Urteil des VG Düsseldorf vom 04.09.2006

VG Düsseldorf: halten von tieren, verfügung, fund, bekanntgabe, unterbringung, tierhaltung, pflege, zwangsgeld, hauptsache, vollstreckung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6923/04
Datum:
04.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 6923/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, sie vor-
übergehend bei Mitgliedern des Vereins in deren Privatwohnung als Pflegestellen
unterbringt und dann vermittelt. Die Futter- und Tierarztkosten werden den Pflegestellen
ersetzt, es sei denn sie verzichten auf eine solche Erstattung. Katzenpflegestellen
nehmen maximal 4 Katzen, in der Regel aber nur 2 Katzen auf. Hunde werden seit Juli
2003 in einer neu errichteten Hundeauffangstation der B e.V. in F untergebracht. Der
Kläger finanziert sich über Schutzgebühren, die bei Vermittlung eines Tieres vom
Abnehmer erhoben werden, durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Verein hat ca.
190 - 200 Mitglieder.
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Satzungsziele und -aufgaben des Klägers sind u.a. die Vertretung und die Förderung
des Tierschutzgedankens zum Wohle aller Tiere, die Verhütung von Tierquälerei,
Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch, die medizinische Versorgung, Fütterung und
Aufnahme streunender Tiere, die Kastration von streunenden Tieren, die selbstlose
Vermittlung von Tieren sowie die vorübergehende Aufnahme von Fund- und
Pflegetieren.
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Erstmals mit Schreiben vom 3. Februar 2003 vertrat der Beklagte die Auffassung, der
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Kläger benötige für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des
Tierschutzgesetztes (TierSchG). Hierzu hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben
vom 9. Februar 2004 an. Am 20. Februar 2004 teilte er dem Beklagten mit, dass nach
seiner Auffassung für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 TierSchG nicht
erforderlich sei.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2004 untersagte der Beklagte ab Bekanntgabe der
Verfügung die Haltung von Tieren für andere und forderte den Kläger auf, sämtliche,
sich in den Pflegestellen des Vereins befindlichen Tiere für andere innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe der Verfügung anderweitig unterzubringen. Für den Fall,
dass einen Monat nach Bekanntgabe weiterhin Tiere für andere in den Pflegestellen
des Vereins gehalten werden, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je
Tier an.
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Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 2. Juni 2004 Widerspruch ein. Mit
Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 wies die Bezirksregierung E den
Widerspruch als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 30. Oktober 2004 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
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Er betreibe kein Tierheim und keine „ähnliche Einrichtung" im Sinne von § 11 Abs.1
Satz 1 Nr. 2 TierSchG und benötige daher für seine Tätigkeit keine Erlaubnis nach
dieser Vorschrift. Für eine tierheimähnliche Einrichtung sei es erforderlich, dass es sich
um eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung handele, in der Heimtiere in
größerer Anzahl gehalten werden könnten, die auf Dauer angelegt sei und überwiegend
der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren diente. Er betreibe keine solche
Einrichtung, denn hierfür seien Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel und
organisatorische Voraussetzungen ordnungsgemäßer Haltung erforderlich. Für dieses
Ergebnis spreche auch § 14 Abs.1 Nr.2 Baunutzungsverordnung, wonach unter einer
Einrichtung eine bauliche Anlage zur Tierhaltung zu verstehen sei. Es müsse sich daher
um eine Anlage von bodenrechtlicher Relevanz handeln. Über eine solche verfüge er
nicht. Es handle sich vielmehr um ein Verteilungssystem, das nicht unter § 11 Abs.1 S.1
Nr.1 TierschG falle. Zudem würden in den Pflegestellen keine Heimtiere in größerer
Anzahl gehalten. Die Pflegestellen nähmen maximal vier Katzen auf, in der Regel aber
nur ein oder zwei Tiere und dies auch nicht durchgängig. Zudem stelle § 11 TierSchG
das Halten von Tieren für andere unter einen Erlaubnisvorbehalt. Die Tiere, die in den
Pflegestellen untergebracht seien, gehörten ihm aber selbst.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die angefochtene Verfügung
aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Tier angedroht
worden war. Die Beteiligten haben insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E vom 27. September 2004 aufzuheben, soweit er nicht in der
Hauptsache erledigt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht er geltend:
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Mit an die Vereinsvorsitzende gerichtete Verfügung habe er dem Kläger die Haltung von
Tieren für andere untersagt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 Abs.3 Satz 2 TierSchG,
wonach demjenigen die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen sei, der eine
erforderliche Erlaubnis nicht habe. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfalle die
in Rede stehende Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.1 Nr.2 TierSchG. Es sei
davon auszugehen, dass der Kläger eine tierheimähnliche Einrichtung betreibe. Nach
Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH) sei
unter dem Begriff des Tierheims eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung
zu verstehen, in der Heimtiere in größerer Zahl gehalten werden könnten. Tierheime
und ähnliche Einrichtungen seien ferner dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer
angelegt seien und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und
Abgabetieren dienten. Tierheimähnliche Einrichtungen seien solche, die eine der
Funktionen erfüllten, die bei Tierheimen geläufig seien. Diese Voraussetzungen seien
durch die untersagte Tätigkeit erfüllt und zwar auch durch die Unterbringung einzelner
Tiere bei den Vereinsmitgliedern. Selbst wenn die einzelnen Pflegestellen selbstständig
darüber entschieden, ob sie ein Tier aufnähmen und daher nicht durchgängig als
Pflegestellen fungierten, so sei die Tätigkeit des Vereins selbst auf Dauer angelegt. Das
Erfordernis einer eigenen Einrichtung werde durch das Verteilungssystem auf einzelne
Haushalte ersetzt. Die einzelnen Pflegestellen seien für den Kläger tätig, sodass die
Pflegetätigkeit ihm zuzurechnen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Soweit der Bescheid vom 14. Mai 2004 noch Bestand hat, ist er rechtmäßig (§ 113
Abs.1 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
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Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen ist §
11 Abs. 3 S. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll demjenigen die Ausübung der
Tätigkeit untersagt werden, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die zuständige
Behörde muss danach im Regelfall die Untersagung aussprechen. Bei der vom Kläger
ausgeübte Tätigkeit handelt es sich um das Betreiben einer einem Tierheim ähnlichen
Einrichtung, in der Tiere für andere gehalten werden und die daher nach § 11 Abs.1 S.1
Nr. 2 TierSchG einer Erlaubnis des Beklagten bedarf.
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Nach Art.1 Nr.4 (EÜH) bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf
Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten
werden können. Nach Ziffer 12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 11
TierSchG sind Tierheime oder ähnliche Einrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass
sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder
Abgabetieren dienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche, die eine der
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Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind,
vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2003 - 4 K 1696/02 -.
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Wesentliche Aufgabe eines Tierheims ist die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und
ggf. Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren,
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vgl. Dietz, NuR 1999, S. 681,682; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 1. Aufl. 2003, §
11 Rn 5.
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Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Art der
Tierhaltung um eine Haltung in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung.
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Nach den in der Satzung festgelegten Zielen und den eigenen Einlassungen des
Klägers ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt. Er bringt regelmäßig und nicht nur
gelegentlich Hunde in Pflegestellen unter und vermittelt sie weiter. Daher ist es ohne
Belang, dass die einzelnen Pflegestellen, derer sich der Kläger bedient, ihre Tätigkeit
nicht ununterbrochen ausüben. Es werden, wie in einem Tierheim, überwiegend Fund-
oder Abgabetiere aufgenommen, gepflegt und weitervermittelt. Die Anzahl der Tiere, die
insgesamt in Pflegestellen untergebracht werden, geht über das Maß einer privaten
Haustierhaltung hinaus.
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Auch das Kriterium einer „Einrichtung" wird durch die beabsichtigte Art der Tätigkeit des
Klägers erfüllt. § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 TierSchG stellt nicht darauf ab, dass die
Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen oder überhaupt in einem zentralen Gebäude
betrieben werden muss. Ist letzteres der Fall, handelt es sich um ein Tierheim, was nur
den Schluss zulässt, dass für eine „ähnliche Einrichtung" im Sinne des § 11 Abs.1 S.1
Nr.2 TierSchG gerade nicht eine einzige bauliche Anlage erforderlich ist. Ebenso wenig
verlangt die Vorschrift, dass die für eine tierheimähnliche Einrichtung erforderlichen
sachlichen Mittel, nämlich geeignete Räume und Einrichtungen (vgl. § 11 Abs.2 Nr. 3
TierSchG), im Eigentum des Betreibers stehen bzw. die erforderlichen personellen
Mittel, nämlich sachkundige und zuverlässige Personen (vgl. § 11 Abs.2 Nr.1 u. 2
TierSchG), beim Betreiber angestellt sind. Der Kläger verfügt über eine
Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass die für die Haltung der Tiere erforderlichen
sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung stehen. Er trägt, sofern die
Pflegestellen nicht darauf verzichten, die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlung
der untergebrachten Tiere. Die Personen, die die Tiere in den Pflegestellen betreuen,
stellen dem Kläger insoweit ihre Arbeitskraft zur Verfügung.
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Bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch um eine Haltung von
Tieren für andere. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse an den Tieren ohne Belang,
denn erklärtes Ziel der Tätigkeit des Klägers ist die nur vorübergehende Unterbringung
und anschließende Weitervermittlung der Tiere und nicht die eigene Haltung für sich
selbst.
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Nach § 11 Abs.3 Satz 1 TierSchG darf erst nach Erteilung der Erlaubnis mit der
Ausübung der Tätigkeit begonnen werden. Da der Kläger die erforderliche Erlaubnis
nicht hat, war ihm daher die weitere Haltung von Tieren für andere zu untersagen.
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Keine Bedenken bestehen auch gegen die in der Verfügung angeordnete anderweitige
Unterbringung der in den Pflegestellen des Klägers untergebrachten Tiere innerhalb
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eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung. Dieser Teil der Verfügung stellt sich als
notwendige und gebotene Konkretisierung der Untersagung der Tierhaltung für andere
dar. Bedenken gegen die Fristsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 i.V.m. § 161
Abs.2 VwGO abzuweisen. Wegen der Teilaufhebung des Bescheides ist das
Unterliegen des Beklagten als gering zu bewerten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr.11, 711 ZPO.
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Die Berufung war gemäß § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache zuzulassen.
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