Urteil des VG Düsseldorf vom 01.08.2003

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, grundstück, interesse, wirkung, antrag, gebäude, verwaltungsgericht, länge, tiefe, begrenzung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1831/03
Datum:
01.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1831/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Februar 2003 zur Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Tstraße 13 a in N (Gemarkung G3,
Flur 7, Flurstücke 892, 894, 895) anzuordnen,
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ist zulässig, insbesondere ist die erforderliche Antragsbefugnis gegeben. Die
Antragstellerin, die in Erbengemeinschaft mit der am Verfahren nicht beteiligten Frau G4
Eigentümerin des Grundstücks Tstraße 11 (Gemarkung G3, Flur 17, Flurstück 97) ist, ist
in entsprechender Anwendung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB allein
berechtigt, Nachbarabwehrrechte geltend zu machen,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 4 C 1/81 -, NJW 1982, 1113, und vom 7.
Mai 1965 - 4 C 24/65 -, NJW 1965, 1546.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß §§ 80
a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen
Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der
Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen
Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in
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der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen
Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt
sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht
ersichtlich.
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Das Vorhaben wahrt die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-6 BauO NRW erforderlichen
Abstandflächen in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin; Bedenken werden von
der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch nur im Hinblick auf eine nach ihrer
Ansicht fehlerhafte Anwendung des Schmalseitenprivilegs geltend gemacht. Auch
insoweit sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 4 BauO
NRW beachtet worden. Nach dieser Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden eines
Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die
Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m ;
gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das
Schmalseitenprivileg für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei
der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten nordwestlichen Gebäudewand
handelt es sich um eine einheitliche Außenwand, deren Länge mit 14,75 m die
vorgenannte Begrenzung unterschreitet. Soweit in den der Baugenehmigung zu Grunde
liegenden Abstandflächenberechnungen des öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs N1 und in dem von diesem gefertigten amtlichen Lageplan mit
A 3 und A 4 zwei Abstandflächen aufgeführt sind, beruht dies ausschließlich darauf,
dass für einen Teil dieser Außenwand nach § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW zu der
Wandhöhe ein Drittel der Giebelfläche hinzuzurechnen ist. Abgesehen von der
nordwestlichen Gebäudewand wurde das Schmalseitenprivileg nur noch ein weiteres
Mal für eine in Richtung der Flurstücke 896 und 897 gelegenen Wand in Anspruch
genommen (A 8).
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Des Weiteren werden auch nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts
nicht verletzt.
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich, da es in einem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt N errichtet werden soll, für den ein
Bebauungsplan nicht besteht, nach § 34 Abs. 1 BauGB. § 34 Abs. 1 BauGB kommt nicht
generell, sondern nur im Hinblick auf das in dem Merkmal des Einfügens enthaltene
Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zu.
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Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich
nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme
verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten
Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den
Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist,
ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks
einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können
oder nicht,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186 .
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Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung des Gebots der
Rücksichtnahme unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, Belüftung
und Besonnung, des Brandschutzes, der Wahrung eines ausreichenden
Sozialabstandes, der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung sowie der Begrenzung
von Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall aus, wenn die Abstandflächenvorschriften, -
wie hier - eingehalten sind,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102, m.w.N.;
OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -,
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da diese das Maß des nachbarlich Zumutbaren konkretisieren.
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Die Grundstückssituation weist hier keine atypischen Besonderheiten auf, aus denen
sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Antragstellerin ergeben
könnte und die den Schluss rechtfertigten, dass die landesrechtlichen
Abstandflächenvorschriften als Bewertungskriterium für den Nachbarschutz hier nicht
herangezogen werden könnten.
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Im Hinblick auf den Schutz vor fremder Einsichtnahme trägt das Vorhaben den
Interessen der Antragstellerin insoweit Rechnung, als Außenwohnbereiche wie
Dachterrasse und Balkone, die zu einer erhöhten Einsichtnahmemöglichkeit in
benachbarte Grundstücke führen können, sich auf der dem Grundstück der
Antragstellerin abgewandten südöstlichen Gebäudeseite befinden. Auch die
Bebauungstiefe des geplanten Vorhabens führt nicht zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung des rückwärtigen Ruhebereichs des antragstellerischen Grundstücks.
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen weist nach dem der Kammer
vorliegenden Kartenmaterial keine einheitliche straßennahe Bebauung auf. Die
Bebauungstiefe der sich in südöstlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück der
Beigeladenen anschließenden Gebäudereihen Tstraße 13-21, 23-31 und 33-41 beträgt
aus straßenseitiger Sicht bis zu 33 m. Das geplante Wohngebäude, das auf Grund des
ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts straßennah nicht errichtet werden könnte,
nimmt die Bebauungstiefe des Hauses Tstraße 21 auf und geht damit nicht
orientierungslos über die städtebaulichen Gegebenheiten hinaus. Hinzu kommt, dass
der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Antragstellerin bereits durch die
Bebauung auf dem in nordwestlicher Richtung angrenzenden Grundstück Mstraße 2
vorbelastet ist. Deren Auswirkungen dürften durch die Lage der Grundstücke zueinander
innerhalb des Straßengevierts und die Anordnung der Gebäude, die zum Teil bis an die
Grenze des antragstellerischen Grundstücks reichen, mit denen des
streitgegenständlichen Vorhabens vergleichbar sein.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das für die
Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung der
einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach ständiger
Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen,
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vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -,
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mit einem Betrag zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro zu bewerten. Angesichts
der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ist es gerechtfertigt,
im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 Euro anzunehmen, der hier
wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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