Urteil des VG Düsseldorf vom 04.09.2007

VG Düsseldorf: abwertung, erstellung, rechtsschutzinteresse, datum, beratung, werturteil, vollstreckung, unterliegen, umrechnung, anteil

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3786/05
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3786/05
Tenor:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides
vom 21. Juli 2005 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom
15. März 2005 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum 1. Dezember 2001 bis
30. November 2004 erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten
Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der 0000 geborene Kläger steht als XXXXXXXXXXXXX (Besoldungsgruppe A16
BBesO) im Dienst des beklagten Landes und war im Ministerium H des Landes
Nordrhein-Westfalen tätig. Ihm wurde unter dem 4. April 2002 eine dienstliche
Beurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte erteilt; Beurteilungszeitraum war 15. Februar
1999 bis 1. Dezember 2001.
2
Im Jahre 2001 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür
waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums
H und im Geschäftsbereich des Ministeriums H vom 26. Oktober 2004, MBl. NRW S.
1106 (BRL). Beurteilungszeitraum war 1. Dezember 2001 bis 30. November 2004.
3
Mit Datum vom 18. Januar 2005 erstellte der Abteilungsleiter IV die Erstbeurteilung. Er
legte die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und auch das Gesamturteil auf 4 Punkte
fest. Zur Beratung der Endbeurteilerin (Staatssekretärin Q1) fand am 26. Januar 2005
eine Beurteilerkonferenz statt, an der u.a. alle Abteilungsleitungen teilnahmen. Die
Vergleichsgruppe, zu dem der Kläger gehörte, setzte sich aus den beurteilten
4
Referatsleitern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 zusammen. Außerdem gehörten zu
ihr - auf freiwilliger Basis - die vergleichbar eingruppierten Angestellten (I b bis I BAT).
Insgesamt bestand die Vergleichsgruppe aus 21 Personen. Die Endbeurteilerin erstellte
sodann unter dem 15. März 2005 die Endbeurteilung. Sie änderte die
Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bei drei Leistungsmerkmalen sowie teilweise
bei den entsprechenden Submerkmalen und setzte das Gesamturteil mit 3 Punkten fest.
Die Beurteilung wurde dem Kläger am 23. März 2005 bekannt gegeben. In der
Vergleichsgruppe des Klägers wurde zweimal 5 Punkte, neunmal 4 Punkte, fünfmal 3
Punkte oberer Bereich und fünfmal 3 Punkte vergeben.
Die Kläger legte gegen die ihm erteilte Beurteilung Widerspruch ein und machte
geltend: Die Abwertungen in einzelnen Leistungsmerkmalen und die darauf gestützte
Abwertung im Gesamturteil seien nicht nachvollziehbar erläutert worden. Die
Endbeurteilerin verfüge selbst über keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die
Abwertung, in jedem Fall nicht für die Abwertung einzelner Submerkmale. Sie habe das
Feld in dem Beurteilungsformular, das für eine entsprechende Begründung vorgesehen
sei, freigelassen.
5
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die Besetzung
einer freien Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 ging (2 L 816/05), hat
das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 u.a. ausgeführt: Das Gesamturteil
sei von der Endbeurteilerin nach den von ihr in der Leistungsbeurteilung des
Antragstellers vorgenommenen Änderungen festgesetzt worden. Aus eigener
Anschauung, unter Berücksichtigung der für diese Vergleichsgruppe geltende
Richtsätze und unter Anlegung eines strengen Maßstabes, der entwickelt worden sei,
um zu einer abgestuften vergleichenden Bewertung zu kommen, habe sie einzelne
Leistungsmerkmale des Antragstellers im Beurteilungszeitraum - entgegen dem
Vorschlag des Erstbeurteilers - anders bewertet. Diese Bewertungen stellten zugleich
die Begründung für die Abweichung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers dar.
6
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2005, zugestellt am 26. Juli 2005, als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Nach
eingehender Beratung der Beurteilungsentwürfe der Beschäftigten aller Abteilungen in
der Beurteilerkonferenz und unter Berücksichtigung des einheitlichen
Vergleichsmaßstabes im Ministerium habe die Endbeurteilerin dem
Beurteilungsvorschlag des Abteilungsleiters IV nicht zugestimmt und das Gesamturteil
auf 3 Punkte festgesetzt. Die Absenkung des Gesamturteils sei damit im Wesentlichen
aus einzelfallübergreifenden Erwägungen aufgrund des Quervergleiches innerhalb der
Vergleichsgruppe erfolgt. Die entsprechende Absenkung der Bewertung der Merkmale
in der Leistungsbeurteilung hätte dementsprechend lediglich dazu gedient, die
dienstliche Beurteilung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar zu machen. Die
Absenkung des Gesamturteils auf 3 Punkte sei nach entsprechender Gewichtung der
Hauptmerkmale schlüssig.
7
Der Kläger hat am 26. August 2005 Klage erhoben. Er macht geltend:
8
Es fehle die auch in den BRL vorgesehene, mit nachvollziehbaren Gründen versehene
Erläuterung für die Nichtübereinstimmung der Endbeurteilung mit der Erstbeurteilung.
Nach der Rechtsprechung bestehe eine besondere Plausibilisierungsanforderung,
wenn die Note um zwei Stufen herabgesetzt worden sei. Die Endbeurteilerin habe
einzelne Leistungsmerkmale herabgesetzt, um zu einem akzeptabel erscheinenden
9
Gesamturteil zu gelangen und nicht weil er tatsächlich schlechtere Leistungen erbracht
habe. Es gebe nämlich für diese Herabsetzungen keine rechtfertigenden Gründe. Es sei
nicht erkennbar, warum er nicht entsprechend seinem Platz in der Reihung, die
aufgrund der Ergebnisse der Erstbeurteilungen der Vergleichsgruppe erstellt worden
sei, von der Endbeurteilerin beurteilt worden sei. Auch stünde das Gesamturteil der
Endbeurteilung im Widerspruch zu den Einzelbewertungen.
Darüber hinaus verfüge die Endbeurteilerin nicht über eine hinreichende
Erkenntnisgrundlage für eine Abwertung insbesondere einzelner Submerkmale. Der
durchgeführte Quervergleich dürfe nicht dazu führen, dass der Kläger nicht
entsprechend seiner tatsächlichen Leistungen beurteilt werde. Schließlich sei sich der
Erstbeurteiler offenbar nicht bewusst gewesen, dass er auch die Note „3 Punkte oberen
Bereich" hätte vergeben können.
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Der Kläger beantragt,
11
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 zu
verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 15. März 2005 aufzuheben und ihn unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
12
Das beklagte Land beantragt,
13
die Klage abzuweisen,
14
und macht geltend:
15
Über den Kläger sei zum Beurteilungsstichtag 31. März 2006 eine weitere
Regelbeurteilung erstellt worden. Zwar könnten auch ältere dienstliche Beurteilungen
geeignet seien, über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beurteilten
Aufschluss zu geben. Bei einer möglichen Auswahlentscheidung für die Übertragung
eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 stehe er in Konkurrenz mit 13
Beamtinnen/Beamten des Ministeriums, die in der gleichen Funktion und
Besoldungsgruppe wie er seien. Sie seien alle zum selben Beurteilungsstichtag, dem
31. März 2006, beurteilt worden. Die vorausgegangenen Beurteilungen seien aufgrund
der Neuressortierungen in den Jahren 2003 und 2005 zu unterschiedlichen Stichtagen,
in verschiedenen Ressorts, mit unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben und mit
unterschiedlichen Vergleichsgruppen erstellt worden.
16
Die Endbeurteilerin habe mehrere Leistungsmerkmale abweichend vom Erstbeurteiler
bewertet. Die Absenkung des Gesamturteils auf 3 Punkte sei schlüssig, ein Widerspruch
sei nicht erkennbar. Die Endbeurteilerin habe anders als der Erstbeurteiler „3 Punkte
oberer Bereich" vergeben. Im übrigen werde auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid verwiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
20
Die Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung, Auswahlgrundlage für künftige
Personalentscheidungen zu sein, und damit auch das Rechtsschutzinteresse für eine
Klage gegen die Beurteilung entfällt nicht allein dadurch, dass der Beamte erneut
beurteilt und (oder) befördert worden ist. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche
Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang.
Dafür sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den
gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können
aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können vor
allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen
über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche
Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz
(GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter aktuell im wesentlichen
gleichbeurteilten Beamten zu treffen ist.
21
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November
2005 - 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267, m.w.N.
22
Dass im Falle des Klägers wegen besonderer Umstände etwas anderes gilt, ist nicht
erkennbar. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft bei einer
Stichentscheidung auf die hier streitige dienstliche Beurteilung vom 15. März 2005
zugegriffen wird. Zwar müssten beachtliche Unterschiede bei der Erstellung der
Vorbeurteilungen der konkurrierenden Beamtinnen/Beamten entsprechend
berücksichtigt werden. Diese Unterschiede schließen aber eine Verwendung dieser
früheren dienstlichen Beurteilungen für die Stichentscheidung nicht grundsätzlich aus.
Das gilt in auch für den Fall, dass sich der Kläger auf einen Beförderungsdienstposten
bei einer anderen Behörde bewirbt.
23
Die Klage ist auch begründet.
24
Die dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt, die sich durch die
Endbeurteilung vom 15. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005
gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat
daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen
Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
25
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt
nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den -
grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen
Anforderung seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der
Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie
sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der
Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom
Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den
gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
26
So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR
27
2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.
November 2005 - 6 A 1474/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE.
Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des
Klägers als rechtswidrig, weil hinsichtlich der Richtsatzorientierung ein Rechtsfehler
vorliegt.
28
Grundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von
Richtsätzen, wie das hier in Nr. 7.4 BRL vorgesehen ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von
Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der
Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des
Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem
beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der
beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw.
sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe
Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb
des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen
durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck
zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich
allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende
Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten
erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise
und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.
29
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197;
zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV 2006, 345.
30
Die rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die
Vergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß
und homogen ist.
31
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom
26. Juni 1980 a.a.O.
32
Diese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar
angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der Unterschreitung der
vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine rechnerische Anlehnung an den
durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. Nr. 7.4 Abs. 4 Satz 2 BRL),
wo davon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung der vorgesehenen
Vergleichsgruppengröße bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung
angestrebt werden soll, die sich an dem Orientierungsrahmen der Richtsätze anlehnt,
allerdings ohne ausdrücklich zu sagen, ob das (auch) eine rechnerische Anlehnung
einschließt). Auch eine rechnerische Anlehnung setzt voraus, dass die Vergleichgruppe
so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten
des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, eine Notenverteilung in Anlehnung an die
Richtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht, und
dass die individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten und der
mitbeurteilten Angestellten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Ist die
Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem
allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie
33
willkürlich. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu dem aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 33 Abs. 2 GG sich ergebenden verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des
Beamten, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine
unmittelbare Anwendung der Richtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an dem
durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung
von - wenn auch modifizierten - Quoten führt.
Das steht in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 3 LVO. Dort ist geregelt, dass bei
Beurteilungen der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note 10
v.H. und bei der zweitbesten Note 20 v.H. nicht überschreiten soll (Satz 1). Ist die
Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer
Vergleichsgruppe zugeordneten Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in
Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren (Satz 2). Soweit Satz 2
ausdrücklich vorsieht, dass eine Anwendung der Richtsätze nicht möglich ist, wenn die
Vergleichsgruppe zu klein ist, entspricht sie den vorstehenden Grundsätzen. Da dem
Beamten, wie ausgeführt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch zusteht, willkürfrei
dienstlich beurteilt zu werden, muss Satz 2 im Übrigen in verfassungskonformer Weise
dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anlehnung bei einer Vergleichsgruppe, die
nicht ausreichend groß ist, keine irgendwie geartete rechnerische Anlehnung an dem
durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen beinhalten darf.
34
Vgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und vom 17. März
2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, für eine Vergleichsgruppe von
zwei bzw. sieben Beamten; ebenso bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss
vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, für eine
Vergleichsgruppe von drei Beamten.
35
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf die Frage,
wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe ausgegangen
werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische Anlehnung an dem durch die
Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig ist, aus Nr. 7.4 Abs. 4 Satz 1
BRL. Danach muss eine Vergleichsgruppe mindestens dreißig Personen umfassen.
Dass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe am unteren Rand handelt, wird
etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten richtungsweisenden Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um eine Anwendung von Richtsätzen
auf eine Vergleichsgruppe von 120 Beamtinnen/Beamten ging. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei
hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im Großen und Ganzen vergleichbarer
Aufgaben- und Personalstruktur und hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen
(wie im entschiedenen Fall von 120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne
Rechtsfehler davon ausgehen könne, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistung
der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen
anderen Bezirken übereinstimmen werde. Das ist bei einer Vergleichsgruppe von
weniger als dreißig Personen, die auch der Richtliniengeber als Zäsur sieht, in der
Regel jedoch nicht mehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass nach der Rechtsprechung
den Richtsätzen - das Vorliegen ausreichend großer Vergleichsgruppen vorausgesetzt -
nicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend einzuhaltende obere Grenzen zu
bezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots einer individuellen und gerechten
Beurteilung des einzelnen Beamten - wie das auch in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL
vorgesehen ist - eine geringfügige Überschreitung der Prozentsätze möglich sein, so
dass schon die Richtsätze selbst nur Annährungswerte sind.
36
Demnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen in
der Regel eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegebenen
Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den Richtsätzen ergebenden Quotierung
auf die Vergleichsgruppe. Bei Vergleichsgruppen dieser Größe ist rechtlich allein
zulässig eine Richtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich die Beurteiler davon leiten
lassen, dass bei größeren Vergleichsgruppen als Orientierungsrahmen die in der BRL
festgelegten Richtsätze (im Sinne von Obergrenzen) berücksichtigt werden sollen. Wie
dem Gericht durchaus bewusst ist, kann das zur Folge haben, dass verhältnismäßig
viele Beurteilungen mit der besten oder zweitbesten Note abschließen und dass der
sachlich begründete Zweck der Richtsatzorientierung dann nicht erreicht wird. Dem
kann der Dienstherr allerdings ggf. durch die Bildung größerer Vergleichsgruppen
begegnen.
37
Urteile der Kammer vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 -, veröffentlicht bei Juris
und NRWE, und - 13 K 7158/04 -, n.v.
38
Was die Frage angeht, ob im Einzelfall die Beurteilung in Übereinstimmung mit diesen
Grundsätzen erstellt worden ist, ist noch Folgendes zu bemerken: Je näher die
tatsächliche Notenverteilung in einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig
Personen den in den BRL vorgegebenen Richtsätzen kommt, desto stärker ist der
Dienstherr gehalten, im Streitfall darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese
Notenvergabe nicht auf einer rechnerischen Anlehnung an den durch die Richtsätze
vorgegebenen Rahmen beruht.
39
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September
2003 - 2 A 10795/03 -, IÖD 2004, 62.
40
Das kann insbesondere durch einen Hinweis auf entsprechende Vorgaben in der
Beurteilerkonferenz, die in einem Protokoll fest gehalten und in der Folge umgesetzt
worden sind, geschehen. Zu denken wäre auch an eine konkrete Darlegung, wie der
Beurteiler die einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe in ihrem Verhältnis zueinander
eingeschätzt hat.
41
Urteile der Kammer vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 -, veröffentlicht bei Juris
und NRWE, und - 13 K 7158/04 -, n.v.
42
Im vorliegenden Fall ist eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze
vorgegeben Rahmen unzulässig, weil die zur Beurteilung des Klägers gebildete
Vergleichsgruppe aus weniger als 30 Personen besteht, nämlich aus 19
Beamtinnen/Beamten und drei Angestellten (vgl. zu letzteren Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 BRL).
Die Endbeurteilerin hat sich jedoch bei ihrer Entscheidungsfindung rechnerisch an dem
durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen angelehnt.
43
Das ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Vermerk des Personalreferats von
Januar 2005, der der Endbeurteilerin zur Vorbereitung auf die Beurteilerkonferenz am
26. Januar 2005 vorgelegt worden ist. Darin wird auf die in Nr. 7.4 BRL vorgesehenen
Richtsätze verwiesen und weiter ausgeführt, in der Vergleichsgruppe dürften
grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und fünfmal 4 Punkte vergeben werden
(ausgehend von einer Vergleichsgruppengröße von insgesamt 26 Beschäftigten, von
denen aufgrund des Wahlrechts tatsächlich nur 21 Beschäftigte am
44
Beurteilungsverfahren teilnähmen). Bei der Vorlage der Entwürfe der Stellungnahmen
der Hierarchieebenen zu den Beurteilungsvorschlägen der Referatsleitungen seien
diese Vorgabe nur unzureichend berücksichtigt worden. Damit in Übereinstimmung hat
das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 in dem Verfahren 2 L 816/05 u.a.
ausgeführt, die Endbeurteilerin habe die für die Vergleichsgruppe geltenden Richtsätze
berücksichtigt. Dass sie sich bei ihrer Entscheidungsfindung von den auf die
Vergleichsgruppe heruntergebrochenen Vomhundertsätze der Richtsätze hat leiten
lassen, wird auch an ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung deutlich. So
hat sie berichtet, dass die Beamtinnen/Beamten in vergleichbaren Positionen, die nicht
beurteilt worden seien, bei der Vergleichsgruppe in die Bemessung mit einbezogen
worden seien, und damit indirekt bestätigt, dass eine solche Bemessung tatsächlich
stattgefunden hat. Im übrigen sind in der Besprechung der
Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteiler mit der Endbeurteilerin gemäß Nr. 5.3 BRL, die am 9.
Dezember 2004 stattgefunden hat, die Richtsätze zur Sprache gekommen und ist auch
dabei darauf hingewiesen worden, dass in der betreffenden Vergleichsgruppe
grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und nicht mehr als fünfmal 4 Punkte
vergeben werden dürften.
Bei dieser eindeutigen Sachlage fällt nicht ins Gewicht, dass nach dem vorliegenden
Beurteilungsspiegel in der Vergleichsgruppe des Klägers beim Gesamturteil neunmal 4
Punkte vergeben und damit die Richtsätze weit überschritten worden sind. Des weiteren
ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung daraus, dass die Endbeurteilerin in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, sie habe die Richtsätze nicht als eine
Fesselung, sondern als eine sinnvolle Vorgabe verstanden. Das steht in
Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen zu Sinn und Zweck der Richtsätze und
deckt sich auch mit Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL. Etwas anderes ist dem gegenüber, ob
auch bei kleinen Vergleichsgruppen als Vorgabe eine rechnerische Orientierung
berücksichtigt werden darf.
45
Da nach alledem die Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist, weil hinsichtlich der
Rechtssatzorientierung ein Rechtsfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob und inwieweit
der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner
Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich ergänzend auf folgende
Erwägungen, die das Urteil nicht tragen, hinzuweisen:
46
Was die Begründung für die Herabsetzung des Gesamturteils von 4 Punkten auf 3
Punkten durch die Endbeurteilerin angeht, dürfte den rechtlichen Vorgaben Genüge
getan sein.
47
Die Abweichungsbegründung ist der Sache nach eine Ausprägung der
Plausibilisierungspflicht, der dienstliche Beurteilungen allgemein unterliegen. Der
Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist dabei von dem Umfang und der
Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers keine
formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für
Außenstehende nachvollziehbar wird. Der Beamte muss die Gründe und Argumente
des Dienstherrn erfahren, und der Weg, der zu der Bewertung geführt hat, muss für ihn
sichtbar werden.
48
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt Urteil vom 26.
Februar 2007 - 1 A 2603/05 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, m.w.N.
49
Die Plausibilisierung muss sich grundsätzlich an den Gründen orientieren, die den
Endbeurteiler zu seiner abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Als Grund für eine
Herabsetzung des Gesamturteils kommen zum einen einzelfallübergreifende
Erwägungen in Betracht (z.B. die Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen,
vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des
Erstbeurteilers und/oder ein allgemeiner Quervergleich mit den Beurteilungen der
weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der Richtsätze). Ist das der Fall, muss die Abweichungsbegründung
diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen
Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich
wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder
gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamtinnen/ Beamten wieder.
Auch wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, ergibt
sich daraus in der Regel kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit.
50
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Urteil vom 23. Juni
2006 - 6 A 1216/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE., m.w.N.
51
Zum anderen kommt als Grund für eine Herabsetzung des Gesamturteils eine anders
lautende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten
in Betracht. In diesem Fall muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen durch
Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil)Werturteilen, die ihrerseits
auf einer Vielzahl von nicht im einzelnen darzulegenden Eindrücken beruhen können,
plausibel machen. Diese Tatsachen und (Teil)Werturteile müssen sich auf die
individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen.
52
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 14.
Februar 2007 - 1 A 3345/06 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, m.w.N.
53
Der zulässige Inhalt der Begründung in einem solchen Fall wird durch die
schutzwürdigen Interessen Dritter begrenzt. Die Persönlichkeitsrechte der anderen zur
Vergleichsgruppe gehörenden Personen und die damit korrespondierenden
Fürsorgepflichten des Dienstherrn verbieten es, in einer dienstlichen Beurteilung
konkret-individuelle Abwägungsvergleiche mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe
oder zumindest mit denjenigen darzulegen, denen die nächsthöhere Punktzahl
zuerkannt worden ist.
54
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 13.
Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, m.w.N..
55
Ein zunächst vorhandenes Defizit in der Plausibilität kann grundsätzlich im
Widerspruchsverfahren und auch noch im gerichtlichen Verfahren (im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes sowie in dem die Beurteilung betreffenden
Hauptverfahren) ausgeglichen werden.
56
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6
A 1216/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, und Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B
1158/04 -, DÖD 2005, 61.
57
Diesen Erfordernissen ist im Falle des Klägers Genüge getan. Die Endbeurteilerin hat in
58
ausreichender Weise begründet, weshalb hat sie bei der Festsetzung des Gesamturteils
(3 Punkte) von der Einschätzung des Erstbeurteilers (4 Punkte) abgewichen ist.
Die Endbeurteilerin hat das Gesamturteil aufgrund eines Vergleichs mit den anderen
Personen der Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers
festgesetzt. Das kommt in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 10. Mai 2005 in
dem Verfahren 2 L 816/05, aber auch in den Darlegungen der Endbeurteilerin in der
mündlichen Verhandlung zum Ausdruck. Bei dieser Gelegenheit hat sie insbesondere
ausgeführt, dass sie die sich aus den Erstbeurteilungen ergebende Reihung der
Mitglieder der Vergleichsgruppe zur Kenntnis genommen hat, die Bewertung der
Leistungen der einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe aber geändert hat, soweit ihr
das aufgrund ihrer eigenen Einschätzung richtig erschien. Ihre sich so ergebende
abweichende Bewertung einzelner Merkmale und Submerkmale der
Leistungsbeurteilung hat sie durch die in den BRL dafür vorgesehene Anlage L zur
Seite 11, die Teil der dem Kläger erteilte dienstlichen Beurteilung ist, dokumentiert.
Damit hat sie, wie das auch nach Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 BRL erforderlich ist, die
abweichende Beurteilung mit für den Kläger nachvollziehbaren Gründen erläutert. In
diesem Sinne sind auch die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid
vom 21. Juli 2005 zu verstehen. Anders als der Kläger meint, gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Endbeurteilerin die Leistungsmerkmale und die
entsprechenden Submerkmale herabgesetzt hat, um zu dem von ihr gewünschten
Gesamturteil zu gelangen, ohne dass damit eine schlechtere Bewertung der Leistungen
des Klägers verbunden gewesen wäre.
59
Besondere darüber hinaus gehende Anforderungen an die Begründung bestehen nicht
deshalb, weil die Endbeurteilerin das Gesamturteil, unter Übergehung der Note „3
Punkte oberer Bereich", um zwei Stufen von 4 Punkte auf 3 Punkte herabgesetzt hat.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang Bezug
nimmt.
60
Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61; siehe auch Urteil vom
23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE.
61
Darin wird ausgeführt, dass sich, wenn zwischen den Bewertungen der Submerkmale
und der Beurteilung des entsprechenden Hauptmerkmals überwiegend mehr als eine
Notenstufe liegt, dies nicht mit einer denkbaren unterschiedlichen Gewichtung von
Einzelmerkmalen erklären lässt. Dementsprechend obliege es dem Endbeurteiler, die
Abweichungen, soweit wie möglich, vertretbar zu begründen oder die Widersprüche
sonst aufzulösen. Das ist bei der im vorliegenden Klageverfahren streitigen dienstlichen
Beurteilung des Klägers vom 15. März 2005 jedoch anders. Weder zwischen den
Merkmalen der Leistungsbeurteilung und dem Gesamturteil noch zwischen den
Merkmalen der Leistungsbeurteilung und den jeweiligen Submerkmalen liegt
überwiegend mehr als eine Notenstufe. Entgegen der Ansicht des Klägers steht damit
das Gesamturteil nicht im Widerspruch zu den Einzelbewertungen.
62
Davon abgesehen, darf in diesem Zusammenhang nicht aus den Augen verloren
werden, dass die vom Erstbeurteiler vergebene Gesamtnote der Leistungsbeurteilung (4
Punkte) ihrerseits unter Umständen als nicht hinreichend plausibel erscheinen könnte,
weil der rechnerische Durchschnitt der Einschätzung der Leistungsmerkmale durch den
Erstbeurteiler bei der Note „3 Punkte oberer Bereich" liegt. Zudem hat der Erstbeurteiler,
63
worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Note „3 Punkte oberer Bereich" keinmal
vergeben, auch nicht bei den Leistungsmerkmalen und den entsprechenden
Submerkmalen. Das könnte darauf hindeuten, dass er anders als in Nr. 7.13 BRL
vorgesehen, die Bandbreite der Gesamtnoten nicht voll ausgeschöpft und sich insoweit
rechtsfehlerhaft nicht an die BRL gehalten hat. Andererseits kann sich der Kläger auf
einen solchen Mangel wohl nicht zu seinen Gunsten berufen, weil es für die
Rechtsmäßigkeit der hier im Streit stehenden dienstlichen Beurteilung auf die
Bewertung der Endbeurteilerin ankommt und insoweit ein Fehler nicht erkennbar ist.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Endbeurteilerin, wie der Kläger
behauptet, selbst über keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Herabsetzung
des Gesamturteils und der Leistungsmerkmale sowie der einzelnen Submerkmale
verfügt habe. Der Kläger hat das nur pauschal behauptet und nicht substantiiert. Im
übrigen hat die Endbeurteilerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in dem
Ministerium sei die Vergleichsgruppe des Klägers ein überschaubarer Kreis mit
unterschiedlichen Aufgaben und Herausforderungen gewesen, so dass sie einen relativ
guten Überblick habe erhalten können.
64
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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