Urteil des VG Düsseldorf vom 22.10.2009

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, verwaltungsgericht, wohnsitz, verfügung, örtliche zuständigkeit, versetzung, dienstort, kläger, wirkung, essen)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5329/09
Datum:
22.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 K 5329/09
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit dienstlicher Wohnsitz
Leitsätze:
Für eine Anfechtungsklage gegen die Bestimmung des dienstlichen
Wohnsitzes ist - wie bei der Anfechtung einer Versetzungs- oder
Abordnungsverfügung - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in
dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Klägers vor der
angefochtenen Verfügung lag.
Tenor:
Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich
unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Gründe:
1
Der Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
zu verweisen.
2
Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen
Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
Wohnsitz hat. Was unter "dienstlicher Wohnsitz" zu verstehen ist, ist in der
Verwaltungsgerichtsordnung nicht näher festgelegt. Es kann aber auf die Legaldefinition
in § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zurückgegriffen werden,
wonach dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort ist, an dem die Behörde oder
ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Nach § 15 Abs. 2 BBesG kann die Behörde auch
einen bestimmten Ort als dienstlichen Wohnsitz anweisen.
3
Zu dessen Maßgeblichkeit auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO Verwaltungsgericht
Bayreuth, Beschluss vom 15. März 2007 - B 5 K 06.996 -, juris.
4
In dem vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der
Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Mai 2009, mit der Düsseldorf als
Dienstort des Klägers festgelegt worden ist. Zuvor hatte die Bezirksregierung Düsseldorf
- zuletzt mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - Essen als Dienstort des Klägers bestimmt.
5
Für den Streit um die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2009 ist das
Verwaltungsgericht Düsseldorf aber örtlich nicht zuständig.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass für eine
Anfechtungsklage gegen eine Abordnungs- oder Versetzungsverfügung das
Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des
Klägers vor der Abordnung bzw. Versetzung lag. Dies wurde auch für den Fall
angenommen, dass die sofortige Vollziehung der Abordnungs- oder
Versetzungsverfügung angeordnet worden war, und gilt mithin auch in Ansehung des
zunächst in § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz und jetzt in § 54 Abs. 4
Beamtenstatusgesetz normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
6
Beschlüsse der Kammer vom 21. Februar 2006 - 13 K 673/04 -, n.v., und vom 17. Juni
2009 13 K 2159/09 , NRWE und juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 20. November 1984 3 CS 84 A 2389 , ZBR 1985, 210;
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 5 G 1063/95 (3) -,
NVwZ-RR 1996, 162 (163); im Ansatz ebenso, wenngleich im Ergebnis offengelassen
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 1979 2 ER 401.79 , Buchholz 310
§ 83 VwGO Nr. 11, S. 7 (8).
7
Maßgeblich für diese Bewertung ist die Überlegung, dass der mit einer Versetzung oder
Abordnung verbundene Wechsel des dienstlichen Wohnsitzes nicht schon bei der
Bestimmung des örtlichen zuständigen Gerichts vorweggenommen werden darf, wenn
die Rechtmäßigkeit der Versetzung oder Abordnung im Streit steht.
8
Ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 5 G 1063/95 (3)
-, NVwZ-RR 1996, 162 (163).
9
Für die Bestimmung des Dienstortes, unabhängig davon, ob diese auf § 15 BBesG oder
eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird, gilt nichts anderes. Auch hier kann die
durch die Neubestimmung angestrebte Veränderung der Rechtslage nicht schon für die
Zuständigkeit des Gerichts maßgeblich sein, dass über deren Rechtmäßigkeit zu
befinden und diese ggfs. aufzuheben hat. In jedem Fall aber kann die neue Bestimmung
des dienstlichen Wohnsitzes eines Beamten dann nicht für die Bestimmung des örtlich
zuständigen Gerichts maßgebend sein, wenn sie angefochten ist und dem Rechtsbehelf
wie hier mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung -
aufschiebende Wirkung zukommt. In einer solchen Situation gebietet es schon die
aufschiebende Wirkung, die mit der angefochtenen Verfügung angestrebte
Rechtsänderung als rechtlich zunächst unbeachtlich anzusehen.
10
Nach diesen Maßstäben ist für den vorliegenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit
der Verfügung vom 13. Mai 2009 maßgeblich, dass der Kläger bis zum Erlass dieser
Verfügung seinen Dienstort gemäß der Verfügung vom 11. Januar 2008 in Essen hatte.
Ob der Kläger faktisch Dienst in Düsseldorf geleistet hat bzw. die Aufgaben, wegen
derer er vom Dienst freigestellt ist, in Düsseldorf wahrgenommen hat, ist angesichts der
fortbestehenden Regelungswirkung der Verfügung vom 11. Januar 2008 unerheblich.
Kommt es danach aber im vorliegenden Rechtsstreit auf den dienstlichen Wohnsitz des
Klägers in Essen an, ist nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. d) AGVwGO
NRW das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für den Rechtsstreit örtlich zuständig.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.
12