Urteil des VG Düsseldorf vom 20.02.2007

VG Düsseldorf: politische verfolgung, auskunft, staatliche verfolgung, religion, amnesty international, nationale sicherheit, wahrscheinlichkeit, anerkennung, bundesamt, schwager

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 3453/05.A
Datum:
20.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3453/05.A
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen
worden ist.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2005 verpflichtet
festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Ziffer 4. des Bescheides wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung
in den Iran angedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt
worden ist.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Kläger zu jeweils ¼ und die Beklagte zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der im Jahr 1977 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die im Jahr 1981 geborene
Klägerin zu 2), sind iranische Staatsangehörige.
2
Beide wurden am 5. Juni 2005 in E bei dem Versuch, mit verfälschten schwedischen
Pässen nach Manchester auszureisen, von der Bundespolizei angetroffen und
beantragten danach ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
3
Der Kläger zu 1) erklärte bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizei, sie seien
etwa einen Monat zuvor mit ihren iranischen Pässen mit dem Bus aus dem Iran in die
Türkei gefahren. In Istanbul hätten sie über Schleuser ihre Ausreise organisiert und die
schwedischen Pässe erhalten. Von der Türkei aus seien sie dann nach Europa
geflogen. Er habe nach Manchester ausreisen wollen. Dort habe er dann mit seiner Frau
leben wollen. Er habe im Iran viele Probleme mit seinem Schwager gehabt. Dieser habe
ihm vorgeworfen, dass er eine Affäre mit seiner, des Schwagers, Ehefrau gehabt habe.
Er habe aber immer schon den Iran verlassen wollen wegen der Regierung, der
Geheimpolizei und der anderen Sachen, die dort passierten.
4
Die Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Vernehmung durch die Bundespolizei am 5. Juni
2005, sie hätten ursprünglich von Istanbul aus über Ankara, Österreich und Deutschland
nach Manchester gelangen sollen. Sie seien dann von Ankara nach Wien geflogen und
von Wien weiter nach Frankfurt/Main. Danach hätte sich wieder ein Schleuser mit ihnen
in Verbindung gesetzt, sie nach E gefahren, von wo aus sie dann nach Manchester
hätten fliegen sollen. Sie hätten in Manchester Asyl beantragen wollen. Sie hätten keine
finanziellen oder politischen Probleme gehabt. Sowohl ihre Eltern als auch die Eltern
ihres Ehemannes seien sehr wohlhabend. Sie wolle vor allem wegen ihres Bruders
nicht N in den Iran zurückkehren, weil sie sich nicht N verstünden und ihr Bruder ihren
Ehemann umbringen wolle. Darüber hinaus würden Frauen im Iran gezwungen, sich in
bestimmter Weise zu kleiden. Damit komme sie nicht zurecht.
5
Der Kläger zu 1) erklärte bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 13. Juni 2005,
er habe Probleme mit seinem Schwager, dem Bruder seiner Ehefrau, gehabt. Von
diesem werde er gesucht. Auch seine Schwägern, die Ehefrau seines Schwagers, sei
untergetaucht. Die Vorwürfe, sie hätten etwas miteinander gehabt, stimmten aber nicht.
Diese seien von seiner Schwägerin konstruiert worden. Sein Schwager habe die
Stellung eines Bassidji gehabt und sei für die religiöse Einheit und für den religiösen
Führer eingetreten. Er, der Kläger zu 1), habe diese Einstellung jedoch nicht akzeptieren
können und auf den religiösen Führer geschimpft, auch wegen der strengen Ordnung,
die in seinem Heimatland herrsche. Auch die Ehefrau seines Schwagers habe frei sein
wollen und freien Zugang zu Satellitenanlagen haben wollen. Im Februar 2005 habe er
wieder tätliche Auseinandersetzungen mit den Bassidji gehabt. Anschließend sei der
Geheimdienst mit einem Fahrzeug in ihre Straße gekommen und habe ihn, den Kläger
zu 1), dort verhört. Sie hätten ihn gefragt, wie er dazu komme, den geistigen Führer zu
beleidigen. Sie hätten ihn aber nicht mitgenommen. Darüber hinaus habe er kleine
Hefte im Geschäft seines Vaters an die Kunden weitergegeben. In diesen Heften sei
zum Boykott aufgerufen worden und über die Veruntreuung des Staatsvermögens und
die politischen Gefangenen berichtet worden. Er sei in seiner Studienzeit Aktiver
gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Teheran habe er dort mit einem Freund
zusammen gearbeitet, der heute in England lebe. Zunächst habe er mit seinem
Schwager keine Schwierigkeiten gehabt. Das habe erst später angefangen. Bei den
Abrechnungen in seinem Geschäft habe er dann immer auf den geistigen Führer
geschimpft und auf das Regime. Dabei sei es zu heftigen Wortwechseln zwischen ihnen
beiden gekommen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er von seinem Schwager
verfolgt werden. Dieser glaube, dass er, der Kläger zu 1), die Verantwortung dafür trage,
dass seine Frau ihm weggelaufen sei. Er habe falsche Dokumente gegen den Kläger zu
1) gesammelt und könne diese nun verwenden. Nach seiner Ankunft in Deutschland
habe er erfahren, dass er in seinem Stadtviertel vom iranischen Geheimdienst gesucht
werde
6
Die Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 13. Juni 2005,
ihr Ehemann habe ihr vor der Abreise gesagt, sie sollten zum Ausruhen in die Türkei
fahren. Dort habe er ihr dann gesagt, dass er neben seiner Arbeit auch Geschriebenes
verteilt hätte. Ihre Mutter sei in die Provinz geflohen. Zwischen ihrem Ehemann und
ihrem Bruder habe es Streit über Politik und Religion gegeben. Außerdem habe die
Ehefrau ihres Bruders gesagt, dass sie eine Beziehung zu dem Ehemann der Klägerin
zu 2) habe. Dies habe ihr Ehemann aber wahrheitsgemäß bestritten. Frauen hätten im
Iran keine Rechte, und sie könnten sich nicht frei bewegen. Weder sie noch ihr
Ehemann seien im Iran einmal verhaftet worden.
7
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 2005 ab,
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
nicht vorliegen und forderte die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung zur
Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
es ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die Kläger den Iran legal und ungehindert
mit eigenen Reisedokumenten hätten verlassen können, dass seitens des Staates ihnen
gegenüber keine Verfolgungsabsicht bestehe. Auch aus dem sonstigen Vorbringen der
Kläger ergäben sich keine Hinweise darauf, das Verfolgungsmaßnahmen ihnen
gegenüber mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit gedroht hätten. Auch
eine mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers zu 1) ließe sich nicht erkennen.
8
Die Kläger haben am 3. August 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren weiter verfolgen. Sie machen außerdem geltend, sie hätten sich nunN dem
römisch-katholischen Glauben zugewandt.
9
In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2007 haben die Kläger die Klage
insoweit zurückgenommen, als sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt
haben.
10
Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 21. Juli 2005 zu verpflichten, die Kläger als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG vorliegen,
12
hilfsweise,
13
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
14
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15
die Klage abzuweisen.
16
Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
17
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die
Umstände der Hinwendung der Kläger zum römisch-katholischen Glauben durch
Vernehmung des Pfarrers Q sowie des Herrn M als Zeugen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes
und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2007 die Klage
zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
21
Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
22
Der Hauptantrag ist zulässig und begründet, sodass eine Entscheidung über den
Hilfsantrag entfällt. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als er den
Klägern die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich
des Iran verweigert, und verletzt insoweit die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und
Abs. 5 VwGO).
23
Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1
AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung durch die Beklagte, dass in ihrer Person die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
24
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn
die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an
das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des §
60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen,
oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder
nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob
in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es
besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
25
Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches nach § 60 Abs. 1 AufenthG, der
dem früheren § 51 Abs. 1 Ausländergesetz entspricht, sind mit den Voraussetzungen
des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG
deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den
politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Unterschiede bestehen nur insoweit, als
der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann eingreift, wenn
politische Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen
Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw.
Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen
Verfolgungssicherheit scheitert. Die Asylanerkennung verlangt darüber hinaus den
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen
anderweitigen Verfolgungsschutzes. Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60
Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn beispielsweise politische Verfolgung wegen
26
eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -,
NVwZ 1992, S. 892, sowie Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, S. 1115
f. (beide zu § 51 AuslG),
27
oder wenn - wie hier - eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 GG, §
26a AsylVfG wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat - hier Österreich -
ausgeschlossen ist.
28
Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1
AufenthG liegt dann vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische
Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer
Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen.
29
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000,
961/86 -, BVerfGE 80, S. 315, Leitsatz 2.
30
Hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der der für den Fall der Rückkehr in
den Heimatstaat zu stellenden Verfolgungsprognose zu Grunde zu legen ist, muss im
Abschiebungsschutzverfahren des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie im
Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG danach unterschieden werden, ob
der Schutz suchende Ausländer in seiner Heimat bereits politische Verfolgung erlitten
hat oder ob er unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist. Hat der um Asyl oder
Abschiebungsschutz Nachsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten oder
hat ihm solche unmittelbar gedroht, so kann ihm asylrechtlicher Schutz bzw. Schutz vor
Abschiebung grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden
Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen ist.
31
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, S. 341 (360).
32
Ist der Schutz suchende Ausländer dagegen unverfolgt aus seinem Heimatland
ausgereist, so gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das
heißt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nur dann vor, wenn ihm bei
einer Rückkehr aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (Nachfluchtgründe)
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,
33
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, S. 486 (487), mit
weiteren Nachweisen.
34
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit -
des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der
Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung
gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im
Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine
unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften
Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Sicherheit begnügen,
der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. 1985, S. 956.
36
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Anspruch nach § 60
Abs. 1 AufenthG, weil das Gericht die Überzeugung gewinnen konnte, dass den Klägern
bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlich eine asylrelevante
Verfolgung droht.
37
Allerdings besteht diese Befürchtung nicht bereits im Hinblick auf die von den Klägern
als fluchtauslösend beschriebenen Ereignisse im Zusammenhang mit den
Auseinandersetzungen des Klägers zu 1) mit dem Bruder der Klägerin zu 2). Insoweit ist
ein ernsthaftes Interesse des iranischen Staates an einer Strafverfolgung gegenüber
dem Kläger zu 1) nicht festzustellen. Denn die Kläger haben nach eigenen Angaben
den Iran unter Benutzung ihrer eigenen iranischen Reisepässe über den
Grenzübergang Bazargan verlassen. Insoweit folgt das Gericht der vom Bundesamt in
dem angefochtenen Bescheid geäußerten Auffassung und verweist insoweit zur
Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen. Dass die Kläger sich den
Nachstellungen und Bedrohungen des Bruders der Klägerin zu 2) nicht innerhalb des
Iran entziehen konnten und diese deshalb den Grad einer Verfolgungshandlung im
Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 c) AufenthG erreichten, haben die Kläger nicht
glaubhaft gemacht. Sie haben nicht dargelegt, dass ihnen mit den ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stand.
38
Es ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nach dem bei Fehlen eines
asylrelevanten Vorfluchtgrundes anzuwendenden Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den
Iran in asylrechtsrelevanter Weise bedroht sind, weil sie sich während ihres Aufenthalts
in der Bundesrepublik Deutschland dem römisch- katholischen Glauben zugewandt
haben.
39
An der Ernsthaftigkeit der Hinwendung der Kläger zum römisch-katholischen Glauben
hat das Gericht keinen Zweifel. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach der
Auskunftslage ein Glaubenswechsel häufig auch aus asyltaktischen Erwägungen
vollzogen wird.
40
Vgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft an das VG Münster vom 27. Februar 2003, Der
Einzelentscheider 2005, Seite 5.
41
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung auf sehr persönliche, überzeugende
Weise geschildert, wie sie zum christlichen Glauben und dann über einen Freund zur
römisch-katholischen Kirche gekommen sind und wie sie den christlichen Glauben
verinnerlicht haben und dieser ihr Leben verändert hat. Sie haben sich aus ihrer
Vereinsamungssituation heraus zunehmend intensiv mit Literatur über den Glauben und
mit der Bibel auseinandergesetzt. Nach einigen Monaten haben sie dann über diesen
Freund und eine weitere Person, den Zeugen M, Kontakt zu dem Pastor der örtlichen
römisch-katholischen Kirchengemeinde geknüpft und fast ein Jahr lang an
wöchentlichen Katecheseveranstaltungen des Pfarrers teilgenommen, an denen sie
sich nach dessen Angaben äußerst rege beteiligt und in ungewöhnlich hohem Maße
interessiert gezeigt haben. Der Zeuge hat zudem bekundet, er habe keine Zweifel an
der Ernsthaftigkeit der Hinwendung der Kläger zum römisch-katholischen Glauben, so
dass nunN die einmal jährlich stattfindende Erwachsenentaufe am Ostersonntag
42
vollzogen werden solle.
§ 60 Abs. 1 AufenthG ist im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl.EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im Folgenden Richtlinie)
auszulegen. Diese Richtlinie ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006
unmittelbar anwendbar.
43
Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist nach Art. 10 Abs. 1b) der Richtlinie zu
berücksichtigen, dass der Begriff „Religion" insbesondere „die Teilnahme bzw.
Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen
und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse
Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind" umfasst. Nachdem die
Rechtsprechung sowohl als asylrechtlich als auch im Hinblick auf die Annahme von
Abschiebungsverboten bisher nur die Verletzung des „religiösen Existenzminimums",
das die Religionsausübung im privaten Bereich, die Möglichkeit von Gebet und
Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen
Gläubigen, umfasst, angesehen hat,
44
vgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerwGE 76,
143 (158 ff.), BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111, 223 ff.,
45
spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass diese Beschränkung des
Begriffs des religiösen Existenzminimums, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig
vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat,
46
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16,
47
im Hinblick auf Artikel 10 Abs. 1 b der Richtlinie nicht N aufrecht erhalten werden kann,
weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen
Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im
Sinne des Asylrechts und der Schutzgewährung bezeichnet.
48
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -; VG Karlsruhe,
Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.
August 2006 - 2 K 2682/06.A -, Juris.
49
Den Klägern droht bei Rückkehr in den Iran wegen ihres Wechsels zum römisch-
katholischen Glauben politische Verfolgung, weil sie, wenn sie ihren christlichen
Glauben im Iran nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an
öffentlichen oder im privaten Rahmen abgehaltenen Gottesdiensten, praktizieren, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein
werden.
50
Aus neueren gutachterlichen Äußerungen ergibt sich, dass in verstärktem Maß
staatliche oder staatlich geduldete Übergriffe auf Christen festzustellen sind.
51
Vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 21. Juni 2005 (279) an das
52
VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher
Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18.
Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors-de.org.
Danach können konvertierte Muslime seit ca. 2 Jahren keine öffentlichen christlichen
Gottesdienste N besuchen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und
möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Auch
die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen ist nicht N
gefahrlos möglich ist.
53
Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit werden
im Iran nicht deshalb verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit
und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben
bekämpft werden sollen. Bekämpft werden soll die Apostasie vielN, soweit sie als
Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der
politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser
Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die
Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion.
Deshalb ist - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz der
jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften solange vorgesehen, wie deren
Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch
unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das
„muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden
Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht
zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere
Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen
Gewande zu betreiben,
54
vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 1996 an das Sächs. OVG;
Auskunft vom 22. November 2004 an das VG Kassel; Auskunft vom 11. Dezember 2003
an das VG Wiesbaden; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig.
55
Dem Sonderbericht des Bundesamtes über die Situation christlicher
Religionsgemeinschaften im Iran von Januar 2005 zufolge soll sich die Situation der
Assembly of God nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 unter
der Präsidentschaft Khatamis deutlich entspannt haben. Seit 2001 sei sogar offen
missioniert worden. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten
und Priestern in Karaj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden
nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen
wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und
Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q1, der
weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen
vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste N. Hinzu kommt,
dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in Chalous anlässlich eines privaten
Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen
wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z
musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Diese Erkenntnisse werden durch die
Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und
Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005 bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich
darüber hinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden,
56
Ausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise
werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor
jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische
Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben,
dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste
gewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum
Informationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll
muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt
werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise
durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, können sie mit
Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen
Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der
Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q1 angeführt. Er wurde, wie oben
ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in Karaj im Sommer 2004 verhaftet und
später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung
der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei
Jahren Haft verurteilt. Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005,
dass Q1 Angehöriger einer Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz
gab demgegenüber im Mai 2005 an, Q1 werde wegen Mitgliedschaft in einer politischen
Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden
darüber hinaus in neuerer Zeit Nfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit
der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien
ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße
gefährdet. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die
Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran
möglicherweise nur unvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international
zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine
genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden,
vgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004.
57
Für ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung
protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der
armenisch-protestantische Bischof N öffentlich über intensive Verfolgungen
protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle
Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie
keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an
Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N und andere Vertreter evangelikaler
Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N und sein Nachfolger
verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden,
58
vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im
Iran vom 18. Oktober 2005.
59
Nach dem aktuellen „Weltverfolgungsindex" der Organisation „Open Doors" steht der
Iran nunN auf Rang 3 der Länder, in denen eine Verfolgung von Christen festzustellen
ist, nachdem der Iran in den früheren Jahren auf Rang 5 notiert wurde. Unter dem
Stichwort Verfolgung führt die Organisation aus, nach der Wahl Ahmadinedschads zum
Präsidenten im Juni 2005 habe es eine Welle der Christenverfolgung gegeben. Im
November 2005 sei der Hausgemeindepfarrer U ermordet worden. Die örtlichen
Behörden im Land seien angewiesen worden, gegen christliche Hausgemeinden hart
60
vorzugehen. Ethnische Gemeinden zögen ihre Unterstützung für Glaubensbrüder
muslimischer Herkunft zurück. Diese Gläubigen versammelten sich jetzt in geheimen
Hausgemeinden.
Das Deutsche Orient - Institut führt in seiner Auskunft vom 21. Juni 2005 an das VG
Münster (579i/br) aus, dass sich Apostaten iranischer Staatsangehörigkeit im Iran zum
gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten (anderen Christen)
abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen zusammenfinden könnten,
wenn diese Zusammenkünfte so organisiert würden, dass sie nach außen kein
Misstrauen und kein Aufsehen erregten. Allerdings sollten die betreffenden Apostaten
es so einrichteten, dass sie diskret und ohne irgendwelche missgünstigen Nachbarn
misstrauisch zu machen, gemeinsam beten würden, es dürfe nur nicht zu laut sein und
man müsse ungefähr wissen, wie die Nachbarn eingestellt seien. Auch dürfe dies nicht
zu häufig, zu lange und mit zu vielen Teilnehmern stattfinden. Sollte Argwohn erzeugt
werden, könne dies durchaus unangenehm werden. Die Apostaten müssten wegen
solcher Zusammenkünfte mit staatlichen oder staatlich geduldeten Sanktionen rechnen,
wenn die Ideen nach außen drängen und von irgendwelchen Leuten den iranischen
Behörden zugetragen würden. Die unmittelbarste Sanktion sei zunächst, dass eine
solche Versammlung auseinandergetrieben werde, dass die Rädelsführer, vielleicht
auch alle Teilnehmer, verhaftet würden und dass die iranischen Sicherheitsbehörden
dann mit großen Fleiß daran gingen, den illegalen Gruppencharakter herauszuarbeiten,
da ohne weiteres unterstellt werde, dass nicht allein die Religion eine Rolle spiele,
sondern dass verbotene oppositionelle Aktivitäten unter dem Deckmantel der Religion
stattfänden. Wie es dann weitergehe, sei von Fall zu Fall unterschiedlich und hänge
auch sehr davon ab, was die Leute beziehungsmäßig für sich tun könnten.
61
Aus diesen - neueren - Auskünften ergibt sich, dass eine Religionsausübung von
Christen muslimischer Herkunft weder im öffentlichen, noch im privaten Bereich in einer
Weise möglich ist, die nicht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch die iranischen
Behörden nach sich zieht. Selbst wenn man aus der Richtlinie nicht den Schluss ziehen
sollte, dass auch die Teilnahme an im öffentlichen Bereich zelebrierten Riten zum
Schutzbereich des religiösen Existenzminimums zu zählen ist, folgt die asylrechtlich
beachtliche Gefährdung bereits aus der Religionsausübung im privaten Bereich.
62
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, juris; VG Düsseldorf,
Urteil vom 15. August 2006, - 22 K 350/05.A -, juris.
63
Hinsichtlich der Kläger ist zu berücksichtigen, dass nach telefonischer Mitteilung des
Generalvikariats des Erzbistums Köln eine römisch-katholische Gemeinde weder in
Teheran noch sonst im Iran bestehen dürfte. Nach dortiger Kenntnis werden
Gottesdienste in Teheran ausschließlich in der „Gottesdienststelle" der italienischen
Botschaft abgehalten. Ob es einen weiteren römisch-katholischen Geistlichen in Isfahan
gibt, erscheint danach jedenfalls zweifelhaft. Die Kläger wären somit bei Rückkehr in
den Iran zur Ausübung ihres römisch-katholischen Glaubens gezwungen, die
Gottesdienste in der italienischen Botschaft zu besuchen. Sofern die Kläger dort
überhaupt zur Gottesdienstteilnahme Zutritt erhielten, würde allein das regelmäßige
oder sporadische Aufsuchen der Botschaft mit Sicherheit den iranischen
Sicherheitskräften bekannt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) aus
einer streng religiösen Familie stammt und der Bruder der Klägerin zu 2) bereits vor ihrer
Ausreise versucht hat, die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf den Kläger zu 1) zu
lenken, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Konversion der Kläger diesen
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bekannt wird und die Gefahr besteht, dass die Religionsausübung der Kläger als
politisch motivierte oppositionelle Bestrebung, unter Umständen auch als Spionage,
verfolgt wird.
Vor diesem persönlichen Hintergrund würde aber auch ein Ausweichen der Kläger auf
die Teilnahme an Gottesdiensten anderer christlicher Religionsgemeinschaften - privat
oder öffentlich - zu einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung führen, weil davon
auszugehen ist, dass ihnen eine Geheimhaltung dieser Aktivitäten nicht möglich sein
wird, da sie bereits vor ihrer Ausreise den Argwohn ihrer Familien erregt haben und sie
sich bereits deshalb auf Dauer nicht der Beobachtung durch die Familie und ihre
Umgebung werden entziehen können.
65
Die im Iran von den Klägern zu erwartenden Verfolgungshandlungen mit Befragungen,
möglicherweise unter Folter, und Haft erfüllen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs.1a)
der Richtlinie, denn es ist zu erwarten, dass diese auf Grund ihrer Art und Wiederholung
so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte
darstellen würden.
66
Haben die Kläger Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, so ist die Abschiebungsandrohung
hinsichtlich des Iran sowie die Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat
rechtswidrig und aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in
Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
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