Urteil des VG Düsseldorf vom 11.02.2003

VG Düsseldorf: chirurgie, vollstreckung, klinik, praktikum, vollstreckbarkeit, verwaltungsverfahren, zeugnis, bestandteil, weiterbildung, ausstellung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6052/02
Datum:
11.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6052/02
Tenor:
die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger beantragte am 12. Dezember 2001 bei der Beklagten die Berechtigung zum
Führen der Bezeichnung „Praktischer Arzt". Zur Begründung trug er vor: Er sei vom 1.
Februar bis zum 31. März 1991 in einer Fachklinik für Gefäßerkrankungen als Arzt im
Praktikum beschäftigt gewesen. Dort habe ihm die präoperative Vorbereitung von
Varizenoperationen durch Doppleruntersuchungen in den angegliederten Praxisräumen
obgelegen. Vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1994 habe er als Arzt im Praktikum und
als Assistenzarzt an einer Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie im
Ambulanzdienst, im Praxisdienst (Pflege des Tumorregisters und Vorstellung der
Patienten im Zuge des Tumor-Kolloqiums und Bestimmung der Therapiemaßnahmen,
Pflegestation und Praxis), in der Chirurgie und auf der Chirurgischen Intensivstation
gearbeitet. Vom 1. März 1995 bis zum 28. Februar 1997 habe er Praxisnachweis,
Stationsnachweis und Intensivstation in einer Klinik für Thorax- und
Kardiovaskularchirurgie erbracht. -Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 lehnte die Beklagte
den Antrag ab. In den Gründen des Bescheides heißt es: Vom Tätigkeitszeitraum 1.
März 1995 bis 28. Februar 1997 unter Leitung eines zur Weiterbildung im Gebiet
Herzchirurgie ermächtigten Arztes würden sechs Monate anerkannt. Von den übrigen
Tätigkeiten seien lediglich zwölf Monate unter der Leitung eines ermächtigten Arztes
erfolgt, und zwar im Schwerpunkt Gefäßchirurgie; sie könnten nicht angerechnet
werden. -Die Beklagte erhob unter dem 28. Juni 2002 Widerspruch. Die Beklagte wies
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002, zugestellt am 31. Juli
2002, zurück.
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Mit der Montag, den 2. September 2002 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der
Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere trägt er vor:
Tätigkeiten in Herzchirurgie seien als Chirurgie anzurechnen. Von den dreizehn
Monaten (nämlich Februar und März 1991) in der Fachklinik für Gefäßerkrankungen
seien sechs Monate anzurechnen, da er nachmittags im angegliederten Praxisräumen
Untersuchungen vorgenommen habe. Ebenso seien Zeiträume in der Herzchirurgie
anzurechnen, weil er währenddessen auch im Ambulanzdienst tätig gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, ihm ein Zeugnis zu erteilen,
das ihn berechtigt, die Bezeichnung „Praktischer Arzt" zu führen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die Gründe der Verwaltungsentscheidungen.
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Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid vom 29. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002 sind
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines
Zeugnisses, das berechtigt, die Bezeichnung „Praktischer Arzt" zu führen. Zur
Begründung wird auf die Gründe des Bescheides vom 29. Mai 2002 verwiesen, denen
das Gericht folgt. So fordert § 54 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 HBG mindestens sechs Monate in
Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin
oder in anderen Praxen nachzuweisen, die den Anforderungen an die Ausübung der
Allgemeinmedizin entsprechen. Schon diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er
war nicht in Praxen im Sinne der Vorschrift, nämlich - wie § 54 Abs. 3 S. 2 HBG es
verlangt - in Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, die zur Vertragsarztpraxis
zugelassen sind, tätig, sondern in Einrichtungen, namentlich Ambulanzen, die er, unter
Vermeidung des Rechtsbegriffs „Praxis" als „Praxisräume" bezeichnet. Bei diesen
Einrichtungen handelt es sich zudem nicht um solche von Ärzten der Allgemeinmedizin;
sondern sie waren Bestandteil einer Herz- oder Gefäßchirurgie; sie entsprachen auch
nicht den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin, da der insoweit
sinnvollerweise vorzunehmende Abgleich der Definitionen in der
Weiterbildungsordnung der Beklagten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 -
13 A 297/98 -, S. 10 des Urteilsabdrucks) die erheblichen Unterschiede der Gebiete und
Schwerpunkte aufzeigt (vgl. Abschnitt I 1. Allgemeinmedizin einerseits, Abschnitte 7.
Chirurgie, 7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie, und 12. Herzchirurgie andererseits).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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