Urteil des VG Düsseldorf vom 21.05.2003

VG Düsseldorf: kosovo, ausreise, politische verfolgung, erlass, anerkennung, rückführung, bundesamt, duldung, vollstreckung, form

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 8807/00
Datum:
21.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 8807/00
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22.
November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
Dezember 2000 verpflichtet, den Klägern für Dezember 2000 in
entsprechender Anwendung des BSHG (§ 2 AsylbLG) Geldleistungen
für den laufenden regelsatzmäßigen Bedarf abzüglich der für diesen
Zeitraum bereits erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG zu
bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Staatsangehörige Rest-Jugoslawiens (Kosovo). Sie sind im Besitz einer
derzeit zum 12. März 2004 befristeten Duldung.
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Die im Jahre 1967 geborenen Kläger zu 1. und 2., der am 19. September 1990
geborene Kläger zu 3. und die am 23. Mai 1988 geborene Klägerin zu 4. reisten im
Oktober 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 2. November 1995 Asyl.
Dabei gaben sie an, albanischer Volkszugehörigkeit zu sein. Mit Bescheiden der
Bezirksregierung B vom 20. November 1995 wurden sie der Stadt O zugewiesen.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den
Asylantrag durch Bescheid vom 15. Januar 1996 ab. Dagegen erhoben die Kläger zu 1.
bis 4. beim Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 3896/96.A - Klage.
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Am 19. Oktober 1996 wurde die Klägerin zu 5. in O geboren.
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Jedenfalls seit dem 1. Dezember 1996 standen die Kläger beim Beklagten im laufenden
Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG.
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Mit anwaltlichen Schreiben vom 20. Dezember 1999 und 25. Februar 2000 beantragten
die Kläger zu 1. bis 4. beim Bundesministerium des Innern und bei der
Ausländerbehörde des Beklagten die Anerkennung als Staatenlose. Sie gaben an, sie
seien entgegen ihren Angaben bei der Asylantragstellung nicht Albaner, sondern Roma.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Asylklage durch Urteil vom 23. Mai 2000
ab. In den Entscheidungsgründen stellte es fest, dass die Kläger zu 1. bis 4. zur
Überzeugung des Gerichts Angehörige des Volkes der Roma seien. Das Urteil wurde
durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen - 13 A
3728/00.A - vom 5. September 2000 rechtskräftig.
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Für die Zeit von Juni bis November 2000 erhielten die Kläger im Hinblick auf § 2
AsylbLG und ihr laufendes Asylverfahren Leistungen in entsprechender Anwendung
des BSHG. Beginnend mit Dezember 2000 wurden die Leistungen wieder auf §§ 3 ff.
AsylbLG umgestellt, erstmals durch Bescheid vom 22. November 2000. Hiergegen
legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 5. Dezember
2000 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8.
Dezember 2000 zurück.
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Am 27. Dezember 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Die Kläger machen geltend, dass ihrer Rückkehr in den Kosovo - jedenfalls in der Zeit
bis zum Ende ihrer Hilfebedürftigkeit im März 2002 - humanitäre Gründe und das
öffentliche Interesse entgegengestanden hätten. Es habe die Befürchtung bestanden,
dass sie im Kosovo durch ethnische Fanatiker umgebracht würden.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. November 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2000 zu verpflichten, ihnen für
Dezember 2000 in entsprechender Anwendung des BSHG (§ 2 AsylbLG)
Geldleistungen für den laufenden regelsatzmäßigen Bedarf abzüglich der für diesen
Zeitraum bereits erbrachten Geldzahlungen nach dem AsylbLG zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass einer Rückkehr der Kläger in den Kosovo lediglich
tatsächliche Gründe entgegengestanden hätten. Dies habe die Ausländerbehörde
mitgeteilt. Ein Entgegentstehen tatsächlicher Gründe reicht nach Ansicht des Beklagten
für eine leistungsmäßige Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht aus. Hierfür
beruft er sich auf einen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 25. Mai 2000 sowie eine ergänzende Stellungnahme dieses Ministeriums vom 28.
Mai 2002. Die am Ende der Vorschrift in dem mit „weil" beginnenden Satzteil genannten
Gesichtspunkte beziehen sich nach der dort niedergelegten Ansicht des Ministeriums
allein auf die Möglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen, nicht aber
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auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise. Das Ministerium nimmt an, dass bei
Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 AsylbLG jeweils im Einzelfall nach
einer objektiven Betrachtungsweise zu prüfen sei, ob individuelle Hinderungsgründe
dazu führten, dass eine Ausreise im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen könne.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die
Asylverfahrensakten 2 K 3896/96.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (Sozial- und Ausländerbehörde) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. November
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2000 ist
rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er ihnen nicht Leistungen
entsprechend dem BSHG gewährt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben gegen
den Beklagten für Dezember 2000 einen Anspruch auf die Bewilligung solcher
Leistungen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 2 AsylbLG.
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Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend
anzuwenden, die über eine Dauer von 36 Monaten, frühestens beginnend ab dem 1.
Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht
erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse
entgegenstehen.
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Die Kläger sind Leistungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift, da sie eine Duldung
nach § 55 AuslG besitzen und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG
erfüllen. Sie standen, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich auch aus den
beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, für mindestens 36 Monate ab dem 1. Juni
1997, nämlich in der sich anschließenden Zeit bis zum 31. Mai 2000, im Leistungsbezug
nach § 3 AsylbLG; zumindest wurden ihnen jeweils die Unterkunftskosten gewährt.
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Schließlich waren die Kläger aus humanitären Gründen an der Rückkehr in ihr
Heimatland gehindert, und zwar standen diese Gründe sowohl der (freiwilligen)
Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen.
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Die Kammer legt § 2 Abs. 1 AsylbLG dahin aus, dass die in dem mit „weil" beginnenden
Satzteil genannten Gesichtspunkte beiden in dieser Vorschrift genannten Möglichkeiten
der Rückkehr, also sowohl der Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
entgegenstehen muss, damit der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Würde nämlich
demgegenüber angenommen, dass jede tatsächlich bestehende Möglichkeit einer
Ausreise einen Anspruch nach § 2 AsylbLG ausschlösse, so liefe diese Vorschrift im
Ergebnis praktisch leer; denn rein tatsächlich ist Leistungsberechtigten die Ausreise aus
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nahezu immer möglich. Erkennbar hat der
Gesetzgeber also darauf abstellen wollen, ob dem Leistungsberechtigten die Ausreise
zugemutet werden kann. Es drängt sich geradezu auf, für die Beurteilung dieser Frage
auf die am Ende des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gesichtspunkte zurückzugreifen.
Etwa im Falle eines noch laufenden Asylverfahrens führt diese Betrachtungsweise
dazu, dass angesichts der Gestattungswirkung des § 55 AsylVfG außer den
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch die (freiwillige) Ausreise als aus rechtlichen
Gründen nicht möglich anzusehen ist.
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Ebenso OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. November 2000 - 4 M 3921/00 -, FEVS 52,
282, und 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 51; VG Düsseldorf, Urteil
vom 6. November 2002 - 22 K 6824/01 -, Urteilsabdruck S. 5 ff.; Hohm, NVwZ 2000, 772,
772 f.
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Das danach zu verlangende humanitäre Rückkehrhindernis ist für Roma aus dem
Kosovo in dem streitgegenständlichen Zeitraum - Dezember 2000 - anzunehmen,
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siehe schon übereinstimmend OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M
4422/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 51.
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Das ergibt sich aus den Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen, die im Jahre 2000 sowie anfangs des Jahres 2001 zu dieser Thematik
ergingen.
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In dem Erlass vom 21. März 2000 - IB3/44.386-I14/Kosovo; IB5/III 5.2/138 - wird
zunächst ausgeführt, dass eine Rückkehr der aus dem Kosovo geflohenen Albaner
möglich sei. Demgegenüber heißt es dann:
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„Von Rückführungsmaßnahmen sind bis auf weiteres ethnische Minderheiten, wie z.B.
Serben und Roma, ausgeschlossen."
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Diese Erlasslage hat sich im weiteren Verlauf des Jahres 2000 nicht in dem Sinne
geändert, dass nunmehr eine Rückkehr der Minderheiten in den Kosovo als vertretbar
angesehen worden wäre. Im Gegenteil heißt es im Erlass des Innenministeriums vom
31. Oktober 2000 - IB3/44.386-I14/Kosovo - ausdrücklich:
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„Eine Rückführung von ethnischen Minderheiten in den Kosovo kommt ... erst nach
erneuten Vereinbarungen mit UNMIK in Betracht."
31
Weiter wird ausgeführt, der Erlass vom 21. März 2000 gelte insoweit unverändert fort.
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Noch im Frühjahr 2001 bestätigte das Innenministerium die getroffenen Anordnungen. In
seinem Erlass vom 8. März - IB3/44.386-B2/I14-Kosovo - legte es dar:
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„Zwangsweise Rückführungen von ethnischen Minderheiten in den Kosovo sind auf
Grund der bisherigen Vereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit der
UNMIK immer noch nicht möglich. Angehörige ethnischer Minderheiten müssen deshalb
weiterhin von einer Rückführung in den Kosovo ausgenommen bleiben."
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Erkennbar wollte das Innenministerium durch die von ihm erlassenen Regelungen der
schwierigen Situation Rechnung tragen, in die Angehörige dieser Minderheiten bei
einer Rückkehr in den Kosovo geraten konnten. Insbesondere waren Übergriffe anderer
Bevölkerungsgruppen zu befürchten. Die für das Innenministerium maßgeblichen
Gründe waren also humanitärer Natur.
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Die Kammer hat keinen Anlass für die Annahme, dass das Innenministerium die
humanitären Erwägungen etwa zu Unrecht angestellt hätte. Vielmehr wird die
Einschätzung der humanitären Situation beispielsweise durch den Ad hoc-Bericht des
Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
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Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 21. November 2000 bestätigt. Das
Auswärtige Amt stellt darin fest:
„Die bisherigen Bemühungen der Staatengemeinschaft zur Stabilisierung des Kosovo
zeigen zwar zunehmend Erfolge. Sie konnten jedoch nicht verhindern, dass Angehörige
von Minderheiten, insbesondere ethnische Serben und Roma, zum Teil systematischen
Pressionen, Einschüchterungen und gewaltsamen, immer wieder auch tödlich
endenden Übergriffen sowie massiven Sachbeschädigungen (Niederbrennen von
Häusern) durch Kosovo-Albaner ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen sollen die Opfer
teilweise gezielt dazu bringen, den Kosovo zu verlassen. Nach Erkenntnissen der
Hochkommissarin für Menschenrechte wurden in zahlreichen Fällen Frauen Opfer von
Vergewaltigungen oder Misshandlungen. Der UNHCR spricht von einer anhaltenden
alarmierenden Lage von Minderheiten im Kosovo. Ihre Sicherheit kann weiterhin selbst
in ethnischen Enklaven und unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig Gewähr
leistet werden. ..."
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Auch die Rechtsprechung der für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen Senate
des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen steht hiermit im
Einklang. Nach Auffassung dieser Senate war zwar im Jahre 2000 für Roma aus dem
Kosovo keine asylrelevante politische Verfolgung anzunehmen. Angenommen wurde
hingegen, dass der Bevölkerungsgruppe der Roma im Kosovo allgemeine Gefahren
drohten. Dass ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG verneint wurde, lag
daran, dass dieser nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren ist. Außerdem
wurde gerade im Hinblick auf die angeführte Erlasslage angenommen, dass
asylsuchende Roma und Ashkali ohnehin bis auf weiteres nicht mit ihrer Abschiebung
in den Kosovo rechnen müssten,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, Urteil vom 5. Mai 2000 -
14 A 3334/94.A -, Beschluss vom 20. September 2000 - 14 A 4521/00.A - (keine
Änderung der Erlasslage in den nächsten drei Monaten zu erwarten).
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Die Kammer zweifelt schließlich auch nicht an der Behauptung der aus dem Kosovo
stammenden Kläger, sie seien Roma. Bereits der Einzelrichter, der zur Entscheidung in
der Asylsache 2 K 3896/96.A berufen war, hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2000
ausgeführt, dass die Zugehörigkeit der Kläger zu 1. bis 4. zum Volke der Roma zu
seiner Überzeugung feststehe. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich auch später
nicht ergeben. Für die Klägerin zu 5. kann nichts anderes gelten.
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Die für die Kläger zu 3. bis 5. zu fordernde Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AsylbLG, dass
auch ihre Eltern, die Kläger zu 1. und 2., Leistungen entsprechend dem BSHG erhalten,
ist erfüllt, da der Anspruch für die Kläger zu 1. und 2. gegeben ist.
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Der nach dem Vorstehenden bestehende Anspruch der Kläger richtet sich auf die
Gewährung von Geldleistungen. § 2 Abs. 2 AsylbLG räumt der Behörde lediglich im
Falle der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Ermessen hinsichtlich der
Form der Leistungserbringung ein. Abgesehen davon, dass die Kläger ab dem 16.
Oktober 2000 offenbar nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft lebten, wäre das
Ermessen ohnehin in dem Sinne reduziert, dass nur eine Erbringung von
Geldleistungen frei von Ermessensfehlern ist; denn eine Erbringung von Sachleistungen
für die Vergangenheit ist nicht möglich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO), da die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere
kommt der Sache nach Ansicht der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die
Frage, ob für Roma die Rückkehr in den Kosovo aus humanitären Gründen nicht
möglich war, lässt sich in verallgemeinerungsfähiger Form nur für einen bestimmten
Zeitraum beantworten, da sie von sich ändernden tatsächlichen Gegebenheiten
abhängt. In einer solchen zeitraumbezogenen Zuspitzung kann die Frage keine
grundsätzliche Bedeutung haben, da sie sich für die Rechtsanwendung bei zukünftigen
Sachverhalten nicht mehr stellt. Auch die Frage, ob der mit „weil" beginnende Satzteil
des § 2 Abs. 1 AsylbLG sich nur auf die letzte oder aber auf beide dort genannten
Konstellationen bezieht, bedarf nach Ansicht der Kammer nicht der Klärung in einem
Berufungsverfahren, da sie sich mit den Mitteln der juristischen Auslegung ohne
weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Diese Ansicht stimmt mit der - soweit
ersichtlich - bisher einzigen obergerichtlichen Stellungnahme zu dieser Frage überein,
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vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2000 - 4 M 3921/00 -, FEVS 52, 282.
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