Urteil des VG Düsseldorf vom 30.07.2003

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4560/02
Datum:
30.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4560/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger betreibt mehrere Bäckereibetriebe. Unter anderem unterhält er vier
Produktionsstätten, von denen aus er jeweils drei bis vier Filialen beliefert. So produziert
er unter der Anschrift „Mstraße/Ecke L2straße" in N Backwaren. Auf Grund von
Nachbarbeschwerden führte der Beklagte im September und Dezember 2001
Messungen durch, bei denen er für die lauteste Nachtstunde einen Beurteilungspegel
von 61 dB(A) bzw. 60 dB(A) feststellte. Hierbei wurden neben der lüftungstechnischen
Anlage Lkw-Bewegungen und Ladetätigkeiten erfasst.
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Mit Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2002 ordnete der Beklagte für die Bäckereifiliale
an:
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1. die Be- und Entladevorgänge sind während der Nachtzeit in der Zeit von 22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr einzustellen.
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2. Die lüftungstechnischen Anlagen Ihrer Filiale sind bis zum 15.03.2002 so zu
dämmen, dass der für dieses Gebiet festgesetzte Lärmrichtwert von 45 dB(A) in der
Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) an den gegenüberliegenden Wohnhäusern der Mstraße
nicht überschritten wird.
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Zur Begründung führte er aus, die Filiale liege in einem durch den Flächennutzungsplan
als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet, das nach § 34 BauGB als Mischgebiet beurteilt
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werde. Hier seien neben Wohnungen nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
zulässig. Es sei zweifelhaft, ob bei der Versorgung von zwölf Filialen mit Teigrohlingen
und Brötchen noch von einem Handwerksbetrieb ausgegangen werden könne.
Jedenfalls sei der Kläger nach § 22 BImSchG als Betreiber der nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage verpflichtet, die Bäckerei so betreiben und die Be-
und Entladevorgänge so durchzuführen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Für die Nachtzeit
sei von einem Richtwert von 45 dB(A) auszugehen, wobei der zulässige
Immissionsrichtwert nicht durch Spitzenpegelwerte um mehr als 20 dB(A) überschritten
werden dürfe. Die Messungen hätten ergeben, dass sowohl der Richtwert als auch der
zulässige Spitzenpegel erheblich überschritten würden. Selbst bei einer Reduzierung
der Ladevorgänge während der Nachtzeit werde der Spitzenpegel durch Bewegen von
Blechwagen überschritten. Es sei keine weitere Möglichkeit zur Lärmminderung der
Motorgeräusche der Lkw gegeben. Ferner setzte der Beklagte eine Gebühr von Euro
100,-- fest.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Fahrzeuggeräusche seien
hinzunehmen, weil die Fahrzeuge nach den gesetzlichen Vorschriften zugelassen
seien; im Übrigen seien nach der Messung vom 4. Dezember 2001 noch
Dienstanweisungen zur Lärmminderung erfolgt. Jedoch ließen sich bestimmte
Beeinträchtigungen zur Nachtzeit, die bei der Ausübung eines Handwerksbetriebes
notwendig seien, nicht gänzlich vermeiden. Bei Bäckereibetrieben sei zwangsläufig zu
berücksichtigen, dass Fahrten zur Nachtzeit schon deshalb nicht zu vermeiden seien,
weil teilweise Ladenöffnungszeiten ab 5.30 Uhr begönnen und zuvor diese Filialen
beliefert werden müssten. Zur Nachtzeit verursachten auch andere Fahrzeuge wie
Busse, Taxen und Zeitungsauslieferungsfahrzeuge Lärm. Soweit Maßnahmen
bezüglich der Lüftungsanlage angeordnet würden, verwundere dies, weil der Betrieb
komplett auf Elektroheizung umgestellt worden sei. Im Übrigen sei nunmehr der Auftrag
erteilt worden, eine Schallwand vor dem Lüftungsaustritt anzubringen, um etwaige
Geräuschentwicklungen umzuleiten.
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Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni
2002 zurück. Der Straßenverkehr sei nicht unberücksichtigt geblieben, sondern bei der
Messung durch entsprechende Korrekturen berücksichtigt worden. Die Anordnung sei
im Übrigen verhältnismäßig. Alle anderen technischen Maßnahmen und
Verhaltensregeln hätten den notwendigen Erfolg nicht erbracht. Ein milderes Mittel sei
deshalb nicht ersichtlich. Schließlich sei auch der Betrieb des Klägers nicht existenziell
gefährdet, zumal dieser vorbringe, von der in Rede stehenden Anlage würden nur vier
Filialen beliefert.
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Der Kläger machte zunächst geltend: Er habe Umrüstungen an Fahrzeugen in der
Größenordnung von DM 5.000,-- vorgenommen. Darüber hinaus seien auf Grund von
Gesprächen mit Nachbarn veränderte Lieferzeiten vereinbart worden, sodass 60 % der
Aktivitäten bereits bis 22.00 Uhr abends erledigt seien und die Lieferungen morgens erst
nach 4.00 Uhr erfolgten. Auch sollten die Be- und Entladevorgänge äußerst schonend
und ohne Verursachung von erheblichen Belästigungen durchgeführt werden. Von der
Lüftungsanlage seien bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung keine
beeinträchtigenden Geräusche mehr ausgegangen. Es handele sich in dem betroffenen
Bereich um eine zentrale Stadtlage, nicht aber um ein reines Wohngebiet, sodass
gewisse Beeinträchtigungen durch die Nachbarschaft zu dulden seien.
Bäckereibetriebe seien gezwungen, schon nachts mit der Produktion zu beginnen, um
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früh morgens an die Verkaufsstellen ausliefern zu können. Die Benutzung von
Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sei während der Nachtzeit ohne
Einschränkungen zulässig. Im betroffenen Bereich befinde sich auch ein Nachtlokal,
das regelmäßig durch An- und Abfahrten Störungen veranlasse. Ferner befinde sich dort
eine Bushaltestelle, die auch zu Nachtzeiten angefahren werde, wodurch es ebenfalls
durch Bremsen, Öffnen der Hydrauliktüren, Ein- und Aussteigen der Passanten zu
Lärmbeeinträchtigungen komme. Die Messungen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als
sämtliche organisatorische Maßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt gewesen
seien. Im Übrigen sei die Messung bei geöffnetem Fenster vorgenommen worden, was
eine unübliche Messmethode darstelle; Fenster seien gerade dazu vorgesehen, etwaige
Beeinträchtigungen durch Lärmquellen zu mindern. Die Lieferungen seien insoweit
umgestellt worden, als lediglich wenige Fertigprodukte auch in der Nachtzeit
ausgeliefert bzw. angeliefert würden. Dies geschehe auch nicht mehr durch LKW,
sondern durch Kleintransporter. Die Ware werde nicht auf Rollwagen, sondern in
Körben transportiert. Die Teigrohlinge würden dagegen beginnend um etwa 12.00 Uhr
bis spätestens 22.00 Uhr ausgeliefert, und zwar über Backwagen. Die dabei
eingesetzten 7,5 t Fahrzeuge hätten lärmgedämmte Hebebühnen. Auch die
Beschwerdeführer hätten eine Minderung der Geräusche angegeben. Wenn selbst bei
der Benutzung von PKW's die Immissionswerte überschritten wurden - und zwar allein
durch Schließen der Türen - belege dies, dass die herangezogenen Richtwerte
unrealistisch seien.
Der Kläger weist nunmehr darauf hin, dass er im Interesse der Anwohner die Produktion
dahingehend umgestellt habe, dass die Produktionsflächen der Filialen mit Backöfen,
Gärschränken und Kühlungsmöglichkeiten erweitert worden seien. Dies führe dazu,
dass eine Belieferung zur Tageszeit folgen könne. Weiterhin seien die Arbeitszeiten pro
Filiale um eine halbe Stunde vorverlegt worden, so dass für die Filiale die
Grundversorgung entfalle. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn sei jedenfalls jetzt nicht
mehr gegeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 10.
Juni 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, dass trotz Durchführung der Minderungsmaßnahmen auch bei der
zweiten Messung noch erhebliche Überschreitungen des zulässigen Richtwertes von 45
dB(A) für Mischgebiete festgestellt worden seien. Schon vor der ersten Messung sei
zumindest ein Fahrzeug mit Gummimatten an der Ladebordwand ausgerüstet gewesen.
Zum Zeitpunkt der zweiten Messung seien nach Auskunft des Klägers alle Fahrzeuge
umgerüstet gewesen. Die Hauptlärmimmissionen hätten jedoch im Bereich der
Ladearbeiten und dem Verhalten der Mitarbeiter gelegen, die die Beladung
durchführten. Allein das Rollen der Backwagen auf dem Gehweg habe Lärmpegel von
über 65 darüber hinaus(A) erbracht. Mildere, weniger einschneidende Maßnahmen als
die Einstellung der Be- und Entladevorgänge zur Nachtzeit seien nicht geeignet, die
erheblichen Störungen der Nachtruhe zu beseitigen. Solche Störungen der Nachtruhe
könnten zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Demgegenüber müsse das Interesse
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des Klägers, seinen Gewerbebetrieb unbeeinträchtigt weiterführten zu können,
zurücktreten. Der Allgemeine Verkehrslärm unterliege nicht seiner, des Beklagten,
Beurteilung. Bei der Erstellung der Messberichte seien die reinen Ab- und
Anfahrtsgeräusche der Fahrzeuge dem Betrieb nicht zugerechnet worden, sondern
lediglich das Laufenlassen der Motoren im Stand und die Ladetätigkeiten. Im Übrigen
seien die allgemeinen Verkehrsgeräusche weniger beeinträchtigend als Be- und
Entladegeräusche, die auf Grund ihrer Impulshaltigkeit besonders störend seien. Zudem
verursachten sie besondere Geräuschspitzen, während Verkehrslärm überwiegend
gleichmäßigere Geräusche erzeuge. Die Fremdgeräusche seien nach den
Feststellungen vor Ort nicht so vorherrschend gewesen, dass sie die Geräusche durch
den Betrieb des Klägers überdeckten. Auch der maßgebliche Immissionsort sei nach
Ziffer 2.3 der TA-Lärm richtig festgelegt worden.
Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf Umstellungen des Ladebetriebes. Es seien
weiterhin mehrfach Be- und Entladetätigkeiten in der Nachtzeit festgestellt worden. Auch
weiterhin würden Einzelereignisse zu einer Überschreitung der Richtwerte führen.
Maßgeblich beruhe die Belästigung auf personenbezogenen Geräuschen und den
technischen Geräuschen durch Fahrzeugtühren, Ladeluken usw. Durch Verlegung der
nächtlichen Ladetätigkeit auf die L2straße würden die maßgeblichen Immissionsorte
lediglich verlagert. Hier sei sogar noch mit höheren Pegeln zu rechnen, weil die Be- und
Entladung der Fahrzeuge zum Teil direkt unter den Fenstern von schutzbedürftigen
Räumen stattfinde. Beispielhaft verweist der Beklagte auf den 22. Januar 2003. An
diesem Tag seien zwischen 22.50 Uhr und 23.00 Uhr drei Rollwagen von einem auf der
Mstraße parkenden Fahrzeug über den Gehweg der Mstraße in den Seiteneingang
gefahren worden. Ein Beschwerdeführer habe mitgeteilt, auch in der Mstraße würden
nach wie vor zur Nachtzeit LKW eingesetzt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob sie ihre
Grundlage allein in § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) findet, wonach die
zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BimSchG
erforderlichen Anordnungen treffen kann, oder ob es sich bei der Anordnung zu 1. um
eine teilweise Untersagung des Betriebes nach § 25 BImSchG handelt. Jedenfalls
liegen die Voraussetzungen für die getroffenen Regelungen vor, weil sowohl die Be-
und Entladevorgänge während der Nachtzeit zu schädlichen Umwelteinwirkungen
führen, die nach § 22 Abs. 1 BImSchG zu vermeiden sind, als auch der Betrieb der
lüftungstechnischen Anlage in der Vergangenheit hinreichenden Anlass für die
Anordnung bot, diese so zu dämmen, dass der festgesetzte Lärmrichtwert von 45 dB(A)
nicht überschritten wird. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG
sind nach § 3 Abs. 1 bis 3 BImSchG insbesondere Geräusche, die nach Art, Ausmaß
oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Beklagte hat zu Recht
festgestellt, dass vom Betrieb des Klägers in benachbarten Wohnungen unzumutbare
Lärmeinwirkungen hervorgerufen werden.
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Verkaufsstellen für Bäckerwaren sind ungeachtet der zulässigen Ladenöffnungszeiten
gehalten, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm zu beachten (vgl. OVG
NRW, NVwZ-RR 2002, 733).
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Die tatsächlichen Feststellungen durch die Messungen vom 24. September 2001 und
11. Dezember 2001 sind nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht der Mess- und
Beurteilungsort (0,5 m vor der Mitte des am stärksten betroffenen Fensters einer
Wohnung) der TA-Lärm (vgl. A.1.3 Anhang). Bei der Festsetzung der Richtwerte ist
mithin bereits berücksichtigt worden, dass die an diesem Ort gemessenen Werte in der
Regel nicht unvermindert im Innenraum von Gebäuden auftreten werden. Ebenfalls
haben die Messungen nur die eindeutig den Anlagen zuzuordnenden Geräusche
erfasst. Dabei ist nicht festgestellt worden, dass etwa der allgemeine Verkehrslärm die
Betriebsgeräusche vollständig überlagert. Zu diesen Betriebsgeräuschen gehören auch
die dem Betrieb zuzurechnenden Beladevorgänge. Bedenken gegen die Richtigkeit des
zur Beurteilung herangezogenen Lärmrichtwertes von 45 dB(A) für Mischgebiete
bestehen nicht. Insbesondere führt der Umstand, dass, wie der Kläger geltend macht,
nicht die Merkmale eines reinen Wohngebiets festzustellen sind, sondern auch mehrere
Handwerksbetriebe und sonstige Unternehmen im Gebiet ansässig sind, nicht dazu,
dass etwa von einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 1 BauNVO auszugehen wäre, das
vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen
der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Der Richtwert von 45 dB(A) wird
durch die Be- und Entladevorgänge deutlich überschritten. Dies gilt auch für die zweite
Messung am 11. Dezember 2001. Der Kläger hatte bereits unter dem 4. Dezember 2001
geltend gemacht, er habe schon zuvor Fahrzeuge umgerüstet, sodass die Laderampe
keine Geräusche mehr verursache und er habe auch entsprechende betriebliche
Anweisungen an seine Angestellten erteilt, dass keine Türen zu knallen seien und der
Motor nicht länger laufen gelassen werden dürfe. Die Messung zeigt, dass ungeachtet
dieser Maßnahmen ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) erreicht wurde, der auch nach
Abzug von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 der TA-Lärm den maßgeblichen Richtwert erheblich
überschreitet. Es ist nicht ersichtlich, dass die erhebliche Überschreitung der Richtwerte
etwa durch weitere technische Maßnahmen bezogen auf die Ladevorgänge maßgeblich
gesenkt werden könnte. Konkrete erfolgversprechende Maßnahmen in diesem Sinne
trägt der Kläger nicht vor. Sie sind auch angesichts des Umstandes, dass der
Beurteilungspegel maßgeblich durch Rangieren und Verladetätigkeiten geprägt wird,
fern liegend. Vor allem ist zu beachten, dass die ermittelten Spitzenpegel zum Teil weit
über dem maßgeblichen Wert von 65 dB(A) liegen. Allein das Starten des Lkw-Motors
und Ausparkgeräusche verursachten etwa am 4. Dezember 2001 einen Spitzenpegel
von über 73 dB(A). Entsprechendes gilt für das Bewegen der Rollregale und der
Ladebühne. Mildere Maßnahmen, wie etwa die Anordnung, in der Mstraße lediglich
Kleintransporter einzusetzen, sind für sich genommen nicht geeignet, einen
ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Wie sich aus dem vom Beklagten im
Schriftsatz vom 7. April 2003 vorgelegten generellen Erkenntnissen ergibt, ist auch beim
Türenzuschlagen bzw. beim Schließen von Schiebetüren mit Pegeln zu rechnen, die
bei dem hier maßgeblichen Abstand noch zu unzulässigen Spitzenpegeln zwischen
66,6 und 68,5 dB(A) führen würden. Es kann mithin dahinstehen, ob auch das reine
Starten eines Motors und die Abfahrgeräusche geeignet sind, eine Einschränkung des
Betriebes zu rechtfertigen. Auch eine Verlagerung der Fahrtzeuge zur L2straße hin
würde keinen beanstandungsfreien Betrieb ermöglichen, weil dort noch mit höheren
Immissionspegeln zu rechnen wäre. Die Anordnung, die lüftungstechnische Anlage so
zu dämmen, dass der Richtwert von 45 dB(A) nicht überschritten wird, ist ebenfalls nicht
zu beanstanden. Bei der Messung am 28. September 2001 wurde diese Anlage
gesondert erfasst. Es wurden Mittelungspegel von über 56 dB(A) ermittelt. Daraus ergibt
sich, dass der Kläger hinreichenden Anlass für die Verfügung gegeben hat. Wenn er mit
seinem Widerspruch (beigefügtes Protokoll vom 21. November 2001) geltend machte,
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das Kühlaggregat werde überprüft und Isolationsmaßnahmen sollten getroffen werden,
so wären solche nachträglichen Maßnahmen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Ordnungsverfügung in Frage zu stellen.
Soweit der Kläger nunmehr darlegt, dass eine Belieferung zur Nachtzeit nicht mehr
erforderlich ist, steht dies zwar der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil der
Betriebsablauf durch die Ordnungsverfügung nicht mehr in seinem freien Belieben steht.
Jedoch belegt sein Verhalten, dass durch entsprechende organisatorische Maßnahmen
und technische Nachrüstungen seiner zahlreichen Betriebsstätten ein Betrieb unter
Beachtung der Vorgaben des Immissionsschutzes möglich ist.
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Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wird auf die Begründung der angefochtenen
Bescheide Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
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