Urteil des VG Düsseldorf vom 03.09.2010

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, antragsteller, antrag, behörde, interesse, duldung, verwaltungsgericht, wirkung, baurecht)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1348/10
Datum:
03.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1348/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners im Verfahren
9 K 5491/10 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom
11. August 2010 wiederherzustellen und hinsichtlich der gleichzeitig verfügten
Androhung der Versiegelung anzuordnen,
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bleibt ohne Erfolg.
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Einer Auslegung oder Umdeutung des vorliegenden Rechtsschutzantrages mit dem
Inhalt, die Aufhebung einer im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung bereits
vollzogenen Versiegelung der streitbefangenen Räumlichkeiten anzuordnen, bedarf es
nicht, nachdem der Antragsgegner mit dem soeben eingegangen Schriftsatz vom
heutigen Tage erklärt hat, dass die Anwendung des Zwangsmittels noch nicht erfolgt ist
und namentlich die Räumlichkeiten noch nicht versiegelt worden sind.
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Der Rechtsschutzantrag ist damit mit dem eingangs gestellten Inhalt zulässig, weil die
sofort vollziehbare Grundverfügung einschließlich der Zwangsmittelandrohung
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die dem Antragsteller inzwischen zugegangene und
im Klageverfahren 9 K 5751/10 angefochtene Festsetzungsverfügung vom 31. August
2010 ist; der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine
Aussetzung der Vollziehung nicht gegeben sind.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem Falle wie
hier, in dem der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende
Wirkung des Verwaltungsaktes angeordnet hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung
der gegen den Verwaltungsakt gerichteten Klage wiederherstellen. Das setzt voraus,
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das der angefochtene Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtswidrig ist und
deshalb schlechterdings kein schutzwürdiges öffentliches Vollziehungsinteresse
bestehen kann, oder wenn ansonsten die Abwägung der widerstreitenden Interessen
ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers, vorerst und bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache vor den Vollziehungsfolgen bewahrt zu werden, das
besondere Interesse der Öffentlichkeit an möglichst umgehender Vollziehung des
Verwaltungsaktes überwiegt. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners ist nicht
offensichtlich rechtswidrig. Nach summarischer Einschätzung der Gegebenheiten war
der Antragsgegner gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berechtigt, die Nutzung der
streitbefangenen Räumlichkeiten zu Gebets- und Unterrichtszwecken zu untersagen,
weil der Antragsteller die in Rede stehende Nutzung "schwarz" aufgenommen und
damit gegen die geltende Gesetzeslage des formellen Baurechtes verstoßen hat. Dass
die Nutzung der Räumlichkeiten als Gebets- und Unterrichtsraum
baugenehmigungspflichtig ist und bislang nicht von einer Baugenehmigung gedeckt
wird, hat der Antragsgegner in der Nutzungsuntersagungsverfügung zutreffend
ausgeführt, ist im Übrigen zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig und
bedarf von daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen keiner weiteren Vertiefung.
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Im Weiteren entspricht es gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen im Lande
Nordrhein-Westfalen, dass der Verstoß gegen den Baugenehmigungsvorbehalt und das
formelle Baurecht grundsätzlich den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt und
dass es regelmäßig der richtige Weg ist, Schwarzbauten und formell illegalen
Nutzungen und Nutzungsänderungen mit einer Nutzungsuntersagungsverfügung zu
begegnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es dabei nicht darauf an,
ob die ungenehmigte Nutzungsänderung genehmigungsfähig wäre. Denn es ist nicht
Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, die ungenehmigten Nutzungen und
Nutzungsänderungen feststellen, vor Erlass einer Nutzungsuntersagung gleichsam
ungefragt in eine Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit einzutreten. Wer
"schwarz" eine Nutzung aufnimmt, muss vielmehr stets damit rechnen, dass diese
illegale Nutzung, deren Legalisierung allein Sache des Bauherrn ist, sofort unterbunden
wird, es sei denn, seitens des Bauherrn sei alles getan, die Nutzungsänderung zu
legalisieren und die Bauaufsichtsbehörde teile die rechtliche Beurteilung der materiellen
Legalität. Dies bedeutet, dass der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung im Hinblick
auf den klaren Gesetzesverstoß gegen das formelle Baurecht allenfalls dann
unverhältnismäßig sein kann, wenn der Bauherr einen bescheidungsfähigen Bauantrag
bereits gestellt hat, die Bauaufsichtsbehörde ihre bauaufsichtliche Überprüfung der
Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit einem für den Bauherrn positiven
Ergebnis bereits abgeschlossen hat und schließlich, dass auch im Übrigen der
Aushändigung des Bauscheines nichts mehr im Wege steht.
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Vgl. OVG NRW, statt anderer: Beschluss vom 26. November 2008 - 10 B 1696/08 -.
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Diese Gegebenheiten liegen ersichtlich nicht vor, nachdem der Antragsgegner zuletzt
mit Bescheid vom 13. August 2010 die mangelnde Bescheidungsfähigkeit des
Bauantrages vom 6. August 2010 bemängelt und verschiedene Nachforderungen
gestellt hat, geschweige denn die bauaufsichtliche Prüfung mit dem Ergebnis
abgeschlossen hätte, dass die streitbefangene Nutzung genehmigungsfähig sei und der
Bauschein nunmehr ausgehändigt werde.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
streitbefangene Nutzung bereits seit dem Jahre 2005 (ungenehmigt) stattfinde, ohne
dass der Antragsgegner bislang eingeschritten sei. Ungeachtet der Frage, ob dem
Antragsgegner die Gegebenheiten in der Vergangenheit bereits bekannt waren, hindert
selbst eine langjährige Duldung des formell baurechtswidrigen Zustandes die Behörde
trotz Kenntnis der Vorgänge nicht daran, nunmehr gegen den Gesetzesverstoß
vorzugehen. Sogenannte bloße passive Duldungen begründen in dieser Hinsicht
keinen Vertrauenstatbestand. Hierfür bedürfte es wegen der rechtlichen Auswirkungen –
die Behörde wäre auf Dauer an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gehindert
– vielmehr einer sogenannten aktiven Duldung, die voraussetzt, dass die Behörde trotz
fehlender Baugenehmigung unmissverständlich und regelmäßig dann auch schriftlich
erklärt hat, ob der Zustand geduldet werden soll, in welchem Umfang und falls ja, über
welchen Zeitraum diese Duldung gelten soll. Keiner der Verfahrensbeteiligten trägt vor,
dass der Antragsgegner in der Vergangenheit solche Erklärungen abgegeben hat.
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Ist die Nutzungsuntersagung mithin nicht offensichtlich rechtswidrig, geht die
Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es
besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, Schwarzbauten und formell
illegalen Nutzungen und Nutzungsänderungen mit sofort vollziehbaren
Nutzungsuntersagungen zu begegnen, um zu verhindern, dass aus gesetzeswidrigen
Zuständen private Nutzungsvorteile gezogen werden. Selbst in den Fällen, in denen die
formelle Illegalität eines Bauvorhabens der Baubehörde schon lange bekannt war und
letztere durch ihre Zögerlichkeit selbst zur Schwächung der Ordnungsfunktion des
Baurechtes und der staatlichen Autorität beigetragen hat, überwiegt das besondere
öffentliche Vollziehungsinteresse auch in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn die
Schwarznutzung inzwischen in den Blick der Öffentlichkeit gerückt ist und die Behörde
deshalb ihre Verwaltungspraxis ändert, um nunmehr die Herstellung baurechtmäßiger
Zustände zu bewirken.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 – 10 B 1504/09 und ferner
Beschluss vom 6. August 2001 – 10 B 705/01.
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Dies alles gilt hier umso mehr, als nunmehr der Verein als verantwortlicher Pächter und
Nutzungsinhaber ausgetauscht wurde und zudem auch bauliche Änderungen innerhalb
des gesamten Gebäudes vorgenommen wurden, sodass sich auch von daher die
Sachlage geändert hat und den aktuellen Handlungsbedarf begründet.
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Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die hohe Bedeutung der
Religionsausübung und den dringenden Raumbedarf berufen. Denn er musste aus den
vorerwähnten Gründen stets damit rechnen, dass der Antragsgegner gegen die
Schwarznutzung vorgeht. Von daher muss sich der Antragsgegner auch entgegen
halten lassen, gerade wegen des bevorstehenden Fastenmonats Ramadan nicht
frühzeitig und verantwortungsbewusst und eigentlich schon vor Aufnahme der Nutzung
im Jahre 2005 für legale Zustände Sorge getragen zu haben, um einer ungestörten
Religionsausübung auf der Grundlage einer erforderlichen und bestandskräftigen
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Baugenehmigung nachgehen zu können.
Nach alledem kann der Antrag auch bezüglich der Zwangsmittelandrohung keinen
Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
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