Urteil des VG Düsseldorf vom 27.04.2009

VG Düsseldorf: bundesamt für migration, folter, anerkennung, misshandlung, widerruf, anhänger, wahrscheinlichkeit, organisation, ausländer, staatsangehörigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6251/08.A
Datum:
27.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6251/08.A
Schlagworte:
exilpolitische Aktivität Widerruf Änderung Verhältnis
Normen:
AsylVfG § 73
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.
August 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 0.0.1979 in J geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer
Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Juli 2001 auf dem Luftweg
in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
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Mit Bescheid vom 2. September 2002 (2 679 289 163) lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag
des Klägers ab. Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage hatte
teilweise Erfolg. Durch Urteil vom 6. Februar 2003 – AN 16 K 02.32096 – verpflichtete
das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des
Bescheides des Bundesamtes vom 2. September 2002, für den Kläger das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Die Verpflichtung beruhte im
Wesentlichen auf der Feststellung, dass der Kläger sich in der BRD hervorgehoben
konkret für die kurdische Sache eingesetzt habe. Er habe mehrere Monate an der Aktion
"Freiheit für Öcalan" in Nürnberg teilgenommen. Über diese sei auch in der Zeitung "P"
auf Seite 1 mit einem Foto, auf dem der Kläger deutlich zu erkennen sei, berichtet
worden. In dem Text sei als Ziel der Aktion die Freiheit des "Führers APO" sowie die
Anerkennung der Identität der Kurden angegeben worden. Es sei davon auszugehen,
dass der Kläger dem türkischen Konsulat dadurch als maßgeblicher Anhänger der PKK
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bekannt geworden sei. Da die Zeitung "P" als Sprachrohr der PKK zu bewerten sei und
eine Strafbarkeit der Aktion nach türkischem Recht schon wegen der Forderung der
Anerkennung einer kurdischen Identität gegeben sei und insoweit auch eine
"separatistische Aktion" vorliege, stehe fest, dass die türkischen Sicherheitsbehörden
und Nachrichtendienste den Artikel auch ausgewertet hätten. Die gerichtliche
Verpflichtung setzte das Bundesamt durch Bescheid vom 10. April 2003 um.
Mit Bescheid vom 19. August 2008 (5329501-163) widerrief das Bundesamt die
Flüchtlingsanerkennung des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht
vorliegen.
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Zur Begründung der Widerrufsentscheidung führte das Bundesamt aus, dass sich die
erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die
Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise des
Klägers deutlich zum Positiven verändert. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers
entsprächen vom Profil her keineswegs einem heute von Maßnahmen türkischer
Behörden bedrohten exilpolitischem Verhalten. Auch sei der Kläger, der im
Widerrufsverfahren keine weitere Ausübung exilpolitischer Aktivitäten geltend gemacht
habe, seit der Verpflichtungsentscheidung vor mehr als fünf Jahren nicht mehr im
Blickfeld türkischer Behörden gewesen.
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Der Kläger hat am 8. September 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
führt er aus: Von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage sei nach
der aktuellen Erkenntnislage nicht auszugehen. Insbesondere in Polizeihaft komme es
weiterhin zu Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen. Er sei dem türkischen
Staat aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als PKK- Anhänger bekannt geworden
und müsse daher bei einer Rückkehr auch heute noch mit einer
menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.
August 2008 aufzuheben,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. und 3. des Bescheides
des Bundesamtes zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des
Bundesamtes Bezug.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21. und 24. April 2009 auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 20. April 2009 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur
Entscheidung übertragen worden ist.
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Mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2008 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung liegen im gemäß § 77
Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht
vor.
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Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die
Anerkennung als Asylberechtiger und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur
Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er als Staatenloser in der
Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat durch die Einfügung
des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach
der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-
Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden,
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BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris.
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Danach liegt kein Widerrufsgrund vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei
haben sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Februar 2003 trotz
zahlreicher positiver Ansätze insbesondere im legislativen Bereich noch nicht so
erheblich verbessert, dass eine Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr des Klägers in
die Türkei jetzt nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist.
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Das Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch gegenwärtig
vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher
sind. Auch solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und
ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich
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dabei nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr
in die Türkei weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten
Übergriffen rechnen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2005 – 8 A 273/04.A-; Urteil vom 19. Dezember
2005 - 8 A 4008/04.A -; Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A -; Urteil
vom 27. März 2007 – 8 A 4728/05.A- m.w.Nw. aus der obergerichtlichen
Rechtsprechung.
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Zwar hat sich die allgemeine Menschenrechtslage durch die in der Türkei in den letzten
Jahren durchgeführten Reformen grundsätzlich sicherlich deutlich verbessert. So ist die
Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIV gemeldeten Fälle von Folter
und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im
Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als
unwahrscheinlich eingeschätzt. Die Reformpolitik hat jedoch bisher nicht dazu geführt,
dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Vielmehr
kommt es auch nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin zu solchen Übergriffen,
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vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Türkei vom 11. September 2008 (Stand Juli 2008), S. 24 ff., S. 27 "Es ist
der Regierung bisher nicht gelungen, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße
einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem erklärten Willen entspricht. Hierin liegt
eine der Hauptursachen für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung".
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Insbesondere Misshandlungen außerhalb von regulärer Haft finden nach wie vor statt.
Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in
Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im
Jahre 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu
verzeichnen.
27
Das Gericht teilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des
Auswärtigen Amtes vom 11. September 2008 diese Einschätzung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in den vorstehend
genannten Entscheidungen die türkische Reformpolitik der jüngeren Vergangenheit
eingehend unter Berücksichtigung der Erkenntnislage gewürdigt und umfassend
dargelegt hat, dass eine veränderte Gefährdungsprognose derzeit nicht erkennbar sei,
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vgl. ebenso z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2009 – 17 K
7978/08.A-; Urteil vom 24. Oktober 2008 – 17 K 5711/08.A -, Urteil vom 8. September
2008 – 17 K 5556/08.A -; Urteil vom 5. Mai 2008 – 17 K 2291/08.A -, Urteil vom 2. Mai
2008 - 17 K 1551/08.A -, Urteil vom 9. April 2008 - 17 K 1969/08.A -, Urteil vom
24. Januar 2007 - 20 K 469/05.A -, Urteil vom 12. Januar 2007 - 17 K 699/06.A -, Urteil
vom 13. Juni 2006 - 26 K 5473/05.A -, Urteil vom 12. Mai 2006 - 26 K 1715/06.A -.
29
Aktuellere Erkenntnisse, die zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsprechung Anlass
geben, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der
Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in
jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik
Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit
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früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist,
vgl. o.g. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2008, S. 32, 33.
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Zum einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und
Misshandlung von vorneherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie im Einzelfall
durchaus asylerheblich sein können. Zum anderen ist den Angaben des Auswärtigen
Amtes kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder
Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen
Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Unter den abgeschobenen
oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer
anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, die der
Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation verdächtig war,
33
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, a.a.O.
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Ausweislich der Gründe des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 6. Februar 2003 war seinerzeit davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund
seiner hervorgehobenen, d.h. als exponiert bewerteten, exilpolitischen Aktivitäten und
des Zeitungsberichts darüber in der P den türkischen Sicherheitsbehörden als
maßgeblicher Anhänger der PKK bekannt geworden ist und sich wegen separatistischer
Bestrebungen nach türkischem Recht strafbar gemacht hat. Nach Auffassung des VG
Ansbach hätte der Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen, schon nach der Landung auf dem Flughafen von der Polizei
festgenommen, als politisch belastet erkannt zu werden und im Rahmen der dann zu
erwartenden nachhaltigen Befragungen der Anwendung von Folter ausgesetzt zu sein.
Auch hätte er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren zu erwarten, das alleine an seine politische Überzeugung
anknüpfen wird. Dass solche Verfolgungsmaßnahmen für den Kläger in der Türkei
derzeit und auf absehbare Zeit ausgeschlossen sind, lässt sich nicht feststellen. Denn
für solche Personen, die durch ihre Nachfluchtaktivitäten als exponierte und
ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich
dabei nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, sind nach der oben zitierten
Einschätzung des OVG NRW asylrelevante Übergriffe nach wie vor beachtlich
wahrscheinlich.
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Selbst wenn die Asylrelevanz der damaligen exilpolitischen Betätigung des Klägers
nach heutigen Erkenntnissen anders zu bewerten sein sollte, wäre der Widerruf eines
festgestellten Abschiebungsverbots nur dann gerechtfertigt, wenn sich die für die
Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse – anders als vorliegend -
nach Ergehen der bestandskräftigen Feststellung erheblich verändert hätten; die
Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügen dafür nicht,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 – 1 C 21.06; Urteil vom 19. September 2000 –
9 C 12/00-; BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276,
alle unter www.juris.de.
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Da der für den Kläger positive Statusbescheid vom 10. April 2003 Bestand behält, bleibt
auch für die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung des
Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kein Raum.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.
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