Urteil des VG Düsseldorf vom 21.01.2011

VG Düsseldorf (höhe, rechnung, umsatzsteuer, kläger, krankenhaus, behandlung, beihilfe, privatklinik, tag, betrag)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4475/10
Datum:
21.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4475/10
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit, Privatklinik, Pflegesatz, Umsatzsteuer
Normen:
BBhV § 26 abs 2 s 1
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe zweier Teilbeträge von
1.160,60 Euro und 101,67 Euro übereinstimmend für erledigt er-klärt
haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres
Beihilfebescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides von Juni 2010, geändert durch Bescheid vom 7.
Oktober 2010, verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Januar
2010 hin über das bereits Gewährte hinaus weitere Bei-hilfe in Höhe von
1.329,25 Euro zu gewähren.
Die Beklagte wird ferner unter entsprechender teilweiser Aufhebung
ihres Beihilfebescheides vom 31. März 2010 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 17. August 2010, geändert durch Be-
scheide vom 28. Oktober 2010 und 10. November 2010, verpflichtet,
dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. März 2010 hin über das be¬reits
Gewährte hinaus weitere Beihilfe in Höhe von 672,68 Euro zu gewähren
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, der Kläger
trägt sie zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des auf-
grund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicher-heit
in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Der Kläger ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger der Beklagten. Er verlangt
höhere Beihilfeleistungen zu den Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in
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einer Privatklinik.
Der Kläger hat sich in der Zeit vom 13. Dezember 2009 bis 20. Februar 2010 einer
stationären Krankenhausbehandlung in der Klinik X, Fachkrankenhaus für
psychosomatische Medizin, in C - einer Privatklinik - unterzogen. Die Kosten der
Behandlung hat die Klinik in sechs getrennten Rechnungen geltend gemacht. Darin
werden jeweils für einen Teilzeitraum der Pflegesatz (230,00 Euro pro Tag) und die
erbrachten, im Einzelnen aufgeführten ärztlichen Leistungen (berechnet nach der
Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) aufgeführt, wobei jeweils die Umsatzsteuer (19 v.H.)
hinzugerechnet wird.
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1. Rechnung vom 29. Dezember 2009 (für den Zeitraum vom 13. bis einschließlich
27. Dezember 2009): 5.582,85 Euro (Pflegesatz für 15 Tage: 3.450,00 Euro,
ärztliche Leistungen: 1.241,47 Euro, - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer)
2. Rechnung vom 31. Dezember 2009 (28. bis einschließlich 31. Dezember 2009):
1.451,88 Euro (Pflegesatz für 4 Tage: 920,00 Euro, ärztliche Leistungen:
300,07 Euro, - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer)
3. Rechnung vom 11. Januar 2010 (1. bis einschließlich 10. Januar 2010):
3.176,99 Euro (Pflegesatz für 10 Tage: 2.300,00 Euro, ärztliche Leistungen:
369,74 Euro, - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer)
4. Rechnung vom 25. Januar 2010 (11. bis einschließlich 25. Januar 2010):
5.469,53 Euro (Pflegesatz für 15 Tage: 3.450,00 Euro, ärztliche Leistungen:
1.146,24 Euro, - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer)
5. Rechnung vom 8. Februar 2010 (26. Januar 2010 bis einschließlich 7. Februar
2010): 4.830,06 Euro (Pflegesatz für 13 Tage: 2.990,00 Euro, ärztliche Leistungen:
1.068,87 Euro, - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer)
6. Rechnung vom 22. Februar 2010 (8. bis einschließlich 20. Februar 2010):
5.102,26 Euro (Pflegesatz für 13 Tage: 2.990,00 Euro, ärztliche Leistungen:
1.297,61 Euro, - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer).
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4
Rechnungen zu 1. bis 4.:
5
Auf den Antrag des Klägers vom 26. Januar 2010 gewährte die X dem Kläger mit
Bescheid vom 25. Februar 2010 eine Beihilfe hinsichtlich der Rechnungen zu 1. bis 4. in
Höhe von 7.899,51 Euro. Dabei legte sie jeweils bei dem Pflegesatz einen Betrag von
192,67 Euro pro Tag und bei den ärztlichen Leistungen den in Rechnung gestellten
Betrag in voller Höhe zu Grunde. Die in Rechnung gestellten Beträge der Umsatzsteuer
berücksichtigte sie nicht als beihilfefähig. Schließlich verminderte sie die beihilfefähigen
Aufwendungen hinsichtlich der Rechnung zu 3. um 100,00 Euro, hinsichtlich der
Rechnung zu 4. um 150,00 Euro.
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Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Er führte u.a. aus, ihm stehe hinsichtlich der
Rechnungen zu 1. bis 4. eine Beihilfe von 10.976,87 Euro zu, so dass noch 3.077,36
Euro nach zu bewilligen seien.
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Mit Bescheid (ohne genaues Datum) von Juni 2010 wies die X den Widerspruch als
unbegründet zurück. Was den Pflegesatz angehe, seien die Kosten der
Universitätsklinik E als entsprechend vergleichbare Klinik der Maximalversorgung
ermittelt worden (192,67 Euro pro Tag). Außerdem seien hinsichtlich der Rechnungen
zu 3. und 4. Eigenbehalte von 10,00 Euro pro Tag berücksichtigt worden.
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Der Kläger hat hinsichtlich der Rechnungen zu 1. bis 4. am 13. Juli 2010 Klage erhoben
(13 K 4475/10). Zunächst begehrte er zusätzliche Beihilfeleistungen von 3.077,36 Euro.
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Mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2010 gewährte die X hinsichtlich der
Rechnungen zu 1. bis 4. über das bis dahin Gewährte hinaus zusätzlich eine Beihilfe
von 1.166,46 Euro. Dabei legte sie hinsichtlich der Rechnungen zu 1. und 2. einen
Pflegesatz von 230,00 Euro zu Grunde, hinsichtlich der Rechnungen zu 3. und 4. einen
Pflegesatz von 227,47 Euro. Außerdem erhöhte sie hinsichtlich der Rechnung zu 1. die
beihilfefähigen Aufwendungen um 87,30 Euro. Gegen den Bescheid vom 7. Oktober
2010 legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 Widerspruch ein.
10
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2010 sowie 11. und 13. Januar
2011 im Umfang von 1.166,60 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
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Rechnungen zu 5. und 6.:
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Auf den Antrag des Klägers vom 20. März 2010 gewährte die X dem Kläger mit
Bescheid vom 31. März 2010 u.a. eine Beihilfe hinsichtlich der Rechnungen zu 5. bis 6.
in Höhe von 5.821,54 Euro. Dabei legte sie jeweils bei dem Pflegesatz einen Betrag von
230,00 Euro pro Tag und bei den ärztlichen Leistungen den in Rechnung gestellten
Betrag in voller Höhe zu Grunde. Die in Rechnung gestellten Beträge der Umsatzsteuer
berücksichtigte sie nicht als beihilfefähig. Schließlich verminderte sie hinsichtlich der
Rechnung zu 5. die beihilfefähigen Aufwendungen um 30,00 Euro.
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Mit seinem dagegen eingelegten, bei der X am 21. Mai 2010 eingegangenen
Widerspruch bemängelte der Kläger, dass die in Rechnung gestellten Beträge der
Umsatzsteuer nicht berücksichtigt worden waren.
14
Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 wies die X den Widerspruch zunächst wegen
Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Diesen Bescheid ersetzte sie
durch den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010, durch den sie den Widerspruch
nunmehr als unbegründet zurückwies. Hinsichtlich der Rechnung zu 5. seien
Eigenbehalte von 10,00 Euro für 3 Tage berücksichtigt worden. Die Umsatzsteuer sei
nicht zu berücksichtigen, weil die Krankenhäuser der Maximalversorgung, wie z.B. die
Universitätskliniken, diese nicht in Rechnung stellten.
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Der Kläger hat hinsichtlich der Rechnungen zu 5. und 6. am 30. Juli 2010 Klage
erhoben (13 K 4936/10). Zunächst begehrte er zusätzliche Beihilfeleistungen von
1.110,09 Euro.
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Mit weiteren Bescheiden vom 28. Oktober 2010 und 10. November 2010 gewährte die X
hinsichtlich der Rechnungen zu 5. und 6. über das bis dahin Gewährte hinaus zusätzlich
eine Beihilfe von 122,66 Euro. Dabei erhöhte sie hinsichtlich der Rechnungen zu 5. und
6. die beihilfefähigen Aufwendungen jeweils um 87,62 Euro.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 9. November 2010 sowie 11. und 13.
Januar 2011 im Umfang von 101,67 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
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Durch Beschluss vom 14. Januar 2011 hat das Gericht die Verfahren 13 K 4475/10 und
13 K 4936/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und
bestimmt, dass die verbundenen Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 K 4475/10
fortgeführt werden.
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Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend:
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Die eingereichten Rechnungen überstiegen die Kosten eines Krankenhauses der
Maximalversorgung nicht. Die Klinik habe einen Pflegesatz von 273,70 Euro (230,00
Euro zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer) abgerechnet. Die seinem Wohnort nächst
gelegene Universitätsklinik der Maximalversorgung mit einer psychiatrischen Abteilung
sei die in G. Dort betrage der Pflegesatz 272,00 Euro (zusammengesetzt aus
Basispflegesatz 73,53 Euro, Abteilungspflegesatz 153,94 Euro,
Zweibettzimmerzuschlag 44,53 Euro). Der entsprechende Pflegesatz der
Universitätsklinik München-Harlaching betrage 346,01 Euro, der der Universitätsklinik
Erlangen 315,17 Euro. Da ihm die Wahl des Krankenhauses frei stehe, hätte er sich
auch ohne weiteres in diesen Kliniken behandeln lassen können; dann wären
Beihilfeleistungen in deutlich höherem Umfang erbracht worden. § 26 Abs. 2
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beschränke die Kostenerstattung nicht auf ein
Krankenhaus der Maximalversorgung, dass in der Nähe seines Wohnortes liege.
Beihilfefähig sei der gesamte Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer bis zur
Grenze des § 26 Abs. 2 BBhV.
21
Der Kläger beantragt sinngemäß,
22
die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres
Beihilfebescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides von Juni 2010, geändert durch Bescheid vom
7. Oktober 2010, zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26. Januar 2010
hin über das bereits Gewährte hinaus hinsichtlich der Rechnungen zu 1. bis
4. weitere Beihilfe in Höhe von 1.910,76 Euro zu gewähren und
23
die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres
Beihilfebescheides vom 31. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010, geändert durch Bescheide
vom 28. Oktober 2010 und 10. November 2010, zu verpflichten, ihm auf
seinen Antrag vom 20. März 2010 hin über das bereits Gewährte hinaus
hinsichtlich der Rechnungen zu 5. und 6. weitere Beihilfe in Höhe von
1.008,42 Euro zu gewähren
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Zur Begründung führt sie aus:
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Es sei auf den Basis- und Abteilungspflegesatz der Universitätsklinik G abzustellen
(zusammen 227,47 Euro). Der Zweibettzimmerzuschlag (44,53 Euro) sei nicht zu
berücksichtigen, weil eine solcher hier nicht in Rechnung gestellt worden sei. § 26 Abs.
2 BBhV schreibe weder vom Sinn noch vom Wortlaut her vor, dass es auf irgendein
Krankenhaus der Maximalversorgung ankomme. Nach § 6 Abs. 1 BBhV seien
grundsätzlich nur die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen
beihilfefähig. Es sei nicht erkennbar, dass eine Behandlung des Klägers in der
Universitätsklinik Erlangen notwendig gewesen sei, wenn diese Behandlung auch in
der wohnortnäheren Universitätsklinik G hätte erbracht werden können.
28
Eine Einbeziehung der von der Privatklinik in Rechnung gestellten Umsatzsteuer
scheide aus. Ein Kostenvergleich habe nur zwischen den Entgelten der zu
vergleichenden Krankenhäuser zu erfolgen. Die Umsatzsteuer sei kein Entgelt in
diesem Sinne und falle bei der Universitätsklinik Freiburg nicht an. Maßgeblich sei ein
Vergleich mit den Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus der
Maximalversorgung entstanden wäre. Bis zu dieser Höhe seien auch die
Umsatzsteueranteile, die bei der Behandlung in einer Privatklinik entstanden seien,
beihilfefähig.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 11. und 13. Januar 2011).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
32
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr
Einverständnis dazu gegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
33
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe zweier Teilbeträge von 1.160,60 Euro
und 101,67 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren
entsprechend der Vorschrift des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nebenbei
bemerkt bedarf es keiner Bescheidung des mit Schreiben vom 19. Oktober eingelegten
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2010, weil dieser Bescheid
Gegenstand der vorliegenden Klage geworden ist.
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Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber nur in dem sich aus dem Entscheidungstenor
ergebenden Umfang begründet.
35
Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides von Juni 2010, geändert durch Bescheid vom 7. Oktober
2010, und ihr Beihilfebescheid vom 31. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010, geändert durch Bescheide vom 28.
Oktober 2010 und 10. November 2010, sind teilweise rechtswidrig und verletzen den
Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat auf seinen Antrag vom 26. Januar
2010 hin (Rechnungen zu 1. bis 4.) einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren
Beihilfe in Höhe von 1.329,25 Euro und auf seinen Antrag vom 20. März 2010 hin
(Rechnungen zu 5. und 6.) einen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 672,68
36
Euro, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Grundlage für die Entscheidung ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom
13. Februar 2009 in der ab 15. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 326).
Sie ist auf alle ab dem 15. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen anwendbar (vgl.
§§ 58 Abs. 1, 59 BBhV) und damit auch auf die im vorliegenden Fall streitigen
Aufwendungen.
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Der dem Kläger von der Klinik jeweils in Rechnung gestellte Pflegesatz vom 230,00
Euro pro Tag zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (19 v.H.), insgesamt
273,70 Euro, ist in voller Höhe beihilfefähig.
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Maßgeblich ist § 26 BBhV, der die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen regelt.
In Abs. 1 der Vorschrift geht es um Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern,
die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung
vergütet werden. Nach Abs. 2 Satz 1 sind - bei Behandlungen in Krankenhäusern, die
das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden -
die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende
Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. § 26 Abs. 2
BBhV stellt für seinen Regelungsbereich eine abschließende Regelung dar, so dass ein
Rückgriff etwa auf § 6 Abs. 1 BBhV ausscheidet.
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Eine Einschränkung auf das Krankenhaus der Maximalversorgung, das dem Wohnort
des Beihilfeberechtigten (oder dem Ort der Privatklinik, in der die
Krankenhausbehandlung stattgefunden hat) am nächsten liegt, lässt sich der Regelung
des § 26 Abs. 2 BBhV nicht entnehmen.
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Anders zu der Vorgängervorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Beihilfevorschriften [BhV]):
Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand Januar 2006, §
6 Anm. 19 - allerdings ohne Begründung.
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Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 BBhV enthält keine entsprechende Einschränkung. Das ist
beispielsweise anders bei § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Beihilfenverordnung NRW (BVO
NRW), wonach bei einer vergleichbaren Fallgestaltung auf die "dem Behandlungsort
nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB V)" abzustellen ist. Es kann davon ausgegangen werden,
dass bei Erlass der BBhV, in der das Beihilferecht ausführlich und mit vielen, z.T. auch
ins Einzelne gehende Vorschriften neu geregelt worden ist, die Bestimmung des § 4
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW und damit auch die Frage nach einer eventuellen
örtlichen Einschränkung bei der Bestimmung des zum Vergleich heranzuziehenden
Krankenhaus der Maximalversorgung bekannt war. Demnach hat der Verordnungsgeber
bewusst auf eine solche Einschränkung verzichtet. Darauf deuten im Übrigen auch die
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BBhV vom 14. Februar 2009 (RdSchr. d. BMI
v. 16.2.2009, GMBl 2009, S. 138) hin, die keinen Hinweis auf eine Einschränkung dieser
Art enthalten (vgl. Nr. 26.2).
42
Eine örtliche Einschränkung bei dem zum Vergleich heranzuziehenden Krankenhaus
der Maximalversorgung kann schließlich nicht aus dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2
BBhV abgeleitet werden. Durch diese Regelung werden bei Behandlung in einer
Privatklinik die beihilfefähigen Aufwendungen der Höhe nach durch die fiktiven Kosten
bei einer Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung begrenzt, es soll
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also kein höherer Betrag beihilfefähig sei, als er bei einer Behandlung etwa in einer
Universitätsklinik entstanden wäre. Da die BBhV - was die Wahl des Krankenhauses
angeht, soweit es sich nicht um eine Privatklinik handelt, also insbesondere auch was
die Wahl eines Krankenhauses der Maximalversorgung angeht - keine örtlichen
Einschränkungen (abgesehen von dem hier nicht einschlägigen § 11 BBhV) vorsieht,
muss demnach das Gleiche auch für das im Rahmen des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV
vergleichsweise heranzuziehende Krankenhaus der Maximalversorgung gelten. Auch
insoweit bedarf es demnach nach Sinn und Zweck der Regelung keiner örtlichen
Einschränkung.
Somit können bei der Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 26 Abs.
2 Satz 1 BBhV grundsätzlich die Kosten jedes Krankenhauses der Maximalversorgung
herangezogen werde, also auch etwa die des Universitätsklinikums Erlangen.
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Was den Betrag der Umsatzsteuer, der von der Privatklinik in Rechnung gestellten wird,
angeht, gilt für § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV folgendes: Die in dieser Vorschrift vorgesehene
Begrenzung der Aufwendungen durch die fiktiven Kosten bei einer Behandlung in
einem Krankenhaus der Maximalversorgung bedeutet nicht, dass der Betrag der
Umsatzsteuer von vorneherein nicht beihilfefähig ist. Dieser Ansicht scheint jetzt auch
die Beklagte zu sein. Zwar sind die Krankenhäuser der Maximalversorgung durchweg
nicht umsatzsteuerpflichtig. Das ergibt sich aus § 4 Nr. 14 Buchst b) aa)
Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach Krankenhausbehandlungen und ärztliche
Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind, wenn sie von zugelassenen Krankenhäusern
nach § 108 SGB V erbracht werden. Zu diesen zugelassenen Krankenhäusern gehören
vor allem Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als
Hochschulklinik anerkannt sind, und Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan einer
Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 1 und 2 SGB V), also insbesondere die
Krankenhäuser der Maximalversorgung. Maßgebend für den Vergleich nach § 26 Abs. 2
Satz 1 BBhV ist jedoch in diesem Zusammenhang allein die Höhe der Aufwendungen
für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung, nicht aber,
wie diese Aufwendungen berechnet worden sind. Somit sind bis zu der in § 26 Abs. 2
Satz 1 BBhV bezeichneten Höhe auch Umsatzsteueranteile, die bei der Behandlung in
der Privatklinik entstehen, beihilfefähig.
45
Ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. November 2008 - 14 B
06.1909 -, juris Rdn. 23, zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV.
46
In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in dem von der Beklagten angeführten
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2009
47
- 2 B 19/09 -, juris Rdn. 7, mit der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im erwähnten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.
November 2008 zurückgewiesen worden ist,
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zu verstehen.
49
Dieses zu Grunde gelegt, ergibt sich, dass der dem Kläger jeweils in Rechnung
gestellte Pflegesatz vom 230,00 Euro pro Tag zuzüglich der darauf entfallenden
Umsatzsteuer (19 v.H.), insgesamt 273,70 Euro, in voller Höhe beihilfefähig ist. Denn
die insoweit zum Vergleich heranzuziehende Höhe der Aufwendungen für
entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung liegt nicht unter
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dem Betrag von 273,70 Euro. Nach dem DRG-Entgelttarif und Pflegekostentarif 2009
(gültig ab dem 1 Mai 2009) des Universitätsklinikums Erlangen beträgt der
entsprechende Pflegesatz 315,17 Euro pro Tag (Basispflegesatz 88,20 Euro und
Abteilungspflegesatz [Psychosomatik/Psychothera-pie] 226,97 Euro; www.uk-
erlangen.de/e467/e558/e15408/inhalt15409/UK_Pflegekosten-tarif2009-11-03.pdf).
Demgegenüber ist die Umsatzsteuer (19 v.H.), die dem Kläger auf die nach der GOÄ
berechneten ärztlichen Leistungen in Rechnung gestellt worden ist, nicht beihilfefähig.
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Die insoweit zum Vergleich heranzuziehenden Aufwendungen für entsprechende
Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung liegen auf gleicher Höhe wie
die dem Kläger in Rechnung gestellten Beträge ohne die darauf entfallende
Umsatzsteuer. Denn in einem Krankenhaus der Maximalversorgung würden die
ärztlichen Leistungen ebenfalls nach GOÄ berechnet, dort würde darauf aber, wie
ausgeführt, keine Umsatzsteuer anfallen.
52
Schließlich sind bei den Rechnungen zu 3. bis 5. nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV
Eigenbehalte (10,00 Euro pro Tag) von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen
(für 10, 15 bzw. 3 Tage).
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Demnach ist der Beihilfeanspruch des Klägers wir folgt zu berechnen:
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Was die Rechnungen zu 1. bis 4. angeht, sind Aufwendungen in Höhe von 14.850,32
Euro beihilfefähig, nämlich 44 (Tage) multipliziert mit 273,70 (Pflegesatz zuzüglich
Umsatzsteuer von 19 v.H.), zuzüglich 3.057,52 (ärztliche Leistungen), abzüglich 250,00
(Eigenbehalte). Bei einem Bemessungssatz von 70 v.H. ergibt sich ein Beihilfeanspruch
von 10.395,22 Euro. Darauf hat die Beklagte bereits 7.899,51 Euro (Bescheid vom 25.
Februar 2010) und 1.166,46 Euro (Bescheid vom 7. Oktober 2010) bewilligt, so dass
darüber hinaus noch 1.329,25 Euro zustehen.
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Was die Rechnungen zu 5. und 6. angeht, sind Aufwendungen in Höhe von 9.452,68
Euro beihilfefähig, nämlich 26 (Tage) multipliziert mit 273,70 (Pflegesatz zuzüglich
Umsatzsteuer von 19 v.H.), zuzüglich 2.366,48 (ärztliche Leistungen), abzüglich 30,00
(Eigenbehalte). Bei einem Bemessungssatz von 70 v.H. ergibt sich ein Beihilfeanspruch
von 6.616,88 Euro. Darauf hat die Beklagte bereits 5.821,54 Euro (Bescheid vom 31.
März 2010) und 122,66 Euro (Bescheide vom 28. Oktober 2010 und 10. November
2010) bewilligt, so dass darüber hinaus noch 672,68 Euro zustehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
wobei hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten der Beklagten zur Last
fallen, weil sie dem Klagebegehren insoweit nachträglich entsprochen hat. Bei der
Ermittlung der Kostenquote war ferner zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgebühren
hinsichtlich des erledigten Teils der Klage nur einfach anfallen, weil sich die Beklagte
insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Von einer Zulassung der Berufung hat das Gericht abgesehen, weil die
Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO.
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