Urteil des VG Düsseldorf vom 01.07.2003

VG Düsseldorf: garage, gleichbehandlung im unrecht, öffentliche sicherheit, entsorgung, verwertung, gefahr, grundstück, hauptsache, gefährdung, zustand

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5631/02
Datum:
01.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5631/02
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der
Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der
Beklagte ein Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird insoweit nachgelassen, die
Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des
mit einem Wohnhaus und einer Garagenanlage bebauten Eckgrundstücks G1
(postalisch: T Straße 00 beziehungsweise Istraße 0) in S. Die Garagenanlage bietet
Raum für fünf PKW.
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Ausweislich einer Anliegerbeschwerde, derzufolge in den Garagen Gerümpel gelagert
werde, spielende Kinder ungehindert Zugang hätten und auf dem Grundstück mehrfach
Ratten gesichtet worden seien, nahm der Beklagte am 30. Januar 2002 eine
Ortsbesichtigung vor. In einem Vermerk hielt er fest: In den drei Garagen befinde sich
„Sperrgut, drei vergammelte offene PKW und Maschinen". Darüber hinaus stieß er auf
Schimmelpilzbildung und Öllachen. Der Zugang sei ungehindert möglich gewesen. Für
Kinder bestünden Verletzungsgefahren. Anlässlich einer weiteren Ortsbesichtigung am
27. Februar 2002 vermerkte er unter dem 4. März 2002, dass sich in den drei
Garageneinfahrten „ein Kamann Ghia (dunkelgrün), ein Kadett Coupé (hellgrün), ein
Auto völlig mit Abfall bedeckt, daher Typ nicht zu erkennen, circa 20 m3 Abfälle aller Art,
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unter anderem Hausmüll, Kartonagen, Baustellenabfälle, KFZ-Werkstatt-Schrott
(Kompressoren, Werkstattzubehör usw.)" befunden habe. Im Rahmen des
Anhörungsverfahren gab die geschiedene Ehefrau des Klägers unter dem 13. März
2002 an: Die Abfälle gehörten diesem. Der Kläger besitze ein lebenslanges,
unentgeltliches und alleiniges Nutzungsrecht an den Garagen. Anlässlich einer
erneuten Ortsbesichtigung am 16. Mai 2002 stellte der Beklagte fest, dass die mittlere
Eingangstür der Garagenanlage offen stehe, mithin jedermann freien Zutritt nehmen
könne und die KFZ- Reparaturmulde nur zum Teil mit Bohlen abgedeckt sei. Der PKW
Opel Kadett Coupé sei zwischenzeitlich entfernt worden.
Mit am 24. Mai 2002 nach erfolglosem Zustellversuch im Wege der Ersatzzustellung qua
Niederlegung zugestellter Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2002 forderte der Beklagte
den Kläger auf,
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1. innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieser Verfügung die auf dem o. g.
Grundstück abgestellten Wracks eines dunkelgrauen Kamann Ghia sowie eines
weiteren Autowracks, dessen Fahrzeugtyp auf Grund der darauf befindlichen
Abfallablagerungen nicht festgestellt werden kann, von dort zu beseitigen und einer
ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen;
5
2.
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3. innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieser Verfügung die anderen Abfälle
wie Hausmüll, Kartonagen, Baustellenabfälle, KFZ-Werkstatt- Schrott (Kompressoren,
Werkstattzubehör usw.) von dort zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung
zuzuführen;
7
4.
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5. [ihm] innerhalb von einer Woche nach erfolgter Entsorgung einen Nachweis über
deren ordnungsgemäße Durchführung vorzulegen.
9
6.
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Zugleich drohte er dem Kläger für den Fall, dass dieser den Aufforderungen nicht
fristgerecht nachkomme, die Verhängung von Zwangsgeldern in Höhe von 400,00
EURO, 500,00 EURO beziehungsweise 100,00 EURO an.
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Anlässlich einer am 23. Mai 2002 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der Beklagte
fest, dass der sich in einer der drei offen stehenden und frei zugänglichen Garagen
befindliche Reparaturschacht nach wie vor nur unzulänglich mit Bohlen abgedeckt war.
Eine für den 24. Juni 2002 in Aussicht genommene Ortsbesichtigung konnte nicht
erfolgen, da die Garagentore zwischenzeitlich mit Spanplatten verschlossen worden
waren.
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Gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2002 erhob der Kläger Widerspruch, den
der Beklagte am 25. Juni 2002, einem Dienstag, vorfand. Zur Begründung führte der
Kläger am 16. Juli 2002 fernmündlich aus: Die in der geschlossenen und nicht mehr
zugänglichen Garage gelagerten Gegenstände seien nur zum Teil Abfälle, die im
Übrigen nicht von ihm, sondern von seiner geschiedenen Ehefrau stammten, die sie dort
Jahre zuvor abgestellt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2002 wies die Bezirksregierung E den
Widerspruch als verfristet und damit unzulässig zurück.
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Am 19. August 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben, zu deren
Begründung er unter anderem ausführt hat, der Widerspruch sei am 24. Juni 2002 um
2215 Uhr in den Briefkasten des Beklagten in der I1 Straße 00 in 00000 S eingeworfen
worden.
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Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Klage auf die
Bezirksregierung E erweitert. Diese hat seinem Begehren, den Widerspruchsbescheid
vom 8. August 2002 aufzuheben, unter dem 24. März 2003 entsprochen. Mit
neuerlichem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage hat sie den Widerspruch des
Klägers nunmehr als unbegründet zurückgewiesen. In der Folge haben sowohl der
Kläger als auch die Bezirksregierung E das zwischen ihnen geführte Verfahren für in der
Hauptsache für erledigt erklärt, woraufhin das Gericht in dem insoweit abgetrennten
Verfahren mit Beschluss vom 28. Mai 2003 - 17 K 3569/03 - eine Kostenentscheidung
getroffen hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die zu Ziffern 1. bis 3. der
streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ergangene Zwangsmittelandrohung
aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit für in der
Hauptsache erledigt erklärt.
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In dem nunmehr entschiedenen Verfahren trägt der Kläger vor: Er sei vor mehr als zwölf
Jahren aus dem Haus T Straße 00 ausgezogen und habe das Grundstück zuletzt vor
mehr als vier Jahren betreten, um ein Fahrzeug aus der Garage zu holen. Die in der
Garage abgestellten PKW seien älter als dreißig Jahre alt und daher ungeachtet ihres
geringen merkantilen Wertes historisch wertvoll. Keinesfalls handele es sich um
Autowracks. Es bestehe keine Gefahr, dass aus den Fahrzeugen Schadstoffe austräten.
Er wolle sich von den PKW nicht trennen, da sie für ihn Erinnerungswert hätten. Bei den
weiteren in der Garage gelagerten Gegenständen handele es sich um historisch
wertvolle Werkzeuge und Werkstatteinrichtungsgegenstände, die teilweise älter als
achtzig Jahre alt seien. Die Miteigentümerin habe sich gewaltsam Zutritt zu der Garage
verschafft, um dort Sachen abzulagern. Hierzu zähle auch der PKW Opel Kadett Coupé,
der zwischenzeitlich von einem Mitglied ihrer Familie ohne seine Zustimmung entfernt
worden sei. Die Gegenständen hätten ein Volumen von maximal 4 bis 5 m2. Hinsichtlich
der Entfernung des aufgefundenen Bauschutts möge sich der Beklagte an die in der T
Straße tätigen Bauunternehmungen wenden, die ständig Baustoffe und Bauschutt vor
und neben dem betroffenen Grundstück ablagerten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen,
dass viele Menschen etwa in vielen Kellern alte Gegenstände lagerten, die als Abfall zu
qualifizieren seien, ohne dass der Beklagte insoweit tätig werde. Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Mai 2002 - soweit noch im Streit - in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen des Klägers in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unter
Vorlage mehrerer Lichtbilder entgegen. Ergänzend führt er aus: Die erwähnten
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Baustellengegenstände hätten sich nicht in der Garage befunden. Sie stünden im
Eigentum einer Bauunternehmung und seien nicht als Abfälle zu werten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und
der Bezirksregierung E Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
23
I.
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Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
erklärt haben, war es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen.
25
II.
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Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
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Die auf die Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom
22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom
24. März 2003 gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ziffern 1. bis 3. der
Ordnungsverfügung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Die in den Ziffern 1. und 2. getroffene Entsorgungsanordnung gründet sich auf die §§
21 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG;
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vgl. insoweit OVG NRW, Beschl. v. 20. Februar 2001 - 20 B 1667/00 -; Spoerr, in:
Brandt/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München; Stand: 1.
August 2000), § 27 KrW-/AbfG, Rn. 64.
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§ 21 Abs. 1 KrW-/AbfG verdrängt die landesrechtlichen ordnungsbehördlichen
Generalklauseln, die unter Geltung des Abfallgesetzes bei Verstößen gegen den
Anlagenbenutzungszwang anzuwenden waren;
31
Urt. d. Kammer v. 9. Februar 1999 - 17 K 181/98 - m.w.N.
32
Die streitgegenständliche Anordnung dient der Durchführung des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den Grundsatz des
abfallrechtlichen Anlagenzwanges.
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a) Die in den Ziffern 1. und 2. bezeichneten Gegenstände unterfallen dem Abfallbegriff
des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, da es sich um bewegliche Sachen handelt, die den im
Anhang I aufgeführten Gruppen
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- vgl. insoweit die Abfallgruppen Q 14 beziehungsweise Q 16 -
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zuzurechnen sind und derer sich der Kläger entledigen will. Dem steht nicht entgegen,
dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sich zumindest der in der
Garage abgestellten Fahrzeuge nicht entledigen zu wollen, da sie für ihn
Erinnerungswert besäßen.
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aa) Indiz für einen Entledigungswillen des Abfallbesitzers ist der Wegfall oder die
Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung. Der Entledigungswille kann sich auch
durch Unterlassen manifestieren. Er ist zu unterstellen, wenn nach Wegfall oder
Aufgabe der Zweckbestimmung kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren
Stelle tritt;
37
Hösel/von Lersner - Recht der Abfallbeseitigung (Berlin; Stand: Februar 2002), § 3 KrW-
/AbfG, Rn. 21.
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Ein solcher „Entledigungswille ohne Entledigungsvorgang"
39
Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(München; Stand: 1. März 2002), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 87,
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ist in Bezug auf die in der Garage aufgefundenen Gegenstände anzunehmen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der vorgefundenen PKW und Werkzeuge. Wäre dem Kläger
in den vergangenen Jahren an der Erhaltung des von ihm hervorgehobenen Wertes der
Gegenstände gelegen gewesen, so hätte er dafür Sorge getragen, dass diese nicht den
Einflüssen der Umwelt preisgegeben worden wären. Der Umstand, dass der Kläger die
Garagentore zwischenzeitlich mit Spanplatten verschlossen hat, widerstreitet der
Annahme des Bestehens eines Entledigungswillens nicht, da ein Verwendungszweck
hinsichtlich der in der Garage befindlichen Gegenstände seitens des Klägers weder
aufgezeigt worden noch anderweitig ersichtlich ist. Die Sicherung der Garage mit
Spanplatten ist ersichtlich nicht dem Schutz der in der Garage befindlichen
Gegenstände, sondern allein der Verhinderung eines unberechtigten Zutritts durch
Dritte, insbesondere durch Kinder, und damit der Vorbeugung von Verletzungsverfahren
zu dienen bestimmt. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in dem durch
Lichtbilder dokumentierten Zustand der in der Garage gelagerten Gegenstände sowie in
dem Vorbringen des Klägers, er habe die Garage zuletzt vor vier Jahren betreten.
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bb) Nach alledem mag es auf sich beruhen, ob sich der Kläger der Gegenstände
entledigen musste. Ein Besitzer muss sich gemäß § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG beweglicher
Sachen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG entledigen, wenn diese entsprechend ihrer
ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, auf Grund ihres
konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere der Umwelt zu gefährden, oder deren
Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder
gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann;
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vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 24.
Juni 1993 - 7 C 11.92 -, NVwZ 1993, 988 (989); Oberverwaltungsgericht für das Land
Schleswig-Holstein (OVG Schl.-H.), Urt. v. 27. Juli 1995 - 4 L 229/94 - .
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Insbesondere muss der Frage, ob die Fahrzeuge im gegenwärtigen Zustand das Wohl
der Allgemeinheit beeinträchtigen können und daher ihre geordnete Entsorgung
geboten war, nicht weiter nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang wäre zu
prüfen, inwiefern eine Umweltgefährdung durch auslaufende Flüssigkeiten zu besorgen
ist. Bei der Beurteilung, ob durch Kraftfahrzeuge, etwa wegen der Gefahr des
Auslaufens von Flüssigkeiten (wie Öl, Benzin, Brems-, Kühler- oder Batterieflüssigkeit),
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Gewässer oder Boden beeinträchtigt werden können, sind an den Grad der Gefährdung
der Schutzgüter und die Erforderlichkeit der Entsorgung um so geringere Anforderungen
zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
Eine Gefährdung der vorbezeichneten Schutzgüter setzt nicht bereits auslaufende
Flüssigkeiten und damit eine bereits eintretende schädliche Beeinflussung voraus.
Vielmehr genügt es, wenn die Feststellungen erkennen lassen, dass die Gefahr des
Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine rein theoretische, fern
liegende Möglichkeit darstellt, sondern typisch für die gelagerten bzw. abgelagerten
Gegenstände ist. Werden Fahrzeugwracks, die noch umweltgefährdende Flüssigkeiten
enthalten, zum Zweck des Ausschlachtens beziehungsweise bereits teilweise
ausgeschlachtet gelagert oder abgelagert, dann ist die Gefahr des Auslaufens dieser
Flüssigkeiten entweder bei oder auch nach dem Ausschlachten sogar nahe liegend und
nicht nur als theoretische Möglichkeit anzusehen;
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 9. März 1995 - 3 ObOWi 19/95 -, NVwZ-
RR 1995, 513 f.
45
Die Beurteilung abgestellter Schrottfahrzeuge als Abfall wegen der Möglichkeit der
schädlichen Beeinflussung des Untergrunds infolge korrosionsbedingter
Undichtigkeiten setzt die Darlegung voraus, dass der konkrete Zustand der
Flüssigkeitsbehälter und/oder -leitungen die Gefahr des Auslaufens für Boden oder
Gewässer schädlicher Flüssigkeiten begründe. Aus den vorgenannten Erwägungen
bedarf es keiner näheren Aufklärung, ob die ausweislich des Vermerks des Beklagten
vom 30. Januar 2002 (Bl. 2 BA 2) auf dem Boden der Garage wahrgenommenen
Öllachen korrosionsbedingt sind und somit eine Gefährdung der Schutzgüter begründen
oder ob sie aus früheren in der Garage durchgeführten KFZ- Reparaturen herrühren.
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b) Die streitgegenständlichen Abfälle sind als solche zur Beseitigung einzustufen.
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§ 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet
werden, und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. Der
begrifflichen Anknüpfung an den Vorgang der Verwertung steht das Benennen konkreter
Verwertungsmaßnahmen beziehungsweise das substantiierte Aufzeigen der
Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit gleich;
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 25.
Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -; Cancik - Das
Sortieren von Abfallgemischen und die Unterscheidung von 'Verwertung - Beseitigung'
nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, BayVBl. 2000, 711 (716); Klages -
Praktisch bedeutsame Entwicklungen im Abfallrecht einschließlich des
Abfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1 (10).
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Solange der Abfallbesitzer die Verwertung noch nicht initiiert, aber auch ihre
Beseitigung nicht eingeleitet hat, befinden sich verwertbare Abfälle in einem
Zwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten. Der Besitzer muss
konkrete Verwertungsmaßnahmen oder wenigstens nach der Verkehrsanschauung
gegebene oder beabsichtigte Verwertungsmöglichkeiten benennen;
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Hösel/von Lersner, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 12.
51
Eine solche Benennung ist seitens des Klägers unterblieben.
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c) Durch die Ablagerung der Abfälle verstößt der Kläger gegen die in den §§ 10 und 11
KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, da
es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen
zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW- /AbfG handelt.
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d) Als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG war er richtiger Adressat einer
entsprechenden Ordnungsverfügung.
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e) Bedenken hinsichtlich einer behördlichen Ermessensausübung dahingehend, eine
entsprechende Anordnung zu treffen, bestehen nicht. Insbesondere erwiese sich eine
solche nicht als unverhältnismäßig. Die Anordnung der Entsorgung der Gegenstände
war geeignet, die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
abzuwenden. Sie war auch erforderlich. Allein die Auflage sicherzustellen, dass die
Garage für Dritte nicht zugänglich ist, hätte sich nicht als milderes, ebenso effektives
Mittel erwiesen, da hierdurch eine Beseitigung der Abfälle nicht bewirkt worden wäre.
Der unsubstantiierte, aber möglicherweise zutreffende Einwand des Klägers, dass
Gegenstände, hinsichtlich derer ein Wille ihres Besitzers, sich ihrer zu entledigen,
anzunehmen ist, im haushaltsnahen Bereich auch anderweitig anzutreffen seien, steht
der Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung des Beklagten indes nicht entgegen,
da ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.
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2. Die dem Kläger aufgegebenen Nachweispflichten für die Entsorgung der Abfälle
findet ihre Ermächtigung in § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG beziehungsweise, soweit eine
Verwertung in Betracht kommt, in § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG.
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Die Anordnung des fakultativen Nachweisverfahrens bei der Verwertung von Abfällen
steht gemäß § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei
ist anerkannt, dass ein Erfordernis des Allgemeinwohls im Sinne von § 45 Abs. 2 KrW-
/AbfG bereits dann regelmäßig besteht, wenn nicht unerhebliche Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Abfallbesitzers bestehen, weil dieser zuvor seine abfallrechtlichen
Pflichten unzureichend erfüllt hat;
57
Bay. VGH, Beschl. v. 3. Februar 1998 - 20 ZB 98.196 -; Urt. d. Kammer v. 9. Februar
1999 - 17 K 181/98 - m.w.N.
58
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger erfüllt, da dieser seinen
abfallrechtlichen Entsorgungspflichten bis zum Zeitpunkt des Ergehens des
Widerspruchsbescheides und auch während des Laufes des gerichtlichen Verfahrens
nicht nachgekommen ist. Ermessensfehler hinsichtlich der Anordnung des fakultativen
Nachweisverfahrens sind nach alledem nicht ersichtlich.
59
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Sie orientiert sich
an dem Ausmaß des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens im Verhältnis zum
gesamten Streitgegenstand, mithin nach der Verhältnis der Verlustquote zum
Gebührenstreitwert;
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Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner - Verwaltungsgerichtsordnung (München; Stand:
Januar 2003), § 155, Rn. 6.
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Danach waren die Kosten des Rechtsstreites wie erkannt zu verteilen. Wird im
Klageverfahren Rechtsschutz sowohl gegen eine abfallrechtliche
Entsorgungsverfügung als auch gegen die hiermit verbundene Zwangsmittelandrohung
begehrt, so ist bei der Streitwertfestsetzung die Zwangsmittelandrohung nicht gesondert
neben der Entsorgungsverfügung zu berücksichtigen. Gleichwohl sind dem Kläger,
dessen Klage lediglich hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung Erfolg hat, nicht die
Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen;
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in diesem Sinne zum Aufenthaltsgenehmigungsrecht Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 14. November 1988 - 13 TH 2717/88 -.
64
Stattdessen war einerseits Ziff. I.8. S. 2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom
Januar 1996 entsprechend heranzuziehen, derzufolge der Streitwert für die Androhung
von Zwangsmitteln in selbstständigen Vollstreckungsverfahren mit der Hälfte der
festgesetzten Höhe des Zwangsgeldes anzusetzen ist, und andererseits zu
berücksichtigen, dass der auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung gerichtete Teil
der Klage keiner streitigen Entscheidung bedurfte. Nach alledem war es angemessen,
die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem
Viertel aufzuerlegen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167
Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.
66