Urteil des VG Düsseldorf vom 13.02.2007

VG Düsseldorf: medikamentöse behandlung, leberzirrhose, behandelnder arzt, ärztliche untersuchung, altes recht, komplikationen, lebertransplantation, patient, verfügung, versetzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1924/06
Datum:
13.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1924/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 0.0.1951 geborene Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung.
2
Er steht im Polizeidienst des beklagten Landes und war bei der Autobahnpolizei,
Hauptwache N, eingesetzt.
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Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 1996 erkrankte er über mehrere Monate und
wurde anschließend unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange im
Innendienst der PASt N eingesetzt. In der Folgezeit trafen ihn weitere
Schicksalsschläge (06/97: Tod eines Freundes, 10/97: Vater reanimiert, 1999: Vater
verstorben). Nachdem es bereits im Jahre 1998 mehrfach zu krankheitsbedingten
Ausfallzeiten des Klägers kam, erwies er sich 1999 im Dienst mehrfach als
unzuverlässig und erkrankte auch in diesem Jahr mehrfach. Am 3. Februar 1999 führten
der Erste Polizeihauptkommissar P und Polizeihauptkommissar C1 mit ihm ein
intensives Gespräch, in dem er einräumte, wegen persönlicher Probleme intensiv dem
Alkohol zuzusprechen. Vom 4. Oktober 1999 bis zum 22. November 2000 blieb der
Kläger dem Dienst fern.
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Auf seinen Antrag setzte ihn die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) am 8.
Juni 2000 von der Autobahnpolizeihauptwache N um zum Verkehrskommissariat der
Autobahnpolizeiinspektion N, da er nach Angaben des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD)
nur eine Sachbearbeiterfunktion im Tagesdienst ausfüllen konnte. I1 vom PÄD der
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Bezirksregierung teilte der Bezirksregierung mit, er habe den Kläger am 21. November
2000 untersucht. Zwar habe er angegeben, keinen Alkohol mehr zu trinken, doch
zeigten die Blutwerte, dass er starke Alkoholprobleme habe.
Im August (zweimal) und Dezember 2001, im Februar 2002 und auch in der Folgezeit
konnte eine erneute Untersuchung durch den PÄD der Bezirksregierung nicht erfolgen,
weil der Kläger jeweils vereinbarte Termine nicht einhielt bzw. sich trotz entsprechender
Vereinbarung nicht beim PÄD meldete.
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Am 2. August 2002 erstattete der PÄD des Polizeipräsidiums H auf Anforderung der
Bezirksregierung ein Gutachten über die Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Dort hieß
es, er leide an einer Herzschwäche infolge einer Erweiterung der Herzkammern, was zu
einer erheblichen Leistungsminderung führe. Diese Symptomatik sei aber gut
behandelbar. Der seit Mitte 2001 nach eigenen Angaben dienstunfähig erkrankte Kläger
werde am 1. September 2002 seinen Dienst wieder aufnehmen. Indes sei bei ihm auf
Grund der laborchemischen Untersuchungen ein chronischer Alkoholmissbrauch nicht
auszuschließen; die Einschaltung eines Suchtberaters werde empfohlen.
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Seit dem 19. Dezember 2002 ist der Kläger nicht mehr zum Dienst erschienen.
8
Das Versorgungsamt E1 stellte bei ihm mit Bescheid vom 26. Mai 2004 einen Grad der
Behinderung von 90 fest, da er unter folgenden Beeinträchtigungen leidet:
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- Dekompensierte (nicht ausgeglichene) Leberzirrhose (chronische Lebererkrankung)
mit Ösophagusvarizen (Erweiterung der Speiseröhrenvenen) und Aszites
(Bauchwassersucht), chronische Magenschleimhautentzündung,
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- dilative (erweiternde) Kardiomyopathie (Dysfunktion des Herzmuskels) mit
Herzleistungsschwäche, Herzrhythmusstörungen,
11
- Depressionen,
12
- degeneratives Wirbelsäulenleiden.
13
Ladungen zu einer polizeiärztlichen Untersuchung kam der Kläger im August 2003
zweimal nicht nach. Weitere Untersuchungstermine am 11. Januar 2005, 11. April 2005
und 19. April 2005 nahm er nicht wahr.
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Am 28. April 2005 wurde er in E polizeiärztlich untersucht. I1 teilte der Bezirksregierung
mit, es sei aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die
Polizeidienstfähigkeit und wahrscheinlich auch die allgemeine Dienstfähigkeit des
Klägers nicht mehr gegeben sein werde.
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Nachdem der Kläger einer Ladung des PÄD S zu einer Untersuchung am 4. August
2005 zunächst nicht nachgekommen war, erstellte Regierungsmedizinaldirektor G im
Auftrag der Bezirksregierung am 21. September 2005 ein polizeiärztliches Gutachten
zur Dienstfähigkeit des Klägers, das auf die dort vorliegenden Krankenunterlagen sowie
auf eine ambulante klinische Untersuchung vom 30. August 2005 gestützt war. Hiernach
war bei ihm im Mai 2003 eine äthyltoxische (durch übermäßigen Alkoholkonsum
verursachte) Leberzirrhose diagnostiziert worden. Diese Erkrankung zeige einen
völligen narbigen Umbau der Leber mit Einschränkungen der Funktionen und
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Leistungsfähigkeit. Im fortgeschrittenen Stadium träten eine Vielzahl von
Komplikationen auf, unter anderem eine Schädigung der Herzmuskulatur, die auch beim
Kläger diagnostiziert worden sei. Er sei am 15. Oktober 2003 in das
Lebertransplantationsprogramm der Universität F aufgenommen worden. Der Zeitpunkt
einer Transplantation sei nicht absehbar. Unumgänglich sei im Vorfeld eine absolut
zuverlässige Alkoholkarenz, eine psychische Stabilität und ein solides soziales Umfeld.
Nach einer Transplantation sei eine berufliche Reintegration erfolgversprechend, die
Frage zumindest nach der allgemeinen Dienstfähigkeit müsse dann neu gestellt
werden. Derzeit genüge der Kläger aber aufgrund der krankheitsbedingten erheblichen
körperlichen Leistungseinschränkungen nicht mehr den Anforderungen des
Polizeivollzugsdienstes. Es sei nicht zu erwarten, dass er seine uneingeschränkte
Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangen werde. Er sei auch
nicht geeignet zur Übernahme in ein Amt der inneren Verwaltung und sei daher weder
polizeidienstfähig noch allgemein dienstfähig.
Daraufhin leitete die Bezirksregierung am 8. November 2005 mit Zustimmung des
Personalrates das Zurruhesetzungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 18. November
2005, zugestellt am 22. November 2005, teilte sie dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihm
gemäß § 47 LBG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Er habe die Möglichkeit,
hiergegen innerhalb eines Monats Einwände zu erheben.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 wies der Kläger darauf hin, er habe 2001/2002
eine Herzerkrankung erlitten. Ende 2002 habe es ihn "erneut erwischt" und er habe in
lebensbedrohlichem Zustand mehrere Monate in Kliniken verbringen müssen. Nach
einer medikamentösen Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand mittlerweile
verbessert und stabilisiere sich nach und nach. Ihm falle nach mittlerweile drei Jahren
"die Decke auf den Kopf" und er würde sich freuen, wieder in seiner Dienststelle tätig
werden zu können. Er fühle sich zu jung für den Ruhestand und bitte um Übersendung
des Gutachtens des G, damit er dies mit seinen Ärzten besprechen könne.
18
Die Bezirksregierung leitete ihm daraufhin das Gutachten zu, wies aber darauf hin, dass
eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen werden, wenn bis zum 27. Dezember 2005
keine weiteren Einwendungen vorlägen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.
Dezember 2005 bat der Kläger um Fristverlängerung bis zum 16. Januar 2006, was die
Bezirksregierung unter dem 28. Dezember 2005 unter Hinweis auf die gesetzlichen
Regelungen des § 47 LBG ablehnte.
19
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005, zugestellt am 29. Dezember 2005, versetzte die
Bezirksregierung den Kläger mit Ablauf des Monats, in dem ihm die Verfügung zuging,
in den Ruhestand. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei polizeidienstunfähig und
darüber hinaus auch allgemein dienstunfähig. Das ergebe sich aus dem Gutachten des
G vom 21. September 2005. Er, der Kläger, sei bereits seit Dezember 2002
durchgehend erkrankt und es sei nicht davon auszugehen, dass seine volle
Dienstfähigkeit vor Ablauf von zwei Jahren wieder hergestellt sei.
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Hiergegen legte der Kläger unter dem 24. Januar 2006 Widerspruch ein, in dem er im
wesentlichen ausführte, er werde innerhalb von zwei Jahren wieder gesund sein. Die
der Zurruhesetzungsentscheidung zu Grunde liegenden Befunde seien fehlerhaft. Dem
Gutachten vom 21. September 2005 liege keine klinische Untersuchung zu Grunde,
vielmehr stütze es sich ausschließlich auf eine polizeiärztliche Begutachtung aus dem
Jahre 2002. Die Feststellung, bei ihm liege das Endstadium einer Leberzirrhose vor, sei
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falsch. Träfe dies zu, wäre längst eine Lebertransplantation durchgeführt worden, da er
in das Lebertransplantationsprogramm der Universität F aufgenommen sei für den Fall,
dass eine medikamentöse Behandlung nicht zum Erfolg führe. Eine Medikation seiner
Erkrankung führe aber dazu, dass seine Verwendungsfähigkeit zumindest in der
allgemeinen Verwaltung gegeben sei. Eine Transplantation sei nicht erforderlich.
G nahm hierzu auf Bitten der Bezirksregierung mit Schreiben vom 27. Februar 2006
Stellung. Er führte insbesondere aus, seinem Gutachten lägen neben seiner eigenen
klinischen Untersuchung vom 30. August 2005 die Berichte über fünf (näher benannte)
vorangegangene stationäre Behandlungen zu Grunde.
22
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006, zugestellt am 13. März 2006, wies die
Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Sie führte aus, das polizeiärztliche
Gutachten vom 21. September 2005 stütze sich unter anderem auf Berichte über fünf
vorangegangene stationäre Behandlungen (20. bis 24. Dezember 2002 in den
Evangelischen Johanniter Kliniken E1, 22. Mai 2003 bis 11. Juli 2003 im Antonius
Hospital L, 11. Juli 2003 bis 9. August 2003 im Universitätsklinikum F, 3. bis 9.
September 2003 im Antonius Hospital L, 29. Oktober 2003 bis 3. November 2003 im
Universitätsklinikum F). Die Ausführungen des Klägers zur Behandlungsmethode und
zu seiner Aufnahme in die Transplantationswarteliste gingen fehl. Eine solche
Aufnahme finde statt, wenn eine Transplantation für notwendig und durchführbar
erachtet werde. Das Transplantationszentrum des Universitätsklinikums F habe den
Kläger 2003 in die Warteliste aufgenommen, wobei er in der Einstufung der Dringlichkeit
nicht höchster oder hoher Priorität untelegen habe. Eine Indikation zu einer
Lebertransplantation bestehe bei Personen, bei denen eine schon länger bestehende
Lebererkrankung ein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe, sodass eine weitere
Therapie nur durch den Ersatz der erkrankten Leber möglich sei, mithin das Endstadium
der Möglichkeit einer konservativen Therapie erreicht sei. Die medikamentöse
Behandlung im fortgeschrittenen Stadium richte sich vor allem gegen Komplikationen,
eine "medikamentöse Behandlung der Leber" sei aber nicht möglich. Eine chronische
Lebererkrankung oder ein Schaden an der Leber schließe die Polizeidienstfähigkeit
aus; auch sei eine allgemeine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben. Der Kläger sei seit
dem 19. Dezember 2002 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Die umfangreichen
Untersuchungen böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine allgemeine Dienstfähigkeit
im Sinne des § 194 Abs. 3 LBG oder gar eine (eingeschränkte) Polizeidienstfähigkeit im
Sinne des § 194 LBG vorliege. Der Kläger habe weder medizinisch belegen noch sonst
darlegen können, worauf er die behauptete Verbesserung seines
Gesundheitszustandes stütze. Sein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit zur Einholung
eines privatärztlichen Gutachtens führe zu keiner anderen Bewertung.
23
Der Kläger hat am 7. April 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Dabei wendet er sich gegen die der
Zurruhesetzungsentscheidung zu Grunde liegende Begutachtung durch den Polizeiarzt
G, die nicht auf eigenen Feststellungen des Gutachters beruhe. G habe keine
Leberuntersuchungen bei ihm, dem Kläger, vorgenommen. Auch aus den in den Jahren
2002 und 2003 erstellten Berichten über stationäre Krankenhausaufenthalte ergebe sich
nicht die behauptete Diagnose "Leberzirrhose im Endstadium". Darüberhinaus sei zur
Zeit auch keine Lebertransplantation notwendig. Er werde vielmehr erfolgreich auf
klassischem Weg behandelt. Es werde gerügt, dass man seinen behandelnden Arzt, I2,
nicht zu seinem Gesundheitsbild gehört habe. Aus seiner Aufnahme in die
Transplantationsliste lasse sich ebenfalls kein Rückschluss auf seinen medizinischen
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Zustand herleiten. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass er auch zwei Jahre
nach seiner Entlassung aus der Universitätsklinik F aufgrund der
Medikamentenbehandlung ohne weitere Probleme sei. Eine Dienstfähigkeit sei im
übrigen nicht bei jedem Leberschaden ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt
ihres Widerspruchsbescheides vom 8. März 2006 aufzuheben.
26
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
28
Er wiederholt im wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und
trägt darüberhinaus vor, G habe beim Kläger folgende Diagnosen getroffen: a)
Äthyltoxische Leberzirrhose mit Aszites, b) Portale Hypertension (erhöhter Druck/Stau in
der Pfortader), c) Ösophagusvarizen Stadium I und d) Dilative Kardiomyopathie. Hierzu
sei er auf Grund der von ihm vorgenommenen klinischen und laborchemischen Befunde
sowie der ihm vorliegenden Krankenunterlagen gelangt. Aus dem medizinischen
Gesamtbild ergebe sich zweifellos eine alkoholische Leberzirrhose im fortgeschrittenen
Stadium, die eine Vielzahl von Komplikationen wie Krampfadern in der Speiseröhre
oder Schädigung der Herzmuskulatur nach sich gezogen hätten. Soweit der Kläger
rüge, sein behandelnder Arzt, I2, sei nicht gehört worden, werde darauf hingewiesen,
dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mehrfach um Übersendung
eines Gutachtens von I2 gebeten worden sei. Auch sei er vorab bei der Vorstellung bei
den Polizeiärztlichen Diensten schriftlich gebeten worden, etwaige ärztliche Berichte zu
den Untersuchungen mitzubringen. Hierzu habe er sowohl die Pflicht als auch
ausreichende Gelegenheit gehabt. Im übrigen komme amts- und polizeiärztlichen
Gutachten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorrang
gegenüber dem Votum eines Privatarztes zu. Eine medikamentöse Behandlung der
Leber in dem vom Kläger empfundenen Sinne sei nicht möglich; diese richte sich vor
allem gegen die zuvor beschriebenen Komplikationen. Für die behauptete Besserung
seines Gesundheitszustandes nach dem mehrmonatigen Klinikaufenthalt seien
Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
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Auf Anfrage des Gerichts hat C2, der Direktor des Lebertransplantationszentrums der
Universitätsklinik F, am 6. Februar 2007 mitgeteilt:
30
1) Die Voraussetzungen, unter denen ein Patient mit einer äthyltoxischen Leberzirrhose
in das Lebertransplantationsprogramm aufgenommen wird, setzten entsprechend den
Richtlinien der Bundesärztekammer voraus, dass der Patient eine 6-monatige
nachgewiesene Alkoholabstinenz gezeigt hat und an entsprechenden
Gruppentherapien teilgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist i.d.R. klar, ob sich die
zirrhotische Leber von dem einmal durch Alkoholmissbrauch induzierten Schaden
erholen kann oder ob sich die Zirrhose weiterhin entwickelt, d.h. die Leber ihren
vielfachen Funktionen nicht mehr nachkommen kann. Gemessen werden die
Syntheseleistungen der Leber, die Exkretionsleistungen und die Gerinnungsleistungen
und dazu die Nierenausscheidungsleistungen. Alles zusammen ergibt einen sog. Score,
der einen Minimalbetrag ergeben muss, um auf einer Transplantationsliste
aufgenommen werden zu können.
31
2) Eine wirksame Behandlung der Leberzirrhose mit Medikamenten gibt es im
Wesentlichen nicht. Die Selbstheilungskräfte (Regeneration) der Leber ist das
entscheidende Vehikel, ob es zu einem Leberversagen oder zu einer Stabilisierung der
Leberfunktion kommt.
32
3) Normalerweise bleibt ein einmal gemeldeter Patient auf der Transplantationsliste,
wobei er in regelmäßigen Abständen in der Transplantationsambulanz bzw. von den
zuweisenden Gastroenterologen gesehen wird und der klinische Zustand neben der
Leberfunktion beurteilt wird. Auch für eine Leberzirrhose im Endstadium gibt es
unterschiedliche Ausprägungen, wobei die Schweregrade der Funktionsstörungen für
eine Organzuteilung maßgeblich sind.
33
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
37
Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der
Bezirksregierung vom 28. Dezember 2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 8. März
2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO.
38
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht.
39
Das Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ist in § 47 LBG geregelt.
Anzuwenden ist hier grundsätzlich die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung der
Vorschrift (10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember
2003, GV.NRW. 2003 S. 814). Die Übergangsregelung des Art. 7 § 3 des o.g.
Dienstrechtsänderungsgesetzes, wonach altes Recht gilt, kommt vorliegend nicht zum
Tragen. Sie betrifft nur "laufende Verfahren gemäß § 47 Abs. 3 LBG der bisherigen
Fassung". Ein den Kläger betreffendes, laufendes Zurruhesetzungsverfahren im Sinne
dieser Vorschrift lag aber bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2004 noch
nicht vor. Eine grundsätzliche Geltung alten Rechts ergibt sich auch nicht aus der
Übergangsregelung des Art. 7 § 2 des o.g. Dienstrechtsänderungsgesetzes. Diese
Vorschrift betrifft lediglich die Frage, wann - wie bisher - das Zurruhesetzungsverfahren
unter Beteiligung (nur) des Amtsarztes durchzuführen ist. Im übrigen hat sie für die
Ausgestaltung des Verfahrens keine Bedeutung.
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Die formalen Anforderungen des § 47 LBG sind erfüllt.
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Hält hiernach der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten i.S.d. § 45
Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG den Beamten für dienstunfähig, so teilt der Dienstvorgesetzte
dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine
Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; der Beamte oder sein Vertreter kann
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innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben
(Abs. 1). Diese Anhörung hat die Bezirksregierung nach Einholung des polizeiärztlichen
Gutachtens des G vom 21. September 2005 mit ausführlichem Anhörungsschreiben vom
18. November 2005 durchgeführt.
Das weitere Verfahren gemäß § 47 LBG bestimmt sich danach, ob der Beamte oder sein
Vertreter innerhalb eines Monats nach seiner Anhörung Einwendungen gegen die
beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebt. Vorliegend hat dies der Kläger mit
Schreiben vom 20. Dezember 2005 getan. Dem gemäß hatte die nach § 50 Abs. 1 LBG
zuständige Stelle, also die Bezirksregierung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1.
Mai 1981, SGV NRW.2030 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 POG), zu entscheiden, ob das
Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Diese Entscheidung hat die Bezirksregierung
mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 getroffen und den Kläger mit dem Ende des
Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt (vgl.
§ 47 Abs. 2 LBG n.F.).
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Des weiteren hat der gemäß §§ 66, 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG zu beteiligende
Personalrat im November 2005 der beabsichtigten Zurruhesetzung zugestimmt. Auch
wurde die Gleichstellungsbeauftragte bei der Bezirksregierung gemäß § 18 Abs. 2 des
Landesgleichstellungsgesetzes mit Schreiben vom 8. November 2004 angehört.
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Der Bescheid vom 28. Dezember 2005 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bezirksregierung war gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 LBG zu der
Zurruhesetzungsentscheidung ermächtigt. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter in
den Ruhestand versetzt, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird. Allgemein
dienstunfähig ist er gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG dann, wenn er wegen seines
körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 45
Abs. 1 Satz 2 LBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb
von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht
besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Für die
Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin
verloren gegangen ist; es genügt vielmehr eine wesentliche Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf den Dienst. Wenn Gebrechen
und/oder körperliche und geistige Schwäche sich dergestalt auf das dienstliche
Verhalten des Beamten auswirken, dass sein Verbleiben im Amt auf Dauer nicht mehr
vertretbar und zumutbar ist, ist er dienstunfähig. Das betrifft nicht nur die eigene
Arbeitsleistung des Beamten, sondern auch die Auswirkungen seines Verhaltens auf
den Dienstbetrieb insgesamt. Auch häufig wiederkehrende empfindliche Störungen des
Dienstbetriebes gehören dazu. Die so definierten Begriffe der "Dienstfähigkeit" und
"Dienstunfähigkeit" sind gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriffe. Die
Verwaltungsgerichte haben daher im Streitfall selbst festzustellen, ob der Beamte
dienstfähig oder dienstunfähig ist, und sind nicht darauf beschränkt, die Gründe
nachzuprüfen, aus denen der Dienstherr den Beamten in den Ruhestand versetzt hat,
45
vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 1499/90 -.
46
Allerdings beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit danach, ob die zuständige Stelle im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung - hier: des Widerspruchsbescheides - nach den ihr zur
47
Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd
dienstunfähig ist; nach diesem Zeitpunkt eintretende wesentliche Veränderungen sind
nicht zu berücksichtigen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; OVG NRW,
Urteil vom 17. September 2003, - 1 A 1069/01 -, DÖD 2004, 166-171.
48
Ausgehend hiervon ist der Kläger nach dem eindeutigen Ergebnis der amtsärztlichen
Stellungnahme des G vom 21. September 2005 auf Dauer als allgemein dienstunfähig
und damit erst recht als polizeidienstunfähig anzusehen, da er an einer äthyltoxischen
Leberzirrhose und diversen Folgeerkrankungen leidet.
49
Die Bezirksregierung durfte sich bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auf diese
polizeiärztliche Stellungnahme stützen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie ihre
Entscheidungsgrundlage nicht auf zwei voneinander unabhängige, von ihr in Auftrag
gegebene Gutachten des Amts- oder Polizeiarztes einerseits und eines weiteren Arztes
andererseits gestützt hat. Die Zurruhesetzung auf der Grundlage eines polizeiärztlichen
Gutachtens ohne zusätzliche Einholung eines unabhängig hiervon eingeholten
privatärztlichen Gutachtens reicht aus. Zwar sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG in Verbindung
mit § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG vor, dass die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt
und einen als Gutachter beauftragten Arzt erfolgt. Indes ist diese seit dem 1. Januar
2004 geltende Fassung der Vorschrift vorliegend nicht anwendbar. In der
Übergangsvorschrift des Art. 7 § 2 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 17.
Dezember 2003 heißt es nämlich, bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 45 Abs.
2 Satz 3 LGB seien Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung (nur) des
Amtsarztes durchzuführen. Eine Ausführungsregelung zur Untersuchung durch den
Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt, die gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG
durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem
Ministerium für Gesundheit und Soziales, Frauen und Familie getroffen werden müsste,
war bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2006 aber nicht in Kraft.
50
Das Gericht folgt nicht dem Einwand des Klägers, der Polizeiarzt habe ihn, den Kläger,
nicht selbst untersucht. Eine solche klinische und laborchemische Untersuchung hat
vielmehr am 30. August 2005 stattgefunden, wie sich aus der in der Personalakte -
Unterordner - enthaltenen Langfassung des Gutachtens eindeutig ergibt.
51
Das Gutachten begründet die fehlende Dienstfähigkeit des Klägers - anders als von
seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - in sich
schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Nach der auf frühere
Krankenhausberichte und eigene Untersuchungen und Erhebungen gestützten
Diagnose "äthyltoxische Leberzirrhose mit Aszites, portale Hypertension,
Ösophagusvarizen Stadium I, dilative Kardiomyopathie mit reduzierter linksventrikulärer
Pumpfunktion" wird das Stadium der Leberzirrhose näher beschrieben (völliger narbiger
Umbau der Leber mit Einschränkungen der Funktionen und Leistungsfähigkeit) und die
damit verbundenen weiteren Komplikationen (Bauchwassersucht, Krampfadern in der
Speiseröhre, Schädigung der Herzmuskulatur) erneut ausdrücklich bezeichnet. Hieraus
leitet der Gutachter ab, beim Kläger liege das Endstadium einer Zirrhose vor. Zudem
weist er auf die Aufnahme des Klägers in das Lebertransplantationsprogramm der
Universitätsklinik F hin. Hierzu kommt es nach der vom Gericht eingeholten Auskunft
des Leiters des Transplantationszentrums, C2, nur dann, wenn sich die zirrhotische
Leber von dem einmal durch Alkoholmissbrauch induzierten Schaden nicht mehr durch
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ihre Selbstheilungskräfte (Regeneration) erholen und ihren vielfachen Funktionen nicht
mehr nachkommen kann, sich demnach also in einem fortgeschrittenen Stadium
befindet.
Eine Leberzirrhose ist ein narbig bindegewebiger Umbau der Leber. Beim Ultraschall
zeigen sich eine unregelmäßige Organstruktur mit gehöckerter Oberfläche und eine
Stauung der zur Leber führenden großen Lebervene (Pfortader). Folge dieser
Blutstauung ist ein Pfortaderhochdruck (portale Hypertension) mit Milzschwellung sowie
die Ausbildung von Umgehungskreisläufen z.B. entlang der Speiseröhre
(Ösophagusvarizen). Hier auftretende Blutungen können lebensgefährlich sein und
müssen umgehend ärztlich versorgt werden. Im Stadium der Leberzirrhose produziert
die Leber zuwenig Eiweiß (Albumin). Serumproteine halten normalerweise Flüssigkeit
in den Blutgefäßen. Bei verringerter Albuminproduktion tritt vermehrt Wasser aus den
Gefäßen in das Gewebe aus, sodass Bauchwasser (Ascites) oder
Wasseransammlungen in den Beinen (Beinödeme) entstehen können. Bei Infektion des
Ascites mit Darmbakterien besteht die Gefahr einer Bauchfellentzündung, die zu
fieberhaften Temperaturen führen kann und antibiotisch behandelt werden muss. Durch
Eiweißmangel kann es zu einem erheblichen Muskelabbau kommen.
53
Vgl. C. Valentin-Gamazo, Patienteninformation zur Lebertransplantation am
Universitätsklinikum Essen, S. 7 f., in: www.transplantation-
clinic.de/images/Broschuere- LeberTX-Essen.pdf.
54
Dass es beim Kläger neben den anderen vorgenannten, bei ihm bereits festgestellten
Auswirkungen auch zu einem solchen Muskelabbau gekommen ist, ergibt sich aus der
beigezogenen Krankenakte und wird übrigen auch von seinem
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erwähnt.
55
Wenn der Gutachter vor diesem Hintergrund beim Kläger wegen der bei ihm
diagnostizierten Erkrankung und der damit verbundenen Komplikationen eine
erhebliche körperliche Leistungseinschränkung annimmt und daraus den Schluss zieht,
er sei weder polizeidienstfähig noch liege bei ihm eine allgemeine Dienstfähigkeit vor,
so ist dies nachvollziehbar und überzeugend.
56
Das Gericht sieht daher keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Insbesondere folgt es nicht der Argumentation des Klägers, seine Erkrankung könne mit
Medikamenten behandelt werden, sodass bei ihm die Verwendungsfähigkeit zumindest
in der allgemeinen Verwaltung gegeben sei. Wie C2 auf Anfrage ausgeführt hat, gibt es
eine wirksame Behandlung der Leberzirrhose mit Medikamenten im Wesentlichen nicht.
Entscheidendes Vehikel sind vielmehr die Selbstheilungskräfte (Regeneration) der
Leber. Diese reichen aber im Fall des Klägers gerade nicht mehr aus, sonst wäre er
nicht in die Transplantationsliste aufgenommen worden. Mit seinem Vorbringen, sein
Gesundheitszustand habe sich mittlerweile gebessert, dringt der Kläger ebenfalls nicht
durch. Zum einen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides abzustellen, zum anderen ist in keiner Weise medizinisch
nachvollziehbar dargetan, wie es angesichts der Schwere seiner Erkrankung und des
irreversiblen Zustandes seiner Leber zu einer solchen Besserung hat kommen können.
Im Gegenteil spricht seine Aufnahme in die Transplantationsdatei im Oktober 2003 und
sein Verbleib darin gegen eine Besserung, zumal der Prozessbevollmächtigte des
Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die
Transplantationsparameter beim Kläger regelmäßig überprüft würden. Dies entspricht
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im übrigen der Auskunft des C2, wonach der für eine Lebertransplantation vorgesehene
Patient in regelmäßigen Abständen in der Transplantationsambulanz bzw. von den
zuweisenden Gastroenterologen gesehen und der klinische Zustand neben der
Leberfunktion beurteilt werde; auch für eine Leberzirrhose im Endstadium gebe es
unterschiedliche Ausprägungen, wobei die Schweregrade der Funktionsstörungen für
eine Organzuteilung maßgeblich seien.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es ferner nicht der Einholung eines
zusätzlichen Sachverständigengutachtens seines behandelnden Arztes, I2, zu der
Frage, ob er dienstfähig ist. Das Gericht, das die Dienstunfähigkeit selbst überprüfen
muss, hat die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist, im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Hiernach bedurfte es keiner erneuten Begutachtung, weil die
Notwendigkeit hierzu sich nicht aufdrängte. Das bereits vorliegende Gutachten des G
weist keine erkennbaren Mängel auf und geht insbesondere weder von unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen aus noch weist es unlösbare Widersprüche auf. Ferner
besteht kein Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu
zweifeln. Auch ist nicht erkennbar, dass ein anderer Sachverständiger über
Forschungsmittel verfügt, welche das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen
könnten. Zudem handelt es sich nicht um besonders schwierige (medizinische) Fragen,
die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.
58
Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39/01 -,
Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11; Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15/84 -, BVerwGE
71, 38, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2004 - 6 A 666/03 -.
59
Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, er habe keine Gelegenheit
gehabt, ein Gegengutachten einzuholen. Dem Kläger ist eine Ablichtung des
polizeiärztlichen Gutachtens vom 21. September 2005 auf seinen ausdrücklichen
Wunsch mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 zugeleitet worden. Dennoch hat er
seitdem eine ärztliche Stellungnahme nicht vorgelegt. Damit bestand kein Anlass zur
Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht
lässt die Berufung nicht zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben erachtet.
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