denn - wie oben dargelegt - ist der Handlungsspielraum der islamistischen
Terroristen durch das konsequente Vorgehen der Sicherheitskräfte erheblich reduziert
worden, so dass sich die Sicherheitslage in ganz Algerien deutlich verbessert und das
Leben in den größeren Städten sogar wieder normalisiert hat.
121
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die allgemeine Gefahrenlage im Hinblick auf
terroristische Anschläge islamistischer Untergrundgruppen nicht so dar, dass - wie zur
Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle allgemeiner, jedoch nicht
von einer Entscheidung der obersten Landesbehörden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a
Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasster Gefahren erforderlich -
122
vgl. zum AuslG zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f. des
Entscheidungsabdrucks -
123
der einzelne Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen
schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde.
124
Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG nicht.
125
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
126
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
127
128