Urteil des VG Düsseldorf vom 13.02.2009

VG Düsseldorf: verwalter, vertreter, vollstreckung, interessenabwägung, miteigentümer, rechtsschutz, sicherheitsleistung, störer, brand, einzelrichter

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1831/08
Datum:
13.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 L 1831/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt
der Akten vor.
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Erörtert wird § 17 Abs. 1 der Bauordnung, wonach bauliche Anlagen so beschaffen sein
müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und wirksamen
Löscharbeiten möglich sein muss. Dies führt dazu, dass die Wege im Haus,
insbesondere das Treppenhaus und die Podeste frei sein müssen. Soweit darauf
hingewiesen worden ist, dass in Schulen etwa Bilder an der Wand hingen, ist dies nach
der Erfahrung des Gerichtes jeweils von Feuerwehrbehörden auch untersagt worden.
Angesprochen wird sodann hinsichtlich der Störerinanspruchnahme die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 – 11 B 2566/93 , wo im Leitsatz
ausgeführt ist, dass ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Störer in
Anspruch genommen werden. Angesprochen wird sodann die Ermessensausübung des
Beklagten/Antragsgegners. Es ist jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeführt worden,
warum gerade der Verwalter und nicht die zuvor auch angehörten einzelnen Eigentümer
in Anspruch genommen worden sind.
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Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners weisen darauf hin, dass dies darauf
beruhe, dass sich nach den gleichzeitig am 21. August 2008 durchgeführten
Anhörungen der Kläger/Antragsteller selbst am 23. August 2008 gemeldet habe und als
Verwalter geantwortet habe. Deshalb sei der Verwalter in Anspruch genommen worden.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers verweist ferner darauf, dass die
gesetzte Frist zu kurz sei. Es sei ggf. ein Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu fassen. Dieser könne dann wiederum mit einer
Monatsfrist angefochten werden. Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers/Antragstellers verweist ferner darauf, dass es erforderlich gewesen sei,
mindestens Duldungsverfügungen an die Miteigentümer oder an die
Wohnungseigentümergemeinschaft zu erlassen. Vom Kläger/Antragsteller werde
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verlangt, fremde Sachen wegzunehmen, deshalb könne die Ordnungsverfügung
eventuell sogar nichtig sein.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers stellt die Anträge aus der
Klageschrift und aus der Antragsschrift.
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Die Vertreter des Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
abzulehnen.
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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, die Anträge zu begründen.
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Sodann ergeht im Verfahren
25 K 7918/08
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Im Namen des Volkes
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das
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Urteil:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Ferner ergeht der
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Beschluss:
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Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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Im Verfahren
25 L 1831/08
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Beschluss:
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung
zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des
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Antragsgegners geht zu Lasten des Antragstellers aus, da der angefochtene Bescheid
offensichtlich rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse überwiegt, wie sich aus dem
zuvor verkündeten Urteil ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus
§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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