Urteil des VG Düsseldorf vom 03.12.2002

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7087/99
Datum:
03.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 7087/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in der Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer Teilsumme von 700.000,-
DM, welche die Gemeinschuldnerin auf Grund eines Vertrages für die Herbeiführung
eines Sanierungserfolges auf einem altlastenbelasteten Grundstück gezahlt hat. Der
Kläger meint, der Sanierungserfolg sei nur teilweise vertragsgemäß eingetreten.
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Ein Grundstück in der Stadt E, auf dem eine Autoschredderanlage betrieben wurde (G1),
sollte vom beklagten Kreis O mit finanzieller Unterstützung des Landes bzw. Bundes
(Programm: „ZIN Zukunftsinitiative für die Region Nordrhein- Westfalens") saniert
werden. Das Grundstück gehörte und gehört Herrn T1, dem Inhaber der Firma, welche
die Schredderanlage betrieb. Diese ging 1982/83 in Konkurs. Ein Konkursverfahren
wurde mangels Masse nicht eröffnet. Der Beklagte wollte das Grundstück sanieren und
wirtschaftlich wieder nutzbar machen. Letztlich sollte es die Gemeinschuldnerin als
Erweiterungsfläche für ihren unmittelbar angrenzenden Transportbetrieb nutzen.
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Die Gemeinschuldnerin wollte für das Grundstück zwischen 2,2 und 2,3 Millionen DM
aufwenden, allerdings nur, wenn es für ihre Zwecke wieder nutzbar gemacht worden
sei. Im zweiten Halbjahr des Jahres 1989 wechselte die ursprünglich geplante
Vorgehensweise zur Erreichung dieses Ziels grundlegend.
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Der Beklagte sollte die Sanierung vornehmen. Hierfür waren 4 Millionen DM
veranschlagt. Eine Million DM sollte vom Land und rund zwei Millionen sollten von der
Gemeinschuldnerin kommen. Den Rest wollten sich die Stadt E und der Beklagte hälftig
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teilen.
Ursprünglich war folgendes Vorgehen vorgesehen: Zunächst sollte sichergestellt
werden, dass Zuschüsse des Landes aus dem ZIN-Programm bewilligt werden. Die
Stadt E, deren Forderungen als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhten, sollte in
einem zweiten Schritt erst die Grundpfandrechte und dann im
Zwangsversteigerungsverfahren das Grundstück selbst als Zwischeneigentümerin
erwerben. Die Gemeinschuldnerin sollte 2,2 Millionen DM für das sanierte Grundstück
an die Stadt E als Kaufpreis zahlen. Davon sollte die Stadt E rund 2 Millionen DM an
den Beklagten weiterreichen. Die noch ungedeckten rund 800.000,- DM wollten sich der
Beklagte und die Stadt E teilen.
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Da sich jedoch auch eine andere ernsthafte Interessentin am Erwerb der auf der
Sanierungsfläche lastenden Grundpfandrechte fand (Fa. L, vgl. Anlage B 15), änderte
sich für die Gemeinschuldnerin die Situation. Sie gab den früheren Plan zum Erwerb
des Grundstücks auf und änderte ihre Vorgehensweise.
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Mit Vertrag vom 6. November 1989 erwarb sie von der Bank für Gemeinwirtschaft für
228.500,- DM auf dem Grundstück eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von 3,4
Millionen DM und wurde so - wirtschaftlich betrachtet - Eigentümerin des Grundstücks,
das saniert nur 2,3 Millionen DM wert sein sollte. Unsaniert war das Grundstück
angesichts der erwarteten Sanierungskosten allerdings für die Gemeinschuldnerin
wertlos. Sie war aber weiterhin bereit, 2 Millionen DM als „Kaufpreis" für das sanierte
Grundstück zu zahlen.
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Am 18. bzw. 19. Dezember 1989 schlossen Gemeinschuldnerin und Beklagter daraufhin
einen Vertrag über die Abschöpfung des durch die Sanierung zu erreichenden
Wertzuwachses. Diesen Vertrag überschrieben sie mit „öffentlich- rechtlicher Vertrag".
Der Vertragstext lautet auszugsweise:
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Präambel
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1. ... Die Rückstände auf dem Gelände stellen - besonders in der Form der PCB-haltigen
Schreddermaterialien - ein Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
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2. ... besteht Einvernehmen darüber, dass eine umweltgerechte Sanierung nach dem
Stand der Technik und wirtschaftliche Verwertung der Flächen erreicht werden soll.
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3. ... Zur Gesamtsanierung gehört auch die Entsorgung von ca. 3.000 t KW-
kontaminierten Erdreiches und der Abriss bestehender Gebäude einschließlich etwa
dort vorhandener Altlasten.
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§ 1
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Die notwendig Sanierung ... wird hinsichtlich der 300 m³ hoch kontaminierter
Schreddermaterialien durch den Kreis O ... nach dem Stand der Technik insoweit
durchgeführt, dass die 300 m³ vom Grundstück entfernt sind.
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Die darüber hinausgehende Sanierung wird von dem Kreis O nur dann betrieben, wenn
der beantragte 80%-ige Zuschuss hierfür gewährt wird.
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§ 2
17
Für den Fall der Gesamtsanierung der genannten Grundstücke durch den Kreis O
verpflichtet sich die Firma T GmbH & Co. KG zu dem Ausgleich des wirtschaftlichen
Wertzuwachses an den Kreis O eine Gesamtsumme in Höhe von 2 Millionen DM zu
zahlen. Dabei wird für das sanierte Gelände ein Grundstückswert in Höhe von 2,3
Millionen DM zugrundegelegt.
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...
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§ 3
20
Für den Fall der Teilsanierung bezüglich der 300 m³ hochkontaminierter
Schreddermaterialien verpflichtet sich die Firma T GmbH & Co. KG zu der Zahlung von
1,3 Millionen DM an den Kreis O.
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...
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§ 5
23
Die Firma T GmbH & Co. KG kann binnen einer Frist von 4 Wochen nach
bestandskräftiger Versagung der für die branchentypische industrielle Nutzung der
Grundstücke ... erforderlichen erstmaligen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen,
Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen von dieser Vereinbarung zurücktreten. ...
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Die 300 m³ hochkontaminierten Schreddermaterialien wurden vom Beklagten
ordnungsgemäß entsorgt und die vereinbarten 1,3 Millionen DM von der
Gemeinschuldnerin gezahlt. Weiterhin wurden 3.000 t KW-kontaminierten Erdreichs
entsorgt sowie die aufstehenden Gebäude abgerissen. Weiterhin wurden 7.000 m³
gering belastetes Schreddermaterial, das mit Boden und anderen Stoffen vermischt war,
entsorgt. Nach der Reinigung der Geländeoberfläche wurde das Grundstück soweit
erforderlich mit unbelastetem Boden wiederverfüllt. Außerdem wurde eine
Oberflächenabdichtung nebst Platzbefestigung und Entwässerungsanlagen angelegt.
Insgesamt entstanden der öffentlichen Hand Kosten von rund 27 Millionen DM, von
denen der Beigeladene in etwa 10 Millionen DM trug. Nach Fertigstellungsmitteilung
zahlte die Gemeinschuldnerin die restlichen 700.000,- DM an den Beklagten.
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Auf einer Gesamtfläche von rund 400 m² (Gesamtfläche rund 42.000 m²) wurde von der
Geländeoberkante bis zwischen 5,5 m und 12 m unter Geländeoberkante eine im
Vergleich zu den übrigen Sanierungszielwerten erhöhte Kohlenwasserstoffbelastung im
Boden festgestellt. Diese wurde jedoch im Boden belassen, da Untersuchungen
ergeben hatten, dass sich Mikroorganismen im Boden befanden, die auf den Abbau der
relativ gering konzentrierten Schadstoffe spezialisiert waren.
Grundwasseruntersuchungen und die Ergebnisse der Grundwassermessstelle, die im
Abstrombereich der nämlichen Fläche liegt, zeigten später keine Belastung des
Grundwassers mit Kohlenwasserstoffen an. Die Oberflächenversiegelung, die
angesichts der angestrebten Nutzung durch die Gemeinschuldnerin nach den
straßenbaulichen Anforderungen des Schwerlastverkehrs errichtet wurde, verhindert
das Einsickern der Kohlenwasserstoffe in das Grundwasser.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob trotz der Restbelastung der rund 400 m² der
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Beklagte eine „Gesamtsanierung" im Sinne des Vertrages vorgenommen hat oder ob es
hieran fehlt und deswegen 700.000,- DM an die Klägerin zurückzuzahlen sind.
Nach Rückzahlungsverweigerung des Beklagten hat die Gemeinschuldnerin am 5.
November 1999 Zahlungsklage erhoben. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat
der Kläger das Verfahren aufgenommen.
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Der Kläger meint, eine Zahlungspflicht treffe die Gemeinschuldnerin nur, wenn der
Boden insgesamt und vollständig ausgetauscht sei. „Sanierung" habe im damaligen
umweltrechtlichen Sprachgebrauch nur den vollständigen Bodenaustausch gemeint.
Sicherungsmaßnahmen wie Oberflächenversiegelung seien hiervon nicht erfasst
gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 700.000,- DM nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, dass die im Vertrag vereinbarte „Gesamtsanierung" durchgeführt
worden sei. Ein vollständiger Bodenaustausch des rund 42.000 m ² großen Areals sei
nicht vereinbart gewesen. „Sanierung" meine im Zusammenhang des Vertrages und der
beabsichtigen Nutzung des Geländes durch die Gemeinschuldnerin nicht nur
Bodenaustausch, sondern auch Sicherung durch Versiegelung.
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Das Gericht hat den Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-
Westfalen, der sich im Innenverhältnis zum Beklagten an der Sanierung finanziell
beteiligte, wegen möglicher Rückzahlungsansprüche nach § 65 VwGO beigeladen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf
Rückzahlung von 700.000,- DM gegen den Beklagten hat.
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1. Der zum Verwaltungsgericht beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Nach § 40 Abs. 1
Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3987) - im Folgenden: VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der
zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten geschlossene (Finanzierungs-
)Vertrag jedenfalls auch auf die Sanierung einer Altlastenfläche gerichtet ist, welche den
Normen des öffentlichen Rechts unterfällt,
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vgl. § 25 BBodSchG; vgl. zu immissionsschutzrechtlichen Verträgen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6/88, in: BVerwGE 84,
236; Fischer, Sanierungsverträge in der Praxis, in: BauR 2000, 833 (835); Knopp,
Vertragliche Altlastenregelungen zwischen Sanierungsverantwortlichen i. S. des § 4 III
BBodSchG, in: NJW 2000, 905; Ehlers in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO
(Stand: Januar 2002), § 40 Rn. 321.
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2. Die Klage ist indes unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch
gegen den Beklagten nicht zusteht. Die Voraussetzungen der Zahlung von insgesamt 2
Millionen DM waren erfüllt. Ein Rückzahlungsanspruch wegen noch fehlender Fälligkeit
der Zahlungspflicht besteht nicht. Eine „Gesamtsanierung" verlangt nach dem
Vertragsinhalt nicht, dass auch der umstrittene Bodenbereich von rund 400 m², der im
Vergleich zu Restfläche erhöhte Kontaminationswerte aufweist, vollständig
ausgetauscht wird. Eine Versiegelung der Oberfläche, die Diffusionsgefahren bezüglich
des Grundwassers ausschließt, genügt hierfür.
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Welche Bedeutung die Vertragschließenden dem Begriff der „Gesamtsanierung", die
nach §§ 2 Satz 1, 4 Satz 1 des Vertrages die Zahlungspflicht auslösen sollte, beigelegt
haben, ist nach dem Vertragsinhalt und nach den Begleitumständen festzustellen, §§
133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 62
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
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vgl. zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
19. Januar 1990 - 4 C 21/89, in: BVerwGE 84, 257; Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6/88, in: NVwZ 1990, 665; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.
Aufl. (2000), § 62 Rn. 7.
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Mit welchem Sinngehalt der Begriff der „Sanierung" in der umweltrechtlichen Literatur
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet wurde, ist entgegen der Meinung des
Klägers von untergeordneter Bedeutung.
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In der Präambel des Vertrages ist im Einzelnen festgelegt, welche Materialien bzw.
Bodenmassen zu „entsorgen" sind. Mit „entsorgen" ist im vertraglichen Zusammenhang
„austauschen" gemeint, wie sich aus den Ziffern 1, 2 und 3 der Präambel des Vertrags
und aus dessen § 1 ergibt. Allein aus der Gegenüberstellung von § 1 und § 2 ergibt sich,
dass die Vertragschließenden unterschieden haben zwischen einer Sanierung bzw.
Gesamtsanierung der Flächen und der „Entsorgung" im Sinne eines Entfernens vom
Grundstück. Die zu entfernenden Gegenstände sind in der Präambel im Einzelnen
benannt. Die ausdrückliche Erwähnung der zu entfernenden Gegenstände geht auf
einen Wunsch der Gemeinschuldnerin zurück, die insofern um Änderung des
ursprünglichen Vertragsentwurfs bat (GA Bl. 122). Anhaltspunkte dafür, dass der Boden
vollständig ausgetauscht werden sollte, finden sich nicht.
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Dass die jetzt streitauslösende Teilfläche unmittelbar längs der Bahngleise vom
Beklagten lediglich versiegelt werden durfte, ergibt sich des Weiteren aus einer
Besprechung zwischen den Vertragschließenden vom 7. August 1989 (GA Bl. 39, 40).
Im von der Gemeinschuldnerin eingereichten Vermerk, der eine Besprechung der
Vertragschließenden wiedergibt, heißt es:
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„Der Aufwand könne verringert werden, wenn die derzeit begrünten Flächen längs der
Bahngleisseite vom teuren Bodenaustausch dadurch ausgenommen werden könnten,
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dass sie später auf eine angepasste Nutzung, d. h. ohne
Ausschachtungsnotwendigkeiten begrenzt würden.
Im Prinzip sah Herr N1 (Vertreter der Gemeinschuldnerin, Anm. des Gerichts) einen
Ausbau zu PKW-Abstellplätzen zwar als geeignet an, erwartete aber wie Rechtsanwalt
M eine Risikofreistellung von möglichen Diffusionsgefahren des Unterbodens, da
eigentlich nur an den Erwerb eines 'altlastenfreien' Grundstücks gedacht sei."
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Der künftigen Eigentümerin - der Gemeinschuldnerin - kam es erkennbar auf zweierlei
an: Sie wollte das Grundstück für ihre speziellen Zwecke nutzen können und
verhindern, dass von evtl. nicht ausgetauschten Bodenmassen Grundwassergefahren
ausgehen, für die sie später haftbar gemacht werden könnte. Solche Gefahren können
aber nicht nur durch einen Bodenaustausch, sondern auch durch
Versiegelungsmaßnahmen gebannt werden. Den späteren Erfolg der
Versiegelungsmaßnahmen - den das Gericht nicht zur Vertragsauslegung
herangezogen hat - haben später Untersuchungen an verschiedenen
Grundwassermessstellen bestätigt. Die Auslegung des vertraglichen Sanierungsbegriffs
dergestalt, dass auch Sicherungsmaßnahmen erfasst werden, entspricht im Übrigen der
gesetzlichen Definition des Sanierungsbegriffs in § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG.
Selbstverständlich galt das Bundes-Bodenschutzgesetz zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch nicht. Seine Konzeption greift aber die Entwicklung auf, die im
Umweltschutzrecht nach und nach vollzogen wurde und bündelt sie schließlich,
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vgl. Bundestags-Drucksachen 10/2977, insbesondere zur Schutzrichtung des
BBodSchG s. Bundestags-Drucksachen 10/2977 S. 33 ff.
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Auf § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG kann zwar nicht zur Begründung, wohl aber zur
Bestätigung des gefundenen Auslegungsergebnisses hingewiesen werden.
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Schließlich ergibt sich aus dem von der Gemeinschuldnerin verfolgten Zweck des
Vertrages die Zulässigkeit der Sanierung auch durch dauerhafte
Oberflächenversiegelung. Die Gemeinschuldnerin wollte auf dem zu sanierenden
Grundstück Entwachsungsarbeiten an Neuwagen vornehmen und
Neuwagenvorbereitungen für die Autovermietung AVIS treffen. Dieser Nutzungszweck
ist durch die Regelung des § 5 Satz 1 Bestandteil des Vertrages geworden. In § 5 Satz 1
des Vertrages wird der Gemeinschuldnerin ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt,
dass das Grundstück nicht „branchentypisch industriell" genutzt werden kann. Eine
branchentypische industrielle Nutzung - etwa die von der Gemeinschuldnerin
beabsichtigte - ist auf dem sanierten Gelände aber unstreitig möglich. Jedenfalls im
Hinblick auf die beim Vertragsschluss zu Grunde gelegte beabsichtigte Nutzung stellt
sich die Sanierung der 400 m² großen Teilfläche längs der Bahngleise als dem
vertraglich vereinbarten „Stand der Technik" (Präambel Ziffer 2) entsprechend dar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der
Beigeladene einen Antrag nicht gestellt hat, wäre es - da er gemäß § 154 Abs. 3 VwGO
kein Kostenrisiko eingegangen ist - unbillig, seine Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in
Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.
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