Urteil des VG Düsseldorf vom 28.10.2003

VG Düsseldorf: persönliche eignung, klageänderung, rechtswidrigkeit, verwaltungsakt, vollstreckung, verfügung, ausbildung, verweigerung, vollstreckbarkeit, feststellungsklage

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 7513/01
Datum:
28.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 7513/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen, in denen sie
Auszubildende beschäftigt. Mit Bescheid vom 20. August 2001 lehnte die Beklagte die
Eintragung dreier Ausbildungsverträge in das bei ihr geführte Verzeichnis ab und
kündigte an, zehn weitere Verträge mit sofortiger Wirkung zu löschen. Zur Begründung
wies sie darauf hin, dass die Klägerin trotz schriftlicher Zusicherung mehrere Auflagen
nicht eingehalten habe. So sei ihr Prokurist an den Ausbildungsabläufen beteiligt
gewesen, die Auszubildenden würden tage- und stundenweise innerhalb einer Woche
in verschiedenen Betriebsstätten eingesetzt. Arbeitszeiten seien ausschließlich an den
Bedürfnissen des Unternehmens ausgerichtet, sodass nicht selten planmäßige
Wochenarbeitszeiten nicht erreicht würden mit der Folge, das sogenannte
Minusstunden entstünden. Eine Abrufbereitschaft an arbeitsfreien Tagen oder Zeiten
werde nach wie vor praktiziert. Eine minderjährige Auszubildende sei auch an
Berufsschultagen mit sechs Unterrichtsstunden entgegen den Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb beschäftigt worden. Es bestünden weiterhin
Zweifel, ob ausfallende Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen auf die tariflichen
Wochenstunden angerechnet werde. Trotz des Hinweises, dass einer weiteren
Ausbildung entgültig nicht mehr zugestimmt werde, wenn sie Rechtsvorschriften
missachte, beachte die Klägerin permanent ausbildungsrechtliche und sonstige
Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und Jugendliche nicht. Damit verfüge sie nicht mehr
über die persönliche Eignung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Sie, die Beklagte, sei
deshalb verpflichtet, die Eintragungen von neuen Ausbildungsverträgen abzulehnen
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und bereits registrierte Ausbildungsverhältnisse zu löschen. Den hiergegen gerichteten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2001
zurück.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sich auf einseitige Informationen eines
nicht erziehungsberechtigten Vaters einer inzwischen aus dem Betrieb
ausgeschiedenen Auszubildenden berufen. Die Beklagte habe somit jedenfalls nichts
Gerichtsverwertbares gegen sie in der Hand. Wegen der weiteren Äußerungen der
Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 19. September 2001 im Verfahren 23 L 2637/01
Bezug genommen. Nachdem die umstrittenen Ausbildungsverhältnisse zwischenzeitlich
beendet wurden, meint die Klägerin, sie habe zumindest ein Interesse an der
Feststellung, dass die Maßnahmen der Beklagten rechtswidrig gewesen seien. So fehle
es an einer Grundlage dafür, jedwedes weitere Ausbildungsverhältnis zu verweigern.
Damit maße sich die Beklagte Kompetenzen an, die allein der Bezirksregierung
zustünden. Die zwischenzeitlich durch die Bezirksregierung ausgesprochene generelle
Entziehung der Ausbildungsbefugnis lasse ihr Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unberührt.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen,
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1. dass die Löschung eingetragener Ausbildungsverhältnisse in das bei der Beklagten
geführte Verzeichnis durch Verfügung vom 20. August 2001 rechtswidrig gewesen sei,
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2. dass die Weigerung der Beklagten, den Ausbildungsvertrag der Frau C1, H, in das
bei ihr geführte Verzeichnis einzutragen rechtswidrig gewesen sei,
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3. hilfsweise zu 2.
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festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten zukünftig Ausbildungsverhältnisse,
welche sie, die Klägerin mit Auszubildenden abschließe, in das bei ihr, der Beklagten
geführte Verzeichnis einzutragen, rechtswidrig gewesen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und widerspricht der in den nunmehr gestellten
Feststellungsanträgen enthaltenen Klageänderung.
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Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
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Das ursprüngliche Begehren auf Eintragung von Ausbildungsverhältnissen bzw. auf
Aufhebung der Löschung war zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- sowie der
Verpflichtungsklage zu verfolgen. Dieses Begehren hat sich mit Abschluss der
fraglichen Ausbildungsverhältnisse erledigt. Ein Anspruch auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
Gegenstand einer entsprechenden Feststellung sein, wenn die Klägerin ein
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dahingehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Es erscheint bereits fraglich, ob
dieses Feststellungsinteresse hier gegeben ist. Jedenfalls war die Verweigerung der
Eintragung bzw. die Löschung im Zeitpunkt des erledigenden Ergeignisses nicht
rechtswidrig. Der Rechtsstreit hat seine Erledigung in einem Zeitpunkt gefunden, in dem
der Klägerin bereits durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt der Bezirksregierung
vom 11. Juli 2002 generell die Ausbildungsmöglichkeit entzogen war. Damit fehlte im
Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses jede Grundlage für die Aufrechterhaltung einer
Eintragung bzw. für eine neuerliche Eintragung von Ausbildungsverhältnissen in das bei
der Beklagten geführte Verzeichnis. Die Frage, ob sie generell zur Ausbildung
ungeeignet ist, kann die Klägerin im Verfahren gegen die Bezirksregierung überprüfen
lassen und tut dies auch.
Soweit die Klage darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Verwaltungsakt der
Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei, ist sie
unzulässig. Insoweit geht das Begehren über den Fortsetzungsfeststellungsantrag im
Sinne des § 113 Abs. 1 Satz. 4 VwGO hinaus. Zwar kann die Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes in einem früheren Zeitpunkt als dem des erledigenden Ergeignisses
Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein. Insoweit müssen jedoch die
Voraussetzung einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG
NVwZ 1999, 1105). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Beklagte hat der
Klageänderung nicht zugestimmt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Denn
die Feststellung wäre nicht geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu verbessern.
Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass ihre Eignung im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes unabhängig von den hier streitgegenständlichen
Ausbildungsverhältnissen geprüft werden wird. Aus diesem Grunde fehlt es auch an
dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 43 VwGO für die gemäß Ziffer 3
hilfsweise begehrte Feststellung, die Weigerung der Beklagten, künftig
Ausbildungsverträge in das von ihr geführte Verzeichnis einzutragen, sei rechtswidrig.
Im Übrigen könnte dieser Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, solange die
vollziehbare Verfügung der Bezirksregierung besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO
liegen nicht vor.
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