Urteil des VG Düsseldorf vom 14.01.2009

VG Düsseldorf: wohnung, öffentliche sicherheit, verlängerung der frist, androhung, ersatzvornahme, gefahr, vollstreckung, vwvg, emrk, zustand

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6458/08
Datum:
14.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 6458/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Gelegentlich einer polizeilichen Ermittlungsmaßnahme suchten am 21. April 2008
Polizeibeamte die Wohnung des Klägers auf und stellten dort Hygienemängel fest.
Diese Mängel dokumentierten sie fotografisch und berichteten darüber dem Beklagten
(vgl. den Polizeibericht vom 21. April 2008 und die beigefügten Fotos Bl. 1 – 8 des
Verwaltungsvorganges).
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Mit Schreiben vom 30. April 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zur Prüfung,
ob vom Zustand der Wohnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit um Ordnung
ausgehe, die Wohnung durch Mitarbeiter des Beklagten besichtigt werden solle. Der
Beklagte beabsichtige, dem Kläger per Ordnungsverfügung aufzugeben, die Wohnung
für eine Besichtigung zugänglich zu machen, wenn der Kläger eine Besichtigung nicht
zulasse. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der Sache zu äußern. Der
Kläger verwehrte in der Folgezeit den Mitarbeitern des Beklagten den Zutritt zur
Wohnung.
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Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 gab der Beklagte dem Kläger daraufhin auf, (1.) den
Mitarbeitern seines Ordnungsamtes die dem Kläger als Wohnung dienenden Räume im
Hause "Am T 31" in E am 20. Mai 2008 um 10.00 – 11.00 Uhr (für eine Besichtigung)
zugänglich zu machen (Grundverfügung); zugleich drohte er ihm (2.) für den Fall der
Nichtbefolgung ein Zwangsmittel (Wohnungstüröffnung) an. Zur Begründung des
Bescheides führte der Beklagte i.W. aus, dass die Wohnung besichtigt werden solle,
weil es polizeiliche Hinweise auf sanitäre Missstände (verschimmelte Lebensmittel,
verdreckte Sanitäreinrichtungen) gebe. Der Kläger habe die Räume überprüfen zu
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lassen, um eventuell vorhandene Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung feststellen
und beseitigen zu können. Der Bescheid wurde dem Kläger durch den Beklagten selbst
am 9. Mai 2008 zugestellt.
Am 23. Mai 2008 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben (ursprüngliches
Aktenzeichen: 5 K 3806/08) und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass von seiner Wohnung keine
Gefahr ausgehe; es gebe keine sanitären Missstände. Der Bescheid verstoße gegen
Art. 13 Grundgesetz (GG) und Art. 8 Menschenrechtskonvention (EMRK).
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Mit Beschluss vom 9. Juni 2008 hat das erkennende Gericht in dem Verfahren mit dem
Aktenzeichen - 5 L 844/08 - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen den angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2008 i.W. mit der Begründung
abgelehnt, die Forderung, die Wohnung zugänglich zu machen, finde ihre auch mit Blick
auf Art. 13 GG und Art. 8 EMRK wirksame Rechtgrundlage in § 16 Abs. 1 und 2
Infektionsschutzgesetz (IfSG) und sei nach § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar; auch die
Androhung des Zwangsmittels der Wohnungstüröffnung sei als Androhung einer
Ersatzvornahme rechtmäßig. Der Beschluss wurde rechtskräftig, nachdem das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die dagegen
gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2008 - 13 B 1058/08 - als unzulässig
verworfen hatte.
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Der in diesem Klageverfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde rechtskräftig
abgelehnt (Beschluss des VG Düsseldorf vom 27. August 2008; bestätigt durch
Beschluss des OVG NRW vom 4. November 2008 – 13 E 1290/08).
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Bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2008, zugestellt am 26. Juni 2008, hatte der Beklagte
die dem Kläger in dem Bescheid vom 8. Mai 2008 zur freiwilligen Befolgung der
Forderung, die Wohnung zugänglich zu machen, gesetzte Frist bis zum 7. Juli 2008
verlängert.
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Am 28. Juli 2008 hat der Kläger auch gegen diesen Bescheid Klage erhoben
(ursprüngliches Aktenzeichen: 5 K 5380/08) und die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine bisherigen
Ausführungen wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Forderung des Beklagten, die
Wohnung zugänglich zu machen, beachte insbesondere die Anforderungen des Art. 13
Abs. 2 GG nicht.
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Mit Beschluss vom 27. August 2008 hat das erkennende Gericht in dem Verfahren mit
dem Aktenzeichen - 5 L 1232/08 - den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen den angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2008 abgelehnt. Zur
Begründung wurde i.W. ausgeführt, der hier streitgegenständliche Bescheid beinhalte
der Sache nach lediglich eine verbindliche Verlängerung der Frist, die dem Betroffenen
nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) in der
Androhung zur (freiwilligen) Erfüllung der Grundverfügung zu setzen sei. Einen anderen
Inhalt habe der Bescheid nicht; insbesondere enthalte er keine Anhaltspunkte dafür,
dass mit ihm eine erneute, den im gerichtlichen Eilverfahren bestätigten Bescheid vom
8. Mai 2008 ersetzende Grundverfügung ergehen sollte. Der Beklagte habe bei Erlass
der Verfügung Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachten müssen, weil diese Vorschrift hier nicht
einschlägig sei. Sie betreffe nur Durchsuchungsfälle, zu denen ordnungsbehördlichen
Betretungs- und Besichtigungsrechte wie die hier in Rede stehenden nicht gehörten.
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Gegenüber der Geltendmachung des Betretungsrechts wäre entgegen der Auffassung
des Klägers die Aufforderung, die Wohnung zu reinigen und dies durch Lichtbilder zu
dokumentieren, keine geeignete mildere Maßnahme gewesen. Der Beschluss wurde
rechtskräftig, nachdem das OVG NRW die dagegen gerichtete Beschwerde mit
Beschluss vom 25. November 2008 - 13 B 1471/08 - als unzulässig verworfen hatte.
Der in diesem Klageverfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde rechtskräftig
abgelehnt (Beschluss des VG Düsseldorf vom 27. August 2008; bestätigt durch
Beschluss des OVG NRW vom 4. November 2008 – 13 E 1291/08).
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Da der Kläger dem Beklagten die Zugang zu seiner Wohnung weiterhin nicht gewährte,
setzte der Beklagte schließlich mit Bescheid vom 9. September 2008, zugestellt am 10.
September 2008, die angedrohte Türöffnung im Wege der Ersatzvornahme fest.
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Am 16. September 2008 hat der Kläger schließlich auch gegen diesen Bescheid Klage
erhoben (Aktenzeichen: 5 K 6458/08) und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages beantragt.
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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. September 2008 hat das erkennende Gericht in
dem Verfahren mit dem Aktenzeichen - 5 L 1511/08 - den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegen den angefochtenen Bescheid vom 16. September
2008 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung des
Zwangsmittels vorlägen, nachdem die dem Kläger in der vorangegangenen Androhung
dieses Zwangsmittels gesetzte Frist zur freiwilligen Befolgung der Forderung aus der
Grundverfügung abgelaufen sei. Mit gleichem Beschluss lehnte das erkennende Gericht
auch den im Verfahren 5 K 6458/08 gestellten Prozesskostenhilfeantrag rechtskräftig ab.
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Am 26. September 2008 haben Bedienstete des Beklagten - wie in der Festsetzung
angekündigt - die Tür zur Wohnung des Klägers durch einen Schlüsseldienst öffnen
lassen wollen, nachdem dieser ihnen bis dahin keinen Zugang verschaffen wollte.
Nachdem die Bediensteten den Schlüsseldienst geholt hatten, aber bevor er vor Ort tätig
wurde, hat der Kläger die Wohnungsbesichtigung ermöglicht. Bei der nachfolgenden
Wohnungsbesichtigung stellten die damit befassten Bediensteten des Beklagten fest,
dass sich die Wohnung in einem insgesamt ordnungsrechtlich vertretbaren Zustand
befand und weitere Maßnahmen zur Zeit nicht erforderlich waren. Der Beklagte
beabsichtigt nach den Äußerungen seines Terminsvertreters, den Kläger zur Erstattung
der für die Herbeiholung des Schlüsseldienstes angefallenen Kosten heranzuziehen.
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Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 sind die o.g. Klageverfahren zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
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Der Kläger hält die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig, weil sie rechts- und
verfassungswidrig seien und die Menschrechte verletzten.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Bescheide des Beklagten vom 8. Mai 2008, 24. Juni 2008 und 9.
September 2008 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten
aufzuerlegen, und
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00
Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Es kann offen bleiben, ob die Klage mit dem Klageantrag zu 1. zulässig ist. Daran
könnten zwar mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse Zweifel bestehen.
Denn die streitgegenständliche Wohnungsbesichtigung ist inzwischen durchgeführt
worden, so dass damit die mit den angefochtenen Bescheiden verbundene, das
Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage tragende Beschwer weggefallen sein
könnte. Eine fortwirkende Beschwer könnte sich allerdings daraus ergeben, dass diese
Bescheide Grundlage für einen eventuellen Anspruch des Beklagten auf Erstattung der
Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG)
sein könnten.
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Die Frage kann dahinstehen. Denn auch wenn die Klage - wovon das erkennende
Gericht ausgeht - zulässig ist, so ist sie doch unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Grundverfügung, durch die der Kläger aufgefordert worden ist, seine Wohnung
Mitarbeitern des Beklagten zu Besichtigungszwecken zugänglich zu machen (Bescheid
vom 8. Mai 2008), findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 und 2
Infektionsschutzgesetz (IfSG); die Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der
Fristsetzungen zur freiwilligen Befolgung der Grundverfügung (Bescheide vom 8. Mai,
24. Juni 2008) und die Festsetzung des Zwangsmittels (Bescheid vom 9. September
2008) finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 – 59 und 63 – 64
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG). Zur weiteren Begründung der - auch
mit Blick insbesondere auf Art. 13 Grundgesetz (GG) und Art. 8 EMRK gegebenen -
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wird zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Gerichtes in den
Beschlüssen verwiesen, die in den zugehörigen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ergangen sind (vgl. Beschlüsse vom 9. Juni 2008 in dem Verfahren mit
dem Aktenzeichen - 5 L 844/08 -, vom 27. August 2008 in dem Verfahren mit dem
Aktenzeichen - 5 L 1232/08 - und vom 22. September 2008 in dem Verfahren mit dem
Aktenzeichen - 5 L 1511/08 -). Die dort niedergelegten Gründe haben auch nach
erneuter Würdigung des Rechtsstreites im Hauptsacheverfahren Bestand, zumal sie in
der Sache durch die im Tatbestande genannten Beschlüsse des OVG NRW zu den
Prozesskostenhilfeanträgen des Klägers bestätigt worden sind.
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Mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers im Klageverfahren sei ergänzend auf
Folgendes hingewiesen:
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Es bestehen auch keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide.
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Dem Kläger ist vor Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2008 mit dem
Anhörungsschreiben vom 30. April 2008 im Sinne des § 28
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Grundverfügung gegeben worden. Wegen der Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln durfte der Beklagte auf eine Anhörung verzichten. Denn nach § 28 Abs. 2
Nr. 5 VwVfG NRW kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn Maßnahmen in
der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, zu denen Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln zählen.
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Zur Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes genügt es nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG,
dass er die erlassende Behörde erkennen lässt und die Namenswiedergabe eines
Beauftragten des Behördenleiters enthält; das ist hier bei allen angefochtenen
Bescheiden der Fall gewesen, da sie im Briefkopf die erlassende Behörde benannten
und Unterschrift und Namenswiedergabe eines Beauftragten des im Briefkopf ebenfalls
benannten Beklagten trugen.
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Die Tatsache, dass die Bediensteten des Beklagten bei der durchgeführten
Wohnungsbesichtigung festgestellt haben, dass von dem Zustand der Wohnung keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ändert an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen und insbesondere der Rechtmäßigkeit
der Grundverfügung nichts. Denn der Beklagte hat auf der Grundlage der
Ermächtigungsvorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 IfSG mit der Aufforderung an
den Kläger, ihm eine Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen, einen zulässigen und zur
Sachverhaltsaufklärung geeigneten Gefahrerforschungseingriff unternommen. Nach den
genannten gesetzlichen Bestimmungen ist ein solcher Eingriff bereits erlaubt, wenn
auch nur anzunehmen ist, dass Tatsachen vorliegen, die zum Auftreten einer
übertragbaren Krankheit führen können (vgl. so bereits der Beschluss des erkennenden
Gerichtes vom 9. Juni 2008 - 5 L 844/08 - und der Beschluss des OVG NRW vom 4.
November 2008 - 13 E 1290/08 -). Wie in den soeben zitierten Beschlüssen des
näheren ausgeführt, haben hier auch konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass
tatsächlich eine in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 IfSG fallende Gefahrenlage
vorliegen könnte. Daher hat der Beklagte zu Recht zur Gefahrerforschung in die Rechte
des Klägers eingegriffen. Der Gefahrenverdacht hat sich entgegen der Auffassung des
Klägers auch nicht durch den - u.a. durch die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe
verursachten - längeren Verfahrenslauf bis zur tatsächlichen Durchführung der
Aufklärungsmaßnahme, sondern erst durch die Wohnungsbesichtigung zerstreut. Stellt
sich bei Durchführung des Gefahrerforschungseingriffs - wie hier - heraus, dass eine
abzuwehrende Gefahr tatsächlich nicht besteht, wird der Erforschungseingriff nicht
rechtswidrig; er hat vielmehr seine Aufgabe erfüllt, anlässlich eines berechtigten
Gefahrenverdachts zur Gefahrenabwehr unklare Sachverhalte aufzuklären.
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2. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. unzulässig, weil sie gegen das Verbot
doppelter Klageerhebung verstößt.
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Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der
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Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
Die mit dem Klagebegehren zu 2. verfolgte (Streit-)Sache, die auf die Zuerkennung von
Schadensersatz - hier in der besonderen Form von Schmerzensgeld - wegen einer
Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG in Verbindung mit §§ 839 und 253 Abs. 2 BGB) im
Zusammenhang mit der streitgegenständlichen behördlichen Wohnungsbesichtigung
gerichtet ist, ist bereits bei dem Landgericht Düsseldorf und damit anderweitig anhängig.
Der Kläger hat nämlich unter dem Aktenzeichen 5 K 7657/08 bei dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage auf Schadensersatz wegen einer
Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen behördlichen
Wohnungsbesichtigung erhoben. Da der Verwaltungsrechtsweg für derartige Klagen
nicht eröffnet ist, sondern derartige Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg zu
verfolgen sind (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.
Dezember 2008 das Klageverfahren wegen Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung
gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Düsseldorf verwiesen, das nach
§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 32 ZPO sachlich und örtlich für diese Streitigkeit zuständig
ist. Solange das Amtshaftungsverfahren dort anhängig ist, kann der Kläger die
Streitigkeit über Amtshaftungsansprüche, die im Zusammenhang mit der behördlichen
Wohnungsbesichtigung stehen, bei keinem weiteren Gericht zulässiger Weise anhängig
machen. Er muss seine sämtlichen mit dem dort geltend gemachten
Amtshaftungsanspruch in Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüche
zusammen verfolgen.
3. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung des weiteren beantragt hat, ihm
eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, d.i. im Sinne des § 167 VwGO in
Verbindung mit § 724 ZPO eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung
des Urteils, auszuhändigen, ist dies ein Verfahrensantrag, der erst im Zusammenhang
mit der weiteren Abwicklung des Klageverfahrens in der Vollstreckung des Urteils,
soweit es dessen bedarf, steht und der in diesem Urteil - unabhängig von der Frage, ob
es zur Vollstreckung des Urteils einer vollstreckbaren Ausfertigung bedürfte (vgl. § 171
VwGO), - nicht zu behandeln ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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