Urteil des VG Düsseldorf vom 16.07.2008

VG Düsseldorf: duldung, grundstück, rechtsmittelbelehrung, nachbar, nutzungsänderung, eigentümer, baurecht, unterlassen, genehmigung, zustand

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 2284/07
Datum:
16.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2284/07
Tenor:
Die der Klägerin mit Bescheid vom 11. Mai 2007 bekannt gegebene, an
den Beigeladenen gerichtete Duldungsverfügung des Beklagten vom
11. Mai 2007 wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kos-ten
der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälf-te. Im
Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-
weilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks In J ("Thof"), G1 und G2 in N. Außerdem
ist die Klägerin Eigentümerin der südlich davon gelegenen Wegeparzelle x.
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Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks In J 50, G3 ("Bhof") in N, das am Ende
der Wegeparzelle x gelegen ist. Dort wurde (bis etwa 1985) Landwirtschaft betrieben.
Danach wurde ein Garten- und Landschaftsbetrieb eröffnet. Ein weiterer Teil der
Grundstücksfläche und der landwirtschaftlichen Gebäude wurde zur Unterbringung von
Zucht- und Pensionspferden in der Größenordnung von 5 bis 12 Pferden genutzt.
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Beide Grundstücke liegen im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet.
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Unter dem 12. Juni 2002 stellte der Beigeladene eine Voranfrage für sein Grundstück
zur Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden in
gewerbliche Flächen für einen Garten- und Landschaftsbau sowie Lagerraum für
Gartenmöbel usw.
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Bei einer Ortsbesichtigung im August 2002 wurde festgestellt, dass die Gebäude auf
dem Grundstück des Beigeladenen zu Wohnzwecken (3 Wohneinheiten), für einen
"Mini-Containerdienst", Gartenbaubetrieb, Lagerfläche für Gaststättenbedarf und
Lagerfläche für Lohnunternehmen genutzt wurden.
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Nach dem der Beigeladene noch im Dezember 2003 seine Bauvoranfrage vom Jun i
2002 zurückgezogen hatte, bat er den Beklagten unter dem 3. Dezember 2004, das
Verfahren hinsichtlich der Bauvoranfrage wiederaufzunehmen und reichte insoweit
mehrere Betriebsbeschreibungen ein.
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Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 lehnte der Beklagte es ab, den vom Beigeladenen
beantragten Vorbescheid zu erteilen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen
darauf, dass eine ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Außerdem führte er
aus, er sehe sich aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens dazu
veranlasst, hinsichtlich der bereits bestehenden Nutzungen ordnungsbehördlich tätig zu
werden. Gegen die Versagung des Vorbescheides legte der Beigeladene Widerspruch
ein, den er nicht begründete. Das Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick auf den
seinerzeit noch anhängigen Zivilrechtsstreit zurückgestellt. Mit am 8. November 2006
verkündeten Urteil verpflichtete das Amtsgericht E (80 C 0000/05) den Beigeladenen,
"es zu unterlassen, die ... Wegeparzelle Nummer x der Klägerin mit anderen
Fahrzeugen zu benutzen oder durch Lieferanten und sonstige Geheißpersonen
benutzen zu lassen, als dies durch einen ausschließlich landwirtschaftlichen Gebrauch
des Grundstückes Bhof, G3, unumgänglich ist, insbesondere es zu unterlassen, diese
Wegeparzelle der Klägerin im Rahmen des Containerbetriebs des Beklagten [d.h. des
Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens] oder sonstiger Personen oder
Lagerbetriebes z.B. eines Brauereiausschankes oder sonstiger Unterstellplätze,
Garagenvermietung oder sonstiger Lager zu benutzen." Dieses Urteil ist nach
Rücknahme der Berufung rechtskräftig. Das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des
Ablehnungsbescheides wurde nicht wieder aufgenommen.
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Auf Anforderung des Beklagten, der eine Duldung mittels förmlichen Bescheides in
Aussicht gestellt hatte, legte der Beigeladene unter dem 17. April 2007 eine
Betriebsbeschreibung vor.
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Mit Duldungsverfügung vom 11. Mai 2007 (130.30 BA2), die an den Beigeladenen
gerichtet war, teilte der Beklagte unter Darlegung der Vorgeschichte dem Beigeladenen
folgendes mit: "Zur Vermeidung von Präzedenzfällen und der Tatsache, dass sie
[wegen der fehlenden Sicherung der Erschließung] keinen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer nachträglichen Legalisierung haben, bin ich unter Abwägung aller
Belange und unter der Voraussetzung der Einhaltung nachfolgender Bedingungen
bereit, die Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlich genutzten
Betriebsgebäuden auf o.g. Grundstück – Bhof – in gewerbliche Flächen für einen
Garten- und Landschaftsbaubetrieb auf Grundlage der Betriebsbeschreibung vom
17.04.2007 mit der wegemäßigen Erschließung über das Flurstück xx zu dulden. Die
Duldung gilt unter folgenden Bedingungen:
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Die Duldung erlischt mit Aufgabe/Einstellung des Garten- und
Landschaftsbaubetriebes.
Alle künftigen Veränderungen/Erweiterungen des Garten- und
Landschaftsbaubetriebes ... unterliegen der vorherigen Zustimmung der
Bauordnung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Eigentümer
des angrenzenden Grundstücks In J 52
Auf dem Grundstück sind jegliche gewerblichen Fremdnutzungen zu unterlassen.
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Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 9.5.2005 wird
zurückgezogen."
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Die Duldungsverfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
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Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 gab der Beklagte der Klägerin seine
Duldungsverfügung an den Beigeladenen vom selben Tage "zur Kenntnis" und fügte
eine Rechtsmittelbelehrung bei.
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Am 30. Mai 2007 hat die Klägerin Klage gegen den an sie gerichteten Bescheid, in dem
ihr die Duldung förmlich bekannt gegeben wurde, erhoben. Zur Begründung trägt sie im
Wesentlichen vor, das Grundstück des Beigeladenen sei ursprünglich durch einen
Feldweg (Parzelle Nr. xx) erschlossen gewesen, ein Benutzungsrecht für die Parzelle x
zugunsten des Eigentümers des G3 bestehe nicht. Der Beigeladene habe in der
Vergangenheit versucht, Gewerbebetriebe auf dem Hofgrundstück zu platzieren und
Gewerbe – z.B. in Form eines Containerdienstes, für Brauereifahrzeuge oder als
Lagerflächen für andere Gewerbetreibende - zu betreiben. Diese Nutzungen seien
allesamt nicht genehmigungsfähig gewesen, zumal das Grundstück des Beigeladenen
im Landschaftsschutzgebiet gelegen sei. Da der Beigeladene die Parzelle x ohne
Genehmigung genutzt habe, habe sie gegen diesen erfolgreich das mittlerweile
rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts O vom 8. November 2006 erstritten (80 C
0000/05); darin sei dem Beigeladenen untersagt worden, den Weg zu benutzen, soweit
dies nicht ausschließlich durch einen landwirtschaftlichen Gebrauch des Grundstücks
Bhof unumgänglich sei. Eine Einigung über ein Wegerecht sei im Laufe der letzten
Jahre nicht zustande gekommen, weil der Beigeladene seinen illegalen Gewerbebetrieb
ständig ausgeweitet habe. Auch eine Baulast sei nicht eingeräumt worden. Der
Beigeladene habe dann unter dem 24. April 2007 einen Nutzungsänderungsantrag
gestellt, und diesen damit begründet, dass es sich um einen Garten- und
Landschaftsbaubetrieb handele, und zwar als untergeordnete, der Landwirtschaft
dienende Tätigkeit. Faktisch solle es aber so sein, dass das Grundstück des
Beigeladenen als logistisches Zentrum für Fahrzeuge, Maschinen und LKW und
Container genutzt werden solle, was mit einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht das
geringste zu tun habe. Auf dem Grundstück würden neben einem Schredder, einem
Aufsitzrasenmäher, einem Rasenmäher, einem Anhänger für Rasenmäher sowie zwei
LKW von 7,5 t und zwei Minicontainern zusätzlich ein weiterer LKW , ein Marktwagen
eines Blumenhändlers sowie ein Jet-Boot vorgehalten, die die Parzelle Nr. x ebenfalls
als Zufahrtsweg ge-statteten. Der Beklagte verkenne nach wie vor, dass die
Erschließung des Grundstücks nicht – insbesondere nicht über die Parzelle x - gesichert
sei. Der Beigeladene verfolge eine Salamitaktik zur ständigen Vergrößerung seines
Betriebes. Insoweit verweist die Klägerin u.a. auf Zeitungsinserate, in denen allein für
einen "Mini-Containerdienst" geworben werde.
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Die Klägerin beantragt,
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die ihr mit Bescheid vom 11. Mai 2007 bekannt gegebene an den
Beigeladenen gerichtete Duldungsverfügung des Beklagten vom
11. Mai 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, die Duldungsverfügung sei rechtmäßig und verletze im Übrigen
Rechte der Klägerin nicht. Eine nachträgliche förmliche Legalisierung des seit 1987
betreibenden Garten- und Landschaftsbaubetriebes komme nicht in Betracht, da nach
wie vor die Erschließung nicht gesichert sei. Öffentliche Belange stünden einer Duldung
nicht entgegen, es handele sich vielmehr um eine zweckmäßige Verwendung
erhaltenswerter Bausubstanz i.S.d. § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Ausweislich der in
der angegriffenen Verfügung in Bezug genommenen Betriebsbeschreibung vom 17.
April 2007 habe die Verfügung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
und unter Wahrung der berechtigten Interessen erlassen werden können. Außerdem
seien die besonders lärmintensiven Nutzungen mittlerweile eingestellt worden und die
Klägerin habe die Nutzung des Flurstücks x zum Bhof in den zurückliegenden Jahren
stillschweigend hingenommen; es habe immer schon Zu- und Abgangsverkehr
gegeben. Mit den Angaben in der Betriebsbeschreibung vom 17. April 2007 und der
Duldungsverfügung seien im Wesentlichen die Anregungen der Klägerin im
Zusammenhang mit der Diskussion um die Eintragung einer Baulast aufgegriffen
worden. Mit der ausgesprochenen aktiven Duldung entstehe ein entsprechender
Vertrauenstatbestand, andererseits aber auch für die Allgemeinheit und den
Drittbetroffenen Rechtsklarheit darüber, ob und inwieweit die Behörde einen bestimmten
Zustand tolerieren werde.
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Hinsichtlich einer über die Duldung hinausgehenden – in den Inseraten möglicherweise
zum Ausdruck kommenden - Nutzung werde er eine entsprechende Anhörung fertigen.
Im Übrigen müsse im Rahmen eines Ermessens auch berücksichtigt werden, dass die
Klägerin es aufgrund ihres zivilrechtlichen Titels in der Hand habe, ihre
Unterlassungsansprüche durchzusetzen.
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Der Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, dass der Bhof als einer der Bewirtschaftungshöfe für das Gut I des
Baron W gedient habe und als solcher schon seit Ende des 19. Jahrhunderts eine
Zuwegung quer durch ein Wiesengelände gehabt habe. Es stehe jedenfalls fest, dass
die Zufahrt zu dem landwirtschaftlichen Betrieb stets über die Wegeparzelle x erfolgt sei
und damit Notwegscharakter habe. Die ungenehmigten Nutzungen seien mittlerweile
eingestellt worden. Der Containerdienst werde nicht auf dem Grundstück Bhof, sondern
auf dem Grundstück M Straße 201 in L betrieben. Insoweit hat der Beigeladene den
entsprechenden Mietvertrag vorgelegt; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den
von der Klägerin genannten Inseraten. Es treffe auch nicht zu, dass 3 LKW auf dem
Gelände abgestellt seien; bei dem von der Klägerin monierten 3. Fahrzeug handele es
sich um "ein Gebrauchtfahrzeug, das vor Veräußerung bei Erwerb eines neuen
Fahrzeugs repariert wurde und einige Tage auf dem Hof stand". Bei dem gemeinsam
mit der Fa. W1 abgestellten PKW-Anhänger habe sich um eine noch tolerierbare
mitgezogene untergeordnete landwirtschaftliche Nutzung gehandelt; ggf. werde er aber
auch eine andere Lösung für den Pflanzentransport suchen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
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Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat Erfolg.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Denn die an den Beigeladenen gerichtete
Duldungsverfügung vom 11. Mai 2007 ist der Klägerin nicht nur "zur Kenntnis"
übersandt worden, sondern soll dieser gegenüber auch belastende Wirkung entfalten
und erfüllt insoweit die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG NRW; hierfür spricht
vor allem die dem ausdrücklich so bezeichnetem "Verwaltungsakt" beigefügte
Rechtsmittelbelehrung. Mit dieser Duldungsverfügung, die den Beigeladenen (nicht nur,
aber auch) begünstigt, wird dem Beigeladenen die Benutzung der Parzelle Nr. x der
Klägerin auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung vom 17. April 2007 zur
wegemäßigen Erschließung seines Grundstücks (G4) im Wege der "Duldung" gestattet;
bei Bestandskraft der ihr bekannt gegebenen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen Duldungsverfügung wäre die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihre
subjektiv-öffentlichen Rechte – z.B. hinsichtlich der Nutzung der Parzelle x als
"Containerzufahrt" - gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin ist
auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO. Denn ein Nachbar kann ein Abwehrrecht
haben, wenn eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme dadurch in sein durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der
Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwehrrechts nach § 917 Abs. 1 BGB
eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt.
27
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45/98 -, BRS 60 Nr. 182 m.w.N.
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Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Klägerin die
Duldungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2007 rechtsverbindlich bekannt
gegeben werden sollte, verletzt Abwehrrechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid, der die Duldungsverfügung vom
11. Mai 2007 der Klägerin gegenüber rechtsverbindlich machen soll, der Klägerin
rechtlich die Duldung eines Notwegs zugunsten (auch) des (Mini-)Containerbetriebes
des Beigeladenen aufgezwungen und damit eine unmittelbare Rechtsverschlechterung
bewirkt.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Nachbar
ein Abwehrrecht haben kann, wenn eine rechtswidrige ordnungsbehördliche
Maßnahme dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht
eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines
Notwehrrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung
bewirkt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45/98 -, BRS 60 Nr. 182 m.w.N.
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Handelt es sich bei der ordnungsbehördlichen Maßnahme um die Erteilung einer
Baugenehmigung, so bleibt dies nicht ohne Einfluss auf die Beurteilung, ob die
Benutzung des Baugrundstücks ordnungsmäßig i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB ist, denn die
Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem Baurecht vereinbar
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ist. Auch eine rechtswidrige Baugenehmigung schneidet damit dem Nachbarn, der sich
im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des
§ 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Vortrag ab, die Benutzung des (Bau-)Grundstücks
sei schon deshalb nicht ordnungsmäßig, weil sie dem öffentlichen Baurecht
widerspreche. Die Baugenehmigung hat, selbst wenn sie infolge des Fehlens der
Erschließung rechtswidrig ist, zur Folge, dass der unter Hinweis auf ihre
Feststellungswirkung zur Duldung eines Notwegerechts verpflichtete Nachbar eine
unmittelbare Rechtsverschlechterung erleidet. Obwohl die Baugenehmigung
unbeschadet der Rechte Dritter ergeht, löst sie in Richtung auf die Entstehung des
Notwegerechts gleichsam eine Automatik aus und hat deshalb aus Sicht des Nachbarn
Eingriffsqualität.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15.95 -, BRS 58 Nr. 206 m.w.N.
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Vorliegend ist zwar keine Baugenehmigung erteilt worden; vielmehr hat der
Beigeladene nach Durchführung eines Ortstermins im Februar 2007 eine neue
Betriebsbeschreibung vom 17. April 2007 vorgelegt. Die daraufhin ergangene
Duldungsverfügung führt aber dazu, dass die Klägerin – sofern diese ihr gegenüber
unanfechtbar wird – in einem nachfolgenden Zivilprozess nicht mehr (ohne weiteres)
geltend machen kann, die Nutzung sei nicht im Sinne des § 917 BGB ordnungsmäßig.
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Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die lediglich passive
Duldung baurechtswidriger Zustände keine Legalisierungswirkung entfaltet. Die
Bauaufsichtsbehörde begibt sich bei bloßer Untätigkeit nicht der rechtlichen Möglichkeit,
dem Baurechtsverstoß zu gegebener Zeit ein Ende zu setzen. Anders als im Fall der
Baugenehmigung trägt sie nicht durch eigenes aktives Handeln zur Erfüllung der in §
917 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Tatbetsandsvoraussetzung bei. Sie verhält sich im
Gegenteil rein passiv.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15.95 – BRS 58 Nr. 206.
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Vorliegend kann aber keine Rede davon sein, der Beklagte habe sich rein passiv
verhalten. Dieser hat zwar mit der der Klägerin bekannt gegebenen Duldungsverfügung
vom 11. Mai 2007 den Zustand in baurechtlicher Hinsicht als formell und materiell
rechtswidrig bezeichnet, so dass eine Legalisierungswirkung wie bei einer
Baugenehmigung sicher nicht entstehen kann. Er hat allerdings in seinem an den
Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2007 ausdrücklich "zur
Vorbereitung eines formellen [Duldungs-]Bescheides" um Vorlage einer "aktualisierten
Betriebsbeschreibung unter Berücksichtigung des entfallenen Betriebes
(Gartenbaubetrieb F)" gebeten. Nach deren Vorlage ist dann die "Duldungsverfügung"
vom 11. Mai 2007, die sich in der Sache (auch) als eine Art "Belassung" darstellt,
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vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 – 10 A 3012/05 -, BRS 70
Nr. 193,
39
ergangen. Damit soll gerade, wie der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren zur
Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Vertrauenstatbestand für den Beigeladenen
geschaffen werden. Diese "Duldungsverfügung" kann – wenn sie denn auch gegenüber
der Klägerin unanfechtbar werden sollte - bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um
eine ordnungsmäßige Nutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB handelte, nicht
unberücksichtigt bleiben. Denn mit Erlass der Duldungsverfügung wird hier gerade aktiv
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ein – wenn auch durch verschiedene "Bedingungen" eingeschränkter -
Vertrauenstatbestand gesetzt, der der Klägerin z.B. den Einwand, das Notwegerecht für
den landwirtschaftlichen Betrieb erstrecke sich nicht auf die Nutzung mit den Mini-
Container-Fahrzeugen, abschneiden würde. Das Urteil des Amtsgerichts O vom 8.
November 2006 stützt sich aber auch auf den Erwägung, dass eine "Genehmigung für
die Nutzungsänderung durch die Bauaufsichtsbehörde" nicht vorliege (dort S. 4).
Insoweit wirkt das öffentliche Baurecht auf das Zivilrecht zurück.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2006 – V ZR 159/05 -,
NJW 2006, S. 3426 (3427) sowie Palandt/Bassenge, 67. Auflage 2008, § 917 Rz. 4
m.w.N.
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Konkrete Anhaltspunkte, dass der Nachteil, den die durch die Duldungsverfügung
ausgelöste Begründung bzw. geringfügige Erweiterung eines Notwegerechts im Sinne
des § 917 Abs. 1 BGB für den Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten
Grundstücks – hier also die Klägerin - darstellt, derart unwesentlich ist, dass ein
Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausscheidet,
42
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2003 – 10 B 787/03 -, BRS 66 Nr. 186,
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sind nicht erkennbar. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der
Umfang der Zufahrten auf das Grundstück des Beigeladenen für den Garten- und
Landschaftsbaubetrieb auch mit der Betriebsbeschreibung vom 17. April 2007 -
jedenfalls ohne weitere Konkretisierung - wohl noch nicht hinreichend konkret
beschrieben bzw. eingeschränkt wird. So ist z.B. nicht klar, ob die zwischenzeitlichen
Tätigkeiten der Fa. W1 auf dem Grundstück des Beigeladenen [mit den entsprechenden
Zu- und Abfahrten] als "gewerbliche Fremdnutzungen" im Sinne der "Bedingung" Nr. 3
der Duldungsverfügung anzusehen sind; der Beklagte hat diese – als solche nicht
umstrittenen Aktivitäten - jedenfalls nicht zum Anlass genommen, ordnungsbehördlich
einzuschreiten. Auch die in dem Internet-Auftritt bzw. in Inseraten des Beigeladenen
genannten Tätigkeiten sind ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 4.
Dezember 2007 "nicht ohne weiteres" zu erklären; konkrete ordnungsbehördliche
(Aufklärungs-)Maßnahmen sind insoweit allerdings nicht erfolgt. Auch im Übrigen
erscheint die Bestimmtheit der "Duldungsverfügung" nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei.
So bleibt z.B. unklar, ob es sich bei den "Bedingungen" wirklich um
Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handelt, zumal die in der
Duldungsverfügung aufgeführte "Bedingung" Nr. 4 (Rücknahme des Widerspruchs
gegen den Versagungsbescheid vom 9. Mai 2005) bislang nicht eingetreten ist.
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Abschließend merkt das Gericht noch an, dass eine einvernehmliche Lösung – etwa
durch Konkretisierung einzelner Regelungen der Duldungsverfügung – zwischen den
Beteiligten durchaus angemessen erscheint, auch um etwaige rechtliche Weiterungen
ggf. auf allen Seiten zu vermeiden. Eine solche unstreitige Regelung ist indessen trotz
Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht zustande gekommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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