Urteil des VG Düsseldorf vom 30.11.2007

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, amtshandlung, gegenforderung, beendigung, herstellungskosten, eigentümer, erfüllung, rückgriff, grundstück, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1871/07
Datum:
30.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1871/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-
schuldner.
Der Streitwert wird auf bis zu 300, Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulässige Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom
15. Oktober 2007 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom
26. September 2007 anzuordnen,
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ist unbegründet. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der den
Antragstellern auferlegten Katastergebühr für die Einmessung eines
Wintergartenanbaus auf ihrem Grundstück in N, G1.
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1. Die Gebührenfestsetzung beruht dem Grunde nach auf §§ 13, 11, 14, 17 GebG NRW
in Verbindung mit § 16 Abs. 2, 3 VermKatG und § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW. Die
Antragsteller sind Schuldner der Verwaltungsgebühr, weil die Amtshandlung die
Gebäudeeinmessung zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1,
2. Alt. GebG NRW). Durch die von dem Antragsgegner (unter Hinzuziehung eines
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs) veranlasste Vermessung sind die
Antragsteller von ihrer Pflicht zu Vornahme der Gebäudeeinmessung frei geworden. Die
Verpflichtung der Antragsteller einschließlich der Kostenlast ergibt sich aus § 16 Abs. 2
VermKatG. Sie trifft den "jeweiligen Eigentümer" des Grundstücks. Das ist derjenige, der
im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer ist (VG Düsseldorf,
Beschlüsse vom 24. März 2006, 4 L 436/06; vom 8. Dezember 2004, 4 L 3091/04;
Gerichtsbescheid des Einzelrichters der 4. Kammer vom 8. März 2000, 4 K 6746/99).
Die Antragsteller waren vom Beginn der Amtshandlung, dem Auftrag an den
Vermessungsingenieur am 18. April 2007, an bis zu deren Beendigung (der Aufnahme
des eingemessenen Gebäudes in das Liegenschaftskataster am 24. Oktober 2007)
Grundstückseigentümer.
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2. Die Gebühr ist weder verjährt noch verwirkt. Sie ist unmittelbar nach Abschluss der
Vermessungstätigkeit und noch vor der Beendigung der Amtshandlung erhoben
worden.
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3. Ein Absehen von der Gebührenerhebung gemäß § 14 Abs. 2 GebG NRW oder ein
Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 19 GebG NRW) kommt nicht Frage. Die
Sachbehandlung durch den Antragsgegner ist nicht unrichtig. Es ist seine Pflicht, für
eine aktualisierte Fortschreibung des Liegenschaftskatasters zu sorgen (§ 11 Abs. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 VermKatG). Deren Erfüllung wird um so dringender, je länger
das Liegenschaftskataster den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen nicht entspricht.
Kommt der Antragsgegner ihr nach, indem er die Grundstückseigentümer zu
Gebäudeeinmessungen anhält und diese, bleiben die Grundstückseigentümer untätig,
von Amts wegen durchführt, ergeben sich die Kostenfolgen aus dem Gesetz (s.o. 1.).
Die Heranziehung des aktuellen Grundstückseigentümers ist auch dann nicht unbillig,
wenn die Katasterbehörde durch früheres Drängen die Gebäudeeinmessung in der
Vergangenheit hätte veranlassen können und damals ein anderer
Grundstückseigentümer für die Kosten gehaftet hätte. Die generelle Pflicht, das
Liegenschaftskataster zügig zu aktualisieren, besteht allein im öffentlichen Interesse,
nicht im Interesse zukünftiger Grundstückseigentümer. Die Katasterbehörde hat nicht
frühzeitig tätig zu werden, um künftige Grundstückseigentümer vor den Kosten einer
Gebäudeeinmessung zu schützen. Die Gebäudeeinmessung war und ist eine Pflicht
des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die gesetzliche Regelung über die Erfüllung
dieser Pflicht und die damit verbundenen Kosten verweist die nachfolgenden auf einen
zivilrechtlichen Ausgleich gegenüber ihren Voreigentümern.
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4. Die Antragsgegner können der Gebührenveranlagung keine
Schadenersatzansprüche, etwa wegen Amtspflichtverletzung, entgegen halten. Die
Verletzung einer Amtspflicht, die gerade ihre Rechte zu schützen bestimmt war, ist nicht
zu erkennen, selbst wenn die Behörde gegen den oder die Voreigentümer der
Antragsteller hätte vorgehen können (siehe oben 3). Hinzu kommt, dass Aufrechnungen
mit Amtshaftungsansprüchen in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nicht
geprüft werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG). Im Verwaltungsrechtsstreit
kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung
ein anderer Rechtsweg gegeben ist, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden,
solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder
unbestritten ist. Die Zuweisung der Gegenforderung zu einem anderen Rechtsweg muss
auch dann beachtet werden, wenn es um die aufrechnungsweise Geltendmachung
dieser Forderung geht (BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 B 68/97, NJW 1999,
161).
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5. Die Gebührenforderung ist der Höhe nach überwiegend wahrscheinlich
ordnungsgemäß berechnet worden. Die Berechnung geht entsprechend dem derzeit
geltenden Vermessungsgebührentarif (Nr. 4.6 der Anlage zur Gebührenordnung für die
Vermessungs und Katasterbehörden vom 21. Januar 2002) pauschaliert von den
Normalherstellungskosten 2000 des eingemessenen Gebäudeteils aus. Dagegen ist
nichts zu erinnern. Ein Rückgriff auf die (früheren) tatsächlichen Herstellungskosten ist
nicht vorgesehen. Die Gebühr gilt den aktuellen Wert der Amtshandlung ab (§ 3
GebG NRW), so dass die Berechnung nach aktuellen Herstellungskosten nicht zu
beanstanden ist. Der sich daraus unter Umständen ergebenden nominellen
Mehrbelastung steht der Vorteil der Grundstückseigentümer gegenüber, in der
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Vergangenheit über längere Zeit der Pflicht zur Grundstückseinmessung und der
Tragung der Kosten entgangen zu sein. Auch in dieser Hinsicht können die
Antragsteller, wenn überhaupt, einen Ausgleich nur kaufrechtlich von ihren
Voreigentümern erlangen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 VwGO, 52 Abs. 3 GKG. Im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich der in der Hauptsache streitige Betrag
auf ein Viertel.
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