Urteil des VG Düsseldorf vom 29.11.2006

VG Düsseldorf: öffentliches recht, wissenschaft und forschung, wissenschaftsfreiheit, stationäre behandlung, aufschiebende wirkung, schutzwürdiges interesse, subjektiv, universität, diagnose, erlass

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 2041/06
Datum:
29.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 2041/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der
Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache soll die Entscheidung den
Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe:
1
Die Kammer konnte über den Rechtsschutzantrag entscheiden, ohne den jeweils
übrigen Beteiligten Gelegenheit zu geben, auf die Schriftsätze der Beigeladenen zu 1.
und 2. vom 24. November 2006 bzw. des Antragstellers vom 28. November 2006 zu
erwidern, weil die vorbezeichneten Stellungnahmen gegenüber dem zuvor bereits
aktenkundigen Sach- und Streitstand - soweit entscheidungserheblich - kein neues
rechtserhebliches Vorbringen enthalten.
2
Das am 23. Oktober 2006 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich
formulierten Antrag,
3
dem Antragsgegner aufzugeben die vom Vorstand des Antragsgegners am 11.
September 2006 beschlossene Schließung der Nuklearmedizinischen Station O 01 am
Standort des Antragsgegners vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens, nicht zu vollziehen und dem Antragsteller die ihm als
Hochschullehrer und Klinikdirektor obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre und
Krankenversorgung unter Nutzung der Nuklearmedizinischen Station O 01 am Standort
des Antragsgegners weiterhin ungeschmälert einzuräumen, insbesondere soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre und Krankenversorgung
unerlässlich ist, sowie dem Antragsteller die notwendigen Einrichtungen, das Personal
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und Material der Nuklearmedizinischen Station O 01 am Standort des Antragsgegners in
ausreichender Form zur Verfügung zu stellen,
hat ungeachtet der durch den Antragsgegner geltend gemachten Zweifel an seiner
Bestimmtheit keinen Erfolg.
5
Das Rechtsschutzgesuch ist zulässig.
6
Für die Streitentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
eröffnet. Insbesondere ist der Streit im Sinne der Vorschrift öffentlich- rechtlicher Natur,
weil über die Rechtmäßigkeit des durch den Vorstand des Antragsgegners am 11.
September 2006 gefassten Beschlusses zur Schließung der Nuklearmedizinischen
Station O 01 am Standort E (Station O 01) in Anwendung von § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der zuletzt durch
Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) geänderten Fassung i. V. m. den
Regelungen der zuletzt durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) geänderten
Verordnung über die Errichtung des Klinikums E der Universität E (Universitätsklinikum
E) als Anstalt öffentlichen Rechts (Klinikumsverordnung - KlV) vom 1. Dezember 2000
(GV. NRW. S. 729) und den Vorschriften der Satzung des Universitätsklinikums E
(Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar
2001, - 321 - 7511 - D, MBl.NRW.2001 S. 507 [Kliniksatzung - KlS]) und damit in
Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen zu entscheiden ist.
7
Das Rechtsschutzgesuch ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach den
§§ 123 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO auch statthaft. Insbesondere ist es zu Recht nicht in
analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf die gerichtlich zu treffende
Feststellung gerichtet, dass der "Widerspruch" des Antragstellers vom 22. September
2006 gegen den Beschluss zur Schließung der Station O 01 aufschiebende Wirkung
besitzt. Diese Entscheidung des Vorstands ist gemäß § 35 S. 1 VwVfG NRW kein
Verwaltungsakt.
8
Der Vorstandsbeschluss vom 11. September 2006 stellt sich angesichts der mit ihm
beabsichtigten rein innerbetrieblichen Folgen rechtlich als Organisationsakt dar. Seiner
Einordnung als Verwaltungsakt steht entgegen, dass er nicht im Sinne des § 35 S. 1
VwVfG NRW darauf abzielt, Rechtsfolgen zu setzen, die außerhalb des Antragsgegners
eintreten und subjektive Rechte und Pflichten seiner Beschäftigten unmittelbar gestalten
sollen. Dass eine Organisationsmaßnahme solche Rechtspositionen nicht unberührt
lässt, weil sie - wie hier - geeignet ist, sich auf die Rechtsstellung der Beschäftigten
mittelbar auszuwirken, verleiht ihr für sich genommen keine Verwaltungsaktsqualität.
9
Vgl. zum Ganzen etwa: Stelkens / Bonk / Sachs (Stelkens),
Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, zu § 35 Rn. 121c, 124.
10
An einem durch den Vorstandbeschluss beabsichtigten und gezielten Eingriff in Rechte
des durch Erlass des (früheren) Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 18.
Februar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum
Universitätsprofessor ernannten Antragstellers fehlt es hier. Eine Umsetzung des
Vorstandsbeschlusses wird sich mit der Schließung der Station O 01 zwar in
tatsächlicher Hinsicht auf seinen Aufgaben- und Funktionsbereich auswirken. Diese
tatsächlichen Folgen finden ihre Ursache aber in der seitens des Antragsgegners aus
11
betriebswirtschaftlicher Sicht für erforderlich gehaltenen Neuordnung der personellen
und sachlichen Ressourcen, die der dem Zentrum für Radiologie zugehörigen
Nuklearmedizinischen Abteilung (vgl. hierzu die Anlage zur Kliniksatzung) künftig zur
Verfügung stehen sollen. Die Schließung betrifft den Antragsteller damit aber sowohl im
Bereich der Krankenversorgung, die ihm neben Forschung und Lehre gemäß § 45 Abs.
1 S. 3 HG als Zusatzaufgabe,
vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. November 2002, 1
BvR 2146/01 u. a., Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2003, 323 (324),
12
obliegt, als auch als Leiter der nuklearmedizinischen Abteilung (Klinikdirektor) lediglich
in seinem Amt im funktionellen Sinne (Betriebsverhältnis). Der Vorstandsbeschluss ist
hingegen offensichtlich nicht darauf gerichtet, in die persönliche Rechtsstellung des
Antragstellers (Grundverhältnis) unmittelbar einzugreifen etwa, in sein durch die
Ernennung zum Universitätsprofessor verliehenes, durch den Gesetzgeber nach Inhalt
und Wertigkeit festgelegtes Amt im statusrechtlichen Sinne und / oder die mit ihm
verbundenen Korporationsrechte.
13
Vgl. zur begrifflichen Abgrenzung zwischen von Amt im funktionellen und Amt im
statusrechtlichen Sinne: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 1968,
II C 11.64, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 232 § 54 BBG Nr. 1; Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2004, 4 S 760/04, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2004, 751 m. w. N. aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14
Gleiches gilt, soweit der Antragsteller zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens
auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und die sich für ihn aus der
Berufungsvereinbarung ergebenden Rechte verweist. Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgt
ihm zwar das Recht auf freie Forschung und Lehre sowie wohl auch einen Anspruch auf
Teilhabe an der Krankenversorgung. In Bezug auf diese Rechtspositionen soll der
Vorstandsbeschluss aber ebenso wenig wie mit Blick auf die Berufungsvereinbarung im
Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW rechtlich unmittelbar Außenwirkung entfalten.
15
Das danach als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsschutzgesuch ist nicht begründet.
16
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann
das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert würde. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den
Erlass der begehrten Sicherungsanordnung sind nicht gegeben. Offen bleiben kann, ob
der Antragsteller im Hinblick auf die zwischen ihm und dem Antragsgegner umstrittene
Frage, ob und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine
Schließung der Station O 01 wieder rückgängig gemacht werden könnte, überhaupt
einen Sicherungsgrund glaubhaft gemacht hat. Für die nachgesuchte einstweilige
Anordnung fehlt es jedenfalls an einem glaubhaften Sicherungsanspruch. Dieser setzt
hier voraus, dass das Bestehen der als sicherungsfähig geltend gemachten
Rechtspositionen in hohem Maß wahrscheinlich.
17
Vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Vorwegnahme der
Hauptsache: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 1989, 827 (828) und Beschluss vom 16. März 1999, 2 BvR
2131/95, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, 1204 (1206); BVerwG, Beschluss
vom 13. August 1999, 2 BvR 1/99, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2000, 160
(161) und Beschluss vom 21. Januar 1999, 11 VR 8/98, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 650; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
Kommentar, 14. Auflage 2005, zu § 123 Rn. 14.
18
Denn das Rechtsschutzgesuch zielt in Reichweite des beantragten gerichtlichen
Ausspruchs mit der begehrten Beibehaltung des status quo auf die teilweise
Vorwegnahme der Hauptsache ab, weil ein weiterer Betrieb der Station O 01 bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem dort verfolgbaren Rechtsschutzziel in zeitlich
nicht unerheblichem Umfang entsprechen würde.
19
Bei summarischer Prüfung spricht vielmehr nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand
Vieles dafür, dass der Beschluss zur Schließung der Station O 01 gemessen an den
Rechtspositionen, zu deren Verteidigung der Antragsteller in Wahrnehmung seiner
eigenen Rechte befugt ist, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten
wird.
20
Dem Antragsgegner obliegt es als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 41 Abs. 1 S. 1 HG),
seine betriebliche Organisation in den durch § 41 Abs. 2 HG i. V. m. den Vorschriften der
Klinikumsverordnung rechtlich gezogenen Grenzen selbst auszugestalten. Mithin steht
die Betriebsorganisation im Ermessen seiner hierfür zuständigen Gremien. Dies gilt
auch für die Entscheidung über die Schließung der Station als die betriebliche Struktur
des Antragsgegners betreffende Maßnahme. Als Ermessensentscheidung unterliegt der
Schließungsbeschluss dabei nur einer Rechtskontrolle (§ 114 VwGO). Angesichts des
einer Behörde bei Organisationsentscheidungen zustehenden weiten
Gestaltungsspielraums ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die
Maßnahme der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung entspricht und mit
höherrangigem Recht vereinbar ist. Da ein verwaltungsgerichtliches Verfahren - so
jedenfalls hier - nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen dient, sondern dem
Individualrechtsschutz, ist der Umfang der Rechtskontrolle hier zudem auf die
Überprüfung beschränkt, ob die angegriffene Maßnahme den Antragsteller in seinem
Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, dessen Reichweite
wiederum durch die ihm zustehenden subjektiven Rechte bestimmt wird.
21
vgl. hierzu und dem Folgenden: Sachs in Stelkens a. a. O., zu § 40 Rn. 134, 139 f.
22
Subjektive Rechte ergeben sich aus objektiv rechtlichen Bestimmungen des öffentlichen
Rechts, die für die Betroffenen unmittelbar günstige Rechtswirkungen entfalten, dies
auch bezwecken und es dem Begünstigten zudem erlauben sollen, sich auf die
Begünstigung zu berufen.
23
BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, 1 BvR 207/87, BVerfGE 83, 182 (194 f.);
BVerwG, Urteil vom 30. März 1995, 3 C 8.94, Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 98, 118 (120 f.).
24
An dem subjektiv öffentlich-rechtlichen Charakter einer Norm fehlt es deshalb etwa bei
solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse
25
zu dienen bestimmt sind, und zwar auch dann, wenn sich aus ihnen eine Schutzwirkung
zu Gunsten individueller Rechtspositionen lediglich als Rechtsreflex ergibt.
Gemessen daran wird der Vorstandsbeschluss den Anspruch des Antragsteller auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung voraussichtlich wahren. Bei summarischer Prüfung
der Sach- und Rechtslage dürften die als individuelle Rechte in Anspruch genommenen
Rechtspositionen ihm nicht als subjektiv öffentliches Recht zustehen, jedenfalls aber
durch die Organisationsmaßnahme nicht als verletzt anzusehen sein. Dieser
Einschätzung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
26
Eine Schließung der Nuklearmedizinischen Station wird wohl die Rechte des
Antragstellers unberührt lassen, die sich für ihn aus seiner Rechtsstellung
Universitätsprofessor mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und eine
Beteiligung an der Krankenversorgung ergeben. Verfassungsrechtlich geklärt ist in
diesem Zusammenhang einerseits, dass aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Recht
auf Wissenschaftsfreiheit zwar für den Wissenschaftler ein Anspruch auf staatliche
Maßnahmen - auch organisatorischer Art - zum Schutz seines grundrechtlich
gesicherten Freiheitsraumes folgt, soweit diese unerlässlich sind, um ihm Forschung
und Lehre überhaupt erst zu ermöglichen.
27
BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Urteil vom 29. Mai 1973, 1
BvR 424/71 u. a., BVerfGE 35, 79 (115 f.).
28
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet andererseits aber nicht dazu, jeden
Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung zu beteiligen, an der
er tätig ist, sondern erlaubt es, Befugnisse zur Koordination eines sachgerechten
Einsatzes von Personal- und Sachmitteln selbst dann der Leitung einer
wissenschaftlichen Einrichtung zu übertragen, wenn die Ausübung der Befugnisse
Forschungsvorhaben der an der Einrichtung tätigen Professoren mittelbar berühren
können.
29
BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Beschluss vom 8. April 1991, 1
BvR 608/79, BVerfGE 57, 70 (92 f., 94).
30
Entsprechendes dürfte gelten, wenn und soweit solche Entscheidungen geeignet sind,
sich auf die Belange der Lehre auszuwirken. Denn die Teilhabe der Grundrechtsträger
an der Organisation des Wissenschaftsbetriebes ist kein Selbstzweck, sondern dient
dem Schutz vor nicht wissenschaftsadäquaten Entscheidungen und ist damit nur in dem
hierfür erforderlichen Umfang garantiert.
31
BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 BvR 927/00, BVerfGE 111, 333 (354).
32
Für den Bereich der Hochschulmedizin gebietet dabei allerdings die wechselseitige und
untrennbare Verflechtung der Aufgaben, die den an einem Universitätsklinikum tätigen
Hochschullehrern in der Krankenversorgung und auf dem Gebiet von Forschung und
Lehre obliegen, dass Organisationsmaßnahmen im Bereich der Krankenversorgung die
Wissenschaftsfreiheit nicht unberücksichtigt lassen. Dieser auch in § 41 Abs. 1 S. 3 HG
einfachgesetzlich normierten Verpflichtung trägt die Klinikumsverordnung zur Errichtung
des Antragsgegners nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dadurch
Rechnung, dass sie durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten
beider Funktionsbereiche sowie deren sachgerechte organisatorische Verzahnung
33
einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen der
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der durch Artikel 2 Abs. 2 GG und das
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geforderten bestmöglichen Krankenversorgung
schafft.
BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O.
34
Ausgehend von dieser normativen Schutzfunktion der in der Klinikumsverordnung
vorgesehenen Mitwirkungsvorschriften als Regelungen, die bei
Organisationsentscheidungen dem verfassungsrechtlich gebotenen
Interessenausgleich zwischen diesen von ihr betroffenen Grundrechtspositionen dienen
und genügen, könnte als Individualrecht des Antragstellers ein Anspruch zu erwägen
sein, der darauf gerichtet ist, dass die Entscheidung über eine Schließung der Station O
01 nicht ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 1. getroffen wird. Einer abschließenden
Klärung dieser Frage bedarf indes nicht. Denn in Reichweite der rechtlichen
Verantwortlichkeit des Antragsgegners für die Wahrung eines solchen subjektiv
öffentlichen Rechts des Antragstellers dürfte sich der Vorstandsbeschluss als
rechtmäßig erweisen.
35
Nach § 2 Abs. 2 S. 3 KlV und § 2 Abs. 2 S. 3 KlS haben Entscheidungen des
Antragsgegners im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1. zu erfolgen, soweit der
Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Dabei bezweckt diese
Verfahrensvorschrift, den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen den durch Art. 5
Abs. 3 GG verbürgten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des
Antragsgegners sicherzustellen.
36
BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (325).
37
Nach seiner Zielrichtung begünstigt § 2 Abs. 2 S. 3 KlV mithin den der Beigeladenen zu
1. angehörenden Antragsteller nicht nur objektiv. Angesichts ihres Schutzzwecks dürfte
die Vorschrift es vielmehr den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen auch
erlauben, sich auf deren Einhaltung zu berufen. Offen bleiben kann dabei hier, ob ein
solches Recht auch dem Antragsgegner gegenüber besteht und ob - wofür nach
Auffassung der Kammer allerdings Einiges spricht - die Schließung der Station O 01 im
Sinne des § 2 Abs. 2 S. 3 KlV den Bereich von Forschung und Lehre betrifft. Das in
diesem Fall erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1. ist jedenfalls erteilt. Der
Beschluss zur Schließung der Station O 01 ist nach dem vorliegenden Protokollauszug
am 11. September 2006 vom Vorstand des Antragsgegners auf einer gemeinsamen
Sitzung mit dem Dekanat der Beigeladenen zu 1. beschlossen worden. Das zur Leitung
der Beigeladenen zu 1. nach § 17 Abs. 1 KlV befugte Dekanat war in dieser Sitzung
durch seinen Vorsitzenden, den Dekan (§ 17 Abs. 4 KlV), der zugleich auch dem
Fachbereichsrat der Beigeladenen zu 1. vorsteht (§ 17 Abs. 4 KlV), ordnungsgemäß
vertreten. Nach Aktenlage hat der Dekan dabei dem Vorstandsbeschluss ausdrücklich
zugestimmt. Ob der Dekan der Beigeladenen zu 1. hierzu auch im Verhältnis zum
Dekanat und dem Fachbereichsrat legitimiert war, ist für die hier zu treffende
Entscheidung letztlich unerheblich. Sollte die vom Dekan der Beigeladenen zu 1.
vertretene Rechtsauffassung, eine Schließung der Station O 01 betreffe im Sinne der §§
2 Abs. 2 S. 3 KlV, 2 Abs. 2 S. 3 KlS den Bereich von Forschung und Lehre nicht,
unzutreffend sein, spricht Einiges dafür, dass seiner Zustimmung nach der
fakultätsinternen Zuständigkeitsverteilung eine entsprechende Beschlussfassung des
Fachbereichsrates und / oder des Dekanats (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 1 Nr. 7 KlS)
38
vorauszugehen hatte. Dabei ist nach Lage der Akten offen, ob einem solchen
Erfordernis tatsächlich Genüge getan ist. Weiterer Sachverhaltsermittlungen bedarf es
hierzu ebenso wenig wie einer Entscheidung der Rechtsfrage, ob und welche Gremien
der Beigeladenen zu 1. in welcher Form vor einer Zustimmung des Dekans zur
Schließung der Station O 01 fakultätsintern einzubeziehen gewesen wären. Denn auf
einen etwa gegebenen Verstoß gegen solche Beteiligungsvorschriften dürfte der
Antragsteller sich dem Antragsgegner gegenüber wohl nicht mit Erfolg berufen können.
Der Antragsgegner wird nämlich wohl weder als befugt noch als verpflichtet anzusehen
sein, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu überwachen, die den
Meinungsbildungsprozess innerhalb der Beigeladenen zu 1. betreffen.
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, die beabsichtigte Stationsschließung
verfehle nicht nur den mit ihr verfolgten Zweck, nämlich zur Konsolidierung der
Finanzlage des Antragsgegners beizutragen, sondern werde im Gegenteil zu einer
Verschlechterung seiner Finanzsituation führen, und wirke sich nachteilig auf die
diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten des Antragsgegners zur
Patientenversorgung aus, ist ein zu Gunsten des Antragstellers sicherungsfähiges
Recht ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es spricht vielmehr eigentlich alles dafür, dass
dem Antragsteller kein subjektiv öffentliches Recht darauf zusteht, dass
innerbetriebliche Organisationsentscheidungen seinen betriebswirtschaftlichen
Vorstellungen entsprechen und ein Angebot zur medizinischen Versorgung der
Patienten in einem Umfang sicherstellen, der aus seiner Sicht sinnvoll und geboten ist.
Schon deshalb bedurfte es zwecks der hier zu treffenden Entscheidung mit Blick auf die
seitens des Antragsgegners angestellten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen der durch den
Antragsteller insoweit angeregten weiteren Sachverhaltserforschung nicht.
39
Die Organisation der Krankenversorgung, die aus der Natur der Sache heraus
Strukturen erfordert, die Verantwortungsbereiche klar abgrenzen und rasche
Entscheidungen ermöglichen müssen, unterliegt mit Blick auf das Recht und die Pflicht
von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, sich an ihr zu beteiligen, den aus Art.
5 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in dem Umfang, der im
Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten gilt. Mit Blick
hierauf und die in der Klinikumsverordnung vorgesehenen Kooperations- und
Koordinationsregelungen, die den erforderlichen Interessenausgleich zwischen den
grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
und den Grundrechtspositionen bezwecken, denen die Krankenversorgung zu dienen
bestimmt ist, ist es verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, jeden Hochschullehrer
an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an der er tätig ist, zu beteiligen.
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es vielmehr auch, dass Universitätsprofessoren
und -professorinnen durch die Klinikumsverordnung hinsichtlich der Krankenversorgung
in die hierarchische Organisation des Klinikums mit Vorstand und Aufsichtsrat
eingegliedert und an deren Beschlüsse gebunden sind.
40
Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324, 325).
41
Schon aufgrund dieser Bindungswirkung dürfte der Antragsteller nicht befugt sein, seine
Vorstellungen von wirtschaftlich sinnvollen und / oder im Interesse der
Patientenversorgung liegenden betrieblichen Organisationsentscheidungen als
subjektiv öffentliches Recht dem Antragsgegner gegenüber auch rechtlich
durchzusetzen. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn und soweit sich das
Anliegen des Antragstellers zugleich dazu eignet, eine Verletzung eigener
42
Grundrechtspositionen, die die Maßnahme trotz der auch seine Rechtsstellung als
Hochschullehrer schützenden Koordinations- und Kooperationsmechanismen der
Klinikumsverordnung bewirkt, und / oder Eingriffe in andere eigene Rechte abzuwehren,
zu deren Gestaltung der Antragsgegner nicht befugt ist. Weder das Eine noch das
Andere hat der Antragsteller indes glaubhaft gemacht.
Zwar dürfte der Antragsteller sich dem Antragsgegner gegenüber darauf berufen
können, dass Organisationsmaßnahmen, die sich auf seinen Tätigkeitsbereich
auswirken, frei von Willkür sein müssen. Indes ist nichts dafür vorgetragen oder
ersichtlich, dass der Vorstandsbeschluss vom 11. September 2006 dem Willkürverbot
zuwiderläuft. Der beabsichtigten Schließung der Station O 01 liegen ausweislich der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine den Antragsteller diskriminierenden
Zielsetzungen, sondern ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde.
Hierdurch motivierte Entscheidungen zur innerbetrieblichen Organisation des
Antragsgegners entsprechen damit dem Zweck des ihm insoweit zustehenden
Ermessens. Denn der Antragsgegner ist gemäß den §§ 8 Abs. 1 S. 1 KlV, 9 Abs. 1 S. 1
KlS verpflichtet, seine Wirtschaftsführung an kaufmännischen Grundsätzen
auszurichten, und hat nach § 9 Abs. 1 KlV dafür Sorge zu tragen, dass seine Kosten
gedeckt sind. Ob Organisationsentscheidungen, die zur Senkung von Kosten bzw. zur
Dämpfung von Kostensteigerungen getroffen werden, den mit ihnen beabsichtigten
Erfolg tatsächlich werden bewirken können, dürfte angesichts des dem Antragsgegner
insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums allenfalls gerichtlich daraufhin
überprüfbar sein, ob sie zu diesem Zweck offensichtlich ungeeignet sind. Rechtlich
beachtliche Anhaltspunkte hierfür bietet der Vortrag des Antragstellers nicht. Die von
ihm ins Feld geführten wirtschaftlichen Überlegungen sowie seine alternativ zu einer
Schließung der Station O 01 aufgezeigten Möglichkeiten zur Veränderung der inneren
Struktur der Nuklearmedizinischen Abteilung mögen belegen, dass der Eintritt des mit
einer Schließung der Station O 01 beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolges nicht ohne
Weiteres evident ist und / oder sich unter Umständen auch auf anderem Wege erreichen
lässt. Dass eine Kostenminderung bzw. Kostendämpfung durch eine
Stationsschließung schlechterdings ausgeschlossen ist, ist damit aber nicht darlegt.
43
Zur Durchsetzung des verfolgten Anspruchsbegehren wird der Antragsteller sich mit
Erfolg auch nicht auf Vorschriften der gemäß § 13 KlV zwischen dem Antragsgegner
und der Beigeladenen zu 2. geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 1. August
2006 berufen können. Nach den dort in den §§ 5 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 getroffenen
Bestimmungen gestattet der Antragsgegner zwar den Universitätsprofessoren und
Universitätsprofessorinnen zwar die anteilige Nutzung von Räumlichkeiten, die der
Krankenversorgung dienen, bzw. die anteilige Nutzung von Geräten, die ausschließlich
für die Krankenversorgung beschafft werden, für die Erfüllung der von ihnen
übernommenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Diese Vorschriften der
Kooperationsvereinbarung dürften, obwohl sie ihn begünstigen, für den Antragsteller
schon keine subjektiv öffentlichen Rechte begründen. Jedenfalls bei summarischer
Prüfung spricht nichts dafür, dass die Kooperationsvereinbarung rechtlich als Vertrag zu
qualifizieren sein wird, der es den durch ihn begünstigten Dritten erlauben soll, sich auf
dort normierte Vergünstigungen auch zu berufen. Zweckbestimmung der
Kooperationsvereinbarung ist nämlich nach ihrem § 13 S. 1 lediglich, die
Zusammenarbeit zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 2. zu regeln.
Damit dürften Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung Dritte nicht unmittelbar,
sondern lediglich reflexartig begünstigen können. Im Übrigen wird den Vorschriften der
§§ 5 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 der Kooperationsvereinbarung auch nicht die Bedeutung
44
einer rechtlichen Grundlage für einen gegen die Vertragsschließenden gerichteten
Anspruch beizumessen sein, im Rahmen der Krankenversorgung Räumlichkeiten und
Gerätschaften (weiter) bereitzustellen, die sich auch Zwecke von Forschung, Lehre und
Studium nutzen lassen. Als Teil der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von
Antragsgegner und Beigeladener zu 2. dürfte sich der Kerngehalt der Vorschriften auf
die Regelung beschränken, wie die zum Zweck der Krankenversorgung tatsächlich
bereitgestellten Ressourcen im Rahmen von Forschung, Lehre und Studium genutzt
werden dürfen.
Die mit dem ministeriellen Einweisungserlass vom 18. Februar 1993 zugleich
ausgesprochene Bestellung des Antragstellers zum Leiter der Abteilung für
Nuklearmedizin an der I-Universität E, die mit der Übertragung eines dienstlichen
Aufgabenbereichs das Amt im funktionellen Sinne betrifft,
45
vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977, 1 BvR 79/70 u. a., BVerfGE 43, 242 (282 f.),
46
bleibt von einer Schließung der Station O 01 unberührt. Ihre Schließung bedeutet - auch
de facto - nicht den Entzug dieser Leitungsfunktion, für den der Antragsgegner wohl
auch nicht zuständig wäre. Der weitere Betrieb der nuklearmedizinischen Ambulanz
durch den Antragsgegner mit Standort in E sowie die Fortführung seiner in den
Räumlichkeiten der Forschungszentrum K GmbH gelegenen nuklearmedizinischen
Station mit 12 Betten in K, dessen Leitung dem Antragsteller nach eigenen Angaben
ebenfalls obliegt, erlauben ohne weiteres den Schluss, dass der Antragsgegner im
Bereich der Nuklearmedizin auch nach einer Aufgabe der Station O 01 weiter
Einrichtungen vorhält, die nach Art und Umfang den Zusammenschluss in einer eigenen
Abteilung als Organisationseinheit rechtfertigen. Dass sich die ihm übertragene
Leitungsfunktion dauerhaft auf zwei Bettenstationen erstrecken würde, konnte der
Antragsteller nicht zu Recht erwarten. Ein Sachverhalt, auf den sich ein solches
Vertrauen gründen ließe, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
47
Soweit der Antragsteller sich auf Rechte beruft, die für ihn unmittelbar aus der
grundrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) folgen, dürfte eine
Schließung der Station O 01seine Rechtsstellung ebenfalls unangetastet lassen.
48
Auch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliegt den sich aus anderen
verfassungsrechtlichen Rechtsgütern unterliegenden Schranken. Der Staat ist nicht
verpflichtet, den universitären Betrieb zu Lasten anderer, grundgesetzlich geschützter
Rechtsgüter, die die Universität ebenfalls zu wahren hat oder die durch den
Wissenschaftsbetrieb betroffen sind, in einer Weise zu regeln, die die Forschungs- und
Lehrtätigkeit des einzelnen Wissenschaftlers gänzlich unberührt lässt.
49
Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a. a. O. (353 f.), Beschluss vom 15.
September 1997, 1 BvR 406/96 u. a., NVwZ-RR 1998, 175, und Beschluss vom 1. März
1978, 1 BvR 333/75 u. a., BVerfGE 47, 327 (369 f.).
50
Die Einbindung des Hochschullehrers in den Wissenschaftsbetrieb der Universität und
die hierdurch bedingte Notwendigkeit, mit anderen Grundrechtsträgern zusammen zu
wirken, sowie die gebotene Rücksicht auf den Ausbildungszeck der Universität haben
zur Folge, dass der einzelne Hochschullehrer zwecks Abstimmung und Koordination
der rechtlich geschützten Interessen aller Hochschulangehörigen Einschränkungen
seiner Wissenschaftsfreiheit hinnehmen muss. Vom Staat kann er dabei nur solche
51
Maßnahme verlangen, die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit unabdingbar sind, weil
sie ihm eine freie wissenschaftliche Betätigung in Forschung- und Lehre überhaupt erst
ermöglichen. Grundrechtlich verbürgt ist dem Hochschullehrer als Voraussetzung hierfür
damit lediglich eine personelle und sachliche "Grund- oder Mindestausstattung" für eine
wissenschaftliche Betätigung.
Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 15. September 1997, a. a. O., Beschluss vom
7. Oktober 1980, 1 BvR 1289/78, BVerfGE 55, 37 (68 f.), Urteil vom 29. Mai 1979, a. a.
O., (116, 122) sowie Urteil vom 8. Februar 1977, 1 BvR 79/70 u. a., BVerfGE 43, 242
(267)
52
Dies dürfte dem Grunde nach auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gelten, die
einem Universitätsprofessor im Bereich der Krankenversorgung obliegen.
53
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324).
54
Vor Besitzstandsveränderungen ist der Hochschullehrer bzw. die Hochschullehrerin
zudem durch das Vertrauen auf die Beibehaltung des status quo geschützt, wenn und
soweit es schutzwürdig ist. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung und Fortbestand der
öffentlichen Forschungseinrichtung, an der sie tätig sind, folgt aus Art. 5 Abs. 3 GG indes
nicht.
55
BVerfG, Beschluss vom 15. September 1997, a. a. O., und Urteil vom 10. März 1992, 1
BvR 454/91 u. a., BVerfGE 85, 360 (384).
56
Gemessen daran verletzt der Vorstandsbeschluss vom 11. September 2006 wohl keine
sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden subjektive Rechte des Antragstellers. Glaubhaft
gemacht hat der Antragsteller jedenfalls nicht, dass eine Schließung der Station O 01
mit dem Verlust personeller und sachlicher Ressourcen verbunden sein wird, die ihm
bislang zur Verfügung stehen und der zur Folge hat, dass er Aufgaben in der
Krankenversorgung oder seine Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit nicht mehr wird
wahrnehmen können; ebenso wenig dargelegt sind Umstände, die darauf schließen
lassen, dass er im Hinblick auf auch nur einen dieser drei Aspekte den weiteren Betrieb
der Station O 01 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beanspruchen kann.
57
Eine Schließung der Station O 01 tangiert das Recht und die Pflicht des Antragstellers
auf Teilnahme an der Krankenversorgung nicht. Offen bleiben kann dabei, ob - und
gegebenenfalls inwieweit - der Antragsteller zu Recht geltend macht, dass die
verbleibende Bettenstation in K aufgrund ihrer Ausstattung und ihrer fehlenden
interdisziplinären, insbesondere notfall- und intensivmedizinischen Anbindung die
Anwendung nuklearmedizinischer Diagnose- und / oder Therapieverfahren bei
bestimmten, namentlich schwerwiegenden Krankheitsbildern erschwert oder gar
verwehrt. Der Anspruch auf Teilnahme an der Krankenversorgung ist jedenfalls dann
erfüllt, wenn an einem medizinischen Fachbereich tätige Hochschullehrer und
Hochschullehrerinnen sich im Rahmen des von ihnen vertretenen Fachs an der
Krankenversorgung beteiligen können. Dies schließt nicht das Recht auf eine
personelle und sachliche Ausstattung der zur Krankenversorgung bestimmten
Einrichtungen des Klinikums oder eine Organisation des Klinikumsbetriebs ein, die es
ihnen ermöglicht, sämtliche nach dem fachbezogenen Stand der Wissenschaft und
Technik verfügbaren Diagnose- und Therapiemethoden auch tatsächlich einsetzen zu
können.
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Eine Schließung der Station O 01 berührt wohl auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG dem
Antragsteller im Bereich von Lehre und Forschung verbürgten und durch den
ministeriellen Einweisungserlass vom 18. Februar 1993 konkretisierten Rechte nicht.
Nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller ohne die für den Betrieb dieser
Station bislang am Standort E vorgehaltenen personellen und sachlichen Mittel insoweit
nicht mehr über die "Grund- oder Mindestausstattung" verfügt, die ihm eine Vertretung
seines Fachs Nuklearmedizin in Lehre und Forschung überhaupt erst ermöglicht.
59
Für den Bereich der Lehre dürfte Entsprechendes nicht aus dem Vortrag des
Antragstellers folgen, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung als
Unterrichtsveranstaltung vorgeschriebene "praktische Übung am Krankenbett", die sich
nach einer Stationsschließung in E nur noch in K anbieten lasse, werde von
Studierenden angesichts der räumlichen Entfernung zwischen dem Universitätsstandort
E und der Bettenstation in K wie schon in der Vergangenheit tatsächlich nicht
nachgefragt werden. Ein Verlust der für die Lehre erforderlichen "Grund- oder
Mindestausstattung" käme insoweit wohl nur dann in Betracht, wenn eine Vertretung
des Fachs Nuklearmedizin in der Lehre nur durch das Angebot von praktischen
Übungen am Krankenbett zu bewerkstelligen wäre und eine solche
Unterrichtsveranstaltung entweder aus Gründen der Ausstattung des Fachs tatsächlich
nicht angeboten oder von den Studierenden aus tatsächlichen Gründen nicht
angenommen werden könnte. Substantiierte Anhaltspunkte hierfür sind weder
vorgetragen noch ersichtlich. Für das Gegenteil dürfte vielmehr schon sprechen, dass
das Vorlesungsverzeichnis der Beigeladenen zu 2. für das Wintersemester 2006 / 2007
(dort S. 276 f.) im Bereich der Nuklearmedizin jedenfalls Lehrveranstaltungen (auch des
Antragstellers) ausweist, die von unterschiedlichster Art sind und wohl ganz
überwiegend nicht in K stattfinden. Abgesehen davon eignet sich die in K befindliche
Bettenstation offensichtlich auch als Rahmen für "praktische Übung am Krankenbett", da
der Antragsteller dort solche Lehrveranstaltungen nach eigenen Angaben in der
Vergangenheit bereits angeboten hat. Dass Studierende der Humanmedizin
Lehrangebote des Fachs Nuklearmedizin in K aufgrund der Entfernung von E
tatsächlich nicht annehmen können, dürfte durch die unwidersprochen gebliebene
Einlassung des Antragsgegners als widerlegt anzusehen sein, nach der in den
Räumlichkeiten der Forschungszentrum K GmbH auch Unterrichtsveranstaltungen
anderer Fachbereiche angeboten und durch Studierende nachgefragt werden.
60
Entgegen seiner Rechtsauffassung dürfte eine Schließung der Station O 01 den
Antragsteller wohl auch nicht mit Blick auf die ihm nach eigenen Angaben durch die
Ärztekammer Nordrhein verliehene Befugnis zur Facharztausbildung in eigenen
Rechten verletzen. Die Facharztausbildung dürfte schon nicht zu dem
verfassungsrechtlich verbürgten Kernbestand des Weiterbildungsauftrages zählen, der
Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen im Bereich der Lehre als Dienstaufgabe
nach § 45 Abs. 1 S. 1 HG obliegt und dem Antragsteller zudem durch die ministerielle
Einweisungsverfügung vom 18. Februar 1993 konkret überantwortet ist. Hiergegen
spricht jedenfalls, dass die Weiterbildungsaufgabe, die alle Hochschullehrer und
Hochschullehrerinnen trifft, außerhalb der medizinischen Fachbereiche die
Facharztausbildung nicht umfasst und nichts dafür ersichtlich ist, dass der
Weiterbildungsauftrag innerhalb der medizinischen Fachbereiche auf die
Facharztausbildung beschränkt ist. Hinzu kommt, dass Hochschullehrern und
Hochschullehrerinnen im Bereich der Hochschulmedizin die Befugnis zur
Facharztausbildung nicht kraft ihres Amtes zukommt, sondern ihnen gemäß § 5 Abs. 1
61
S. 1, Abs. 5 S. 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein
(Weiterbildungsordnung) in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung,
http://www.aekno.de/htmljava/frameset_html.asp?typ=e&seite=weiterbildungso
rdnung/inhalt.htm,
62
auf Antrag nach Prüfung der Befugnisvoraussetzungen durch die Ärztekammer
Nordrhein erteilt wird. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft
gemacht, dass mit einer Schließung der Station O 01 die ihm erteilte Befugnis zur
Facharztausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Weiterbildungsordnung ganz oder teilweise zu
widerrufen ist, weil die Voraussetzungen für die Fortführung der Facharztausbildung
durch ihn (zum Teil) entfallen sein werden. Sein diesbezügliche Sachvortrag beschränkt
sich auf eine im Kern nicht substantiierte Behauptung, für deren Richtigkeit zumindest
bei summarischer Prüfung auch sonst wenig spricht. Dass die in Nr. 20 von Abschnitt B
der Weiterbildungsordnung für das Gebiet der Nuklearmedizin,
63
http://www.aekno.de/htmljava/frameset_html.asp?typ=e&seite=weiterbildungso
rdnung/inhalt.htm,
64
umschriebenen Weiterbildungsinhalte sich ohne den Betrieb der Station O 01 nicht
mehr werden vermitteln lassen, ist namentlich mit dem Hinweis darauf nicht ausreichend
dargetan, dass eine stationäre Behandlung von Patienten allein in K nicht mehr bei
allen Krankheitsbildern und nicht unter Einsatz aller zur Zeit noch verfügbaren
nuklearmedizinischen Diagnose- und Therapieverfahren möglich sein wird. Dem dürfte
entgegenzuhalten sein, dass die Ausbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin nach Nr.
20 von Abschnitt B der Weiterbildungsordnung zwar eine Tätigkeit von 12 Monaten in
der stationären Krankenversorgung voraussetzt, auf diese Ausbildungszeit aber "bis zu
12 Monate in Radiologie angerechnet werden" können und sich auch vor diesem
Hintergrund nicht ohne weiteres erschließt, dass eine vor Ort gegebene
interdisziplinäre, namentlich eine notfall- und intensivmedizinischen Anbindung einer
nuklearmedizinischen Bettenstation Voraussetzung für die Vermittlung der hier
interessierenden notwendigen Weiterbildungsinhalte ist. Dies gilt um so mehr mit Blick
auf die in Nr. 20 von Abschnitt B der Weiterbildungsordnung bezeichneten
Weiterbildungsinhalte. Denn sie betreffen einerseits wohl nur den Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten im Grundlagenbereich des Fachs
(Grundlagen der Strahlenbiologie, der Strahlenphysik und des Strahlenschutzes,
Messtechnik, Indikationsstellung, nuklearmedizinische in-vivo- und in-vitro-Diagnostik,
molekulare Bildgebung, nuklearmedizinische Therapie einschließlich Nachsorge,
Therapieplanung, Radiochemie, gebietesbezogene Immunologie, Radiopharmakologie
und Arzneimitteltherapie, interdisziplinäre Zusammenarbeit) und sind andererseits im
Bereich der Untersuchungs- und Behandlungsverfahren auf die Single Photon Emission
Computed Tomography (SPECT)-Technik und die Positronen-Emissions- Tomographie
(PET)-Technik, beides diagnostische Verfahren zur Herstellung von Schnittbildern
lebender Organismen,
65
vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2005, S. 1704 i. V. m. S. 480 und
S. 1403 i. V. m. 1466; siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/SPECT und
http://de.wikipedia.org/wiki/Positronen-Emissions-Tomographie,
66
sowie auf benigne und maligne Schilddrüsenerkrankungen bzw. andere solide oder
systematische maligne Tumore und / oder benigne Erkrankungen beschränkt. Dass die
67
Vermittlung dieser Weiterbildungsinhalte aber notwendig die Möglichkeit zur
Behandlung solcher Krankheitsbilder voraussetzt, deren Diagnose und Therapie der
Antragsteller bei einer nur noch in K vorhandenen Bettenstation als nicht mehr
gewährleistet ansieht, lässt sein Vortrag nicht erkennen.
Der Antragsteller dürfte auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanspruchen
können, von der Schließung der Station O 01 als Organisationsmaßnahme des
Antragsgegners verschont zu bleiben, soweit sie sich aus seiner Sicht im Bereich der
Lehre für ihn nachteilig auswirkt. Einen Sachverhalt, auf den sich ein solches rechtlich
schutzwürdiges Vertrauen gründen könnte, hat er diesbezüglich ebenfalls nicht
glaubhaft gemacht. Namentlich wird sich ein solcher Vertrauenstatbestand nicht aus der
ministeriellen Einweisungsverfügung vom 18. Februar 1993 ableiten lassen. Diese
dürfte keine rechtsverbindliche Zusage enthalten, dass die bei Annahme der Professur
von ihm vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse in ihrer die Ausgestaltung der
Lehrtätigkeit nach Art und Umfang auch prägenden Wirkung für die Dauer seiner
Professur unverändert bleiben. Nach der Einweisungsverfügung steht die
Wahrnehmung der ihm mit der Übernahme des Amtes eines Universitätsprofessors
übertragenen Aufgaben vielmehr unter dem Vorbehalt der Überprüfung. Schließt dies
sogar eine - hier nicht in Rede stehende - Veränderung des Aufgabenzuschnitts im
Bereich der Lehre nicht aus, wird dies erst Recht für solche personelle und sachliche
Veränderungen gelten müssen, die den Aufgabenzuschnitt im Bereich der Lehre
unberührt lassen und nur die tatsächlichen Verhältnisse verändern, auf deren Grundlage
die Lehraufgaben zu erfüllen sind. Dem entspricht auch der Rechtsgedanke, der bereits
vor Antritt der Professur des Antragstellers an der Beigeladenen zu 2. in § 50 Abs. 4 des
Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926) verankert war, seither stets
fortgeschrieben wurde und nunmehr in § 47 Abs. 4 HG enthalten ist. Danach dürfen bei
einer Berufung Zusagen über die Ausstattung eines Aufgabenbereichs nur befristet im
Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Dies wird ein rechtlich schutzwürdiges
Interesse am Fortbestand des status quo im Ergebnis wohl ausschließen.
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Aus den vorgenannten Gründen dürfte der Antragsteller sich unter dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes zudem nicht mit Erfolg darauf berufen können, von den aus
seiner Sicht nachteiligen Folgen tatsächlicher Art verschont zu bleiben, die eine
Stationsschließung für seine Forschungstätigkeit mit sich bringt. Ebenfalls nicht
glaubhaft gemacht hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner, dass der
Betrieb der Station O 01 mit den dort verfügbaren Personal- und Sachmitteln zu der
"Grund- oder Mindestausstattung" zählt, die ihm im Sinne des durch Art. 5 Abs. 3 GG
verbürgten Rechts eine Vertretung seines Fachs in der Forschung überhaupt erst
ermöglicht. Offen bleiben kann dabei die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob
und gegebenenfalls welche der Forschungsvorhaben, an denen der Antragsteller
beteiligt ist, für den Fall einer Stationsschließung nicht weiter geführt werden können. Es
spricht alles dafür, dass der Antragsteller auf den Betrieb der Station O 01 mit ihren
personellen und sachlichen Ressourcen nicht unabdingbar angewiesen ist, um auf dem
Gebiet der Nuklearmedizin sinnvoll Forschung betreiben zu können. Ungeachtet der
Frage, ob universitäre Forschung auf dem Gebiet der Nuklearmedizin überhaupt den
Zugang zu einer Einrichtung für die stationäre nuklearmedizinische Behandlung von
Patienten erfordert, dürfte dies hier schon deshalb auszuschließen sein, weil der
Antragsgegner mit der Bettenstation in den Räumlichkeiten der Forschungszentrum K
GmbH eine nuklearmedizinische Einrichtung zur stationären Patientenversorgung
weiter vorhält. Dass die dortige Einrichtung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
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am Standort E weiter betriebenen nuklearmedizinischen Ambulanz personell und / oder
sachlich keine taugliche Grundlage für Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der
Nuklearmedizin bietet, ist dem Vortrag des Antragstellers jedenfalls nicht zu entnehmen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es hier keiner Prüfung bedarf, ob und unter
welchen Voraussetzungen der Antragsgegner - gegebenenfalls im Zusammenwirken
mit den Beigeladenen zu 1. und 2. und anderen - mit Blick auf die dem Antragsteller
zustehenden Rechte befugt wäre, die am Standort K betriebene Bettenstation ebenfalls
zu schließen. Die hierzu angestellten Erwägungen des Antragstellers sind ohne
Relevanz für die Entscheidung über sein Rechtsschutzgesuch, weil nach Lage der
Akten Nichts dafür spricht, dass der Antragsgegner oder ein Dritter eine derartige
Maßnahme derzeit überhaupt auch nur in Erwägung zieht.
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Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 1 VwGO. Dabei
entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der beiden
Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit
nicht dem Risiko ausgesetzt haben, selbst mit Kosten belastet zu werden. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer
bemisst dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller an
dem weiteren Betrieb der Station NU 01 schon mit Blick auf die dem Antragsteller dort
zur Verfügung stehenden Zahl an Belegbetten mit 15.000,00 Euro jährlich. Hiervon ist
als Streitwert im Hauptsacheverfahren in Anwendung des in § 42 Abs. 3 S. 1 GKG
enthaltenen Rechtsgedankens der dreifache Betrag anzusetzen. Der danach für ein
Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 45.000,00 Euro ist mit Blick
darauf, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die teilweise Vorwegnahme der
Hauptsache gerichtet ist, um ein Drittel auf 30.000,00 Euro zu kürzen.
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