Urteil des VG Düsseldorf vom 03.07.2006

VG Düsseldorf: anschrift, bundesamt für migration, örtliche zuständigkeit, die post, anerkennung, verfügung, adresse, bezirk, stadt, rechtsschutzinteresse

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1713/06.A
Datum:
03.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1713/06.A
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Klage gemäß § 81 AsylVfG als
zurückgenommen gilt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 0.00.1969 in Elbistan geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei
kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 1. Oktober 2003 beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) Asylantrag und wurde hierzu am folgenden Tag
angehört.
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Bei der Anhörung gab er im wesentlichen an, er habe seit 1993 Kontakt zur HADEP,
damals noch DEP. 2000 sei er Mitglied der HADEP, 2003 der DEHAP geworden. Als
Kurde und Alevit habe er sich in der Türkei politisch betätigt; deshalb habe er dort
Schwierigkeiten bekommen. Die erste Festnahme sei im Jahre 1994 erfolgt, eine zweite
1995 und eine dritte am 17. März 2003. Am 23. Juni 2003 sei nachts seine Wohnung
überfallen worden. Er sei festgenommen und zu einem unbekannten Ort verbracht
worden. Unter anderem sei ihm vorgehalten worden, er organisiere Aktionen für die
PKK/KADEK nach Anweisung seines Bruders Bülent Z. Er sei mißhandelt und gefoltert
sowie gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben. Nach zwei Tagen sei er
in der Nähe seines Hauses aus dem Wagen geworfen worden. Anschließend habe er
fünf Tage im Bett liegen müssen, weil er nicht auf seinen Füßen habe stehen können. Er
sei dann zu Verwandten gegangen. Während er noch dort gewesen sei, seien am 2.
August 2003 zwei Personen in Zivil in sein Haus gekommen. Seine Frau, die mit ihm
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nicht offiziell verheiratete B, geboren in Askale bei Erzurum, sei dabei sehr wütend
geworden. Sie sei dann zur Wache mitgenommen worden, da ihr vorgeworfen worden
sei, die Polizisten beleidigt zu haben. Dort sei sie schwer mißhandelt und mit
Vergewaltigung bedroht worden. Im Anschluß an diese Geschehnisse habe er sich mit
Schleppern in Verbindung gesetzt. Am 20. September 2003 sei er auf dem Luftwege von
Istanbul nach Düsseldorf ausgereist.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Es
verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; die Abschiebung wurde angedroht.
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Am 5. Dezember 2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage
erhoben. Mit Schreiben vom 6. April 2006, abgesandt am 10. April 2006, hat ihm das
Verwaltungsgericht Düsseldorf persönlich gegen Postzustellungsurkunde mitgeteilt, daß
sich das Aktenzeichen des Klageverfahrens geändert habe. Die
Postzustellungsurkunde ging am 15. April 2006 an das Gericht zurück; der Zusteller
hatte hierauf unter dem 12. April 2006 vermerkt, der Adressat sei unter der gegebenen
Anschrift nicht zu ermitteln. Das Gericht hat daraufhin mit Verfügung vom 18. April 2006
die Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgefordert, dessen ladungsfähige Anschrift
mitzuteilen; auf den vergeblichen Zustellungsversuch und die Folgen des § 81 AsylVfG
hat es hingewiesen. Die Betreibensaufforderung ist der Prozeßbevollmächtigten am 19.
April 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
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Bereits mit Schriftsatz vom 13. April 2006, Eingang in der zuständigen Service- Einheit
am 18. April 2006, hatte die Prozeßbevollmächtigte angefragt, wann voraussichtlich mit
einer Terminierung zu rechnen sei. Der Einzelrichter hat daraufhin mit Verfügung vom
25. April 2006 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. Juni 2006 anberaumt. Die
Ladung enthält in Fettdruck folgenden Hinweis:
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Die Ladung erfolgt vorsorglich wegen des Sachzusammenhangs mit dem Verfahren 4 K
1766/06.A. Die Betreibensaufforderung vom 18. April 2006 ist damit nicht erledigt.
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Bei dem Verfahren 4 K 1766/06.A handelt es sich um dasjenige der - nach religiösem
Ritus mit ihm verheirateten - Frau des Klägers B und des gemeinsamen minderjährigen
Kindes A, die am 27. Oktober 2005 Klage erhoben hatten. Dieses Klageverfahren fällt
ebenfalls in die Zuständigkeit des Einzelrichters; in ihm ist am gleichen Tag Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 1. Juni 2006 bestimmt worden.
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Auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Kläger beider Verfahren ist die mündliche
Verhandlung mit Verfügungen vom 3. Mai 2006 jeweils auf den 3. Juli 2006 verlegt
worden.
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Unter dem 4. Mai 2006, beim Verwaltungsgericht eingehend am 8. Mai 2006, hat die
Ausländerbehörde dem Gericht die Ausländerpersonalakte des Klägers übersandt.
Dabei hat es mitgeteilt, der Kläger habe seit dem 2. April 2004 „folgende neue Anschrift:
G1".
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Mit Beschluß vom 23. Mai 2006 hat das Gericht das Klageverfahren eingestellt, weil die
Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen gelte. Der Termin zur mündlichen
Verhandlung ist dabei nicht aufgehoben worden. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 hat
die Prozeßbevollmächtigte des Klägers Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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das Verfahren fortzusetzen
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sowie
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 1. Dezember 2003 zu verpflichten,
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ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
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hilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
bestehen.
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Die Beklagte hat sich zu dem Fortsetzungsantrag nicht geäußert und beantragt im
übrigen schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses
Verfahrens sowie des Verfahrens 4 K 1766/06.A und die in beiden Verfahren
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist mit Wirkung vom 1. April 2006 für das Verfahren
zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO.
Der Kläger hat seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu
nehmen. Er ist durch Zuweisungsbescheid vom 24. Oktober 2003 der Stadt F
zugewiesen. Seit dem 1. April 2006 erstreckt sich der Bezirk des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf in Streitigkeiten nach dem AsylVfG einschließlich derjenigen Streitigkeiten
betreffend Entscheidungen nach dem AuslG oder dem AufenthG, zu denen das
Bundesamt nach dem AsylVfG berufen ist, unter anderem auf die Stadt F (§ 1b Nr. 3 AG
VwGO NRW).
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Entsteht - wie hier - nachträglich Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat
das Gericht, bei dem das Verfahren bislang anhängig war, auf Antrag dieses
fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher
Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das gilt auch für die Fälle der
Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG.
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Vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 81 Rdnrn. 76 ff.
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Diese Entscheidung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Seine Klage gilt gemäß § 81
AsylVfG als zurückgenommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
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1. Der Kläger ist durch das Gericht aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Die
Aufforderung vom 18. April 2006 genügte den formellen Anforderungen des § 81 S. 3
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AsylVfG. Sie war auch materiell rechtmäßig. Allerdings darf die gerichtliche
Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylVfG nur ergehen, wenn bereits zu diesem
Zeitpunkt sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des
Rechtsschutzinteresses beim Kläger bestehen, die den späteren Eintritt der
Rücknahmefiktion gerechtfertigt erscheinen lassen. Wegen des Ausnahmecharakters
der in § 81 AsylVfG normierten Klagerücknahmefiktion dürfen die Anforderungen an das
Verhalten des Rechtsschutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse
an einer gerichtlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muß, nicht überspannt
werden.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, NVwZ Beil. I 2003, 17.
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Derartige Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden hier
aber. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung war dem Gericht allein die bei
Klageerhebung mitgeteilte Anschrift des Klägers „G2" bekannt. Die gegen
Postzustellungsurkunde an diese Adresse abgesandte gerichtliche Mitteilung über das
geänderte Aktenzeichen kam von der Post am 15. April 2006 als unzustellbar zurück.
Unter diesen Umständen mußte das Gericht davon ausgehen, daß der Kläger seinen
prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Zu diesen gehört auch die
Mitteilung der jeweiligen Anschrift, § 10 Abs. 1 AsylVfG. Die Verletzung dieser
Mitwirkungspflicht begründete Zweifel daran, ob der Kläger noch gerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollte. Wer sich als politisch Verfolgter dem Schutz
der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, darf die asylrechtliche
Verfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern und seine Anerkennung als
Asylberechtigter unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen
Verfahrensvoraussetzungen anstreben. Beruft er sich einerseits auf einen Asylanspruch,
versucht er aber andererseits durch Zuwiderhandeln gegen grundlegende prozessuale
Mitwirkungspflichten das notwendige Zusammenwirken mit dem Gericht zu stören, so
kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung des geltend
gemachten Asylrechts nicht anerkannt werden,
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vgl. OVG NRW, Beschluß vom 29. März 2004 - 11 A 1223/03.A -.
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In dem in der Betreibensaufforderung zum Ausdruck kommenden Ansinnen, der Kläger
möge - durch seine Prozeßbevollmächtigte - seine aktuelle ladungsfähige Anschrift
mitteilen, liegt keine Überspannung der Anforderungen an diejenigen Handlungen, mit
denen der Kläger sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen
Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muß. Zu dieser Mitteilung ist er nicht nur nach
§ 10 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet; sie ist ihm auch tatsächlich ohne weiteres möglich.
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Der Anlaß für die Betreibensaufforderung ist nicht nachträglich weggefallen.
Insbesondere hat das Gericht hat nicht etwa selbst durch die am 25. April 2006 verfügte
Ladung zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, daß es nunmehr keinen
Zweifel an der Weiterführung des Verfahren habe. Dies ergibt sich schon aus dem
ausdrücklichen und eigens fettgedruckten Hinweis in der Ladung, die Terminierung
erfolge vorsorglich wegen des Sachzusammenhangs mit dem Verfahren 4 K 1766/06.A;
die Betreibensaufforderung sei damit nicht erledigt. Es war prozeßökonomisch geboten,
das Verfahren des Klägers mit dem Verfahren seiner Frau und des gemeinsamen
Kindes zusammen zu verhandeln, zumal sich die Frau in der Sache 4 K 1766/06.A unter
anderem darauf berief, sie sei von den Sicherheitskräften nach dem Kläger befragt
worden. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte auch wegen einer Terminierung
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der Verfahren schon nachgefragt. Unter diesen Umständen erschien es nicht
ausgeschlossen, daß die zu der Betreibensaufforderung Anlaß gebenden Zweifel - die
im Parallelverfahren nicht bestanden - innerhalb der Monatsfrist ausgeräumt würden.
Diese Möglichkeit rechtfertigte die Anberaumung des Verhandlungstermins, führt aber
nicht zu einem Wegfall der aufgezeigten Zweifel. Hierfür hätte es auch an jedem
äußeren Anlaß gefehlt.
2. Der Kläger hat das Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben. Die Monatsfrist
des § 81 S. 1 AsylVfG lief am Freitag, den 19. Mai 2006 ab, nachdem die
Betreibensaufforderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19. April 2006
zugestellt worden war (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis
zum 19. Mai 2006 ist - abgesehen von dem Antrag auf Terminsverlegung - kein
Schriftsatz des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten bei Gericht eingegangen.
Die Klage wurde vielmehr erst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 weiter begründet; selbst
in diesem Schriftsatz war aber die ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht
angegeben.
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Die Mitteilung der Ausländerbehörde vom 4. Mai 2006 mit der Anschrift des Klägers
ändert an dem Ergebnis nichts. Die Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers
werden nicht dadurch beseitigt, daß das Gericht die Tatsache, zu deren Mitteilung es
den Kläger in der Betreibensaufforderung angehalten hat, auf andere Weise in
Erfahrung bringt. Erfährt das Gericht die ladungsfähige Anschrift, zu deren Mitteilung es
aufgefordert hat, von dritter Seite, wird damit weder die Betreibensaufforderung hinfällig
noch ist - bei Untätigkeit des Klägers - der Eintritt der Rücknahmefiktion
ausgeschlossen. Denn das Betreiben dient nicht primär der richterlichen
Sachaufklärung, sondern der Widerlegung der Vermutung, das Rechtsschutzinteresse
sei entfallen.
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Vgl. Molitor, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2006, § 81 Rdnr. 116.
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Im übrigen wird die Annahme, der Kläger sei seinen prozessualen Mitwirkungspflichten
nicht nachgekommen, durch die Mitteilung der Ausländerbehörde bestätigt: Danach hat
der Kläger schon seit dem 2. April 2004 die jetzige Anschrift. In dem sich
anschließenden Zeitraum von gut zwei Jahren hat er es nicht für nötig befunden, dem
Gericht die geänderte Adresse mitzuteilen. Selbst seine Prozeßbevollmächtigte gibt in
ihrem Antrag auf Fortführung des Verfahrens (Schriftsatz vom 12. Juni 2006) an, sie
habe von der Anschrift erst durch das Schreiben der Ausländerbehörde erfahren; bis
dahin sei die Post an die Anschrift von Verwandten des Klägers, die der deutschen
Sprache mächtig seien, übersandt worden. Damit im Einklang steht, daß die
Prozeßbevollmächtigte im Parallelverfahren (4 K 1766/06.A) noch unter dem 11.
November 2005 die frühere Anschrift des Klägers als aktuelle ladungsfähige Anschrift
angab (dortige Gerichtsakte Bl. 46).
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3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Betreibensfrist (§ 60 VwGO) scheidet aus.
Sie kommt nur in den Fällen höherer Gewalt in Betracht, da anderenfalls der Zweck des
§ 81 AsylVfG, Asylstreitigkeiten, die wegen entstandener Zweifel am Fortbestehen des
Rechtsschutzinteresses fragwürdig geworden sind, in beschleunigter Weise einem
endgültigen Abschluß zuzuführen, nicht erreicht werden könnte.
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Vgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, 278,
und öfter; zu § 81 AsylVfG etwa VG Freiburg (Breisgau), Beschluß vom 6. April 2004 - A
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7 K 12175/02 -; w. Nachw. bei Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 81 Rdnrn. 83 ff.
Ein Fall höherer Gewalt ist hier nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 S. 2, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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