Urteil des VG Düsseldorf vom 27.07.2006

VG Düsseldorf: aufenthaltserlaubnis, bundesamt für migration, achtung des privatlebens, abschiebung, vorläufiger rechtsschutz, ausreise, egmr, emrk, duldung, serbien

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1477/06
Datum:
27.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1477/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu
verpflichten, die für den 1. August 2006 beabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin
bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen und eine
Duldungsbescheinigung auszustellen,
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ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3
VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße
Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die
tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden
vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen.
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Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 294 Rdnr. 1, § 920
Rdnr. 11 f.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1
AufenthG verpflichtet, die Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige, in ihr
Herkunftsland abzuschieben. Diese ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise
verpflichtet, da sie nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen
Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisepflicht der Antragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2
AufenthG vollziehbar, weil die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes für die
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Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom 11. September 1990 (mit dem ihr
Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde) sowie vom 22. März 1994
und 9. August 2002 (mit denen ihre Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren
abgelehnt wurden) vollziehbar (bestandskräftig) sind. Die Ausreise bedarf schließlich,
wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, da die Antragstellerin
nicht innerhalb der ihr vom Bundesamt mit letztgenanntem Bescheid gesetzten Frist
ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) und durch Erklärung gegenüber der
Ausländerbehörde vom 8. Mai 2006 zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit ist,
ihrer Ausreisepflicht nachzukommen (Nr. 7 der Vorschrift).
Einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) hat die
Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Nach der insoweit nur in Betracht kommenden
Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers
auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
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Dafür, dass die Abschiebung der Antragstellerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich
ist, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Rechtliche Gründe stehen
der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere kommt eine Duldung der
Antragstellerin nicht zur Sicherung der durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25.
Februar 2005 beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Betracht. Dies
gilt ungeachtet der Frage, ob ein derartiger Anspruch überhaupt im Verfahren nach §
123 VwGO sicherungsfähig ist, oder ob der Erlass einer dahingehenden einstweiligen
Anordnung bereits aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, weil vorläufiger
Rechtsschutz insoweit auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt ist und
sich dies auch dann nicht ändert, wenn, wie hier, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
mangels Fiktionswirkung des Aufenthaltserlaubnisantrages unzulässig ist.
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In letzterem Sinne die ständige Rechtsprechung des OVG NRW (soweit es um
Aufenthaltsgenehmigungsansprüche außerhalb von Anordnungen nach § 32 AuslG
geht), vgl. etwa Beschluss vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, NWVBl. 2004, 291 f.
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Denn es spricht gegenwärtig alles dafür, dass die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 10. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E1 vom 3. Juli 2006, mit welcher der Aufenthaltserlaubnisantrag
abgelehnt wurde, rechtmäßig ist.
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Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nach
§ 32 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche
Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, wenn beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzen. Zwar erfüllte die am 20. Juni 1987 geborene
Antragstellerin im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 25. Februar
2005 die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift. Insbesondere war sie noch
minderjährig; erst knapp vier Monate nach Antragstellung vollendete sie das 18.
Lebensjahr. Einem Anspruch stand (und steht) jedoch § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag - wie bei der
Antragstellerin - unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag
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zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des
Abschnitts fünf, das heißt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug, um die es
hier geht, ist nicht in Abschnitt fünf, sondern im sechsten Abschnitt des zweiten Kapitels
des Aufenthaltsgesetzes geregelt.
Keine Anwendung findet § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur im Falle eines Anspruchs auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels (Satz 3 der Vorschrift). Ein Anspruch liegt hier jedoch
nicht vor, weil die Antragstellerin die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des
Lebensunterhalts (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) nicht erfüllt. Da sie während
ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezog, hängt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis davon
ab, dass - erstens - ein atypischer, das Gewicht der gesetzlichen Regelvoraussetzung
beseitigender Fall vorliegt und - zweitens - der Antragsgegner sein dann eröffnetes
Ermessen entsprechend ausübt. In einem derartigen Fall besteht kein Anspruch auf
Erteilung des Aufenthaltstitels, sondern lediglich auf eine fehlerfreie
Ermessensentscheidung.
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Vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 27. April 2006 - 5 LC 1190/05 -, juris.
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Da von einer Ermessensreduzierung auf Null hier nicht auszugehen ist, kommt es auf
die umstrittene Frage, ob als Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch
ein Rechtsanspruch genügt, der dadurch entsteht, dass die Behörde infolge einer
Ermessensreduzierung zur Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet ist,
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verneinend Discher, in: GK-AufenthG, Stand Mai 2006, § 10 Rz. 171 ff.; Renner,
Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 10 AufenthG Rz. 10; Vorläufige Anwendungshinweise
des Bundesministerium des Innern vom 22. Dezember 2004, 10.3.1 zu § 10; bejahend
Dienelt, ZAR 2005, 120 ff. (122 f); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2006, § 10
AufenthG Rz. 16,
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nicht an.
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Die Antragstellerin kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf der
Grundlage des - nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossenen - § 25 Abs. 5
AufenthG verlangen. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig
ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit
dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1).
Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn (zusätzlich) die Abschiebung seit 18
Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist; ein Verschulden des
Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (Sätze 3 und 4 der Vorschrift).
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Die hiernach für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen
Voraussetzungen liegen nicht vor. Für die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise, die
hier allenfalls in Betracht kommt, ist maßgeblich, ob es dem Ausländer aus
Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Dabei kann sich die
rechtliche Unmöglichkeit insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem
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Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - 18 E 1596/05 -, n.v., 27. März 2006 - 18
B 787/05 - und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, jeweils www.nrwe.de
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Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit
zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf
Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und
der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln,
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vgl. EGMR, Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145; OVG NRW,
Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -, juris,
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und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, juris.
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Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann aber nicht so ausgelegt werden, als verbiete
sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er
sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragstaates aufgehalten hat.
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Vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046.
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Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive
persönliche und familiäre Bindungen verfügt.
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EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349.
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Dementsprechend ist maßgeblich in diesem Zusammenhang nicht die tatsächliche
Möglichkeit einer Ausreise, sondern ob es dem Ausländer aus Rechtsgründen
zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen.
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Die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt nicht, dass der Antragstellerin
die Ausreise unzumutbar ist. Insoweit fällt zunächst ins Gewicht, dass sie bereits 19
Jahre alt, also volljährig ist. Es entspricht der im Aufenthaltsgesetz (vgl. § 32 AufenthG)
zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den erwachsenen Kindern von
Ausländern der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht
ermöglicht werden soll. Ausnahmen sind allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn nach
den Verhältnissen des Einzelfalls eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass
ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist,
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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213;
OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, InfAuslR 1999, 345 (349),
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wofür hier indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass die Antragstellerin in Serbien nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern über
familiäre Bindungen verfügt. Ihr in E lebender Vater - die Mutter ist mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Duldung - ist ebenfalls vollziehbar
ausreisepflichtig, sodass er seiner Tochter nach Serbien folgen und sie unterstützen
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kann. Nach eigenen Angaben leben dort außerdem noch Geschwister der Mutter, die
der Antragstellerin als Anlaufstelle dienen mögen. Soweit sie sich auf den langjährigen
Aufenthalt und die Verwurzelung in Deutschland beruft, ist zu sehen, dass die
Antragstellerin sich seit dem erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens im Januar 1995
nur geduldet im Bundesgebiet aufhält. Die Familie wurde durch die Ausländerbehörde
immer wieder auf die bestehende Ausreisepflicht sowie die Notwendigkeit einer
zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts hingewiesen. Ein schutzwürdiges
Vertrauen darauf, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, konnte vor diesem
Hintergrund nicht entstehen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die in einem rein
serbischen Elternhaus aufgewachsene Antragstellerin die serbokroatische Sprache
beherrscht und in der Lage ist, sich - gegebenenfalls mit Hilfe des Vaters und ihrer in
Serbien lebenden Verwandten - im Herkunftsland zurechtzufinden, auch wenn dies in
der Anfangszeit mit Schwierigkeiten verbunden sein mag.
Der Einwand der Antragstellerin, ihr hätte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
müssen, als sie noch minderjährig gewesen sei, der Antragsgegner habe die
Entscheidung pflichtwidrig hinausgezögert, führt nicht weiter. Der Antrag auf Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis wurde knapp vier Monate vor Eintritt der Volljährigkeit durch
den Prozessbevollmächtigen gestellt. Nachweise, etwa über die Sicherung des
Lebensunterhalts, waren nicht beigefügt. Auf die unter dem 4. März 2006, eine Woche
nach Antragseingang, erfolgte Bitte des Antragsgegners, (im einzelnen bezeichnete)
Nachweise vorzulegen, erfolgte eine Antwort erst mit Schreiben vom 9. Mai 2005. Dabei
wurde ein Arbeitsvertrag der Mutter vorgelegt, der bis zum 31. August 2005 befristet war.
Ein verlängerter Arbeitsvertrag wurde erst unter dem 8. August 2005 übersandt, als die
Antragstellerin bereits volljährig vor. Bei diesem zeitlichen Ablauf ist der Vorwurf einer
verzögerten Bearbeitung durch den Antragsgegner nicht haltbar. Hinzu kommt, dass der
Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt war, weil mit dem Wegfall des
Ausreisehindernisses (der Minderjährigkeit) in absehbarer Zeit zu rechnen war. Doch
selbst wenn es zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gekommen wäre, als die
Antragstellerin noch minderjährig war, wäre eine Verlängerung gemäß § 26 Abs. 2
AufenthG ausgeschlossen, so dass sich an der aufenthaltsrechtlichen Situation im
Ergebnis nichts geändert hätte.
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Sonstige Duldungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
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Mangels eines Anspruchs auf (weitere) Aussetzung der Abschiebung kann die
Antragstellerin auch eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG nicht verlangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5. Mai 2004. Das für
die Bemessung des Streitwerts maßgebende Interesse der Antragstellerin an der
vorläufigen Aussetzung seiner Abschiebung bewertet das Gericht gemäß seiner
ständigen Praxis in Verfahren dieser Art mit einem Viertel des gesetzlichen
Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro.
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