Urteil des VG Düsseldorf vom 22.10.2003

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, ausweisung, bezirk, wirkung, verwaltungsgericht, antrag, leben, dauer, ausländer, androhung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3864/03
Datum:
22.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 3864/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 16. Oktober 2003 bei dem Gericht angebrachte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. Oktober 2003
gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2003
wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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1. Soweit er sich gegen die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung
richtet,
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was das Gericht daraus schließt, dass der Prozessbevollmächtigte sich ausdrücklich auf
diese Regelung in der Ordnungsverfügung bezieht und nicht etwa das Begehren auf die
Abschiebungsandrohung beschränkt hat,
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ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin insoweit einstweiligen
Rechtsschutzes mangels Vollziehbarkeit der Ausweisung nicht bedarf.
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Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass
der Antragsgegner in anderer Weise schon vor Eintritt der Bestandskraft Folgerungen
aus der Ausweisung zu ziehen versuchte.
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2. Hinsichtlich der Androhung der Abschiebung war die aufschiebende Wirkung nicht
anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In
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Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung
des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein
Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen, zumal der Antragsteller
keine Umstände dargetan hat, die dies in seinem Falle als besondere persönliche Härte
erscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Zunächst bestehen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners keine
durchgreifenden Bedenken. Zwar ist für ausländerrechtliche Maßnahmen in erster Linie
die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat; das wäre nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin
die Stadt X1, in deren Bezirk sie - wenn auch ohne Erfüllung melderechtlicher Pflichten -
in tatsächlicher Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen zu leben angegeben hat. Der
bloße Aufgriff anlässlich eines zufälligen und ausnahmsweisen Aufenthaltes im Bezirk
einer anderen Ausländerbehörde würde keine diese Zuständigkeitsverteilung ändernde
Wirkung haben. Hier hat die Antragstellerin selbst jedoch eingeräumt, sich während der
berufsbedingten Abwesenheit ihres als Fernfahrer tätigen Lebensgefährten wegen ihrer
angegriffenen psychischen Verfassung in dem Lokal aufzuhalten, in dem sie vom
Antragsgegner angetroffen worden ist. Die damit bestehende Regelmäßigkeit des
Aufenthaltes im Bezirk des Antragsgegners bewirkt, dass auch dort im Sinne des
maßgeblichen § 4 OBG die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
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Die des Weiteren erforderliche vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellerin ergibt
sich aus der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Sie hat selbst angegeben, seit
3 Jahren hier zu leben und ihr Heimatland nur im Turnus von 3 Monaten für kurze Zeit
aufzusuchen, um so ihren Status als Touristen vermeintlich zu erhalten. Aus den in der
Ordnungsverfügung dargelegten Gründen bedürfte die Antragstellerin für eine derartige
Verlegung ihres Lebensmittelpunktes ins Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung,
die sie zu keiner Zeit beantragt hat. Damit ist ihre Ausreisepflicht auch vollziehbar; § 42
Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 AuslG.
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Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 50 Abs. 1
AuslG). Die der Antragstellerin belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1
Satz 1 AuslG) von 6 Tagen ist zwar äußerst knapp, angesichts der Dauer des illegalen
Aufenthaltes aber auch angemessen.
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Des Weiteren ist die Androhung auch hinreichend bestimmt, indem gemäß § 50 Abs. 2
Satz 1 AuslG darin der Staat bestimmt ist, in den der Ausländer abgeschoben werden
soll. Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe bestehen nicht (vgl. § 50 Abs. 3
Satz 1 AuslG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist
nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der hier
unabhängig von der Ausweisung und nicht als deren bloßer Annex ausgesprochenen
Abschiebungsandrohung eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.,
und für jeden Maßnahme einen halben Regelwert angesetzt.
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