Urteil des VG Düsseldorf vom 25.05.2010

VG Düsseldorf (beurteilung, amt, kläger, begründung, beförderung, stellungnahme, bewertung, aufgaben, beamter, vorschlag)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5578/09
Datum:
25.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5578/09
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung; Plausibilität
Leitsätze:
Es bedarf einer besonderen Plausibilisierung, wenn die dienstliche
Beurteilung eines Polizeivollzugsbeamten, der in der letzten Beurteilung
vor seiner Beförderung noch die Spitzennote (5 Punkte) erhalten hat, nur
noch durchschnittlich (3 Punkte) ausfällt. Hier: Einzelfall einer
hinreichenden Plausibilisierung.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Der am 00.0.1967 geborene Kläger trat im April 1988 in den Polizeivollzugsdienst des
beklagten Landes. Seit Oktober 1991 ist er beim Polizeipräsidium (PP) E tätig. Nach
bestandener II. Fachprüfung wurde er am 1. September 1997 zum Polizeikommissar
ernannt. Im März 2002 wurde er zum Polizeioberkommissar und im Juni 2006 zum
Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) befördert.
1
Die letzte Beurteilung des Klägers vor seiner Beförderung zum Polizeihauptkommissar
im statusrechtlichen Amt als Polizeioberkommissar vom 30. Dezember 2005 endete mit
dem Gesamturteil "...übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße" (5 Punkte).
Mit 5 Punkten wurden auch jeweils die vier Hauptmerkmale bewertet.
2
Vor der Erstellung der hier angegriffenen Beurteilung zum Stichtag 1. August 2008
wurde ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31.
August 2007 eingeholt. In dem am 9. Januar 2008 verfassten Beitrag bewertete dessen
Verfasser, EPHK X, den Kläger in neun Submerkmalen mit 4 Punkten und in sieben
Submerkmalen mit 3 Punkten.
3
Ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler, EPHK I, fand
am 18. Juli 2008 statt. Im Rahmen seiner Erstbeurteilung bewertete EPHK I alle
Hauptmerkmale sowie das Gesamtergebnis mit "... übertrifft die Anforderungen"
(4 Punkte).
4
In seiner begleitenden Stellungnahme vom 16. August 2008 äußerte sich der
Erstbeurteiler zu seinem Erstbeurteilervorschlag wie folgt:
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"PHK X1 hat im Beurteilungszeitraum zunächst die Funktion des DGL und nach der
Neuorganisation die des WDF wahrgenommen, in der er sich seiner Verantwortung
voll bewusst ist und diese gewissenhaft sowie zuverlässig ausgefüllt hat. Der
Beamte denkt stets gründlich und sehr folgerichtig; er sieht das Wesentliche und
gewinnt schnell ein klares Bild auch bei komplizierten Geschehensabläufen.
Zugleich findet er Mittel und Wege zur rationellen Verwirklichung seiner Aufgabe.
Den praktischen Anforderungen seiner Aufgaben ist er voll gewachsen. Dabei ist er
zumeist sicher und geschickt in der Ausführung. Anstehende Aufgaben werden
zügig und sorgfältig erledigt. Auftretenden Schwierigkeiten begegnet er wendig und
einfallsreich. Von seinen Mitarbeitern/innen wird er wegen seiner Diensterfahrung,
seines Fachwissens und seiner Persönlichkeit voll anerkannt und geschätzt. Er
versteht es, sich auf die Mitarbeiter einzustellen und diese zum selbstständigen
Arbeiten anzuleiten bzw. zu aktivieren. Dabei überzeugt er durch eigenes Beispiel.
Für berechtigte Anliegen der Mitarbeiter/innen ist er aufgeschlossen und setzt sich
nachdrücklich dafür ein. Bei Problemen und möglichen Konflikten bezieht er
jederzeit klar Stellung und ist in der Beratung offen und wertvoll. Die Aufgaben des
DGL als ständiger Abwesenheitsvertreter erledigt er uneingeschränkt sorgfältig,
äußerst pflichtbewusst, gewissenhaft und sicher mit guten Ergebnissen. Seine
Gesamtleistungen übertreffen die Anforderungen."
6
In einer im weiteren Verlauf des Beurteilungsverfahrens abgegebenen, auf dem
Beurteilungsvorblatt befindlichen abweichenden Stellungnahme des weiteren
Vorgesetzten, PD U, heißt es:
7
"PHK X1 befindet sich zum Beurteilungsstichtag weniger als 3 Jahre im
statusrechtlichen Amt A 11. Von daher muss er im Quervergleich den dienstälteren
und leistungsstärksten Mitarbeitern der PI Süd im Amt A 11 gegenübergestellt
werden. Dabei hat es sich gezeigt, dass der Erstbeurteiler seinen Maßstab zu hoch
angesetzt hat, zumal der Beurteilungsbeitrag, welcher einen Zeitraum von rund 2
Jahren betrachtet, in der Tendenz den eher oberen Bereich des Prädikats -
entspricht voll den Anforderungen - beschreibt.
8
Die in der begleitenden Stellungnahme vom Erstbeurteiler hervorgehobenen
positiven Eigenschaften lassen zwar eine entsprechende Tendenz in Richtung einer
zukünftigen herausgehobenen Beurteilung im quotierten Bereich erkennen. Sie
indizieren alleine jedoch noch kein herausragendes Prädikat innerhalb des recht
kurzen Zeitraums im Amt A 11.
9
Von daher entsprechen die Leistungen des PHK X1 in den Hauptmerkmalen 2, 3
und 4 - voll den Anforderungen -, im Hauptmerkmal 1 - übertreffen sie die
Anforderungen -.
10
Das Gesamtergebnis der Beurteilung für PHK X1 - entspricht voll den
11
Anforderungen -."
Der Endbeurteiler, LRD L, folgte beim Hauptmerkmale 1 dem Votum des Erstbeurteilers.
Im Übrigen senkte er die Bewertung der Hauptmerkmale 2, 3 und 4 sowie das
Gesamturteil um jeweils 1 Punkt ab. Dabei nahm er auch zu der Bewertung einzelner
Submerkmale Stellung. Im Gesamtergebnis beurteilte er Leistung und Befähigung des
Klägers mit "...entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte).
12
Unter der Rubrik "Ggf. Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol)" heißt es:
13
"Dem Beurteilungsergebnis liegt der behördenintern angelegte
Beurteilungsmaßstab zugrunde. Die Abweichung vom Vorschlag ist Folge des
Quervergleichs mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe."
14
Die Endfassung der Beurteilung wurde vom Erstbeurteiler am 20. August 2008 und vom
Endbeurteiler am 8. Dezember 2008 unterzeichnet. Sie wurde dem Kläger am
19. Dezember 2008 bekannt gegeben.
15
Gegen die dienstliche Beurteilung hat der Kläger am 28. August 2009 die vorliegende
Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
16
Die vorgenommene Absenkung der Beurteilung in allen Hauptmerkmalen sei nicht
nachvollziehbar. Es sei nicht plausibel, dass er, nachdem er in seinem vorherigen
statusrechtlichen Amt mit der Spitzennote von 5 Punkten beurteilt worden sei, nunmehr
nach seiner Beförderung lediglich 3 Punkte erzielt habe. Diese Vorgehensweise sei
rechtlich zweifelhaft. Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass sowohl diejenigen, die im
rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenleistungen erhalten hätten, als auch diejenigen, die
in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden seien, im Beförderungsamt ganz
überwiegend derselbe Leistungs- und Befähigungsstand bescheinigt werde. Eine
solche Verwaltungspraxis sei mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar. Dies gelte auch dann, wenn in
Einzelfällen von der "Regelvermutung", wonach Beamte bei der erstmaligen Beurteilung
in einem statusrechtlichen Amt in der Regel mit 3,00 Punkten zu bewerten seien,
abgewichen werde, da hierdurch die grundsätzliche, vom Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen kritisierte Praxis nicht in Frage gestellt werde. Die für die
vorgenommene Absenkung um 2 Punkte gegenüber der Vorbeurteilung erforderliche
Plausibilisierung durch den Endbeurteiler sei vorliegend unterblieben. Selbst wenn man
die von PD U abgegebene Stellungnahme zur Plausibilisierung heranziehe, handele es
sich bloß um einen unzureichenden Plausibilisierungsversuch. Von PD U sei nämlich
außer Acht gelassen worden, dass er, der Kläger, in dem Beurteilungsbeitrag vom 9.
Januar 2008 überwiegend mit 4 Punkten bewertet worden sei, vor allem auch im
Bereich der Mitarbeiterführung. PD U habe insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb vor diesem Hintergrund das Hauptmerkmal 4 nicht mit 4 Punkten zu bewerten
sei. Da er, der Kläger, seine Leistungen nach Einschätzung des Erstbeurteilers
insbesondere im Submerkmale "Leistungsgüte" noch habe steigern können, müsse
auch das Hauptmerkmal 2 mit 4 Punkten bewertet werden. Insgesamt habe PD U in
seiner abweichenden Stellungnahme keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern
können, dass der Erstbeurteiler bei seinem Votum einen falschen Beurteilungsmaßstab
zugrunde gelegt habe. Im Übrigen sei es auch nicht die Aufgabe des Erstbeurteilers,
eine Ausnahme von der "Regelvermutung" zu erläutern. Vielmehr müsse der
Endbeurteiler darlegen, weshalb sich der Beamte gegenüber der Vorbeurteilung um 2
17
Punkte abgefallen sei. Die Praxis des Beklagten belege letztlich, dass es im
Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Polizei nur um
"Standzeiten" gehe.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das
Polizeipräsidium E vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und ihn unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu
beurteilen.
19
Der Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Er führt aus:
22
Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers sei insgesamt nicht zu beanstanden.
Die Absenkung des Votums des Erstbeurteilers sei zu Recht erfolgt. Neben den
Bewertungen des Beurteilungsbeitrages, welche sich (nur) im oberen Bereich des
Prädikats "entspricht voll den Anforderungen" bewegten, habe der Endbeurteiler die aus
den BRL Pol entwickelten, für das Beurteilungsverfahren 2008 geltenden
Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Danach müsse sich eine Mitarbeiterin/ein
Mitarbeiter im neuen Amt in einer neuen Vergleichsgruppe bewähren und höheren
Anforderungen genügen. So sei davon auszugehen, dass eine Beamtin/ein Beamter
nach einer Beförderung/Ernennung im vergangenen Beurteilungszeitraum (1. Oktober
2005 bis 31. Juli 2008) aufgrund der kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt in
der Regel mit einer Gesamtnote von 3 Punkten zu beurteilen sei. Eine Ausnahme von
dieser Regel sei möglich, soweit diese entsprechend begründet werde. So seien zum
Stichtag 1. August 2008 in der Vergleichsgruppe A 11 insgesamt acht Ausnahmen
(Endergebnis 4 Punkte) gemacht worden. Auch im Falle des Klägers greife die
aufgezeigte Regelvermutung ein. Zwar habe der Erstbeurteiler seine vorgenommenen
Bewertungen im Prädikatsbereich näher erläutert. Die in der insoweit abgegebenen
Stellungnahme vom 16. August 2008 vorhandenen Formulierungen, wie z.B. "er sieht
das Wesentliche", "...findet Mittel und Wege zur rationellen Wahrnehmung seiner
Aufgabe", "...den praktischen Anforderungen seiner Aufgaben ist er voll gewachsen",
"...ist zumeist sicher und geschickt in der Ausführung", stellten gerade keine
überzeugenden Leistungsbeschreibungen im überdurchschnittlichen Bereich dar. Es
mangele vor allem an einer Darstellung besonderer Fähigkeiten, Leistungen und
Aufgaben, die den Kläger aus der Vergleichsgruppe hervorhöben. Es sei entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht schlüssig aufgezeigt worden, dass sich seine
Leistungen im Anschluss an den Zeitraum des Beurteilungsbeitrages gesteigert hätten.
23
Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. April 2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25
Entscheidungsgründe:
26
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
27
Die durch das PP E am 8. Dezember 2008 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31.
Juli 2008 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt
ihn nicht in seinen Rechten. Daher hat er keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen
Beurteilung.
28
Nach ständiger Rechtsprechung,
29
vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005
– 2 C 34.04 , NVwZ 2006, 465; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001,
261,
30
unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein
Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und
fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich
Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden
Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien
auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
31
Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den
Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW.
203034, nachfolgend: BRL Pol). Hiernach sind die Beamten alle drei Jahre zu einem
Stichtag dienstlich zu beurteilen (Nr. 3.1). Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol
ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog.
Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein
Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird
(Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden
(Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem
zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die
aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1
"Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte
Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus
eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1
"Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.6 "Allgemeines"). Nach Abfassung der
Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der
Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher
Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen
32
Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über
die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung
weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte,
heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit
dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare
Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und
Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht
überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen
(Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol). Im Gesamturteil ist ferner im Einzelnen zu begründen,
wenn sich die gestiegene Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das
Leistungsbild ausgewirkt haben (vgl. Nr. 8.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6).
Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Dezember 2008 nicht an
durchgreifenden Rechtsfehlern.
33
Formelle Verstöße gegen das von den BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsverfahren
sind weder dargetan noch ersichtlich.
34
Die dienstliche Beurteilung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
35
Soweit der Endbeurteiler vom Vorschlag des Erstbeurteilers abgewichen ist, hat er dies
in einer den Anforderungen nach Nr. 9.2 BRL Pol genügenden Weise begründet. Die
auf den Quervergleich abstellende Begründung erweist sich ungeachtet dessen, dass
Ausgangspunkt einer jeden dienstlichen Beurteilung das von dem jeweiligen Beamten
persönlich gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild sein muss,
36
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 6 A 1430/07 -, IÖD 2008, 172, und
vom 20. März 2008 - 6 A 1408/07 -, juris,
37
als tragfähig. Es ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität der in Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1
BRL Pol vorgeschriebenen so genannten Abweichungsbegründung daran auszurichten
haben, was insoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt
möglich und zulässig ist. Stützt der Endbeurteiler seine Beurteilung nicht auf eine
abweichende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern
auf einzelfallübergreifende Erwägungen, etwa die Korrektur einer zu wohlwollenden
oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung
des Erstbeurteilers und/oder auf einen allgemeinen Quervergleich mit den
Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter
gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann und muss die
Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
38
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351, und
Beschluss vom 28. Juni 2006 6 B 618/06 , NWVBl 2007, 119.
39
Dass die dabei maßgeblichen Erwägungen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom
Einzelfall führen und sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso
zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer
Beamter wiederfinden, ergibt allein kein zur Rechtswidrigkeit führendes
Begründungsdefizit. Das gilt nicht nur für das Gesamturteil einer Beurteilung, sondern
auch für die Einzelfeststellungen, da sich für den Beurteiler erst bei einer Betrachtung
der Leistungen und Befähigungen der Beamten im Detail ein anschauliches Bild von
40
deren Stärken und Schwächen ergibt und ihm eine Bewertung im Vergleich zu anderen
Angehörigen der Vergleichsgruppe ermöglicht.
OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 6 B 561/08 -, juris.
41
Die dienstliche Beurteilung erweist sich auch ansonsten nicht als unplausibel. Dies gilt
auch im Hinblick darauf, dass der Kläger, nachdem er noch in seiner vorangegangenen
Beurteilung im Statusamt als Polizeikommissar mit der Bestnote (5 Punkte) beurteilt
worden war, in der streitgegenständlichen Beurteilung - nach Beförderung - lediglich
noch 3 Punkte erhalten hat.
42
Ziffer 4 ("Beurteilungsmaßstäbe") Buchstabe C ("Verweildauer im Amt") der
Hausverfügung des PP E vom 28. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass nach dessen
ständiger Übung eine Beamtin/ein Beamter nach einer Beförderung/Ernennung im
Beurteilungszeitraum (1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008) aufgrund der kurzen
Verweildauer im statusrechtlichen Amt in der Regel lediglich mit einer Gesamtnote von
3 Punkten (3,00) zu beurteilen ist, wobei diese "Regelvermutung" auch die Bediensteten
betrifft, die in der Vorbeurteilung die Spitzennote (5 Punkte) erhalten hatten. Diese
Verfahrensweise mag Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung wecken, weil auch
ein Beamter mit einem niedrigeren Beförderungsdienstalter sich als derart befähigt und
qualifiziert erweisen kann, dass er schon nach kurzer Zeit den mit einer längeren
Dienstzeit möglicherweise verbundenen Erfahrungsvorsprung anderer Angehöriger
seiner (neuen) Vergleichsgruppe mehr als ausgleicht. Zudem erschließt es sich nicht
ohne weiteres von selbst, dass ein Bediensteter, der im vorherigen Amt bestbeurteilt
gewesen sei, nach der Beförderung ebenso mit der Durchschnittsnote von 3 Punkten
bewertet werde wie ein Beamter, der schon vor seiner Beförderung nur durchschnittliche
Leistungen gezeigt hätte.
43
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, ZBR 2009, 350; vgl.
auch Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris.
44
Andererseits kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung wie im
Falle des Klägers durchaus mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang
stehen. Wie die Hausverfügung mit dem Hinweis darauf, dass sich ein Bediensteter im
neuen Amt in einer neuen Vergleichsgruppe bewähren und diesen höheren
Anforderungen genügen müsse, zutreffend ausführt, sind mit einem Aufstieg in ein
höheres Statusamt regelmäßig auch höhere Anforderungen an Leistung und
Befähigung verbunden. Hierbei kann sich eine längere beanstandungsfreie Zeit im
statusrechtlichen Amt positiv auswirken. Zwar darf der Dienstvorgesetzte nicht
schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellen, sondern eine
längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass sich die zunehmende
Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt haben.
45
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 35, sowie
Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, ZBR 2006, 65, und vom 18. April 2007 -
6 A 1663/05 , juris.
46
Von einem rein schematischen Abstellen auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt
kann vorliegend aber auch nicht ausgegangen werden. Zunächst handelt es sich bei
den in der Hausverfügung vom 28. Mai 2008 aufgezeigten Maßstäben zunächst
lediglich um Regelvorgaben, die schon begrifflich Ausnahmen zulassen. In diesem
47
Sinne verfährt das PP E auch tatsächlich. So gab es in der Vergleichsgruppe A 11
insgesamt acht Ausnahmen von der Regelvermutung (Gesamturteil 4 Punkte) gegeben.
Aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass es entsprechende Ausnahmen
auch in anderen Vergleichsgruppen des gehobenen Dienstes gegeben hat.
Zusätzlich zu dieser aus den zahlreichen Ausnahmen von der "Regelvermutung"
folgenden Indizwirkung bedarf es im Hinblick auf eine leistungsangemessene
Beurteilung der unter die "Regelvermutung" fallenden Bediensteten einer besonderen
Begründung dafür, warum gerade der einzelne Bedienstete ein gegenüber der
Spitzennote im niedrigeren Amt
um zwei Punkte
hat.
48
Vgl. Urteil der Kammer vom 10. November 2009 - 2 K 3156/09 -; Beschluss vom 27.
April 2010 - 2 L 323/10 -.
49
Dabei handelt es sich um ein besonderes Plausibilisierungsgebot, welches zwar - wie
hier - mit der nach Nr. 9.2 BRL Pol im Falle des Abweichens des Endbeurteilers vom
Vorschlag des Erstbeurteilers gebotenen Begründung (s.o.) zusammentreffen kann, von
dieser jedoch der Sache nach zu trennen ist.
50
Im vorliegenden Fall geht das Gericht von einer hinreichenden Plausibilisierung aus.
Der Erstbeurteiler hat zunächst, der Praxis beim PP E folgend, seinen von der
Regelvermutung (3,00 Punkte) abweichenden Vorschlag (4,00 Punkte) unter dem
16. August 2008 näher begründet. Damit hat sich der weitere Vorgesetzte des Klägers,
PD U, in seiner auf dem Beurteilungsvorblatt befindlichen abweichenden
Stellungnahme auseinandergesetzt. Dabei hat er u.a. ausgeführt, dass die vom
Erstbeurteiler in dessen begleitender Stellungnahme hervorgehobenen Eigenschaften
zwar eine entsprechende Tendenz in Richtung einer zukünftigen herausgehobenen
Beurteilung erkennen ließen, aber alleine noch kein herausragendes Prädikat
indizierten. Der Endbeurteiler folgte dem entsprechenden Votum des PD U und senkte
den Vorschlag des Erstbeurteilers in den Hauptmerkmalen 2 bis 4 sowie im
Gesamturteil um jeweils 1 Punkt ab. In der Klagerwiderung vom 3. Februar 2010 legte
der Endbeurteiler näher dar, warum aus seiner Sicht die vom Erstbeurteiler in seiner
Begründung vom 16. August 2008 aufgeführten Leistungsbeschreibungen eine
Bewertung im überdurchschnittlichen Bereich nicht rechtfertigen könnten. Es fehle
insbesondere an der Darstellung besonderer Fähigkeiten, Leistungen und Aufgaben,
die den Kläger aus der Vergleichsgruppe heraushöben. Entgegen dem Vorbringen des
Klägers sei auch nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass sich die
Leistungen im Submerkmal "Leistungsgüte" im Anschluss an den
Beurteilungsbeitragszeitraum weiter verbessert hätten.
51
Indem der Endbeurteiler sich mit der Begründung des Erstbeurteilers vom
16. August 2008 und auf diese Weise konkret mit der Person des Klägers
auseinandergesetzt und seine Überlegungen - in der Klagerwiderung - dargestellt und
mithin dem Kläger gegenüber offen gelegt hat, ist den an eine weitergehende
Plausibilisierung im oben genannten Sinne zu stellenden Anforderungen genügt.
52
Die Einwände des Klägers gegen die Vorgehensweise des PP E greifen insgesamt
nicht durch. So macht der Kläger geltend, dass es nicht Aufgabe des Beamten bzw. des
Erstbeurteilers sei, die beim PP E aufgestellte Regelvermutung zu erschüttern. Gerade
dies werde aber letztlich verlangt, wie sich aus der Tatsache ergebe, dass vom
53
Erstbeurteiler eine Begründung der Abweichung von der Regelvermutung verlangt
werde. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Erstbeurteiler - wie beim PP E praktiziert - allgemein angehalten
werden, eine Abweichung von der Regelvermutung zunächst (begleitend zum
Beurteilungsvorschlag) zu begründen, um diese Begründung dann einer kritischen
Überprüfung durch weitere Vorgesetzte und letztlich durch den Endbeurteiler zu
unterziehen. Denn die Erstbeurteiler sind diejenigen, die aus eigener Anschauung
Leistungsbeschreibungen abzugeben vermögen. Anschließend ist es dann jedoch die
Angelegenheit des Endbeurteilers, diese Leistungseinschätzungen unter Hinzuziehung
weiterer personen- und sachkundiger Vorgesetzter mit Blick auf die gesamte
Vergleichsgruppe zu würdigen und gegebenenfalls Absenkungen in den Bewertungen
vorzunehmen. Das heißt im vorliegenden Zusammenhang, dass es dem Endbeurteiler
obliegt zu beurteilen, ob die aus Sicht der Erstbeurteiler - entgegen der Regelvermutung
- eine überdurchschnittliche Bewertung rechtfertigenden Aspekte auch bei Blick auf alle
Beamte der Vergleichsgruppe eine Beurteilung im 4- oder 5-Punkte-Bereich tragen. Zu
diesem Zweck kann er - wie hier geschehen - die auf eigener Anschauung beruhende,
in der begleitenden Begründung dokumentierte Einschätzung des Erstbeurteilers einer
eigenen wertenden Betrachtung unterziehen und dabei auch zu der Auffassung
gelangen, dass ein Abweichen von der Regelvermutung nicht angezeigt ist.
Die streitgegenständliche Beurteilung ist auch nicht deshalb unplausibel, weil der
Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. August 2007 einen
Beurteilungsbeitrag erhalten hat, der überwiegend (9 Submerkmale) 4 Punkte ausweist.
Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass immerhin 7 Submerkmale mit lediglich 3
Punkten bewertet wurden. Hinzu kommt, dass ein Beurteilungsbeitrag grundsätzlich
außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens
erstellt wird und somit im Gegensatz zu der Beurteilung nicht auf einem Quervergleich
mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes
beruht.
54
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2009 - 6 B 916/09 -.
55
Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs unplausibel, wenn der Endbeurteiler
den Kläger auch im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung", dessen Submerkmale der
Beitragsverfasser bis auf eine Ausnahme mit 4 Punkten bewertete, mit 3 Punkten
beurteilte. Soweit der Kläger im Bereich des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" auf
eine nicht berücksichtigte Leistungssteigerung verweist, die sich daraus ergebe, dass
der Erstbeurteiler nunmehr beide Submerkmale mit 4 Punkten bewertet habe, während
ihn der Beitragsverfasser nur in einem Submerkmal bei 4 Punkten gesehen habe, führt
dies ebenfalls nicht zur Unplausibilität der Beurteilung. Diesbezüglich hat der
Endbeurteiler in der Klageerwiderung, wie bereits oben dargestellt, darauf hingewiesen,
dass eine Leistungssteigerung nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt worden sei.
Sie lässt sich auch der dem Beurteilungsvorschlag beigefügten Begründung nicht
entnehmen bzw. drängt sich ansonsten nicht etwa auf. Allein der Umstand, dass
nominell in den Submerkmalen des Hauptmerkmals 2 vom Beurteilungsbeitrag bis zum
Beurteilungsvorschlag eine Verbesserung zu verzeichnen ist, zwingt den Endbeurteiler
nicht zur Übernahme des Beurteilungsvorschlags bzw. lässt eine Absenkung dieses
Hauptmerkmals nicht als unplausibel erscheinen.
56
Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder (substantiiert) geltend
gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154
57
Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
58
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
59